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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2018, RV/7100268/2010

Verfahrenswiederaufnahme

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache A als gesetzlicher Vertreter der Bf., vertreten durch Tiefengraber & Partner Wirt­schafts- und Steuerberatung Ges.m.b.H., 2340 Mödling, Bachgasse 10, über die Be­schwer­de vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neu­stadt vom betreffend 1.) Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2005 und 2006 und 2.) Körperschaftsteuer 2005 und 2006 entschieden:

Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Körperschaft­steu­er­verfahren 2005 und 2006 wird stattgegeben. Die Bescheide werden er­satz­los auf­ge­ho­ben.

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 treten außer Kraft.

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Fi­nanz­senat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhän­gi­gen Finanzsenates endete am . An seine Stelle trat am das Bun­des­finanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechts­mit­tel­ver­fah­ren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Ver­waltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmit­tel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungs­ge­richts­übliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Beru­fungs­vorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Berufungswerbe­rin­nen“ als „Beschwerdeführerinnen“ (Bf.).

2. Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde am als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) errichtet. Alleingesellschafter war A, der sein Einzel­un­ter­neh­men am in die GmbH einbrachte.

3. Lt. Außenprüfungsbericht vom sei die Körperschaftsteuer 2005 und 2006 wegen der Feststellungen in den Textziffern (Tz) „4, 5, 6, 7, 8, 9 u.a.“ (© Außen­prü­fungs­bericht) wieder aufzunehmen.

3.1. Über die Verrechnungskonten „A“ und „Vermietung“ wurde in Tz 4 und Tz 8 des Außenprüfungsberichtes vom festgestellt:

Über beide Verrechnungskonten wurden Privatentnahmen und Privateinlagen des Allein­ge­sellschafters A gebucht. Die Privatentnahmen wurden größtenteils für den 2004 fremdfinanziert angeschafften Reitstall verwendet (Rückzahlung Darlehen, Fi­nan­zierung Ansparveranlagungsprodukt).

Mit Darlehensvertrag vom gewährte die GmbH ihrem Alleingesellschafter ein bis zurückzahlbares, mit 4% verzinstes und mit den Ansprüchen aus dem Dienst­ver­hält­nis des Alleingesellschafters besichertes, Darlehen iHv EUR 1.450.000,00.

Der Prüfer würdigte diese Sachlage in Tz 4 des Außenprüfungsberichtes wie folgt: Da für den Zeitraum vor dem kein mit dem Darlehensvertrag vergleichbarer Rechts­ti­tel vorliege, habe die GmbH die Entnahmen vor dem verdeckt an den Allein­ge­sell­schafter A ausgeschüttet.

Die gewinnmindernd gebuchten Zinsen aus dem Privatkredit, mit dem der Allein­ge­sell­schaf­ter A ein Grundstück und den Reitstall finanziert hatte, seien auch verdeckt an ihn ausgeschüttet worden (Tz 8 des Außenprüfungsberichtes).

Die Entnahmen – Verrechnungskonten lt. Tz 4 des Außenprüfungsberichtes und der Zins­auf­wand lt. Tz 8 des Außenprüfungsberichtes seien der GmbH Einkünfte erhöhend hin­zu­zu­rechnen.

3.2. In Tz 5 – Verzinsung Verrechnungskonten wird festgestellt, dass das Darlehen Ver­rech­nungskonto lt. Darlehensvertrag mit 4% jährlich zu verzinsen sei und dass die Zinsen den Verrechnungskonten anzulasten seien.

3.3. Tz 6 enthält eine Darstellung der Bilanzposten; Tz 7 die passive Rechnungsab­gren­zung und in Tz 9 Abfertigungsrückstellung wird festgestellt, dass erstmalig eine Ab­fer­ti­gungs­rück­stellung zu bilden sei.

4. Am nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 wieder auf, begründete die Wiederaufnahmen mit Feststellungen aus einem Außen­prüfungsbericht und der Niederschrift - Schlussbesprechung und erließ prüfungs­kon­forme Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006, die innerhalb 1 Monats ab Zu­stel­lung mit Beschwerde anfechtbar waren und innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist mit der Be­schwerde vom angefochten wurden.

