Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 2.754,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 992,80) für den im Juli 1994 geborenen C D für den Zeitraum April 2016 bis August 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 3.746,80, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsbescheid
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom von der Beschwerdeführerin (Bf) A B zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 2.754,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 992,80) für den im Juli 1994 geborenen C D für den Zeitraum April 2016 bis August 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.
Da C die Lehre am abgebrochen habe, habe er sich nicht in Berufsausbildung befunden und sei die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Der Rückforderungsbescheid wurde laut aktenkundigem Zustellnachweis durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
Beschwerde
Die Bf legte gegen diesen Bescheid mit am am Finanzamt persönlich überreichtem Schreiben Beschwerde ein. Ihr Sohn sei bei einem großen Baumarkt in die Lehre gegangen. Dieser habe den Betrieb eingestellt. Ihr Sohn sei von einem anderen Baumarkt übernommen und in weiterer Folge gekündigt worden. Die Lehre sei dann im Wege der Berufsschule abgeschlossen worden.
Beschwerdevorentscheidung
Am , zugestellt durch persönliche Übernahme am , wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurück und führte als Begründung an:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 Bundesabgabenordnung bereits am abgelaufen ist.
Gem. § 245 (1) BAO beträt die Beschwerdefrist einen Monat. Der strittige Bescheid wurde Ihnen am durch Hinterlegung zugestellt.
Gem. § 17 (3) Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt.
Demnach endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einen Monat nach Zustellung des Bescheides, also am .
Da Sie Ihre Beschwerde erst am eingebracht haben, war Ihre Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Hinweis:
Der alleinige wöchentliche Besuch der Berufsschule ohne gleichzeitige praktische Ausbildung in einem Betrieb stellt grundsätzlich ohnehin keine Berufsausbildung i.S.d. FLAG dar.
Vorlageantrag
Mit am beim Finanzamt persönlich überreichtem Schreiben stellte die Bf Vorlageantrag. Sie wiederholte ihr Vorbringen in der Beschwerde. Auf die Verspätung der Beschwerde ging die Bf nicht ein.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde Familienbeihilfe für das Kind C für die lt. Antrag vom angegebene Lehre bis zum voraussichtlichen Ende der Lehrzeit im August 2017 gewährt. Auf die viermalige Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches hat die Bf. nicht reagiert. Bei der Überprüfung von amtswegen wurde mittels SV-Auszug festgestellt, dass die praktische Lehre von C bereits am beendet wurde. Daraufhin wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 04/2016 - 08/2017 mittels Bescheid vom rückgefordert. Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt, der Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde, war der - gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gilt das hinterlegt Dokument an diesem Tag als zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am eine Beschwerde eingebracht.
Anmerkung: In der Beschwerde wurde zwar auf beiliegende Unterlagen verwiesen, die Unterlagen selbst sind der Beschwerde allerdings nicht beigelegt worden.
Da die Beschwerde außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht wurde (s.a. Begründung in der BVE), wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Eventuelle Gründe, die die Beschwerde als rechtzeitig gelten lassen könnten, wurden von der Bf. nicht vorgebracht. Es wurden ausschließlich inhaltlichen Gründe eingewendet.
Beweismittel:
Rückschein zu RF-Bescheid (s. Beilagen zu Bescheid)
Eingangsstempel auf der persönlich eingebrachten Beschwerde ()
Stellungnahme:
Da unter Zugrundelegung der Aktenlage die Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Frist gem. § 245 Abs 1 BAO erfolgte und im Vorlageantrag lediglich die inhaltlichen Gründe analog zur Beschwerde vorgebracht wurden, beantragt das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Rückforderungsbescheid vom wurde der Bf A B durch Hinterlegung am mit Wirksamkeit vom (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
Am wurde die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid beim Finanzamt eingereicht. Fest steht, dass die Bf wirksam keinen Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Beschwerdefrist gestellt hat oder dass die Beschwerdefrist wirksam verlängert wurde.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde eine Verlängerung der Beschwerdefrist behauptet.
Rechtsgrundlagen
§ 110 BAO lautet:
§ 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht werden.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 BAO lautet:
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Deutung des Anbringens vom
Das Finanzamt ist im Recht, dass das als "Beschwerde" bezeichnete Anbringen vom als Beschwerde gegen den im Anbringen genannten Rückforderungsbescheid zu werten ist. Somit liegt eine Beschwerde i.S.d. § 243 BAO und nicht ein Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO oder ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 BAO vor.
Beschwerdefrist
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren und gemäß § 2 lit. a BAO auch im Beihilfenverfahren ein Monat. Die Beschwerde vom ist wegen der einmonatigen Beschwerdefrist betreffend den Rückforderungsbescheid vom verspätet. Dieser ist mit Wirksamkeit vom zugestellt worden.
Die einmonatige Beschwerdefrist endete am Donnerstag, Die am eingebrachte Beschwerde war daher verspätet. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann abweichend von § 110 Abs. 1 BAO das Finanzamt über Antrag die Beschwerdefrist verlängern. Es erfolgte keine Fristverlängerung, auch wurde kein Antrag betreffend Fristverlängerung gestellt.
Der Rückforderungsbescheid enthält eine klar formulierte Belehrung, dass "innerhalb eines Monats nach Zustellung" beim Finanzamt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden kann.
Verpätete Beschwerde
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht prüft daher nicht inhaltlich, ob die Fortsetzung der Lehrlingsausbildung an der Berufsschule gemäß § 28 Abs. 2 BAG Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 war (vgl. dazu oder ; in diesen Entscheidungen wurde das Vorliegen einer Berufsausbildung verneint).
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 28 Abs. 2 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100546.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at