Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2019, RV/7101826/2013

Wegfallen der Dreimonatsfrist für Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien *** vom , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 zu Recht erkannt: 

I.  Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom   wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) war betreffend das Jahr 2004 bis März 2006 einkommensteuerlich nicht erfasst. Aufgrund einer Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988, die beim Finanzamt Wien *** am eingelangt ist und wonach die Bf. im Jahr 2004 von der VersicherungsvermittlungsgmbHÖsterreich Provisionen in Höhe von € 15.166,38 erzielt hat, erließ das Finanzamt am einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, in dem diese Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Ansatz gebracht wurden und Einkommensteuer iHv € 2.306,84 festgesetzt wurde.

Streitgegenstand im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren war, ob die gegenständlichen Provisionszahlungen, die die Bf. vorgeblich an eine xxx.s.r.o. in der Slowakei weitergegeben hat, durch die Bf. in Österreich oder in der Slowakei zu versteuern sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wird auf die in diesem Verfahren eingebrachten Schriftsätze und Bezug habenden Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes sowie auf die das Verfahren rechtskräftig abschließende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenat vom , GZ. RV/2032 -W/08 verwiesen, die der Bf. rechtswirksam (mit RSb) am zugestellt wurde.

Am reichte die Bf. eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 ein, in der -neben den Betriebseinnahmen lt. BE, GZ. RV/2032-W/08- Betriebsausgaben in Höhe von € 13.028,69 ausgewiesen waren, sodass  Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in einer, vom Ergebnis des für 2004 bereits (rechtskräftig) abgeschlossenen Veranlagungs-und Rechtsmittelverfahrens, abweichenden Höhe resultierten.

In einem Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. durch das Finanzamt mitgeteilt, dass der Eingabe angesichts des rechtskräftig abgeschlossenen Abgaben- und Rechtsmittelverfahrens für das Jahr 2004 keine Relevanz zukäme. Die Bf. wurde ersucht schriftlich bekanntzugeben, welcher verfahrensrechtliche Status der Eingabe vom beigemessen werden soll. Weiters wurde die Bf. ersucht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des eingewandten verfahrensrechtlichen Instruments zur Durchbrechung der Rechtskraft darzulegen und schlüssig nachzuweisen.

Die Bf. brachte daraufhin am einen Schriftsatz ein, in dem sie um Neuberechnung der Einkommensteuer 2004 ersuchte und führte darin begründend aus, dass aufgrund der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates festgestellt worden sei, dass der der Einkommensteuerberechnung 2004 zugrunde liegende Betrag als zu versteuerndes Einkommen anzunehmen ist. Da dieser Betrag jedoch nur die Einnahmen beinhaltet habe (Einkommenssteuerbemessungsgrundlage), habe sie nach Kenntnisnahme dieser Entscheidung am eine Einkommensteuererklärung mit den, dem Einkommen zuzuordnenden Betriebsausgaben abgegeben und um Neuberechnung ersucht. Da in der amtswegig vorgenommenen Einkommensteuerberechnung für 2004 keine Betriebsausgaben berücksichtigt wurden, habe sie deshalb um Neuberechnung  ersucht. Für die Nichtgeltendmachung der neuen Tatsachen (Betriebsausgaben) bei der seinerzeitigen Berufung, treffe sie kein grobes Verschulden, da sie der Annahme gewesen sei, dass diese Einnahmen kein Einkommen darstellen. Es werde daher um Wiederaufnahme des Verfahrens, (u. a. § 303 BAO) aufgrund der neuen Tatsachen (Betriebsausgaben) ersucht.

Der Antrag der Bf. gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom , eingebracht am  wurde mit Bescheid vom als verspätet im Sinne des § 303 Abs. 2 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 302 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die Antragstellerin nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Dass die Antragstellerin über eine Tatsache, dass ihr Betriebsausgaben erwachsen sind, nicht schon im Zeitpunkt des Anfalls derselben Kenntnis erlangt hätte, könne nicht einmal aus ihrer Eingabe vom abgeleitet werden. Dass die Wiederaufnahmswerberin erst durch die Berufungsentscheidung des UFS im Jahr 2011 über den Umstand, dass ihr im Kalenderjahr 2004 Ausgaben erwachsen sind, Kenntnis erlangt hätte, wäre mit den Vernunftsgesetzen überdies nicht vereinbar und sei jedenfalls auszuschließen. Vielmehr könne nur davon ausgegangen werden, dass die Wiederaufnahmswerberin über den nunmehr als Wiederaufnahmetatbestand eingewandten Sachverhalt bereits im Jahr 2004 Kenntnis hatte. Damit sei der Wiederaufnahmeantrag auch nicht innerhalb der Frist gemäß 303 Abs. 2 BAO und daher verspätet eingebracht. Ob bzw. inwieweit ein eventuell grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren einer Wiederaufnahme entgegensteht, sei somit nicht zu untersuchen.

Über die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung (Beschwerde) erließ das Finanzamt am eine abweisende Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung).

