Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.01.2019, VH/7100011/2018

Antrag auf Verfahrenshilfe - Zurückweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag des AS, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO im Verfahren betreffend Mängelbehebungsauftrag vom beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Aufforderung mit Beschluss vom , die der Säumnisbeschwerde vom anhaftenden Mängel zu beheben, stellte der Antragsteller (AS) mit Eingabe vom einen Antrag auf Verfahrenshilfe, da er nicht rechtskundig sei.

Mangels Behebung der Mängel der Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages und der zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 BAO notwendigen Angaben war die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom , RS/7100139/2018, gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Über den Antrag wurde erwogen:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 292 Abs. 2 BAO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde gemäß § 292 Abs. 5 BAO insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 292 Abs. 6 BAO bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

Der Antrag kann gemäß § 292 Abs. 7 BAO gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

Der Antrag hat gemäß § 292 Abs. 8 BAO zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 9 BAO ist ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 292 Abs. 10 BAO über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Vorerst ist zu dem mit Eingabe vom gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zu bemerken, dass dieser - wie auch die Säumnisbeschwerde vom - nicht den in § 292 Abs. 8 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, sodass ein Auftrag zur Mängelbehebung erforderlich wäre, damit der Antrag auf Verfahrenshilfe als ursprünglich richtig eingebracht gilt.

Nach Ritz, BAO6, § 292, Rz 4 setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs. 1 BAO jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten  rechtlicher Art aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs 1 idF vor dem FV wGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18).

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BFG; vom , VH/7100002/2017).

Maßgebliches Kriterium für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist somit die rein objektiv zu beurteilende besondere Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfrage und nicht ein subjektiver, allenfalls in der Person des Abgabepflichtigen begründeter Umstand.

Im Säumnisbeschwerdeverfahren hatte der AS lediglich den Inhalt des unerledigten Antrages und die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 BAO notwendigen Angaben darzustellen. Es sind somit keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO gegeben, aufgrund derer die Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs. 1 BAO zu bewilligen wäre.

Mit der Zurücknahmeerklärung mit Beschluss vom ist das dem Antrag auf Verfahrenshilfe zugrunde liegende Säumnisbeschwerdeverfahren rechtskräftig erledigt.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe für ein bereits beendetes Beschwerdeverfahren geht ins Leere und ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ).

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, ; , 2010/15/0213). Ein Mängelbehebungsauftrag ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist ( 421, 422/78, ZfVB 1980/3/976; , 93/12/0095, 0096, ZfVB 1995/5/1827; ; Ritz, BAO6, § 85, Rz 15).

Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages erübrigt sich daher.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG nicht zulässig, da er nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7100011.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at