Einspruch mittels Fax an die vom Zollamt angegebene Nummer; die Fax-Nummer war falsch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung des verhinderten Richters Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen A., Wien, vormals vertreten durch Rechtsanwalt D., wegen des Finanzvergehens der Verletzung der Anmeldepflicht im Bargeldverkehr gemäß § 48b Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 320/11/2011-AFA, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom wird gemäß § 161 Abs.1 FinStrG aufgehoben. Der Einspruch gegen die Strafverfügung gilt als fristgerecht eingebracht.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorweg ist festzuhalten, dass diese Beschwerdesache erst mit in die Zuständigkeit des Vertretungsrichters gelangt ist und daher bedauerlicher Weise eine raschere Erledigung nicht möglich war.
Mit Strafverfügung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom wurde A. (in weiterer Folge: Beschuldigter) schuldig erkannt, er habe im August 2009 bei seiner Einreise aus B. über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien Bargeld in der Höhe von 50.000,00 Euro fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch das Finanzvergehen der Verletzung der Abmeldepflicht nach § 48b Abs. 1 FinStrG begangen.
Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung am zugestellt. Mit diesem Datum begann somit die Einspruchsfrist gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG zu laufen und endete gemäß § 108 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG mit Ablauf des , einem Montag.
Mit Eingabe vom , übermittelt mittels Mail vom , 22.12 Uhr erhob der Beschuldigte durch seine anwaltliche Vertretung Einspruch gegen oben genannte Strafverfügung.
Die Übermittlung des Einspruches mittels Telefax vom Faxgerät des Rechtsvertreters am , 22:09 Uhr, an die in der Strafverfügung angegebene Fax-Nummer 01/1 scheiterte, da laut Übermittlungsprotokoll "keine Verbindung" bestand, die übertragenen Seiten und die Übertragungsdauer sind mit Null ausgewiesen.
In den folgenden Tagen nahm der Rechtsvertreter Kontakt mit dem Sachbearbeiter im Zollamt auf und brachte den Einspruch nochmals per E-Mail ein. Der Sachbearbeiter teilte dem Rechtsvertreter am per E-Mail mit, dass solche Rechtsbehelfseingaben im E-Mail-Weg unzulässig seien und es möge die Eingabe neuerlich per Fax oder im Postweg vorgenommen werden.
Es erfolgte am ein neuerlicher Versuch der Faxübermittlung an die Fax-Nummer 01/1, wiederum mit der Rückmeldung "keine Verbindung", woraufhin die Faxeingabe an eine andere Nummer im Zollamt Flughafen Wien, nämlich 2, erfolgte. Es handelt sich um ein zentrales Faxgerät in der Organisationsabteilung dieses Zollamtes, von wo ankommende Faxeingaben an die zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet werden. Diese Übermittlung klappte. Die Rechtsmittelfrist endete jedoch schon am .
Mit dem verfahrensgegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien wurde der Einspruch vom gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides ist laut dem im Akt erliegenden Rückschein mit ausgewiesen.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid fristgerecht mittels Telefax vom eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen der Erstbehörde der Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erfolgt sei, da er nicht nur per Mail innerhalb der offenen Frist bis , sondern auch nachfolgend entsprechend dem erteilten Verbesserungsauftrag per Fax erfolgreich übermittelt worden sei. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei die Übermittlung per Mail zulässig und habe es sich gegebenenfalls um einen verbesserungsfähigen Formmangel gehandelt, dem der Einschreiter entsprechend dem erteilten Verbesserungsauftrag auch nachgekommen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zur E-Mail vom , mit der der Einspruch übermittelt wurde, ist Folgendes festzustellen:
§ 56 Abs. 2 FinStrG: Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. Nr. 494/1991) wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Da § 85 BAO, § 86a BAO und die genannte Verordnung die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine, einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt eine E-Mail demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO, weshalb kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war (vgl. ). Denn ein, in einem Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen liegt nicht vor, wenn die Eingabe auf unzulässige Weise (mittels E-Mail) und damit nicht rechtswirksam eingebracht wurde (vgl. ).
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. nochmals ).
Die Zurückweisung des Einspruches vom mag daher auf den ersten Blick zu Recht erfolgt sein.
