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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2019, RV/7104375/2015

Anpassung der KESt-Festsetzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für 2010 bis 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Folge einer bei der XXX GmbH (im Folgenden: GmbH) gemäß § 147 BAO für die Jahre 2010 bis 2012 durchgeführten Außenprüfung schrieb des Finanzamt - entsprechend den Prüfungsfeststellungen verdeckter Gewinnausschüttungen - der Beschwerdeführerin (Bf.) und Alleingesellschafterin der GmbH mit Bescheiden über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer vom dementsprechende Abgabenbeträge für diese Jahre vor.

Die innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist von der steuerlichen Vertretung der Bf. eingebrachte Beschwerde machte Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit der oben genannten Bescheide in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und daher eine Würdigung aller Beweise durch die Behörde nicht möglich gewesen sei, und wurde wie folgt begründet:
Alle angefochtenen Bescheide sind Ergebnis einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO. Im Rahmen dieser Außenprüfung wurde die jeweilige Veränderung des Verrechnungskontos des Herrn F. R. (Geschäftsführer der Gesellschaft) als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und einem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 33% unterworfen und der GmbH vorgeschrieben. In weiterer Folge hat das Finanazamt nunmehr seine Vorgangsweise geändert und die KESt direkt (der Bf.) zusätzlich vorgeschrieben.
Gegen die Qualifizierung der Veränderungen des Verrechnungskontos von Herrn F. als verdeckte Gewinnausschüttung wurde am ein Vorlageantrag im Namen der GmbH an das BFG eingebracht.
In diesem Vorlageantrag wurde mit folgenden Argumenten dargestellt, warum die Veränderung des Verrechnungskontos von Herrn F. keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Folgende Punkte sprechen gegen die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung:
- im Rahmen der Außenprüfung wurde angenommen, dass eine Rückzahlungsvereinbarung erst seit dem Jahr 2011 bestanden hat. Tatsächlich bestand aber bereits davor eine solche Rückzahlungsvereinbarung, die durch jene des Jahres 2011 lediglich ersetzt wurde.
- Die Betriebsprüfung ist der Meinung, dass die Rückzahlungsvereinbarung bezüglich des Verrechnungskontos als unüblich anzusehen ist. Dem ist entgegenzuhalten:
Gemäß laufender VwGH-Rechtsprechung bezüglich verdeckter Gewinnausschüttung in Zusammenhang mit einem Verrechnungskonto sind insbesondere 3 Kriterien zu beachten damit von einer Fremdüblichkeit ausgegangen werden kann.
1. Marktübliche Verzinsung:
Das Verrechnungskonto zugunsten Herrn F. wurde in all den prüfungsrelevanten Jahren ordnungsgemäß und marktüblich verzinst, was auch von der Betriebsprüfung nicht bestritten wurde.
2. Rückzahlung und Tilgung:
Das Darlehen wurde in der Vereinbarung endfällig rückzahlbar bis gestaltet. Die Vereinbarung eines endfälligen Darlehens ist keineswegs marktunüblich, sondern war im Zeitpunkt der Begründung des Verrechnungskontos - insbesondere auch bei Kreditvergaben durch Banken - absolut üblich. Mehrere hunderttausend ÖsterreicherInnen haben damals endfällige Darlehen abgeschlossen.
