Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.03.2019, RV/6100527/2018

Kilometergelder als Betriebsausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerden des Bf., Adr., vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg – Land, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser, vom betreffend Einkommensteuer 2014 sowie vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid vom bleibt unverändert.

2. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird teilweise Folge gegeben. Der Einkommensteuerbescheid 2014 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

A/1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) hatte in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Dienstverhältnis mit seinem Bruder XY und erzielte somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er selbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Bausparkassen – und Versicherungsvertreter.

Für das Jahr 2013 reichte er keine Einkommensteuererklärung ein. Daher schätzte das Finanzamt seine selbständigen Einkünfte auf Basis der von seinem Auftraggeber übermittelten Entgelte (Mitteilung gemäß § 109a EStG) abzüglich des Betriebsausgabenpauschales von 12% (§ 17 Abs 1 EStG) und des Gewinnfreibetrages gemäß § 10 EStG. Der solcherart ermittelte Gewinn betrug EUR 6.451,96.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2013 mit EUR 1.033 fest.

Für 2014 reichte der Bf. eine Einkommensteuererklärung ein und erklärte den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit EUR 10.525,37. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2014 mit EUR 2.933 fest.

A/2. Mit Schreiben vom und vom erhob der Bf. Beschwerden gegen beide Einkommensteuerbescheide. Für 2013 beantragte er die Berücksichtigung von „10.000 km mit KIA RIO siehe Serviceheft“, und für 2014 legte er eine Aufstellung von diversen Betriebsausgaben vor, die in seiner Einkommensteuererklärung nicht enthalten seien, darunter auch Kilometergeld in Höhe von EUR 4.429,74 für 10.547 Kilometer.

A/2.1. Mit Vorhalten vom (betreffend 2013) und (betreffend 2014) wurde der Bf. um folgende Ergänzungen ersucht:
- Bekanntgabe des Fahrzeuges (welches Fahrzeug, amtliches Kennzeichen)
- Übermittlung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Fahrtenbuches
- Nachweis der Kilometerstände des benützten Fahrzeuges mittels Servicerechnungen oder Gutachten

Der Bf. legte das Fahrtenbuch für 2013 und 2014 sowie einen Auszug aus dem Serviceheft betreffend 2013 – 2015 vor und teilte mit, dass er das Fahrzeug seines Bruders und ehemaligen Arbeitgebers XY benutzt habe. Dieses Fahrzeug sei privat von seinem Bruder genutzt worden, und es sei daher von diesem kein Fahrtenbuch geführt worden. Er habe seine betrieblich gefahrenen Kilometer dokumentiert. Dazu legte er auch eine Bestätigung seines Bruders vor, dass dieser ihm im Jahr 2014 sein Fahrzeug KIA Rio zur Verfügung gestellt habe.

A/2.2. Mit einem weiteren Vorhalt vom befragte das Finanzamt den Bf. zur Differenz von rund 9.500 Kilometern bei den Kilometerständen laut Serviceheft und dem Fahrtenbuch und forderte Belege samt Zahlungsnachweisen an, die den Aufwand des Bf. für die Benützung des Fahrzeuges seines Bruders bezeugen.

In der elektronisch vorgelegten Vorhaltsbeantwortung erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Fahrtenbuch neu geschrieben, weil das ursprüngliche Fahrtenbuch nass geworden sei. Es sei zur Kilometerdifferenz gekommen, weil die Zahlen nicht mehr ganz klar lesbar gewesen seien. Trotzdem müssten die gefahrenen Kilometer stimmen, da die Orte noch relativ gut zu lesen gewesen seien und er auch großteils immer die gleiche Strecke gefahren sei.

Herr XY sei im Jahr 2014 sein Lehrherr gewesen und er wäre für diesen auch auf selbstständiger Basis tätig gewesen. Da er in diesem Zeitraum kein eigenes Kfz besessen habe, habe ihm sein Bruder sein privates zur Verfügung gestellt. Er bitte um Rückmeldung, falls noch weitere Unterlagen benötigt würden.

