Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.03.2018, RV/7100816/2016

Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamts  Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf Ausgleichszahlung für die im Dezember 1996 geborene C B ab Oktober 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iV.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) A B  vom auf Ausgleichszahlung für die im Dezember 1996 geborene C B ab Oktober 2014 ab, weil die Bf abverlangte Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Beschwerde

Am reichte die Bf persönlich am Finanzamt einen mit datierten Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für C B ein. Diesem Antrag waren verschiedene Dokumente beigefügt.

Das Finanzamt wertete diese in der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe als Beschwerde.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Bescheid vom , der Bf zugestellt am , erließ das Finanzamt gegenüber der Bf einen Mängelbehebungsauftrag:

Ihre Eingabe (Antrag) vom könnte als Beschwerde gewertet werden, weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) jedoch die nachfolgenden Mängel auf:
° Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO, und zwar
a) Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet
b) Bekanntgabe, gegen welchen Zeitraum berufen wird
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
d) eine Begründung (samt Nachweisen)
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.

...

Fristverlängerungsansuchen

Am sprach die Bf am Finanzamt unter Vorlage eines Ergänzungsersuchens vom und einer Kursversuchsbestätigung vom vor. Auf der Kopie des Ergänzungsersuchens ist neben anderen Ausführungen handschriftlich (von der Bf) vermerkt: "Bitte für TERMIN VERLÄNGERUNG!"

Darüber befindet sich im elektronisch vorgelegten Akt eine E-Mail vom , wonach die Bf am im 2nd Level vorgesprochen und um "Terminverl. F Berufung" ersucht habe.

Im Akt befindet sich auch eine handschriftliche Notiz betreffend die Bf (Eingangsstempel ):

FA 08

AV-01

2nd-level Unterlagen abgegeben.

1. Vorsprache war am (siehe Anmerkmaske) und es wurde eine Frist für Mängelbehebung bis Ende Sept versprochen!

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , erklärte das Finanzamt die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Die Bf sei dem Auftrag, die Mängel der Eingabe bis zum zu beheben, nicht nachgekommen. Der Antrag auf Fristverlängerung vom sei verspätet, da die Frist zur Mängelbehebung bereits am abgelaufen sei.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , am selben Tag persönlich beim Finanzamt überreicht, stellte die Bf Vorlageantrag: 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich einen Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesgericht stellen. Mit Beschwerdevorentscheidung von , eingelangt am , wurde meine Beschwerde gegen der Abweisung der Ausgleichszahlung abgewiesen.

Die Begründung war- ich habe dem Auftrag, die Mängel meiner Eingabe bis zum zu beheben, nicht entsprochen.

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom , bzw. mächte diese ergänzen wie folgt:

Ich habe von Finanzamt eine Frist zur Mängelbeheben meiner Eingaben bis bekommen. Da ich Zurzeit nicht in Wien war- ich sollte unverzüglich nach Kärnten fahren- habe ich das Finanzamt unter 050233233 am angerufen und habe telefonisch um eine Fristverlängerung angesucht. Die Dame am Telefon hat gesagt- nachdem ich ihr die Situation erklärt habe- es geht in Ordnung und hat mir die Frist bis zum verlängert.

Wahren der Zeit habe ich die mangelnden Unterlagen zusammengebracht und sie am bei Finanzamt Wien abgegeben.

Am habe den Brief mit der Beschwerdevorentscheidung bekommen, was ich nicht ganz verstanden habe. Ich habe wieder das Finanzamt angerufen und gefragt was eigentlich schief gelaufen ist und ein Herr hat mir gesagt ich soll einen Vorlageantrag stellen, was ich hiermit mache.

Ich hoffe auf eine positive Erledigung meiner Angelegenheit!

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat für ihre in Bulgarien lebende Tochter am einen Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt. Ein Ergänzungsersuchen vom blieb unbeantwortet, daher wurde der Antrag mangels Erbringung von Unterlagen bescheidmäßig am abgewiesen.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist des Abweisungsbescheides wurde ein neuerlicher Antrag , diesmal als Antrag auf Familienbeihilfe, für die Tochter C für den gleichen Zeitraum wie beim Erstantrag gestellt. Daher wurde dieser Antrag als Beschwerde gewertet und am ein Mängelbehebungsauftrag erlassen. Als Termin für die Mängelbehebung wurde der festgelegt. Der Bescheid - Mängelbehebungsauftrag wurde mittels Zustellnachweis durch Hinterlegung am zugestellt.