3. Sicherheiten:
Die Rückzahlung des Verrechnungskontos war zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Prüfungszeitraumes durch folgende Tatsachen gesichert:
Die Mutter von Herrn F. ist am tt.mm.2010 verstorben. Als Nachlass war zu diesem Zeitpunkt ein Geldvermögen in Höhe von € 187.000 vorhanden sowie eine Liegenschaft die später um € 250.000 veräußert wurde. Außerdem hatte Herr F. damals Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe von € 80.000 sowie Versicherungsansprüche aus Einbrüchen in der Höhe von € 92.000 zu erwarten (sind auch tatsächlich später eingegangen). In Summe war Herr F. also immer zu Recht von einer zeitnahen Rückführbarkeit des Darlehens ausgegangen. In den folgenden Jahren wurde das Darlehen sukzessive auch tatsächlich rückgeführt. Per ist das Darlehen zur Gänze getilgt. Durch die Zufälligkeit des BP-Zeitraumes wurden also Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst, die bei einem späteren Prüfungszeitraum gar nicht festgestellt worden wären, da das Darlehen dann schon rückgeführt gewesen wäre. lm Augenblick liegt die absurde Situation vor, dass durch die angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen (sofern diese bestehen bleiben würden) eine Forderung gegen die Gesellschaft über rund € 650.000 begründet ist. Des Weiteren entstand eine KeSt-Belastung von knapp € 188.000 die auf Grund der - sogar vorzeitigen - Rückführung des Darlehens in keiner Weise gerechtfertigt sein kann.
Es entsteht durch die Rückführung des Darlehens und die zusätzliche Kapitalertragsbesteuerung vielmehr eine finanzielle Doppelbelastung in nicht zumutbarer Höhe.
All diese Argumente wurden im Rahmen der Betriebsprüfung nicht gewürdigt. Die Darlehensvereinbarung ist daher u.E. als fremdüblich anzusehen.
Wird daher dem Vorlageantrag im Namen der GmbH stattgegeben, erlischt automatisch die KESt Vorschreibung an (die Bf.) und die Beschwerde ist obsolet.
Sollte dem Vorlageantrag nicht stattgegeben werden, ist die KESt nicht (der Bf.) sondern Herrn F. vorzuschreiben.
Im Rahmen der Bp wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass (die Bf.) nur eine treuhändische Stellung für Herrn F. einnimmt und sie seit Bestehen der Gesellschaften keinerlei Tätigkeiin der GmbH entfaltet, keinen Einfluss auf die Gesellschaft genommen und keinen einzigen Euro aus welchem Titel auch immer erhalten hat.
Herr F. hat als Geschäftsführer der GmbH sämtliche Entscheidungen alleine und ohne Rücksprache mit seiner Gattin getroffen. Sie war in all den Jahren weder über die finanzielle Lage der Gesellschaft informiert, noch hat sie die Verrechnungskonten des Herrn F. gekannt oder genehmigt.
Dies wurde auch der Bp mehrfach dargelegt.
Herr F. ist zwar laut Firmenbuch nicht an der GmbH beteiligt, da die Anteile treuhändig von seiner Gattin gehalten werden, ist aber als wirtschaftlicher Machthaber anzusehen, da er nach den tatsächlichen Verhältnissen wie ein Alleingesellschafter handelt, allein alle Entscheidungen trifft und über sämtliche Mittel der Gesellschaft verfügen kann.
Nach der Judikatur des VwGH erfordert eine verdeckte Gewinnausschüttung eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung. Da (die Bf.) aber keinerlei Kenntnis von den Vorgängen in der GmbH hatte, ist eine derartige Willensentscheidung unmöglich.
Ich beantrage daher im Falle - dass dem Vorlageantrag nicht stattgegeben wird, die KESt Herrn F. als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, da er - sollte es sich tatsächlich um verdeckte Ausschüttungen handeln, was zu bestreiten ist - einziger Nutznießer einer solchen Ausschüttung war.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Das BFG vertritt in seiner neueren Judikatur die Rechtsmeinung, dass bei verdeckten Ausschüttungen aufgrund von § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die KESt zwingend vorrangig dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben ist und sich daher eine Ermessensprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme erübrigt (vgl. ).
Anlässlich der neueren BFG-Judikatur wird daher bei verdeckten Ausschüttungen die KESt gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Regel direkt an den/die Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben, somit an den/die Anteilsinhaber, dem/denen die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. In Beschwerdefällen, in denen eine Beschwerdevorentscheidung bereits ergangen war, war die KEST dem Eigenschuldner zusätzlich vorzuschreiben!
