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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2019, RV/7101328/2018

Rechtmäßigkeit von Pfändungsgebühren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde für die Amtshandlung vom gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 3.742,78 (1% von € 374.278,38) und einen Barauslagenersatz in Höhe von € 10,30 fest.

Die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze seien gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO zu entrichten.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer (Bf) dagegen Beschwerde und teilte zur Abgabenschuld Folgendes mit:

„Ich bin seit 1991 nicht mehr selbstständig; der Ursprungsbescheid und Folgebescheide sind falsch ausgestellt, bitte wenden Sie sich an den Zuständigen der Fa. B-GmbH.

Derzeit verdiene ich € 407,00 als Angestellter ab der Fa. B-GmbH, Adr.

Anbei eine Kopie einer Niederschrift der Prüferin, Fr. J vom Finanzamt, aus dem Jahre 2004.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung habe der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten.

Aufgrund des vollstreckbaren Rückstandes am seien die Forderungspfändungen durchgeführt worden, daher bestünden die festgesetzten Kosten zu Recht.

Mit Vorlageantrag vom teilte der Bf zur Berufungsvorentscheidung Folgendes mit:

„Seit bin ich nicht mehr selbstständig, dies wurde Ihnen und der SVA mehrmals mitgeteilt; bin nur Angestellter der B-GmbH, daher ersuche ich mir die Abgabenschuld zu erlassen und an die Verantwortlichen zu wenden.

Der Bescheid zugrunde liegende Schuld ist falsch ausgestellt, bitte wenden Sie sich an den Geschäftsführer bzw, Zuständigen der Fa. B-GmbH.

Ich war und bin nur „Angestellter" der Fa. B-GmbH, Adr.

Daher ersuche ich die Abgabenschuld zu erlassen.

Weiters wird auf die Beschwerde von MS vom verwiesen.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde.

Nach der Aktenlage wurde zur Einbringung des vollstreckbaren Rückstandes des Bf in Höhe von € 374.278,38 laut Rückstandsausweis vom die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen durchgeführt.

Die Festsetzung der Pfändungsgebühr erfolgte somit nach zuvor zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht.

Dem Vorbringen des Bf, dass er seit 1991 nicht mehr selbstständig sei und die dem Bescheid zugrunde liegende Schuld falsch ausgestellt sei, ist zu erwidern, dass der Bf damit die Abgabenfestsetzungsbescheide bekämpft. Wenn der Bf im verwaltungsbehördlichen Verfahren gegen den Rückstandsausweis vorbringt, der Abgabenanspruch habe nicht zu Recht bestanden, dann sind dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel. Einwendungen die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101328.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at