Der vom Rechtsvertreter gewählte Modus der Einbringung des Einspruches von seinem Telefax-Gerät aus war aufgrund der Gesetzeslage jedenfalls zulässig. Richtig ist, dass mit dem Zustelltag die Einspruchsfrist am , 24:00 Uhr, endete. Dass die Absendung des Einspruchs erst rund 2 Stunden vor Ablauf der Frist erfolgte, wäre zulässig gewesen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es im elektronischen Kommunikationswesen verschiedenste Störungsquellen gibt: Nichtfunktionieren eines Telefax-Gerätes, Hängenbleiben in einer Warteschleife etc.). Dabei geht der Einschreiter bei solcher Zeitknappheit ein gewisses Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung und damit einer Fristversäumnis ein. Es müsste dann allenfalls in einem abgesonderten Verfahren nach § 167 FinStrG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Frage des Verschuldens bzw. der Risikotragung geklärt werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Störung des Ablaufs der korrekten Einbringung des Einspruches einen anderen Grund: Eine nachträgliche Recherche beim Zollamt ergab, dass im Kopf der Strafverfügung vom zur Geschäftszahl 320/09/2010-AFA bei der Anführung der Fax-Nummer ein Versehen passiert war. Dort war Fax-Nummer mit 1 statt richtig 3 (vgl. den Kopf der Strafverfügung Bescheides vom ) angegeben.
Somit konnte die Einbringung des Einspruchs per Fax nicht funktionieren. Dieser Umstand kann aus folgenden Gründen nicht zu Lasten de Beschuldigten gehen:
Die Strafverfügung enthält die gemäß § 145 FinStrG zu erteilende Belehrung über das Einspruchsrecht. Hingewiesen wird darauf, dass der Einspruch bei der Finanzstrafbehörde (damals noch 1. Instanz) einzubringen ist, die die Strafverfügung erlassen hat. In diesem Abschnitt sind keine anderen Adressen oder Einbringungsstellen genannt, sodass die Partei die im Kopf der Strafverfügung angeführten Adressen und Nummern als die für die Einbringung des Einspruchs relevanten Stellen ansehen musste. Insofern sind diese Angaben als Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung aufzufassen und die von der Behörde irrtümlich genannte falsche Fax-Nummer lässt die Strafverfügung als solche mit fehlerbehafteter Rechtsbehelfsbelehrung erscheinen.
Das Gesetz befasst sich in § 93 Abs. 4 bis Abs. 6 BAO und dazu nachgebildet in § 140 Abs. 2 bis Abs. 4 FinStrG mit der Thematik einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung. Zwar wird hier ein Fall wie der vorliegende nicht ausdrücklich angesprochen, es ist aber im Sinne dieser Bestimmungen, insbesondere § 93 Abs. 4 BAO und § 140 Abs. 2 FinStrG, sowie dazu ergangener Judikatur, dass die fehlerbehaftete Strafverfügung zwar kein Nichtbescheid, aber eine korrekturbedürftige behördliche Entscheidung ist, welche die Rechtsmittelfrist (Einspruchsfrist) mit der Zustellung am nicht in Lauf setzte (z.B. ; ; ).
Daher konnte seitens des Beschuldigten auch noch am der Einspruch wirksam eingebracht werden, womit die im Bescheid des Zollamtes vom vorgenommene Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung zu Unrecht erfolgte und dieser Bescheid spruchgemäß aufzuheben war.
Der Umstand, dass im Akt auch andere Fax-Nummern vorkommen, die der beschwerdeführenden Partei bekannt sein mussten (4 im Kopf der Tatbeschreibung vom ; 5 im Vernehmungsprotokoll vom ; 6 in der Vollmachtsbekanntgabe vom ), vermag das durch die Mangelhaftigkeit der Strafverfügung verursachte Problem nicht zu beseitigen.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte wegen des aufhebenden Spruches gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG unterbleiben. Die Ladung vom für eine Verhandlung am Freitag, , um 09:00 Uhr, ist daher hinfällig.
Es war gemäß den aufgezeigten verfahrensrechtlichen Fragen spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die inhaltlichen Fragen des Falles einzugehen.
Verfahrensrechtlich liegt nunmehr die Situation vor, dass durch die Anerkennung des eingebrachten Einspruchs die (mangelhaft gewesene) Strafverfügung gemäß § 145 Abs. 2 FinStrG außer Kraft tritt und es wird beim Zollamt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 115 ff FinStrG fortzusetzen sein.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass für die Tätigkeit des bisherigen Verteidigers laut Rechtsanwaltskammer Wien gemäß § 34a Abs. 2 RAO iVm § 34 Abs. 2 RAO ein Ruhen der Berufsbefugnis eingetreten ist, daher nicht mehr an diesen Verteidiger zuzustellen ist und ein weiterer neuer Verteidiger nicht bekannt ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis wie oben ausgeführt nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 48b Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300067.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at