Die Veränderung des Verrechnungskontos wurde im Rahmen der Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Dem Finanzamt liegt die Vereinbarung vom vor. Behauptet wird, dass aber bereits davor eine Rückzahlungsvereinbarung bestand, die durch die Vereinbarung vom ersetzt wurde. Während der Außenprüfung war nie die Rede von einer anderen, früheren Vereinbarung, diese wurde auch nicht vorgelegt, sondern nur die Vereinbarung vom . Auch bei der Vorsprache des Geschäftsführers R. F. am im Finanzamt wurde diese behauptete Vereinbarung nicht vorgelegt.
In der vorgelegten Vereinbarung vom wurde ein Verrechnungsrahmen von 700.000,- vereinbart, eine 3 % Verzinsung festgelegt und der Ausgleich des Verrechnungskontos spätestens zum terminiert.
An die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sind ebenso strenge Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangene Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden muss (z.B. ).
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde.
Das Gesamtbild der Verhältnisse bezieht sich auf fehlende Darlehensrückzahlung, fehlende Zinsfälligkeiten und fehlende Sicherheiten. Einem fremden Dritten würde ein solches Darlehen nicht gewährt werden. Bei Zusammenschau aller Umstände ist nicht erwiesen, ob die Darlehensrückzahlung von vornherein immer gewollt war. Die Darlehenshingabe ist nicht wirtschaftlich begründet, sondern im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft zu finden. Bei der Beurteilung eines Darlehensvertrages für steuerliche Zwecke ist nach Lehre und Rechtsprechung stets vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Im Beschwerdefall gibt es keine Dokumentationen über Zinsfälligkeiten, Rückzahlungstermine und es wurden auch keinerlei Sicherheiten eingeräumt. Angesichts der Höhe der über Jahre hin entnommenen Beträge wäre eine schriftliche Absicherung unter gleichzeitiger Einräumung entsprechender Sicherheiten aber unabdingbar gewesen. Das Fehlen dieser Voraussetzungen führt jedenfalls unter dem Aspekt der mangelnden Fremdüblichkeit zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung (vgl. ; ; -G/03).
Keine Gesellschaft wird einem Fremden ohne Festlegung eines festen Kreditrahmens und ohne jegliche grundbücherliche Besicherung ein Darlehen gewähren, noch dazu wenn der Darlehensnehmer den Rückzahlungszeitpunkt nach eigenem Gutdünken festsetzen kann und nur ein Zeitpunkt des spätesten Ausgleichs vereinbart wurde. In der Darlehensvereinbarung ist lediglich der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 3 % angeführt, jedoch wurden keine genauen Vereinbarungen hinsichtlich der Zinszahlungen getroffen. Die zu zahlenden Zinsen erhöhten den Forderungsstand der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter. Nach Rechtsprechung stellt eine bloße Verbuchung von Zinsen auf dem Verrechnungskonto keinen Beweis für den Abschluss eines Darlehensvertrages dar, wenn schriftliche Vereinbarungen über Zinsfälligkeiten und Rückzahlungstermine fehlen (vgl. ). Wenn im Darlehensvertrag Vereinbarungen über Rückzahlungen und Zinsfälligkeiten fehlen, findet ein Vorteilsausgleich nicht statt (vgl. KStR 2013 Rz 724).
Fremdüblich ist, dass Darlehen in der beschwerdegegenständlichen Höhe durch werthaltige Sicherheiten bzw. Bürgschafts- und Haftungserklärungen abgedeckt werden. Die Argumentation, wonach Sicherheiten nicht erforderlich gewesen seien, da Herr F. geerbt hat und weiters ein geregeltes Einkommen als Kammerfunktionär hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Abschließend ist festzuhalten, dass keine der Höhe des Darlehens entsprechende Sicherheiten vereinbart wurden, weiters wurde die Vereinbarung erst 2011 unterzeichnet, obwohl bereits seit 2009 Forderungen bestehen und es entspricht ebenfalls nicht der Fremdüblichkeit, dass keine Vereinbarung betreffend der Tilgung getroffen wurden (nur der Ausgleich bis wurde vereinbart) und keine laufenden Raten bzw. Rückzahlungen vereinbart wurden.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Feststellung getroffen, dass die Darlehensgewährung keinesfalls wirtschaftlich begründet, sondern im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft zu finden ist (vgl. , RV/1250-L/08, RV/1251-L/08, RV/1252-L/08).
