Keine Aussetzung der Einhebung ohne Nachforderungsbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in den Beschwerdesachen von Dr. G., Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln jeweils vom über die Zurückweisung der Anträge vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit von Dr. G., des Vertreters des Finanzamtes B. sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit drei Bescheiden des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom wurden Anträge von Dr. G. (in weiterer Folge: Bf.) vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO
1. im Zusammenhang mit der Beschwerde bezüglich des Antrages auf Beendigung der Exekution gemäß § 13 AbgEO
2. im Zusammenhang mit der Beschwerde über die Lohnpfändung bei K. und
3. im Zusammenhang mit der Beschwerde über die Lohnpfändung bei der L.
zurückgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass die Anträge deshalb unzulässig seien, weil eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung nur dann in Betracht komme, wenn ein Bescheid zu einer Nachforderung geführt habe.
Nachdem es bei einer Lohnpfändung zu keiner Nachforderung komme, sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung zurückzuweisen gewesen. Siehe auch Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom GZ. RV/3704-W/11 und vom GZ. RV/0318-W13, bezüglich der damals beantragten Aussetzung der Einhebung im Berufungsverfahren zu den Lohnpfändungen vom und .
Die Lohnpfändungen beruhen auf dem Rückstandsausweis vom .
Nachdem es bei einem Bescheid über Einwendungen gegen die Vollstreckung zu keiner Nachforderung kommt, war ihr Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zurückzuweisen. Siehe auch Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0318-W/13, bezüglich der damals beantragten Aussetzung der Einhebung."
In den dagegen eingebrachten Beschwerden jeweils vom führte der Bf. wie folgt aus:
"1.) Wie aus überwiegender Lehre und Rechtsprechung hervorgeht, setzt eine Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a voraus, daß eine Beschwerde (Berufung), von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abgängig ist, noch anhängig ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß es sich bei den exekutierten Steuerbeträgen um jene handelt, welche sich aus der Zusammenlegung meiner Einkünfte und die damit verbundene Änderung der Progressionskurve entstanden sind.
Ich habe für die Jahre 2010, 2011, 2012 eine Arbeitnehmerveranlagung eingebracht, in welcher ich die Haftungsschulden, wegen welcher Exekution gegen mich geführt wird, als "Außergewöhnliche Belastungen" ausgewiesen habe. Um Erledigung wurde mittels Vorlageantrag (incl. Antrag auf Aussetzung der Einhebung lt. § 212a BAO) das BFG ersucht, dessen Entscheidung bis dato noch ausständig ist. Wie sich nun eindeutig aus der Beschwerdevorentscheidung vom ergibt, teilen sich meine Finanzamtsschulden in "Haftungsschulden" und "persönliche Abgabenschulden".
Da nun die Höhe meiner persönlichen Abgabenschulden von der Entscheidung des BFG abhängt ist, ist damit die Rechtsmäßigkeit meines Antrages gemäß § 212a BAO hinlänglich bewiesen und gegeben.
2.) Ein Rückstandsausweis "" über die Summe von € 27.639,37 existiert nicht und daher ist auch eine rechtliche Grundlage der Pfändung nicht vorhanden.
3.) Durch die Exekution meiner Haftungsschulden und den Zusammenlegungsantrag werden sämtliche Einkünfte welche ich beziehe bis zum Existenzminimum gepfändet. In diesen Pfändungsbeträgen sind logischerweise die durch den Zusammenlegungsantrag entstanden progressionsbedingten erhöhten Zahlungen an Einkommensteuer inkludiert und sind daher entsprechend zu buchen bzw. anzurechnen. Da das Finanzamt keine gesonderte Unterscheidung bei der Buchung der exekutierten Beträge bzgl. "Haftungsschulden" und "persönliche Abgabenschulden" vorgenommen hat, können diese auch nicht gesondert exekutiert werden, da aus den Buchungen nicht ersichtlich ist, auf welchen Teil meiner Schulden die exekutierten Beträge angerechnet wurden und es können daher Teilbetragsexekutionen aufgrund der Unmöglichkeit einer Bestimmung eines konkreten Schuldbetrages nicht durchgeführt werden.
Ebenfalls herrscht eine zwingende Einbringungshemmung gemäß § 230 Abs. 6 BAO bezüglich meines oberwähnten Vorlageantrag an das BFG, beinhaltend § 212a BAO und dessen Nichterledigung bis dato.
Ich ersuche Sie nun Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und die Aussetzung der Einhebung unverzüglich durchzuführen, da für die Exekution die rechtliche Grundlage fehlt."