A/2.3. Daraufhin forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer am nochmals auf, den Aufwand für das Kfz mittels geeigneter Belege und mit Zahlungsnachweisen nachzuweisen.

Als Antwort legte der Beschwerdeführer (nochmals) eine Bestätigung seines Bruders vor, wonach dieser angab, er habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 sein Kfz zur Verfügung gestellt. Weiters legte er eine Servicerechnung für das Kfz sowie den bereits vorgelegten Servicenachweis nochmals vor. Die geforderten Aufwandsbelege samt Zahlungsnachweise legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Das Finanzamt wies daher die Beschwerde betreffend 2013 mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Der Beschwerde betreffend 2014 gab das Finanzamt teilweise Folge und änderte den Einkommensteuerbescheid 2014 mit Beschwerdevorentscheidung vom insoweit ab, als die vom Bf. beantragten und belegten Betriebsausgaben (mit Ausnahme des Kilometergeldes) anerkannt wurden. In den Begründungen der BVEs wurde explizit darauf hingewiesen, dass der Bf. nicht nachgewiesen habe, dass er die Kosten für die Benützung des Fahrzeuges seines Bruders getragen habe.

A/3. Dagegen richtet sich der Antrag des Bf. vom auf Vorlage derBeschwerden an das Bundesfinanzgericht. Darin führte er aus, dass er das Fahrzeug seines Arbeitgebers benutzt und dafür die Treibstoffkosten selber bezahlt habe. Er könne dem Finanzamt jederzeit erforderliche Unterlagen zukommen lassen. Sein Arbeitgeber habe für das Fahrzeug die Versicherung und die Leasingkosten bezahlt und auch als Ausgabe in seine Einkommensteuererklärung mithinein genommen. Die Treibstoffkosten seien von ihm nicht abgesetzt worden.

Das Finanzamt richtete am einen weiteren Vorhalt an den Bf. und forderte ihn auf, die Angaben in seinen Fahrtenbüchern zu konkretisieren, das Reiseziel und den Reisezweck genau zu umschreiben und durch geeignete Belege nachzuweisen. Weiters wurde eine vollständige Kopie des Serviceheftes angefordert.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , beantwortete der Beschwerdeführer den Vorhalt wie folgt:

„Ziel und Zweck sind im Fahrtenbuch enthalten, die meisten Fahrten waren zum Seminar. Büroadresse sollte bekannt sein. Bezüglich dem Reisezweck bei Kundentermine müssten Sie mir nur sagen für welches Datum Sie es brauchen, da kann ich Ihnen jeden Kundennamen und Adresse nachschicken. Wäre kein Problem. Diverse Tankrechnungen könnte ich Ihnen auch noch vorlegen.

Das Serviceheft für die Jahre haben Sie schon von mir erhalten. Das vollständige Serviceheft kann ich Ihnen jetzt nicht mehr nachreichen, da das Auto verkauft wurde. Nun meine Frage: Brauchen Sie diese Ergänzungspunkte noch von mir bzw. würden Sie mir bitte sagen, was genau Sie brauchen bzw. soll ich das direkt an das Bundesfinanzgerichtschicken.“ Für den Bf. sei unverständlich, dass der Fall schon dem BFG vorgelegt worden sei, obwohl im Sachverhalt einige Punkte nicht korrekt seien, wie etwa die Differenz des Kilometerstandes. Diese habe er bereits im Jahr 2016 erläutert.

Die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen und Belege legte der Bf. seinem Schreiben nicht bei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus, der in dem vom Finanzamt vorgelegten Akt abgebildet ist und im Wesentlichen auf den Aussagen des Bf. und den von ihm vorgelegten Unterlagen basiert:

B. Sachverhalt

Der Bf. war in den Jahren 2013 und 2014 bei seinem Bruder als Lehrling angestellt und erzielte daneben Einkünfte als selbständiger Versicherungsvertreter. Für diese Tätigkeit benutzte er nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug KIA Rio, das im Eigentum seines Bruders stand und von diesem auch betrieblich verwendet wurde. Laut Feststellung des Finanzamtes hatte der Bruder des Bf. das Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen. Der Bruder des Bf. bestätigte, dass er dem Bf. im Jahr 2014 sein Kfz KIA Rio zur Verfügung gestellt habe, weil dieser zu der Zeit bei ihm angestellt gewesen sei.