Da das Darlehen mit fremden Personen unter denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen in der gleichen Form nicht abgeschlossen worden wäre, muss sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf einer subjektiven auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung gefallen lassen.
Das Argument, dass im Jahr 2013 bereits ein Betrag iHv 52.000,- durch den Geschäftsführer an die GmbH rückgeführt wurde, ist für den Prüfungszeitraum 2010-2012 nicht relevant.
Das Finanzamt gelangte auf Grundlage der oben angeführten Überlegungen zu dem Ergebnis, dass der jährliche Anstieg des Verrechnungskontos nicht als Darlehen an die Gesellschafterin oder den Geschäftsführer, sondern als privat veranlasste Entnahme zu werten ist und eine verdeckte Ausschüttung durch Vorteilsgewährung darstellt.
Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird. Die verdeckte Ausschüttung ist auch dann dem Anteilsinhaber der Körperschaft zuzurechnen, wenn die Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen (vgl. KStR 2013 Rz 593).
Die Figur des faktischen Machthabers hat bei Körperschaften mit Anteilsinhabern keine eigenständige Bedeutung, sondern geht in der Figur des Nahestehenden auf.
Eine eventuelle Treuhandschaft wurde nicht nachgewiesen.

Der Vorlageantrag wurde mit gleichlautender Begründung wie die der Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Wird bei einer Körperschaft das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung festgestellt, ist nach § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die KESt vorrangig an den oder die Empfänger der Kapitalerträge (Eigenschuldner) vorzuschreiben, somit an den/die Anteilsinhaber der Körperschaft, dem/denen die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. In Beschwerdefällen, in denen eine BVE bereits ergangen ist, ist die KESt dem Eigenschuldner zusätzlich vorzuschreiben.
Herr R. F. ist Geschäftsführer und seine Ehefrau (die Bf.) Alleineigentümerin der GmbH. Die Zuwendung des Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird. Das Naheverhältnis zwischen Geschäftsführer und Alleineigentümerin ist in diesem Fall durch die Ehepartnerschaft gegeben. Daher ist die verdeckt Ausschüttung dem Anteilsinhaber zuzurechnen, auch wenn die Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen.
Die behauptete Treuhandschaft wurde nicht nachgewiesen.
In den Jahren 2009 bis 2012 wuchs die Forderung der GmbH von ~ € 52.000,00 auf ~ € 626.000,00 an. Am wurde eine schriftliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer über die Entnahmen auf dem Verrechnungskonto getroffen (Forderung bereits über € 400.000,00), wonach ein Verrechnungsrahmen iHv € 700.000 eingeräumt und das Verrechnungskonto mit 3 % verzinst wurde, terminisiert bis spätestens . Die Zinsen wurden lediglich am Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Entnahme gebucht und nicht bezahlt.
