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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.06.2017, RS/7100060/2017

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde als unzulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes X infolge Nichterlassung eines Bescheides nach Ergehen des gemäß § 278 Abs. 1 BAO erlassenen Aufhebungsbeschlusses , beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer hat mit am beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Erlassung eines Bescheides nach Ergehen des gemäß § 278 Abs. 1 BAO erlassenen Aufhebungsbeschlusses , erhoben.

Dem Finanzamt X wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt X hat mit Schreiben vom dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch dieses Finanzamt nicht vorliegt, da die Zuständigkeit für die Bescheiderlassung gemäß § 15 Abs. 4 AVOG idF AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, ab auf das Finanzamt Wien 8/16/17 übergegangen ist. Letzteres Finanzamt hat am den gegenständlichen Bescheid erlassen; am hat das Finanzamt X eine Ablichtung dieses Bescheides dem Bundesfinanzgericht übermittelt.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die sechsmonatige Frist zur Erlassung eines Bescheides für das nunmehr zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 aufgrund § 15 Abs. 4 AVOG idF AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, ab zu laufen begonnen hat und demzufolge am , dem Tag, an dem die Säumnisbeschwerde des Bf. beim Bundesfinanzgericht einlangte, noch nicht abgelaufen war (ebenso war für das Finanzamt X am , also an dem Tag, an dem dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung endete, die sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen).     

Somit wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde zu früh gestellt. Da eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie zu früh gestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 284 Tz 12, mit Verweis auf zB ; ; RD/0003-L/06), war spruchgemäß zu entscheiden.   

Angemerkt sei, dass aus der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde für den Bf. kein Rechtsnachteil erwächst, da der gegenständliche Bescheid ohnehin bereits erlassen wurde (am , siehe oben).  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben). Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.   

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz, BAO, 5.Auflage, § 284 Tz 12
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100060.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at