Der Bf. machte jeweils erst in den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Kilometergelder für betriebliche Fahrten als Betriebsausgaben geltend, und zwar laut Beschwerden „für 10.000 km“ im Jahr 2013 und „für 10.547 km“ im Jahr 2014.

Der Bf. legte ein handschriftliches Fahrtenbuch vor, das er seinen eigenen Aussagen zufolge nachgeschrieben hat, weil das ursprüngliche Fahrtenbuch nass geworden sei. Das einheitliche Schriftbild des Fahrtenbuches deutet auch darauf hin, dass es nachgeschrieben wurde. Das Fahrtenbuch enthält links oben den „Namen Dienstnehmer/in: Bf.“ und rechts oben „Monat/Jahr“. Beginn und Ende der Fahrten wurden mit Uhrzeit, Kilometerstand und einer Ortsangabe ohne genauere Adresse versehen. In der Spalte „Zweck der Dienstreise“ finden sich Angaben wie „Seminar – Rückfahrt“, „Büro – Rückfahrt“ oder Kundentermin – Rückfahrt“. Konkrete Angaben wie Kundennamen und Adressen enthält das Fahrtenbuch nicht. Unterlagen zum Nachweis der Angaben im Fahrtenbuch wurden trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Finanzamt nicht beigebracht. Das Fahrtenbuch enthält auch keine privaten Fahrten, daher ist die Angabe der Kilometerstände nicht fortlaufend, sondern lückenhaft. Die solcherart aufgezeichneten Fahrten betrugen 4.372 Kilometer im Jahr 2013 und 10.547 Kilometer im Jahr 2014.

Das Fahrtenbuch des Jahres 2014 weist gegenüber der vorgelegten Servicerechnung eine erhebliche Kilometerdifferenz von rund 9.500 km auf (Kilometerstand laut Servicerechnung am 60.060 km; laut Fahrtenbuch am 50.619 km).

Nach Aussage des Bf. trug sein Bruder die Leasingkosten und die Versicherung für das Fahrzeug, die Treibstoffkosten habe er selber tragen müssen. Entsprechende Nachweise über die Kostentragung legte er trotz mehrfacher Aufforderung nicht vor, sondern wies wiederholt darauf hin, dass es kein Problem wäre, Unterlagen vorzulegen. Man möge ihm genau mitteilen, was benötigt werde.

Aus dem Fahrtenbuch geht mangels konkreter Angaben nicht hervor, ob der Bf. die Fahrten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit absolvierte, oder ob die Fahrten seiner selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sind.

C. Rechtliche Würdigung und Beweiswürdigung

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob. die vom Bf geltend gemachten Kilometergelder als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

C/1.Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Fahrtkosten sind Aufwendungen anlässlich betrieblich bzw. beruflich veranlasster Fahrten. Der Nachweis der betrieblich veranlassten Fahrtkosten mit dem Pkw (tatsächliche Aufwendungen/Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen, doch ist der Nachweis auch auf andere Weise zulässig (etwa ).

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs– und Mitwirkungspflicht ().

Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (Ritz, BAO, § 115 Tz 9 und die dort angeführte Judikatur).

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ( unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 mit weiteren Nachweisen).

C/2. Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten" mwN).
Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner und ihre Adressen im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht wurden. Wird der berufliche Einsatz des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728 mwN).

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, a.a.O.).

Im gegenständlichen Fall wurde das Fahrtenbuch – wie der Bf. selbst ausführte – von ihm nachgeschrieben, weil das Original nass wurde und die Kilometerstände nicht immer ganz klar zu lesen waren. So sei die Differenz bei den Kilometerständen entstanden. Damit liegt es aber auf der Hand, dass ein derart nachgeschriebenes Fahrtenbuch keine Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben bietet.