Die Beschwerdeausführungen sinngemäß zusammengefasst bestreitet die GmbH, das objektive und subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung erfüllt zu haben. Wie Tz 4 zu entnehmen sei, habe es bereits vor dem Darlehensvertrag vom einen Darle­hens­vertrag mit Rückzahlungsplan gegeben, weshalb sich das Vermögen der GmbH nicht vermindert habe. Da jede Entnahme lt. Rz 933 der Körperschaftsteuerrichtlinien ein rück­zah­lungspflichtiger Vorgang sei, liege eine Darlehensaufnahme vor, wenn die Entnah­me über das Verrechnungskonto des Gesellschafters erfasst werde.

Für alle Einlagen und Entnahmen aus der Zeit des Einzelunternehmens von 01/2005 bis 09/2005 gelte der Einbringungsvertrag als Rechtstitel. Für die Entnahmen von 10/2005 bis 07/2006 sei ein fremdüblicher Darlehensvertrag der Rechtstitel. Für alle Buchungen auf­grund des Einbringungsvertrages vom sei der Einbringungsvertrag der Rechts­ti­tel. Für die Buchungen aufgrund einer später durchgeführten Außenprüfung lägen ver­bind­liche Abgabenbescheide vor.

Die GmbH habe nicht gewusst und gewollt, ihrem Alleingesellschafter Vorteile zu gewäh­ren. Woraus das subjektive Tatbild bestehe, werde nicht begründet.

Die GmbH habe keinen vermögenswerten Vorteil zugewendet, da es eine mit dem Dar­lehens­vertrag vom eine gedeckte, gesellschaftsrechtliche Forderung an den Alleingesellschafter gebe, weshalb die GmbH nicht bewusst und gewollt verdeckt aus­ge­schüt­tet habe.

5. Aus den Verwaltungsakten:

Die Einbringungsbilanz zum ist nicht gemäß § 16 Abs 5 Z 1 – 3 Um­grün­dungs­steu­ergesetz verändert worden.

6. BFG – Mängelbehebungsverfahren:

6.1. Mit Beschluss vom , zugestellt am , wurde der Bf. aufgetragen, bei der Beschwerde gegen die Verfahrenswiederaufnahme – Körperschaftsteuer 2005 und 2006 die Beschwerdepunkte anzugeben (§ 250 Abs 1 lit b BAO idgF), die beantragten Än­de­rungen anzugeben (§ 250 Abs 1 lit c BAO idgF) und die Beschwerde zu begründen (§ 250 Abs 1 lit d BAO idgF).

Die 2-monatige Antwortfrist endete am .

6.2. Am antwortete die Bf., dass die Verfahrenswiederaufnahmebescheide be­tref­fend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 im vollen Umfang angefochten werden und de­ren ersatzlose Aufhebung beantragt wird. Begründend wurde aus dem Erkenntnis , zitiert und dazu vorgebracht: „Die Wiederaufnahme stützt sich auf die Feststellungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und den Be­richt über das Ergebnis der Außenprüfung vom , insbesondere auf Tz 5, Tz 7, Tz 8 und Tz 9. Die größten Auswirkungen bezüglich Körperschaftsteuer 2005 und 2006 re­sul­tie­ren aus Tz 8, bei der unser Mandant davon ausgeht, es handelt sich entgegen der Fest­stellungen der Betriebsprüfung um betriebliche Aufwendungen. Die in Tz 9 anteils­mä­ßi­ge Hinzurechnung der Abfertigungsrückstellung erfolgte zu Unrecht, weil diese be­reits im Ein­zelunternehmen zur Gänze zu bilden war. Dementsprechend sind die steuerli­chen Aus­wir­kun­gen im Hinblick auf die Wiederaufnehme insgesamt als geringfügig anzusehen.

