Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.03.2019, RV/7400142/2016

Zurückweisung wegen fehlender Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch SV, AdresseSV,

1.) über den Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren vom , Zahl MA 31 - 01*** betreffend Stattgabe eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis  durch das Bundesfinanzgericht

2.)  über die Beschwerde vom , eingelangt bei der belangten Behörde am , gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren vom , zugestellt am , zur Zahl MA 31 - 01*** betreffend Stattgabe eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis beschlossen:

1.) Der Vorlageantrag vom  wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF, (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

2.) a) Die mit /Richtigstellung datierte, am eingelangte Beschwerde des Bf. wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

b) Die mit /Richtigstellung datierte, am eingelangte Beschwerde der "WEG..." wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

ad 1.) Mit Bescheid vom , ZI. MA 31- 01*** wurde dem Antrag von Bf., vertreten durch SV auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattgegeben und diese für den Zeitraum bis herabgesetzt, wobei davon ausgegangen wurde, dass im genannten Zeitraum eine Gesamtnichteinleitungsmenge von 476 Kubikmeter anerkannt wurde. Dieser Bescheid ist an Bf. ergangen und wurde an den von dessen damaliger Liegenschaftsverwaltung, der X-GmbH, bevollmächtigten Vertreter, Herrn SV, zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom , beim Magistrat eingelangt am , von der X-GmbH, vertreten durch Herrn SV, im eigenen Namen, Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , dem Vertreter der X-GmbH am  zugestellt, wurde die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die X-GmbH sei nicht antragslegitimiert, da der angefochtene Bescheid nicht an sie, sondern an Bf. ergangen seien.

Mit Schreiben vom , eingelangt bei der belangten Behörde am , stellte die "WEG, Hr. Bf. u.a. lt. Grundbuch", vertreten durch die X-GmbH (vormals) bzw. Y-GmbH (jetzt), diese wiederum vertreten durch SV, einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, in denen der belangten Behörde vorgeworfen wird, gegenständlichen Bescheid unzulässigerweise an Bf. gerichtet zu haben. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass eine seit 25 Jahren bestehende Rechtspraxis, wonach eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis abgeändert worden sei. Es hätte auch zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2011 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen oder die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen. Dies stelle im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar. Sofern notwendig werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

ad 2.) Des Weiteren wurde von der "WEG, Hr. Bf. u.a. lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch X-GmbH, diese wiederum vertreten durch Herrn SV, datiert mit Schreiben vom /Richtigstellung:, eingelangt bei der Behörde am , eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid eingebracht, in welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, ein neues Gutachten eingereicht und beantragt wurde, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2012 mit 844 m3 festzusetzen.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. b. BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen und erging an Bf., zu Handen von Herrn SV, wobei sie diesem am zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom , welches als "Klarstellung der Eingabe vom " tituliert wurde, beantragte die "WEG, Hr. Bf. u.a. lt. Grundbuch", vertreten durch die X-GmbH (vormals) bzw. Y-GmbH (jetzt), diese wiederum vertreten durch Herrn SV, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben und die Abwassergebühr herabzusetzen sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2012 mit 844m3 festzusetzen. Begründend wurde angeführt, es existiere keine neuerliche Beschwerde, es handle sich bei dem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung. Die Klarstellung der Eingabe vom habe sich ausschließlich auf die binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom bezogen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsgeschehens vor und verwies im Vorlagebericht darauf, dass die X-GmbH nicht berechtigt gewesen sei, eine Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen, der an Herrn Bf., ergangen ist und die Beschwerde der "WEG, Herr Bf. u.a. lt. Grundbuchnicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Das aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, dargestellte Verwaltungsgeschehen ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld  zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist ( § 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer ( § 264 Abs. 2 lit. a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO), befugt.

ad 1) Vorlageantrag vom :

Da die Beschwerde von der X-GmbH (vormals), Y-GmbH (jetzt) im eigenen Namen eingebracht worden war, obwohl der angefochtene Bescheid gegenüber Herrn Bf. erlassen und durch die Zustellung an seinen Vertreter, Herrn SV, nur ihm gegenüber wirksam geworden war, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen.

Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich die X-GmbH (vormals), Y-GmbH (jetzt). Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO befugt gewesen.

Da die "WEG, Hr. Bf. u.a. lt. Grundbuch" mit ihrem Anbringen vom  einen Vorlageantrag gestellt hat, ohne Beschwerdeführerin in dem Verfahren zu sein, über das die angefochtene Beschwerdevorentscheidung abgesprochen hat, fehlte ihr die Zulässigkeitsvoraussetzung. Ihr im eigenen Namen eingebrachter Vorlageantrag war daher wegen fehlender Aktivlegitimation gemäß § 264 Abs. 5 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

2) Beschwerde vom /Richtigstellung :

Was die Beschwerde vom "/Richtigstellung ", eingebracht am per Mail von "WEG, Hr. Bf. u.a. lt. Grundbuch", anbelangt, so steht unzweifelhaft fest, dass diese von Bf. keinesfalls innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, da der angefochtene Bescheid vom  ihm bereits am nachweislich zugestellt wurde. Damit war aber die Beschwerde - soweit sie nunmehr am im Namen von Bf. eingebracht wurde - als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Wenn im Vorlageantrag erklärt wird, es handle sich bei gegenständlicher Bescheidbeschwerde gar nicht um eine Beschwerde, sondern nur um eine Richtigstellung der bereits eingebrachten Beschwerde, ist darauf hinzuweisen, dass dies einerseits nicht aus dem Schriftsatz hervorgeht, der eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt. Andererseits ist es auch nicht möglich, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sogenannte Richtigstellung einfach auszutauschen.

Hinsichtlich der Beschwerde der "WEG..." ist festzuhalten, dass eine Beitrittserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser Beschwerde bei der Behörde nicht aufliegt und die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde keine Beitrittserklärung darstellt (s. ).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO ungeachtet der Anträge der Beschwerdeführer/innen bzw. Antragsteller/innen abgesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass vom BFG bereits andere gleiche oder ähnlich gelagerte Fälle, in denen der Sachverständige als Vertreter der Hausverwaltung oder der Liegenschaftseigentümer im abgabenrechtlichen Herabsetzungsverfahren gemäß § 13 KKG unzulässige Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge eingebracht hat, entschieden wurde (vlg. dazu RV/7400135/2015 vom , RV/7400059/2016 vom , RV/7400083/2016 vom , RV/7400089/2016 vom , RV/7400138/2016 vom , , RV/7400145/2016 u.a.).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH, , 2009/16/0091), und sich die Rechtsfolge aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der §§ 78, 260 und 264 BAO ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400142.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at