Mit Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln jeweils vom wurde die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und nach Darstellung des § 212a Abs. 1 BAO auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"1.) Die Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a BAO nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Im Beschwerdefall 1 war der Aussetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Vollstreckungsverfahrens verbunden. Von der Erledigung der Bescheidbeschwerde gegen den im Abgabenvollstreckungsverfahren ergangenen Bescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig, sodass es damit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a BAO mangelt (vgl. ; ).
Eine Forderungspfändung (Bescheide 2 und 3) stellt eine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Dazu ist festzuhalten, dass eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit Beschwerden gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt (da derartige Bescheide keine "Nachforderung" zur Folge haben). Von der Erledigung der Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig (vgl. ).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erkenntnisse des Unabhängige Finanzsenates (Außenstelle Wien, im Senat) vom , RV/3704-W/11 und vom , RV/0318-W13 zu verweisen, wonach die Bestimmung des § 212a BAO auch nicht auf eine Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid Anwendung finden kann (betreffend Ihrer Anträge auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO):
"Ein Pfändungsbescheid führt nicht zur Festsetzung einer Abgabennachforderung. Die Einbringung einer Berufung gegen einen pfändungsbescheid bewirkt lediglich, dass die Grundlagen für die zwangsweise Einbringung der fälligen Abgabenschuld zu prüfen sind und nicht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der dem pfändungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenforderung. Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid hat keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuld."
Im Übrigen ist auf die Rz 428 der Richtlinien zur Abgabeneinhebung, GZ BMF-010103/0166-IV/4/2014, vom zu verweisen, wonach eine Aussetzung im Zusammenhang mit Bescheidbeschwerden gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide nicht in Betracht kommt.
Ihre Vorlageanträge hinsichtlich Anerkennung der bezahlten Haftungsschulden als außergewöhnliche Belastungen stehen in keinem Zusammenhang mit den Beschwerden über die Lohnpfändung und würden selbst bei Stattgabe der Beschwerden zu keiner Nachforderung, sondern allenfalls zu einer Gutschrift führen.
2.) Entgegen Ihrer Ansicht besteht ein Rückstandsausweis vom in Höhe von Euro 100.798,91. Dabei ist zu beachten, dass ein Rückstandsausweis dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden muss (, 0200; , 2000/17/0100; , 2009/16/0175).
Zusammenfassend fehlt es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des§ 212a BAO, sodass die beantragte Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen war.
Die Beschwerden waren spruchgemäß abzuweisen."
In den Schreiben vom stellte der Bf. jeweils einen Vorlageantrag und beantragte die Entscheidung durch einen Senat des Bundesfinanzgerichtes unter Wahrung des Parteiengehörs.
"Wie in gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich erwähnt, ist diese Causa unter der Prämisse der Richtlinien zur Abgabeneinhebung zu sehen.
Dem zufolge soll der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden (RZ 400).
Wie nun in der Beschwerdevorentscheidung Seite 2 ausgeführt wird, bewirkt die Einbringung einer Berufung (gemeint ist Beschwerde) gegen einen Pfändungsbescheid lediglich, daß die Grundlagen für die zwangsweise Einbringung zu prüfen sind. Eben diese sind nicht gegeben und dagegen richtet sich meine Beschwerde. Hier wird von der Behörde selbst sinngemäß die Rechtmäßigkeit meines Aussetzungsantrages bestätigt.
Die auf Seite 2 erwähnten Erkenntnisse des UFS finden in gegenständlichen Fall keine Anwendung, da sich die darin genannten Beschwerden gegen die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Pfändungsbescheides richten.
Ebenfalls auf Seite 2 - Punkt 4 wird gegenständlicher Pfändungsbescheid ad absurdum geführt, als von der Behörde selbst eingeräumt wird, daß bei Stattgabe meiner Vorlageanträge (beinhaltend Aussetzungsanträge nach § 212a BAO) hinsichtlich Anerkennung der Haftungsschulden als außergewöhnliche Belastung zu einer Gutschrift und daher zu einer Änderung der den Pfändungsbescheiden zugrunde liegenden Rückstandsausweise führen würden und eine unverzügliche Einstellung der Exekutionen zur Folge hätte.
Die Pfändung meiner Bezüge wird durch einen Pfändungsbescheid seit durchgeführt. Mittels gegenständlichen Pfändungsbescheides über € 27.639,37 wird nun neuerlich auf meine Bezüge Exekution geführt aufgrund eines angeblichen Rückstandsausweises vom in dieser Höhe. In gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wird nun als Exekutionstitel ein Rückstandsausweis ebenfalls vom in der Höhe von € 100.798,91 genannt. Dieser ist erstens falsch, da von diesen die ausgesetzten Beträge in der Höhe von € 5.543,-- in Abzug zu bringen sind und daher (wenn überhaupt) ein exekutierbarer Betrag von € 95.255,91 ergibt und zweitens wird aufgrund dieses bereits Exekution geführt.
