TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.02.2019, RV/7100466/2019

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr1, Slowakei, Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bf. (idF.: Bf.), geboren 1940, ist österreichischer Staatsbürger und bezieht eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Für das Jahr 2016 wurde von der pensionsauszahlenden Stelle Lohnsteuer für den Bf. einbehalten und abgeführt.

Der Bf. besaß laut ZMR im Jahr 2016 ebenso wie in Vorjahren einen Wohnsitz im Inland (ab : Nebenwohnsitz in Adr2), lebt aber nach eigenen Angaben (siehe Vorlageantrag) tatsächlich seit Pensionsantritt vor 20 Jahren am Familienwohnsitz (Lebenspartnerin mit zwei Kindern) in Adr1, Slowakei, welcher den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bilde.

Der Bf. reichte dennoch im Jahr 2017 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 als unbeschränkt Steuerpflichtiger ein, worin er Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machte.

Der Bf. wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2016 veranlagt. Die Einkommensteuer nach Abzug der Abgabengutschrift von € 234,00 betrug demnach € 3.227,67.

Da der Bf. bei Finanzonline angemeldet war, wurde der Bescheid dem Bf. am in seine elektronische Databox übermittelt.

Mit Schreiben vom (Datum der Postaufgabe) erhob der Bf. im Postweg Beschwerde gegen den oa. Bescheid. Er habe vom Finanzamt Tulln (= das vormals zuständige Wohnsitzfinanzamt) am den Einkommensteuerbescheid für 2016 bekommen. Dieser sei vollkommen falsch, die gemeldete Übersiedlung in die Slowakei ab Mai 2016 fehle, obwohl gemeldet. Die Übersiedlung (bzw. laut Vorlageantrag: Meldung als Hauptwohnsitz ?) in die Slowakei sei notwendig geworden, da er 3x die Woche zur Dialyse müsse (vermutlich gemeint: und ihm die Dialysebehandlung in Österreich samt Zu- und Rückfahrt nach Wien zu beschwerlich sei, sodass er sich nun in der Slowakei behandeln lasse).

Ab 2018 bekomme er die Lohnsteuer von der SVA (= Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) erstattet.

Er sei schon 78 Jahre alt, kein Computerspezialist, und dass er ein elektronisches Postfach hat, wo das ist und wie der Zugang ist, wisse er immer noch nicht. Das Finanzamt Tulln habe ihm die Unterlagen am   gesendet, er habe daher erst jetzt Einspruch erheben können. Er ersuche um Überweisung der Lohnsteuer für Juni 2016 bis Dezember 2017.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück, da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei.

Dagegen erhob der Bf. – wiederum am Postweg -  mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben vom (Datum der Postaufgabe) „Einspruch“ und führte aus, die Umsiedlung in die Slowakei bzw. Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes sei notwendig gewesen, um eine slowakische Krankenversicherungskarte für seine akut werdende Dialysebehandlung (ab Mai 2016 3x pro Woche) zu bekommen. Wenn es um die Einkommensteuer geht, hätte er das (gemeint: die Abmeldung des inländischen Hauptwohnsitzes) schon 15 Jahre vorher machen können. Er habe ab dem Jahr 2004 - 2005 einen Doppelwohnsitz nach EU-Recht in Österreich und in der Slowakei.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt  am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes durch Anfrage bei Sektion I, Abteilung 8 des BMF ergaben, dass aktuell in den Grunddaten des Bf. betreffend Kommunikation „elektronische Zustellung: Nein“ aufscheint. Dieser gemäß § 5b Abs. 3 FONV 2006 mögliche Verzicht auf die elektronische Zustellung war aber in den Jahren 2017 und 2018 noch nicht aktiviert.

Zum strittigen Bescheid vom wurde nach dessen letzter Seite die elektronische Signatur am um 20:38 Uhr ("2017-11-09T20:38:24+01:00") erstellt. Es ist deshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Einbringung des bekämpften Bescheides in die Databox des Bf. noch am selben Tag, also dem erfolgt ist.

Die Beschwerde wurde erst am am Postweg eingebracht.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Für den Beginn der Beschwerde frist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO, 5. Aufl. § 245 Tz 4 unter Hinweis auf § 109).