In dem am fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung wurde eingewendet, dass der Antrag nach den Vorgaben des § 303 Abs. 2 BAO begründet sei, da die Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes tatsächlich im April 2011 erfolgt und von Seiten der Bf. daher eine Einkommensteuererklärung abgegeben worden sei. Beigelegt war dem Vorlageantrag ein Schreiben der slowakischen Firma xxx.s.r.o. vom in slowakischer Sprache samt deutscher Übersetzung, gerichtet an Bf., in dem detailliert aufgeschlüsselte Spesen in Höhe von insgesamt Euro 13.028,69 in Rechnung gestellt wurden, mit dem Hinweis, dass die Firma Bf. diesen Betrag mit ihrer Rückzahlungsforderung der Provision für 2004 gegenverrechnen werde.

Das Finanzamt legte die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid in der Folge (am )  an den - nach damaliger Rechtslage als Rechtsmittelbehörde zuständigen - Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 303 Abs. 1BAO in der (ab geltenden) Fassung FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b)Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind,oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

Gemäß § 304 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

Dass der Wiederaufnahmsantrag vom  rechtzeitig im Sinne des § 209 iVm § 304 BAO idgF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 eingebracht worden ist, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO ist § 303 BAO idF FVwGG 2012 auf alle am unerledigten Beschwerden (Berufungen) anzuwenden.

Das FVwGG 2012 hat für Wiederaufnahmsanträge die Dreimonatsfrist beseitigt. Ab ist diese neue Rechtslage – auch im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren – anzuwenden.

DasBundesfinanzgericht nimmt aufgrund der festgestellten Aktenlage (Verwaltungsakt mit den darin befindlichen Steuererklärungen, Bescheiden sowie den Bezug habenden Eingaben der Bf.) den folgenden unstrittigen Sachverhaltals erwiesen an:

Die Bf. hat mit Schreiben vom , eingebracht beim Finanzamt Wien *** am  die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2004 beantragt und begründend dargelegt, dass diesbezüglich neue Tatsachen hervorgekommen sind, die zu einem jeweils anders lautenden Bescheid geführt hätten. In der (gemeinsam mit der am eingereichten Eingabe) erstmals vorgelegten Einkommensteuererklärung 2004 sind auch erstmals Beträge in Höhe von  13.028,69 Euro als Betriebsausgaben ausgewiesen, die nach Auffassung der Bf. den geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund bildeten. 

Die belangte Behörde ist in dem, den Wiederaufnahmsantrag zurückweisenden Bescheid jedoch davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahmswerberin über die Tatsache, dass ihr Betriebsausgaben erwachsen sind, bereits im Zeitpunkt des Anfalls derselben Kenntnis erlangt haben mußte und nicht erst durch die Berufungsentscheidung im Jahr 2011, zumal dies mit den Vernunftsgesetzen nicht vereinbar und jedenfalls auszuschließen sei. Das Finanzamt nahm daher als erwiesen an, dass die Bf. über den als Wiederaufnahmetatbestand eingewandten Sachverhalt bereits im Jahr 2004 Kenntnis hatte. Damit wurde nach Auffassung des Finanzamtes der Wiederaufnahmsantrag auch nicht innerhalb der (nach damaliger Rechtslage geltenden) Dreimonatsfrist und daher verspätet eingebracht, sodass dieser schon aus diesem Grund zurückzuweisen war, ohne sich mit der Frage auseinander setzen zu müssen, ob überhaupt ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit a, b oder c BAO vorliegt oder ob bzw. inwieweit eventuell ein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren einer Wiederaufnahme entgegenstünde. Der Spruch des Zurückweisungsbescheides hat sich ausschließlich auf die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages als nicht rechtzeitig im Sinne des § 302 Abs.2 BAO alte Fassung erstreckt.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt ergebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (vgl ). § 303 BAO idF FVGG 2012 ist eine Verfahrensbestimmung und gilt, zumal keine besonderen Übergangsvorschriften normiert wurden, daher ab Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme vor ihrem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossener Verfahren.

Vor dem Hintergrund der durch das FVwGG 2012 geänderten Rechtslage, die - wie bereits ausgeführt - auch im gegenständlichen offenen Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt, erweist sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2004 nunmehr als rechtzeitig eingebracht und und war daher aus diesem Grund der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom aufzuheben.

Die belangte Behörde wird nun in weiterer Folge zu prüfen haben, ob für das Jahr 2004, für das ein fristgerechter Wiederaufnahmsantrag vorliegt, die darin geltend gemachten neuen Tatsachen (-bisher nicht zum Ansatz gebrachte Betriebsausgaben) als tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu beurteilen sind.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Aufhebung des Zurückweisungsbescheides ergibt sich eindeutig aus §§ 303 iVm 323 Abs. 37 BAO idF FVwGG 2012. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 327 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahmsantrag
Zurückweisung
verspätet
Dreimonatsfrist
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101826.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at