Am hat die Bf. persönlich im Finanzzentrum Wien Mitte 2nd Level vorgesprochen und eine Fristverlängerung beantragt. Da der Fristverlängerungsantrag verspätet gestellt wurde, wurde die Zurücknahme der Beschwerde mittels BVE erklärt.

Gegen die BVE hat die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt.

Beweismittel:

Mängelbehebungsauftrag samt Zustellnachweis

Stellungnahme:

Strittig ist, ob die Mängel fristgerecht behoben wurden. Nach Ansicht des Finanzamtes wurde der Antrag auf Fristverlängerung verspätet eingebracht, daher wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf erhob am mangelhafte Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom .

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf bis zum die Behebung der Mängel aufgetragen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Es steht nicht fest, dass die Bf im Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend war. Spätestens am (angebliches Telefonat mit dem Finanzamt) wurde der Mängelbehebungsauftrag bei der Post abgeholt. Des weiteren steht nicht fest, dass die Frist zur Mängelbehebung vom Finanzamt vor deren Ablauf verlängert wurde. Innerhalb der Mängelbehebungsfrist wurden die Mängel nicht behoben.

Es kann sein, dass der Bf am , also nach Ablauf der Frist bis , eine Fristverlängerung für die Mängelbehebung bis Ende September zugesagt wurde. Es kann aber auch sein, dass damit dokumentiert wurde, dass die Bf sagte, ihr sie eine Fristverlängerung versprochen worden.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Bf gibt in ihrem Vorlageantrag nicht an, bereits bei der Hinterlegung ortsabwesend gewesen zu sein. Die Behauptung "ich sollte unverzüglich nach Kärnten fahren" weist darauf hin, dass sie den Mängelbehebungsauftrag zwar behoben hat, sich aber vorerst nicht mehr um dessen Erledigung gekümmert hat.

Da die Bf angibt, am beim Finanzamt angerufen zu haben, muss sie spätestens zu diesem Zeitpunkt den Mängelbehebungsauftrag behoben haben

Das Bundesfinanzgericht kann eine Fristverlängerung am bis nicht feststellen, da die Bf keine konkrete Angaben über die behauptete telefonische Fristverlängerung gemacht hat und es nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich ist, dass bei einem Mängelbehebungsauftrag telefonisch das Finanzamt Fristverlängerung gewährt. Darüberhinaus ist eine solche aktenmäßig nicht dokumentiert.

Die Notiz vom über eine Vorsprache am ist mehrdeutig. Diese Notiz steht, sollte eine Fristverlängerung gewährt worden sein, in Widerpruch zur betreffenden internen E-Mail.

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 94 BAO:

§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.

§ 110 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht werden.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Mangelhafte Beschwerde

Wertet man die Einreichung eines Antrags auf Zuerkennung von Familienbeihilfe samt Beilage als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Ausgleichszahlung, so war diese Beschwerde mangelhaft.

Mängelbehebungsauftrag

Der Mängelbehebungsauftrag ist daher zu Recht ergangen. Die vom Finanzamt gesetzte Frist war auch angemessen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde nach der Aktenlage bereits am zugestellt. Auf jeden Fall erfolgte die Zustellung vor Ablauf der vom Finanzamt zur Mängelbehebung gesetzten Frist.

Keine Fristverlängerung

Es kann auf sich beruhen, ob eine telefonische Fristverlängerung am überhaupt wirksam gewesen wäre, da verfahrensleitende Verfügungen gemäß § 94 BAO schriftlich oder mündlich zu erlassen sind und fernmündlich, also telefonisch, nicht mündlich ist (vgl. Ritz, BAO6, § 94 Rz 6 m.w.N.). Nicht festgestellt werden konnte, dass am eine Fristverlängerung durch das Finanzamt erfolgt ist.

Sollte es, worüber es Widersprüche in den Akten gibt, am eine mündliche Fristverlängerung durch das Finanzamt gegeben haben, war diese nicht wirksam, da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Mängelbehebung bereits abgelaufen war und eine bereits abgelaufene Frist begrifflich nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 110 BAO Anm 3; ).

Keine Mängelbehebung

Innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist erfolgte keine Mänglbehebung. 

Zurückgenommenerklärung

Die Eingabe vom , eingelangt am , gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100816.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at