Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.03.2019, RV/7104791/2017

Beschwerde als zurückgenommen erklärt, da Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 beschlossen:

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) verabsäumte für das Jahr 2014 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Das Finanzamt erließ betreffend den Bf. am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und setzte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gem. § 184 BAO Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 20.000,- an und ermittelte die Einkommensteuer in Höhe von € 3.263,-.

Der Bf. erhob mit Schreiben vom vertreten durch seinen steuerlichen Vertreter Beschwerde und erklärte, dass die betreffenden Steuererklärungen nach dem postalisch nachgereicht werden.

Das Finanzamt erließ mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag mit dem Inhalt, dass die Beschwerde vom folgende Mängel aufweise:

a.) die Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richte,

b.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde,

c.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d.) die Begründung.

Dem Bf. wurde aufgetragen, die Mängel gem. § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben und mitgeteilt, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Bf. mit Rückschein am zugestellt.

Am wurde ein weiterer Bescheid-Mängelbehebungsauftrag betreffend die Eingabe vom an den Bf. erlassen und dieser aufgefordert folgende Mängel zu beheben:

a.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde,

b.) die Erklärung, welche Änderungen beantragte werden;

c.) die Begründung.

Dem Bf. wurde aufgetragen , die Mängel gem § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben und ihm mitgeteilt, dass bei Versäumung der Frist die Eingabe als zurückgenommen gelte.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. mit Rückschein am zugestellt.

Seitens des Bf. wurde den Mängelbehebungsaufträgen nicht nachgekommen.

Am erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO mit welcher die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom als zurückgenommen erklärt festgestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht bis zum nachgekommen worden sei.

Am langte beim Finanzamt ein als Begründung zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 bezeichnetes Schreiben ein, in welchem der Bf., erklärte, dass die Erträge aus den Beteiligungen Null betragen und der Bf. in Erledigung des Mängelbehebungsauftrages die Steuererklärung für das Jahr 2014 beilegte. Dieses Schreiben wurde als Vorlageantrag gewertet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall geht das Bundesfinanzgericht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die vom Bf. am erhobene Beschwerde enthielt, keine Erklärung, in welchen Punkten der Einkommensteuerbescheid 2014 vom angefochten wird, keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und keine Begründung.

Seitens des Finanzamtes war der Bf. mit einem ersten Mängelbehebungsauftrag vom , zugestellt am und einem 2. Mängelbehebungsauftrag vom , zugestellt am aufgefordert die Mängel bis zum jeweiligen Fristende bzw. zu beheben.

Die Mängel wurden innerhalb der angeführten Fristen seitens des Bf. nicht behoben.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.

§ 250 Abs .1 BAO  normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs .1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs. 2 BAO darstellen, war die Behörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Ankündigung, eine Steuererklärung nachzureichen ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde (vgl. ).

Die beiden Mängelbehebungsaufträge des Finanzamtes wurden dem Bf. gemäß § 17 Abs 3 ZustellG am bzw. am wirksam zugestellt.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO muss von der Behörde eine angemessene Frist zur Mängelbehebung vorgesehen werden. Eine Frist ist iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. ).

Die Frist zur Behebung der Mängel erstreckte sich vom bis zum und vom bis zum , und war somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt ausreichend, um dem Bf. Gelegenheit zu bieten die Mängel zu beheben.

Das Finanzamt ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Bf. eingebrachte Beschwerde mit Mängeln behaftet war und hat daher zu Recht Mängelbehebungsaufträge gem. § 85 Abs. 2 BAO erlassen.

Da der Bf. jedoch innerhalb der angemessenen Fristen den wirksam an ihn zugestellten Mängelbehebungsaufträgen nicht entsprochen hat, ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch in den Mängelbehebungsaufträgen hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages und edr Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist wurde im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 2006/15/0003
VfGH, 2010/15/0024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104791.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at