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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2017, RV/7104442/2017

Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , Steuernummer XY, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Antragsgemäß bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung (neben nicht verfahrensgegenständlicher Umsatzsteuern 2011-2012, Einkommensteuern 2011-2013 und Säumniszuschläge 2012-2013) der Anspruchszinsen 2011 in Höhe von € 1.641,82.

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Zufolge der am ergangenen Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2011 verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen 2011.

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Dagegen (sowie gegen die hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheide über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom und die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom , RV/7104444/2017) erhob der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte begründend vor, am einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden (Anmerkung: betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 sowie Einkommensteuer 2011-2013) an das Bundesfinanzgericht gestellt zu haben.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der am ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 eine Nachzahlung iHv € 52.909,00 ergeben habe, die gemäß § 205 BAO zur Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO iHv € 1.641,82 geführt habe. Mit Schreiben vom sei u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO aller mit den angeführten Bescheiden verbundenen Abgabenschuldigkeiten beantragt worden.

Die mit Bescheid vom festgesetzten Anspruchszinsen 2011 seien mittelbar von der Erledigung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 abhängig und somit antragsgemäß mit Bescheid vom ausgesetzt worden.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung bestehe gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser ende mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung sei anlässlich einer/eines über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließe eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung sei nach dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zwingend vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, welches die Grundlage für die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Anspruchszinsen 2011 gebildet habe, sei mit Beschwerdevorentscheidung vom beendet worden. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO sei demzufolge zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsen 2011 zu verfügen gewesen.

Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung sei in Anwendung der Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO zu Recht erfolgt, damit sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Inzwischen habe der Bf. mit Schreiben vom einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag sei die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO aller damit verbundenen Abgabenschuldigkeiten beantragt worden. Diesem Antrag sei mit Bescheid vom stattgegeben und die Anspruchszinsen 2011 ausgesetzt worden.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Als Begründung für den Mängelbehebungsauftrag vom (Ablaufdatum ) (Anmerkung: zu den hier nicht gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung, RV/7104430/2017, und Anspruchszinsen 2011, jeweils vom ), den er noch immer nicht ganz verstehe, teilte er mit, keine Abgabenhinterziehung in den Jahren 2011 bis 2013 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer begangen zu haben, daher schulde er dem Finanzamt keine Steuern und Zinsen.

Einen Steuerberater könne er sich nicht leisten, aber er hoffe, dass sich die Behörde einen guten Überblick über seine fast 70 Kopien machen könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am wurde die Einkommensteuer 2011 mit einer Nachforderung von € 52.909,00 festgesetzt, die gemäß § 205 BAO auch zur Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 in Höhe von € 1.641,82 führte.

Aufgrund des in der Beschwerde (unter anderem) gegen die Einkommensteuer 2011 gestellten Antrages wurden (unter anderem) die Anspruchszinsen 2011 in Höhe von € 1.641,82 wegen mittelbarer Abhängigkeit von der Einkommensteuer 2011 mit Bescheid vom ausgesetzt.

Am erging betreffend die Einkommensteuer 2011 eine Beschwerdevorentscheidung, die nicht nur die bisherige Nachforderung (€ 52.909,00) bestätigte, sondern noch eine weitere Nachforderung (€ 1.060,00) festsetzte, woraufhin der Bf. mit Schreiben vom (unter anderem) einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuern 2011-2012 und Einkommensteuern 2011-2013 an das Bundesfinanzgericht erhob.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen 2011 verfügt.

Schließlich wurde der im Vorlageantrag vom beantragten Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom stattgegeben und (unter anderem) die Anspruchszinsen 2011 ausgesetzt.

Dazu ist rechtlich Folgendes festzustellen:

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Beschwerden. Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer/eines über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, Erkenntnisses oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt somit eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus (vgl. ).

Der Gesetzesauftrag, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass das Finanzamt dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht nachkommt. Dem Gesetz ist auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt wird. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor (vgl. ).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Zweiten AbgÄG 1987, BGBl 312, mit dessen Abschnitt XV Art 1 Z 11 die Bestimmungen des § 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe in die BAO eingeführt wurden, wird ausgeführt, dass mit jeder Erledigung der Beschwerde (auch mit jeder Beschwerdevorentscheidung) der Anlass, für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung eintritt. Sollte ein Antrag auf Entscheidung iSd § 264 BAO gestellt werden, kann dies ein Anlass für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein. Da im Fall der Bewilligung der Aussetzung die Frist für die Entrichtung gemäß § 212a Abs. 7 BAO erst einen Monat nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet, hat der Abgabepflichtige jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Entscheidung iSd § 264 BAO innerhalb Monatsfrist eingebracht wird, die Möglichkeit, ohne Unterbrechung eine weitere Hemmung der Einbringung zu erreichen ().

Da im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2011 mit Beschwerdevorentscheidung vom abgeschlossen wurde, erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der davon mittelbar abhängigen Anspruchszinsen 2011 vom zu Recht, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Dies stand auch dem neuerlichen Aussetzungsantrag vom aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages nicht entgegen, über den bereits mit Bescheid vom gesondert (die Aussetzung der Einhebung bewilligend) abgesprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104442.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at