Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2019, RV/1100294/2017

Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz - Pensionsabfindung, Drittelbegünstigung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., Gde X, N-Straße-xx, vertreten durch die XY Steuerberatungs GmbH, Gd Y, R-Straße-yy, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, Ge Z, L-Straße-zz, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) war bis als Grenzgängerin bei der Fa. AB AG in der Schweiz unselbständig beschäftigt.
Im Beschwerdejahr bezog sie bis Notstandshilfe (Arbeitsmarktservice Österreich) und seit eine geringe inländische Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Das Vorsorgeguthaben der 2. Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) wurde bei Beendigung dieses Schweizer Dienstverhältnisses von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der KT AG überwiesen. In der Folge wurde dieses Freizügigkeitskonto aufgelöst und das Guthaben iHv 132.430,00 CHF (= 119.651,04 €) abzüglich der Quellensteuer im Betrage von 8.218,00 CHF (= 7.425,00 €) per an die Bf. ausbezahlt.

In der am elektronisch eingelangten Einkommensteuererklärung 2016 samt Beilagen wurde beantragt, ein Drittel des ausbezahlten Vorsorgeguthabens gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 steuerfrei zu belassen und damit die Freizügigkeitsleistung "nur" iHv 79.767,36 € der Besteuerung zu unterziehen; dazu wurde noch Folgendes ausgeführt:

"Bereits im Jahr 2009 wurde das Arbeitsverhältnis von Frau Bf vom Schweizer Arbeitgeber gekündigt und das Altersguthaben auf eine Freizügigkeitskonto überwiesen. Frühestens mit 59 Jahren und spätestens mit 69 Jahren konnte sie die Auszahlung beantragen. Lt. Telefonat mit Herrn HB von der AB Pensionskasse konnte sie nicht mehr zwischen einer Einmalzahlung und einer mtl. Rente wählen, da das Geld schon auf einer Freizügigkeitspolice war. Ihr stand nur der Einmalbezug zu, welchen sie mit 59 Jahren ausübte.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch betonen, dass es sich bei der Auszahlung der 2. Säule im konkreten Fall weder um einen Wohnraumvorbezug handelte noch bei einem erst späteren Bezug eine Rente hätte gewählt werden können - eine obligatio alternativ damit nicht vorlag."

Nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren (vgl. Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde vom sowie die Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung der Bf. vom ) veranlagte das Finanzamt die Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2016; dabei unterzog die Abgabenbehörde die in Rede stehende Freizügigkeitsleistung zur Gänze der Einkommensteuer und begründete dies unter Verweis auf , sowie auf die Begründung des EVZ-Bescheides vom und die berichtigte Begründung der BVE () zum EVZ-Bescheid 2016 im Wesentlichen damit, dass vom Gesetzgeber die Förderung einer lebenslangen Zusatzversorgung in Form einer laufend ausgezahlten Pensionskassen-Zusatzpension und nicht die einmalige Abfindung bei Pensionsantritt angestrebt werde. Gemäß Art. 13 BVG hätten Frauen, die das 64. Lebensjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Diese könnten nach Art. 16 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) fünf Jahre vor und fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (Art. 13 Abs. 1 BVG) ausbezahlt werden. Da die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bereits im Alter von 59 Jahren, somit fünf Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters (und 10 Jahre vor dem spätest möglichen Zeitpunkt) aus freien Stücken beantragt worden sei, könne die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG mangels Zwang nicht gewährt werden.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom wandte sich die steuerliche Vertretung der Bf. gegen die nicht gewährte Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 für die im Jahr 2016 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung, beantragte, sofern die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werde, eine Entscheidung durch den

Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1Z 1 BAO und wiederholte dazu begründend im Wesentlichen das oben dargestellte Vorbringen in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2016 bzw. in der Vorhaltsbeantwortung vom .

Mit Einkommensteuerbescheid 2016 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom wies das Finanzamt das Beschwerdebegehren unter Verweis auf die Ausführungen im Erstbescheid als unbegründet ab; dabei vertrat die Abgabenbehörde im Wesentlichen die Auffassung, dass bei der auf Antrag erfolgten Auszahlung des Guthabens die Ausübung eines Wahlrechtes vorliege, aufgrund dessen gemäß VwGH-Rechtsprechung nicht von einer Pensionsabfindung im Sinne der Begünstigungsbestimmung gesprochen werden könne. Außerdem könne die Drittelbegünstigung im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Förderung der lebenslangen Vorsorge frühestens mit Erreichen des Regelpensionsantrittsalters gewährt werden, sofern die in § 124b Z 53 Satz 3 EStG genannte Voraussetzung, dass es sich um eine Pensionsabfindung einer Pensionskasse handle, miterfüllt sei. Entsprechend dem BFG-Erkenntnis vom , RV/100654/2015, handle es sich aufgrund des bei Überführung des Vorsorgeguthabens auf ein Freizügigkeitskonto stattfindenden Schuldnerwechsels bei der Freizügigkeitseinrichtung um eine Bank bzw. um eine Versicherung und nicht mehr um eine Pensionskasse.