6.3. Die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006 vom werden auch in vol­lem Umfang angefochten und die Bf. beantragt, die Körperschaftsteuer 2005 und 2006 aus­schließlich unter Berücksichtigung der Auswirkungen aus Tz 5 und Tz 7 laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom anzupassen. Die Änderungen lt. Tz 3 und Tz 9 seien zu stornieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Da die Bf. die Beschwerde innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist fristgerecht und nach fristgerecht erfolgter Mängelbehebung auch formgerecht eingebracht hat, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.

In der Sache ist strittig, ob die Körperschaftsteuerverfahren 2005 und 2006 von Amts we­gen wiederaufgenommen werden dürfen und wenn dies zu bejahen ist, ist strittig, ob die Bf. die Ent­nahmen ihres Alleingesellschafters und Zinsen verdeckt ausgeschüttet hat.

Eine Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen ist unter anderem in den Fällen zu­läs­sig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht gel­tend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbin­dung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Bescheidspruch anders lauten­den Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs 4 Bundesabgabenordnung - BAO idgF).

Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs 2 BundesabgabenordnungBAO idgF zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Grün­den, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wieder­auf­nahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegen­heit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde ge­bil­det hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tat­sa­chen­komplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zu­stän­digen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahme­tat­be­stand herangezogen wurde (, mwN). Aufgabe des Bun­des­finanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswe­gi­ge Wie­der­aufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht je­doch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig ge­we­sen wäre (; , mwN).

Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides ist daher nicht nachholbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 307, Tz. 2 ff, und die do. zit. Judikate ; , 90/14/0044; , 91/14/0165; , 93/14/0187, 0188).

Da das Finanzamt in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf einen Außen­prü­fungsbericht und eine Niederschrift über eine Schlussbesprechung verwiesen hat, sind der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Verfahrenswiederaufnahmen die Fest­stel­lun­gen in Tz „4, 5, 6, 7, 8, 9 u.a.“ des Außenprüfungsberichtes vom zu­grun­de zu legen, da im Außenprüfungsbericht steht, dass darin die Wiederaufnahme­grün­de auf­ge­zählt werden.

In Tz 4 des Außenprüfungsberichtes werden Verrechnungskonten, der Darlehens­ver­trag vom und ein Privatkredit, mit dem der Alleingesellschafter ein Grundstück und einen Privatkredit finanziert hat, erwähnt. Ob die Verrechnungskonten, der Darlehens­ver­trag vom , der Privatkredit und/oder andere in Tz 4 aufgezählte Fakten Wie­der­auf­nahmegründe gewesen sind oder nicht, wird im Außenprüfungsbericht nicht erwähnt. Für das Bundesfinanzgericht ist daher nicht erkennbar, welche Tatsachen und/oder Be­weis­mittel das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund verwendet hat.

Das Bundesfinanzgericht muss aber den Wiederaufnahmegrund (die Wiederaufnahme­grün­de) kennen, um überprüfen zu können, ob und wenn ja, was neu hervor gekommen ist. Aus Tz 4 des Außenprüfungsberichtes geht jedoch nicht hervor, was das Finanzamt wann gewusst hat, weshalb nicht feststellbar ist, ob irgendetwas neu hervorgekommen ist oder was das gewesen sein könnte.

Wie Tz 4 des Außenprüfungsberichtes kann auch allen anderen Textziffern nicht ent­nom­men werden, ob irgendetwas neu hervorgekommen ist oder was das gewesen sein könnte.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist nicht feststellbar, aus welchen Gründen das Finanzamt die Körperschaftsteuerverfahren 2005 und 2006 wiederaufgenommen hat. Die Verfahrenswiederaufnahmebescheide Körperschaftsteuer 2005 und 2006 sind daher er­satz­los aufzuheben.

Mit der Aufhebung der Verfahrenswiederaufnahmebescheide Körperschaftsteuer 2005 und 2006 treten die nach den Wiederaufnahmen erlassenen Sachbescheide außer Kraft, weshalb sich die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006 vom gegen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide richtet. Die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006 vom ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht mehr zulässig zurückzuweisen.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits ent­schie­den hat, was das Bundesfinanzgericht zu prüfen hat, wenn Verfahrenswiederauf­nah­me­bescheide angefochten werden (bspw. ; ).

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100268.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at