Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen der Regelbesteuerung
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1441/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW in der Beschwerdesache Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom , betreffend Einkommensteuer 2017, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
In der elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 erklärte der Bf neben Einkünften aus selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung auch Zinseinkünfte in Höhe von € 1.020 aus einem Gesellschafterdarlehen (§ 27a Abs 2 EStG 1988). Diese Zinseinkünfte wurden in der Steuererklärung unter KZ 857 (Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die kein besonderer Steuersatz anwendbar ist, Tarifbesteuerung) erfasst. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß (Einkommensteuerbescheid 2017 vom ).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf vom , welche sich ausschließlich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 27a Abs 2 EStG 1988 gründet. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift lauten wie folgt:
Im Jahreseinkommen 2017 sind Zinseinkünfte aus einem Gesellschafterdarlehen gem. § 27a Abs 2 EStG in Höhe von € 1,020,00 enthalten.
§ 27 Abs. 1 EStG normiert, dass „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3) und aus Derivaten (Abs 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören", Einkünfte aus Kapitalvermögen sind.
Gemäß § 27 Abs 2 EStG gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital „Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (Z 1 lit a), „gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ und „aus Genussrechten und Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes" (Z 1 lit c). Zudem „Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen“.
Gemäß § 27 Abs 4 EStG gehören zu den Derivaten „der Differenzausgleich (Z 1), die Stillhalteprämie (Z 2), Einkünfte aus der Veräußerung und (Z 3) Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung (Z 4) bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten)".
§27a Abs 1 EStG normiert, dass alle Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG mit einem begünstigten Steuersatz von 25% besteuert werden. Diese werden folglich weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen berücksichtigt.
§ 27a Abs 2 EStG zählt demgegenüber taxativ Ausnahmen auf, welche nicht dem begünstigten Steuersatz des § 27a Abs 1 EStG unterliegen.
Zu den Ausnahmen des § 27a Abs 2 EStG zählen beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt" (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z 3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen" (Z 4), „Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher [...] weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle [...] handelt" (Z 5), „Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung [...]" (Z 6) oder „Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten im Sinne des § 27 Abs 4" EStG.
Zusammenfassend regeln die §§ 27 f EStG, dass Darlehen uä, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt, mit maximal 25%, während Darlehen und nicht verbriefte Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, nach § 33 EStG und mithin mit bis zu 50% besteuert werden.
Darin wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen.
Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG, da dieser die gleichmäßige Besteuerung des Markteinkommens aller Steuerpflichtigen mitumfasst. Der VfGH hat das Leistungsfähigkeitsprinzip als Ordnungsprinzip anerkannt. Demnach müssen Abweichungen hiervon stets sachlich gerechtfertigt sein. Insofern stellt sich die Frage, wie die unterschiedliche Besteuerung von Darlehen, denen ein bzw. kein Bankgeschäft zugrunde liegt, dem Gedanken der fairen Steuerlastenverteilung gerecht werden kann.
Die in § 27 f EStG normierte Ungleichbehandlung aus privaten und Unternehmensdarlehen sowie stillen Beteiligungen stellt rechtlich - wie auch volkswirtschaftlich - eine nicht mehr zu rechtfertigende Begünstigung des Banken- und Versicherungssektors dar.
Insbesondere, dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben diese Finanzprodukte sind von den Steuerzahlern zu zahlen.
Im Sinne des Sachlichkeitsgebots des Art 7 B-VG wird die Besteuerung der Zinseinkünfte aus dem Gesellschafterdarlehen nach § 27 Abs. 1 beantragt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Grundlage des aus dem Jahr 1992 datierten Endbesteuerungsgesetzes in Verbindung mit einer Steueramnestie eine Bereinigung der "Ungleichbehandlung" jener Steuerpflichtigen, die sich in der Vergangenheit steuerehrlich verhalten haben, gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die kein derartiges Verhalten gezeigt haben, erreicht wird.
Zum Zeitpunkt der Gesetzeswerdung waren noch keine derivativen Finanzprodukte am Markt, sodass die Subsumierung der unter § 27 Abs. 4 angeführten Kapitaleinkünfte nicht mit den zu diesem Zeitpunkt gängigen Zinserträgen aus Sparbüchern, Anleihen etc. gleichgesetzt werden können. Ein Ausschluss von Zinserträgen aus nicht verbrieften Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, aus dem Endbesteuerungsregime erscheint unter Betrachtung der steuerlichen Begünstigungen hochspekulativer Finanzprodukte zusätzlich sachlich und auch steuerpolitisch unsachlich.
Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde von der Abgabenbehörde gemäß § 262 Abs 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unverzüglich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Unstrittig ist, dass der Bf Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen iHv € 1.020,- vereinnahmte. Strittig ist die Besteuerung dieser Einnahmen. Die von der Abgabenbehörde vorgenommene Tarifbesteuerung ist nach Ansicht des Bf verfassungswidrig.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw des Bf.
Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3) und aus Derivaten (Abs 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z1 bis 4 gehören.
Gemäß § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten ..
Gemäß § 27a Abs 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen
1. im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichszahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%
2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs 5) anzuwenden ist.
...
Gemäß § 27 a Abs 2 EStG 1988 gilt Abs 1 nicht für
1. Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
2.-7. ...
Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt jedoch nicht für die in § 27a Abs 2 EStG genannten Einkünfte.
Der Bf. weist in seiner Beschwerde iZm der Besteuerung der Zinserträge darauf hin, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorläge und diese Ungleichbehandlung gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG verstieße.
§ 93 Abs 1 EStG 1988 beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz (BGBl. Nr. 11/1993 idF BGBl. Nr. 103/2015). § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a EndbesteuerungsG erfasst nur Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt. Gemäß § 3 Z 1 EndbesteuerungsG bleibt von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 EndbesteuerungsG (Steuerabgeltung) die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen, unberührt.
Zu den Gründen, die den Verfassungsgesetzgeber u.a. bewogen haben könnten, Zinsen aus Privatdarlehen, anders als z.B. Zinsen aus Spareinlagen, nicht der Endbesteuerung zu unterwerfen und daher die Regelbesteuerung anzuwenden, wird auf Doralt, Zinsenendbesteuerung und Privatdarlehen, RdW 1993, 89, und den dort erwähnten "Sachzwang" der "drohenden Tarifaushöhlung" verwiesen.
Es bestehen schon angesichts des Verfassungsranges des EndbesteuerungsG seitens des Verwaltungsgerichts gegen die Besteuerung der Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen des Bf zum Regeltarif keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ein Normprüfungsverfahren gemäß Art 140 B-VG angezeigt erscheinen lassen.
Die vom Bf. eingenommen Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen demnach der Einkommensteuer. Der Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG 1988 (vgl. z.B. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [16. Lfg 2013], § 27a Anm. 23; Marschner in Jakom EStG, 11. Aufl. 2018, § 27a Rn 11). Es kommt nicht zum Abzug einer Kapitalertragsteuer.
Es darf in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des verwiesen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Besteuerung der aus einem gewährten Privatdarlehen bezogenen Zinsen ergibt sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100645.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at