Im Auftrag der Bf. beantragte ihre steuerliche Vertretung in der Folge mit Schriftsatz vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt. Dabei verwies sie auf das oben dargestellte Beschwerdebegehren und brachte in Erwiderung zu den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und unter Vorlage eines Informationsschreibens des Finanzministers vom zusätzlich Folgendes (wörtlich) vor:

""Diesen Ausführungen möchten wir entgegenhalten, dass gerade nach dem vom Finanzamtsvertreter angeführten BFG-Erkenntnis vom , RV/100654/2015, der Begünstigung des § 124b Z 53 EStG ein Wahlrecht nicht entgegensteht. Vielmehr betont das BFG, dass der VwGH (, 2005/15/0010, zu einer Barauszahlung und , 2006/15/0258, zu einer Abfindung aus einer Freizügigkeitspolice) die Freiwilligkeit der Entscheidung nicht als der Begünstigung des § 124b Z 53 EStG entgegenstehend beurteilt. Aus dem Erkenntnis des , gehe überdies hervor, dass auch die Abfindung eines Anspruches aus einer Freizügigkeitspolice der Drittelbegünstigung unterliege.
§ 124b Z 53 dritter Satz EStG lautet: "Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen."
Die grammatische Interpretation dieser Bestimmung ist eindeutig: "Zahlungen

für Pensionsabfindungen ...sind zu einem Drittel steuerfrei zu belassen". Einzige Voraussetzung ist "auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen“. Mit keiner Silbe wird eine nicht vorhandene obligatio alternativa erwähnt.
Durchleuchtet man die Norm im Wege einer teleologischen Interpretation, gelangt man zum Schluss, dass mit § 124b Z 53 EStG der durch die Zusammenballung von Bezügen entstandene Progressionseffekt gemildert werden sollte (-F/08). Die Zusammenballung von Bezügen ist dieselbe, unabhängig davon, ob eine obligatio alternativa vorliegt oder nicht.
Die historische Interpretation ist ebenfalls eindeutig: Alle, die bei den Gesprächen zur Gesetzeswerdung im Jahr 2002 dabei waren, hatten auch jene Steuerpflichtigen vor Augen, die aus Anlass der Pensionierung statt einer laufenden Pension die Ansprüche, die sie statutengemäß gegenüber der ausländischen Pensionskasse haben, abfinden lassen konnten bzw. können. Konkret wurden die Leistungen ausländischer Pensionskassen mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBI. 1996/201) in die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit einbezogen (ab ; § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG iVm § 124b Z 13 EStG) - ohne Rücksichtnahme auf eine obligatio alternativa. Zuvor wurden die Pensionsleistungen der ausländischen Pensionskassen iSd § 29 EStG qualifiziert, sodass Steuerpflicht erst nach Überschreiten des kapitalisierten Rentenwertes eintrat. Abfindungen ausländischer Pensionskassenleistungen wurden bis zu diesem Zeitpunkt hingegen - ebenfalls wieder ohne Rücksichtnahme auf eine obligatio alternativa - steuerlich nicht erfasst; der Abfindungsbetrag stellte keinen wiederkehrenden Bezug iSd § 29 EStG dar (EAS 854, , SWI 1996, 245). Ab kam § 67 Abs. 8 lit. b EStG zur Anwendung. Die Pensionskassenabfindungen waren mit der “Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt“ zu versteuern, “soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern“ waren. In Abs. 6 war geregelt, dass Abfindungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit dem Steuersatz des Abs. 1, also mit 6% zu versteuern sind.
Mit BGBI. I 2000/142 wurde die Besteuerung von Pensionsabfindungen neu geregelt. Unter § 67 Abs. 8 lit. e EStG fällt nur mehr jene Abfindung, die den Betrag iSd § 1 Abs. 2 Z 1 PKG nicht übersteigt. Pensionsabfindungen, die höher sind als der oben erwähnte PKG-Betrag, sind gemäß § 67 Abs. 10 EStG als laufender Bezug den Einkünften hinzuzurechnen. lm Jahr 2001 waren Pensionsabfindungen aufgrund der Übergangsvorschrift des § 124b Z 53 EStG (idF BGBl. I 2000/142) zu einem Viertel steuerfrei. In all diesen Schritten war niemals von einer obligatio alternativa die Rede. Mit BGBI. I 2002/54 wurde in § 124b Z 53 EStG eine Sonderregelung für Abfindungen von Pensionskassenleistungen eingefügt. § 124b Z 53 EStG wurde insoweit geändert, als Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen (aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen) bereits ab 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sind.
Die ErlRV 927 BlgNR 21. GP lauten: "Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern."
Somit sah der Gesetzgeber bei ausländischen Pensionskassen die Notwendigkeit einer Bestimmung, die die Zusammenballung abfedert, weil diese "vielfach Pensionsabfindungen" vorsehen und weil "eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse nicht möglich" ist. Das sind die beiden Voraussetzungen, die den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen sind. Dass dies "insbesondere" bei jenen zutrifft, "die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben“, belegt aber gerade nicht, dass dem damaligen Gesetzgeber nicht auch andere Fälle vorgeschwebt sind, sonst hätte es nicht eines Verweises auf insbesondere diese Gruppe benötigt. Keinesfalls kann aus einer “Insbesondere-Erwähnung“ geschlossen werden, dass andere Normunterworfene von der Norm ausgeschlossen sind. Vielmehr führt die Erwähnung mittels "insbesondere" folgerichtig dazu, dass keine ausschließende oder taxative Aufzählung vorliegt. Zudem handelt es sich bei diesem Satz um die vergleichende Beschreibung eines Sachverhaltes und nicht um die Definition von normativen Voraussetzungen. Taxativ als Gründe aufgezählt sind vielmehr: Dass ausländische Pensionskassen vielfach Pensionsabfindungen vorsehen, und dass keine Übertragung in eine inländische Pensionskasse vorliegt. Das ergibt sich auch aus dem Informationsschreiben des damaligen Finanzministers, das wir beigelegt haben.
Und abschließend führt auch die systematische Interpretation zum selben Ergebnis: In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/15/0258, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in seinem Recht auf Vertrauen auf die bestehende Rechtslage verletzt, weil die österreichische Rechtslage im Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses im Jahr 1987 eine besonders günstige Besteuerung der Pensionsabfindung vorgesehen habe, während in der Folge mit kurzer Übergangsfrist eine volle Besteuerung mit einem Freibetrag von einem Drittel des Bezuges eingeführt worden sei. Dazu vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten sei, bestehende Begünstigungsbestimmungen für die Zukunft stets unverändert beizubehalten, stelle doch die Besteuerung nach § 124b Z 53 idF BGBI. 54/2002 nach wie vor eine Begünstigung dar. Überdies sei zu berücksichtigen, dass ein laufender Rentenbezug dem Versorgungscharakter mehr entspricht als die Kapitalabfindung eines Rentenanspruches, der Gesetzgeber also berücksichtigen konnte, dass eine übermäßige Begünstigung der freiwilligen Entscheidung eines Steuerpflichtigen, sich die Rente abfinden zu lassen, dem Versorgungscharakter zuwiderliefe. Die freiwillige Entscheidung als Sachverhaltsbestandteil wurde hier vom Verwaltungsgerichtshof sogar