Stellungnahme: Strittig ist, ob die Veränderung des Verrechnungskontos als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, da sie einem Fremdvergleich nicht standhält und infolgedessen wie im Falle einer offenen Ausschüttung einem Kapitalertragssteuerabzug unterliegt. Unter den der Abgabenbehörde vorliegenden Bedingungen wäre zwischen fremden Personen bzw. zugunsten einer Person, die in keinem Naheverhältnis zur Gesellschaft steht, ein Darlehen nicht gewährt worden, da es weder Vereinbarungen über Zinsfälligkeiten und Rückzahlungstermine gibt noch Sicherheiten eingeräumt wurden. Die vorliegende Darlehensgewährung ist sohin wirtschaftlich unbegründet und - wie in der Beschwerdevorentscheidung gegen die Haftungsbescheide vom als auch in der Beschwerdevorentscheidung gegen die Körperschaftsteuer vom bereits ausführlich dargelegt - nur im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft zu finden (UVS , RV/1249-L/08, RV/1250-L/08, RV/1251-L/08, RV/1252-L/08). Aufgrund der der Abgabenbehörde vorgelegten Vereinbarung vom , wonach ein Verrechnungsrahmen von € 700.000 vereinbart und mit einer 3 % Verzinsung festgelegt wurde sowie der Ausgleich des Verrechnungskontos spätestens zum terminiert wurde, ist die Veränderung des Verrechnungskontos bereits im Rahmen der Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert worden und muss sich die Bf. den Vorwurf einer subjektiven auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung gefallen lassen. Nachdem im Rahmen der Betriebsprüfung darauf hingewiesen wurde, dass o. a. Vereinbarung nachträglich getroffen worden ist, wurde vonseiten der Bf. behauptet, dass bereits vor der Vereinbarung vom eine Rückzahlungsvereinbarung bestanden hätte. Dem ist entgegen zu halten, dass die Bf. der Abgabenbehörde bis heute weder eine andere "ursprüngliche" Darlehensvereinbarung vorgelegt noch erwähnt hat, dass die Vereinbarung vom eine Ersatzvereinbarung für eine bereits bestehende Vereinbarung darstellt. Auch bei der Vorsprache des Geschäftsführers R. F. am in den Räumlichkeiten der Abgabenbehörde wurde die behauptete Vereinbarung nicht vorgelegt. Darüber hinaus sind in der Vereinbarung vom keine Sicherheiten angeführt. Eventuelle Vermögenswerte, die Herr F. besitzt bzw. besessen hat, stellen mangels schriftlicher Vereinbarung keine Besicherung für den geschuldeten Betrag dar. Hinsichtlich der Darlehenstilgung wird auf die Entwicklung der Verrechnungskonten des Geschäftsführers innerhalb des Firmengeflechts verwiesen (siehe Aktenbestandteile). In Summe sind die Schulden des Geschäftsführers gestiegen. Insgesamt kann das Darlehen nicht als fremdüblich erachtet werden, da einerseits weder der Höhe des Darlehens entsprechende Sicherheiten vereinbart wurden und o. a. Vereinbarung erst 2011 unterzeichnet wurde, obwohl bereits seit 2009 Forderungen bestehen und da andererseits keine Vereinbarungen betreffend der Tilgung getroffen wurden. Der Ausgleich bis sowie fehlende laufende Raten bzw. Rückzahlungen entsprechen nicht der Fremdüblichkeit. Der jährliche Anstieg des Verrechnungskontos ist sohin nicht als Darlehen an die Gesellschafterin oder den Geschäftsführer, sondern vielmehr als privat veranlasste Entnahme zu werten und stellt damit, inklusive der darauf entfallenen Kapitalertragsteuer, eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Vorteilsgewährung dar. Diese verdeckten Ausschüttungen unterliegen wie offene Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer, die von der Bf. als ausschüttende Körperschaft einzuheben und abzuführen ist. Dieser Verpflichtung ist die Bf. jedoch nicht nachgekommen, sodass sie von der Abgabenbehörde in den Haftungsbescheiden 2010/2011/2012 zu Recht zur Haftung der Kapitalertragsteuer herangezogen wurde. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Jedoch ist der Wegfall des Verrechnungskontos zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Hinsichtlich der Beurteilung der Veränderungen des Verrechnungskontos des R. F. in den Streitjahren wird auf das Erkenntnis vom gleichen Tag betreffend die GmbH zur GZ. BFG RV/7100718/2015 verwiesen.

Betreffend die nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der GmbH verbleibenden Restbeträge verdeckter Ausschüttungen waren die angefochtenen Bescheide wie folgt zu ändern:


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Zeitraum
2010
2011
2012
Euro
Euro
Euro
Bemessungsgrundlage
3.404,88
1.553,04
9.819,93
KESt iHv 25 %
851,22
388,26
2.454,98

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Stefaner in TPI 2024, 143
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104375.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at