Da die Finanzbehörde selbst nicht genau bezeichnen kann, welche rechtliche Grundlage eigentlich gegenständlichem Exekutionsbescheid zugrunde liegt, bezieht sich meine Beschwerde auf das rechtmäßige Zustandekommen dieser Exekution (welche nicht gegeben ist, da die dieser zugrunde liegenden Titel falsch bzw. nicht vorhanden sind) und die Einhebung ist daher auszusetzen.
Im Übrigen ist, lt. oberwähnten Richtlinien (RZ 479), die Aussetzung zu bewilligen.
Ich beantrage daher die sofortige Aussetzung der Einhebung nach §212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Bei einem Pfändungsbescheid handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme für fällige, nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten. Ein Pfändungsbescheid führt nicht zur Festsetzung einer Abgabennachforderung. Die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid bewirkt lediglich, dass die Grundlagen für die zwangsweise Einbringung der fälligen Abgabenschuld zu prüfen sind und nicht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der dem Pfändungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabennachforderung. Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid hat keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuld.
Auch der Antrag auf Beendigung der Exekution gemäß § 13 AbgEO steht im Zusammenhang mit bereits fälligen, nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten, deren inhaltliche Rechtmäßigkeit nicht im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.
Da somit - wie auch die Abgabenbehörde bereits in ihren Beschwerdevorentscheidungen begründet hat - die Bestimmung des § 212a BAO nicht auf eine Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid oder einen Antrag auf Beendigung der Exekution Anwendung finden kann, da diesem jeweils eine Nachforderung als Voraussetzung eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung fehlt, wurden diese darauf gestützten Anträge auf Aussetzung der Einhebung zu Recht - mangels Vorliegen der formalen Voraussetzungen - als unzulässig zurückgewiesen.
Dass entgegen dem Beschwerdevorbringen ein Rückstandsausweis vom in Höhe von Euro 100.798,91 besteht, wurde bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung richtig dargestellt. Eine Reduzierung um allfällige Aussetzungsbeträge erübrigt sich insofern, als ohnehin nicht die gesamte Summe von Euro 100.798,91 in den Pfändungsbescheiden aufgenommen wurde.
Soweit der Bf. behauptet, dass Haftungsschulden und persönliche Abgaben auf ein Abgabenkonto gebucht worden wären bleibt festzuhalten, dass am Abgabenkonto 04 die auf € 10.000,00 eingeschränkten Haftungsschulden aus der Haftung für die Abgaben der H-GmbH gebucht wurden, während auf Abgabenkonto 22 seine persönlichen Abgabenschulden aus seiner Einzelfirma gebucht sind. Im Übrigen wurde diese Sachlage dem Bf. bereits wiederholt mitgeteilt, so beispielsweise auch mit Schreiben der Finanzprokuratur vom , VII/7, wonach zu St.Nr. 04 eine eigene Steuernummer zur Vollstreckung von Haftungsschulden der H-GmbH erfasst wurde und die persönlichen Abgabenschulden zu St. Nr. 22 des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln davon unberührt sind.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde versucht, die rechtliche Situation mit dem Bf. zu erörtern und zum Beweis, dass eine Nachforderung Voraussetzung ist, der Gesetzestest des § 212a Abs. 2 BAO vorgelesen. Es war für den Bf. nicht nachvollziehbar, dass eine Aussetzung der Einhebung nicht erfolgen kann, obwohl er doch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren gestellt hat. Hier war ausschließlich der Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit den oben erwähnten Beschwerden zu prüfen, nicht auch Anträge in anderen Verfahren wie der Arbeitnehmerveranlagungen Einkommensteuer 2012. Soweit auf Beschwerdeverfahren betreffend Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 verwiesen wird, für die um Erledigung mittels Vorlageantrag (incl. Antrag auf Aussetzung der Einhebung lt. § 212a BAO) an das BFG ersucht wurde, bleibt festzuhalten, dass beim Bundesfinanzgericht nur eine Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 anhängig ist und dafür auch vom Finanzamt mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung von € 5.543,00 bewilligt wurde.
Weitere Wiederholungen bzw. ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen waren daher obsolet.
Da der Bf. ohne steuerliche Vertretung zur mündlichen Verhandlung erschienen ist wurden - da sie vom Bf. angesprochen wurden - diverse Rechtsfragen erörtert, die über die gegenständlichen Beschwerden hinausgehen. Es bleibt dem Bf. überlassen, ob er – wie von ihm angesprochen – einen Fristsetzungsantrag oder Säumnisbeschwerden zu den Rechtsmitteln betreffend Einkommensteuerveranlagungen diverser Jahre zur Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen einbringt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102472.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at