Versteuerung von polnischen Pensionseinkünften einer in Österreich ansässigen Person
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit diesem Erkenntnis festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß durchgeführt und ergab eine Abgabengutschrift in Höhe von 956,00 Euro.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Bf, die "Gewerkschaftsablage" in Höhe von 1 % vom Gehalt zu berücksichtigen und gab bekannt, dass sie ab auch eine ausländische Pension in Höhe von 315,20 Euro monatlich abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrges von 16,08 Euro monatlich bezogen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurden die ausländischen Pensionseinkünfte in Höhe von 1.794,72 Euro als steuerbefreite Progressionseinkünfte zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen und dieser Durchschnittssteuersatz auf das Einkommen von 32.174,51 Euro angewandt. In der Begründung wurde hinsichtlich des Gewerkschaftsbeitrages ausgeführt, dieser sei bereits vom Dienstgeber bei der laufenden Lohnverrechnung steuermindernd berücksichtigt worden. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von 600,00 Euro festgesetzt, was rechnerisch eine Abgabennachzahlung in Höhe von 356,00 Euro ergab.
Im fristgerecht erhobenen Vorlageantrag führte die Bf aus, sie sei mit der Abgabenfestsetzung nicht einverstanden und ersuche um eine Begründung für die Nachforderung in Höhe von 356,00 Euro.
Im Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde den Ansatz der polnischen Pensionseinkünfte in Höhe von 1.794,72 Euro als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weil auf Grund der Steuerberechnungsinformation der polnischen Rentenbehörde davon auszugehen sei, dass Österreich das Besteuerungsrecht an den polnischen Pensionseinkünften zukomme.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf mitgeteilt, dass die polnische Pension in Höhe von 1.794,72 Euro irrtümlicherweise zur Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes herangezogen worden sei. Richtigerweise sei diese Pension jedoch gemäß Artikel 18 DBA Polen in Österreich zu besteuern. Auf Grund dieser Besteuerung sei die Einkommensteuer 2017 lediglich mit einer Abgabengutschrift in Höhe von 202,00 Euro festzusetzen.
Die Bf nahm dazu nicht Stellung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf ist österreichische Staatsbürgerin und hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
Sie bezog im Streitjahr ab unter anderem Pensionseinkünfte in Höhe von 315,20 Euro monatlich aus Polen. Von diesen Pensionseinkünften wurden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 16,08 Euro monatlich einbehalten. In Polen wurde die Bf als beschränkt steuerpflichtig behandelt und keine Einkommensteuer einbehalten.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.
Artikel 18 des DBA Polen lautet auszugsweise:
"RUHEGEHÄLTER, RENTEN UND ÄHNLICHE ZAHLUNGEN
(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Der Begriff "Rente" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
..."
Die polnischen Pensionseinkünfte waren in Anbetracht der Tatsache, dass die Bf unzweifelhaft in Österreich ansässig ist, in Österreich der Besteuerung zu unterziehen. Diese Einkünfte im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nur im Wege des Progressionsvorbehaltes zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen, entsprach daher nicht dem geltenden Recht. In Wahrung des Parteiengehörs und um nicht das Überraschungsverbot zu verletzen, wurde die Bf mit Beschluss vom auf die Folgen der richtigen Besteuerung hingewiesen und auch über die Ermittlung der sich ergebenden Abgabennachforderung aufgeklärt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Bf in Österreich ansässig ist, ist eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage. Dass bei Bejahung der Ansässigkeit in Österreich die polnischen Pensionseinkünfte in Österreich als dem Ansässigkeitsstaat zu versteuern sind, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen. Es war daher die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 18 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005 § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105536.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at