Das Fahrtenbuch enthält weiters keine überprüfbaren Kundennamen, keine konkreten Kundenadressen zur Überprüfung der Kilometerangaben bzw. sonstigen Adressen und nur allgemein gehaltene Angaben über den inhaltlichen Zweck der Fahrten (wie etwa Seminar, Kundentermin etc.), und es enthält keinerlei Angaben zu privaten Fahrten. Unterlagen, die die Angaben im Fahrtenbuch zu stützen vermögen, legte der Bf. trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt nicht vor. Aus einer vorgelegten Servicerechnung für das Fahrzeug ist eine erhebliche Diskrepanz beim Kilometerstand erkennbar.

Damit ist das Fahrtenbuch formell und materiell mit derartigen Mängeln behaftet, dass es keine ausreichende Gewähr für die zeitnahe und richtige Erfassung der Fahrten und keine Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der vollständigen und richtigen Aufzeichnung der Kilometer und der betrieblichen bzw. beruflichen Fahrten bietet.

Andere Unterlagen, mit denen die betrieblichen bzw. beruflichen Fahrten einwandfrei nachgewiesen werden könnten, legte der Bf. nicht vor. Daher ist den Fahrtkosten bereits aus diesem Grund der Abzug als Betriebsausgabe zu versagen.

Es sprechen aber noch andere Gründe gegen die Anerkennung von Betriebsausgaben:

C/3. Wird nicht das eigene, sondern ein fremdes Fahrzeug genutzt, ist die Rechtsprechung zum sogenannten „Drittaufwand“ zu beachten. Unter Drittaufwand werden Aufwendungen verstanden, die zwar durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, die aber nicht den Steuerpflichtigen selbst treffen, sondern einen Dritten [häufig im Angehörigenbereich] (Zorn in Doralt, EStG20, § 4 TZ 245).

Die Rechtsprechung in Österreich lehnt den Abzug eines Drittaufwandes prinzipiell ab (etwa ). Wie von Zorn zusammenfassend dargestellt, wird dieser nicht anerkannt, führt also nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Hinweis auf BFH , BStBl II 1999, 782). Der Steuerpflichtige darf bei der Einkünfteermittlung nur die von ihm persönlich getragenen Aufwendungen in Abzug bringen (Hinweis auf BFH , GrS 1/89, BStBl II 1990, 830, und , GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). Es werden nur Aufwendungen berücksichtigt, die der Steuerpflichtige getragen hat, nicht hingegen Aufwendungen anderer Personen. Dies gilt insbesondere für die Absetzung für Abnutzung, die nur vom wirtschaftlichen Eigentümer in Abzug gebracht werden darf (vgl. Zorn, RdW 2016/329; ).

Im gegenständlichen Fall käme der Abzug von Kilometergeldern als Betriebsausgaben also auch dann nicht in Betracht, wenn die betrieblichen Fahrten hinreichend nachgewiesen wären. Da das vom Bf. verwendete Fahrzeug im Streitzeitraum im Betriebsvermögen seines Bruders war, fanden die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundenen und vom Bruder getragenen Aufwendungen bei diesem steuerliche Berücksichtigung.

Somit käme lediglich der Abzug von Treibstoffkosten für betriebliche Fahrten in Betracht, sofern diese vom Bf. zu tragen waren. Einen derartigen Nachweis hat der Bf. trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Finanzamt nicht erbracht (siehe Vorhalt vom , Vorhalt vom und BVE vom ). Der unmissverständliche Auftrag im Vorhalt vom wurde negiert, die Antworten auf die entsprechenden Fragen bzw. Feststellungen des Finanzamtes in den anderen Schriftstücken lauteten, der Bf. könne (dem Finanzamt) „jederzeit erforderliche Unterlagen zukommen lassen“ (Vorlageantrag), „diverse Tankrechnungen könnte ich Ihnen auch noch vorlegen“ (Vorhaltsbeantwortung vom ). Die tatsächliche Vorlage von Belegen blieb der Bf. jedoch schuldig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben ( mit weiteren Nachweisen). Daher hatte das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage der vom Finanzamt vorgelegten Akten zu entscheiden.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

D. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100527.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at