§ 98 Abs. 2 BAO bestimmt:" Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind ..."

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox [vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 98 Anm. 8 (Stand , rdb.at)].

Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf auch schon der Verwaltungsgerichtshof ()  ausdrücklich hingewiesen hat.

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an ( unter Hinweis auf -F/13 ).

Gemäß § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 idgF. besteht die Möglichkeit, sich durch Angabe einer elektronischen Adresse von der elektronischen Zustellung informieren zu lassen (Abs. 2) oder auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten (Abs. 3 ). Der Verzicht auf die elektronische Form der Zustellung wirkt jedoch nicht für die Vergangenheit.

Im Beschwerdefall wurde der bekämpfte Bescheid somit durch Einbringung in die Databox des Bf. am Donnerstag, den gemäß § 98 Abs. 2 BAO rechtswirksam zugestellt, sodass die Frist von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid gemäß § 245 Abs. 1 BAO am Montag, den endete. Die erst am beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war deshalb gemäß 260 Abs. 1 lit. b iVm. § 278 BAO als verspätet zurückzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für Ruhegehälter, die "von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem vom diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen" (hier: von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) an eine in der Slowakei ansässige Person im Zusammenhang mit einer früher in Österreich ausgeübten kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit ausbezahlt werden, gemäß Art. 19 Abs. 2  iVm Art 16 des DBA Slowakei, BGBl. Nr. 34/1979 idgF. das Besteuerungsrecht nicht Österreich, sondern der Slowakei als Ansässigkeitsstaat zusteht.

Die Einkommensteuer wurde im Beschwerdefall, falls der Bf. im Jahr 2016 tatsächlich in der Slowakei ansässig war, von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu Unrecht einbehalten.

Der Anspruch auf Rückerstattung ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Anrechnung im Wege der Veranlagung, dh. die Erstattung hat gemäß § 240 Abs. 3 BAO nur insoweit zu erfolgen,

a) als nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich vom Abfuhrpflichtigen (hier: durch die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) gemäß § 240 Abs. 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung (hier: mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom ) erfolgt ist bzw.

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Für die Anwendbarkeit des § 240 Abs. 3 ist somit bedeutsam, ob die einbehaltenen Steuerbeträge im Veranlagungsverfahren gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 angerechnet werden dürfen. Ein solche Anrechnung ist jedenfalls unzulässig, wenn Österreich für die betreffenden Einkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens gar kein Besteuerungsrecht zukommt (vgl. ).

Gemäß § 240 Abs. 3 BAO kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, dass auf das Jahr der Einbehaltung folgt (das ist betreffend das Jahr 2016 der ) ein Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages gestellt werden (zur Vorgangsweise ab 2019 siehe www.bmf.gv.at. > Steuern > Internationales Steuerrecht > Rückerstattung > Rückerstattung österreichischer Quellensteuern: zwingend mit Web-Formular ZS-RD-LNSA). Zuständiges Finanzamt ist gemäß § 18 Abs. 1 AVOG 2010 das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (Ritz, BAO, 6. Aufl., § 18 AVOG 2010 Tz 3 ff).

Eine Rückzahlung hat gemäß § 240 Abs. 3 lt. b BAO nur insoweit zu erfolgen, als nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgte, das ist im Beschwerdefall für das Jahr 2016 ein Rückzahlungsbetrag von höchstens € 3.227,67 (€ 3.462,16 abzüglich der Abgabengutschrift von € 234,00 laut Einkommensteuerbescheid 2016 vom ).

Ob die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO tatsächlich vorliegen, insbesonders ob die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen, dass er im Jahr 2016 ungeachtet einer Wohnsitzmeldung im Inland nicht in Österreich, sondern in der Slowakei ansässig war, wird vom Finanzamt sodann nach Einlangen eines Erstattungsantrages zu prüfen sein.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung ergibt sich durch Anwendung der zitierten eindeutigen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege der Beweiswürdigung. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise
BFG, RV/5101248/2014
UFS, RV/0002-F/13
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100466.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at