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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.02.2019, RV/7100960/2019

Zurücknahme von Beschwerden

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[5]***, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, 7100 Neusiedl, Franz Liszt-Gasse 25-27, vom gegen die Bescheide des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 2460 Bruck an der Leitha, Stefaniegasse 2, vom , betreffend

1. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001

2. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2001

3. Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2003,

4. Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2003,

alle zur Steuernummer 38 511/5***[6]***, dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegt nur die Berufungen zu 3. und 4., den Beschluss gefasst:

I. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung wird, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend

a) Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001,

b) Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003,

richtet, gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriges Verfahren

Das bisherige Verfahren ist dem , der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am (Beschwerdeführer, vom Finanzamt langte eine Übernahmebestätigung noch nicht zurück) zugestellt wurde, zu entnehmen.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom erklärte das Bundesfinanzgericht die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom , soweit sie sich gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997, 1998 und 1999 richtet, gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos ().

Berichte vom , vom und

Das Finanzamt berichtete am , am und am unter Anschluss von PDF der jeweiligen Eingaben, dass von der steuerlichen Vertretung namens des Bf mit Schreiben vom die Beschwerden betreffend die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 1996 bis 1999, betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2001 sowie Umsatzsteuer 2002 bis 2003 und mit Schreiben vom die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 zurückgenommen wurden. Im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom wurde auch ausgeführt, dass Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001 nicht existierten. Von den Zurücknahmen nicht betroffen seien die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet: 

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Gegenstandsloserklärung

Da die Beschwerden vom betreffend die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 1996 bis 1999, betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2001 sowie Umsatzsteuer 2002 und 2003 mit Schreiben vom , betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 mit Schreiben vom zurückgenommen wurden, sind diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Da dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat nur die Berufungen gegen die Sachbescheide, nicht aber auch die Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide vom Finanzamt zur Entscheidung vorgelegt wurden, ist seitens des Bundesfinanzgerichts die Gegenstandsloserklärung lediglich hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2001 sowie der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2003 vornehmen.

Die beantragte mündliche Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO entfallen, da die Beschwerden zurückgenommen wurden.

Die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2001 sowie der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2003 werden eingestellt.

Davon nicht betroffen sind die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003.

Für die Gegenstandsloserklärung hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 1996 bis 1999 ist die belangte Behörde zuständig.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100960.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at