Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.02.2019, RV/3100092/2019

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerde­sache B, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am ersuchte der Beschwerdeführer um Zahlungserleichterung und beantragte, seine ausstehende Abgabenschuld mit Anzahlung und anschließenden wöchentlichen Raten in Höhe von € 250,00 zu begleichen. Die sofortige Einhebung der Abgaben wäre für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden, da er sich zur Zeit in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befinden würde. Es sei davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftliche Situation bald bessern würde.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag abgewiesen mit der Begründung, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, das Finanzamt habe sich mit den vorliegenden Tatsachen nicht auseinandergesetzt. Es habe übersehen, dass es nicht um laufende Abgaben gehen würde, sondern um eine sich aus einer Gewinnverteilung plötzlich ergebenden Einkommensabgabe. Für diese sei angeboten worden (dies werde auch faktisch derzeit durchgeführt), in monatlichen Teilbeträgen die Zahlungen vorzunehmen. Tatsächlich würden monatlich rund € 1.125,00 in wöchentlichen Raten á € 250,00 bezahlt. Gerade diese Art der Ratenzahlung würde die vollständige Begleichung garantieren. Das Finanzamt habe nicht dargelegt, aus welchem Grund diese Ratenzahlung die Einbringlichkeit gefährden sollte. Das Finanzamt würde nicht einmal die konkrete Gefährdung der Einbringlichkeit behaupten, sondern würde hier von einem Erscheinen der Uneinbringlichkeit ausgehen. Das Finanzamt hätte auch durchwegs hier sinnvollerweise einen höheren Ratenbetrag annehmen können. Dies habe es unterlassen. Es werde beantragt, den offenen Betrag in zwölf gleich bleibenden Raten zu bezahlen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, die Abweisung erfolge, weil die Umsatzsteuer für 07/2018 nicht wie am telefonisch vereinbart überwiesen worden sei.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer sinngemäß die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, das Finanzamt würde sich mit den vorliegenden Tatsachen nicht auseinandersetzen. Es würde übersehen, dass es nicht um laufende Abgaben gehen würde, sondern um eine sich aus einer Gewinnverteilung plötzlich ergebenden Einkommensabgabe. Es werde beantragt, der Beschwerde dahingehend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass die Wirksamkeit des Bescheides vom gehemmt werde, dies allenfalls unter der Bedingung der wöchentlichen Teilzahlung von € 310,00. Informativ werde mitgeteilt, dass der Dauerauftrag dementsprechend bereits erhöht worden sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.

Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen ().

Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden. Es besteht keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern. Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO zu entsprechen ().

Das im Ansuchen vom ohne weitere Konkretisierung und ohne Vorlage von Belegen erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer würde sich in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befinden, vermag nach dem von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Maßstab das Vorliegen einer erheblichen Härte der Einbringung nicht zu begründen.

Kommt aus dem Grund, dass das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen nicht tauglich dargetan worden ist, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (). Demzufolge stellt sich im gegenständlichen Verfahren auch nicht die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage nach einer allfälligen Festsetzung von höheren als den begehrten Ratenzahlungen.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag, es würde sich nicht um „laufende Abgaben“ handeln, sondern um (offenbar gemeint) Nachforderungen aus der Veranlagung der Einkommensteuer für 2016, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z u Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen zu verweisen, wonach diese für sich in der Regel noch keine erhebliche Härte begründen, weil einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen (). Inwieweit die Nachforderung an Einkommensteuer für 2016 für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen wäre und eine erhebliche Härte dargestellt hätte, wurde nicht vorgebracht; auch hierzu ist auf das oben dargestellte Konkretisierungsgebot bei Begünstigungstatbeständen zu verweisen.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der sich der aus der Einkommensteuer­veranlagung für 2016 ergebende Rückstand von € 15.612,90 zum Zeitpunkt der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens auf heute € 7.084,95 verringert hat, dass aber im selben Zeitraum der gesamte Rückstand auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. X, von € 17.596,10 (davon fällig € 16.973,48) auf nunmehr € 22.120,09 angewachsen ist, davon sind € 21.292,52 fällig und vollstreckbar. Vom fälligen Betrag entfallen lediglich 33,27% auf die Einkommensteuernachforderung für 2016; der Rest setzt sich zusammen aus Umsatzsteuervorauszahlungen (60,15%), Lohnabgaben (2,92%) und diversen Nebengebühren (3,66%). Schon angesichts dieser Entwicklung auf dem Abgabenkonto wäre vom Beschwerdeführer auch konkretes Vorbringen dahingehend zu erstatten gewesen, aus welchen Gründen die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wäre. Auch ein solches Vorbringen wurde nicht hinreichend konkretisiert erstattet.

Die Beschwerde war daher schon aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH), liegt keine  Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Ermessensentscheidung
Konkretisierungsgebot
erhebliche Härte
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100092.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at