betont und als Rechtfertigungsgrund dafür herangezogen, dass nur ein Drittel steuerfrei bleibt und er sah deshalb keine Verfassungswidrigkeit. Die obligatio alternativa ist damit sogar das Rechtfertigungsmerkmal für die Bestimmung des § 124b Z 53 EStG.
Einschränkende Voraussetzungen der Art, dass nur bestimmte derart geregelte Leistungen und nicht alle erfasst sein sollten, sieht § 124b Z 53 EStG nicht vor. Beginnen Gesetze oder Statuten solche Leistungen vorzusehen, die der Gesetzgeber nicht mehr in gleicher Weise begünstigen will, so liegt es an ihm (und nicht an den Behörden), darauf zu reagieren und entsprechende Einschränkungen vorzunehmen (vgl. , zur begünstigten Besteuerung einer Abfindung der Rechtsanwaltskammer-Zusatzpension).
Die Freizügigkeitsstiftung der KT AG nimmt Einzahlungen von Pensionskassen nach schweizerischem Recht zu Gunsten der versicherten Person entgegen, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen müssen, bevor ein Vorsorgefall eintritt bzw. um bei neuerlichem Anstellungsverhältnis wieder in eine Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Denn ein Verbleiben in der Pensionskasse des Arbeitgebers ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeschlossen. Durch die Übertragung ist der Vorsorgeschutz noch gewahrt, die Verfügbarkeit über das Guthaben weiterhin gesetzlich eingeschränkt und auch noch keine Gewissheit gegeben, zu wessen Gunsten in welchem Zeitpunkt in welcher Höhe und in welcher Form die Leistung letztendlich zur Auszahlung gelangt.""

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor; dabei beantragte es die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wiederholte dabei im Wesentlichen seine bisherigen Argumente (auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen der Abgabenbehörde wird an dieser Stelle verwiesen) und ersuchte das Bundesfinanzgericht, zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden vorzeitigen Bezugsmöglichkeit nicht um eine schädliche Wahlmöglichkeit handle - und zwar auch unter dem Gesichtspunkten der Ungleichbehandlung, zumal a) eine spätere Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nicht einfach ausgeschlossen werden könne, bzw. wenn doch, unter welchen Bedingungen; und dass b) ein aktiv berufstätiger Arbeitnehmer wohl nicht die begünstigte Auszahlung des Altersguthabens im "Vorbezugsalter" J+1 verlangen könnte mit dem Hinweis, dass er beabsichtige, vor Erreichen des Regelpensionsalters (vermutlich im Jahr J+4) die Tätigkeit in der Schweiz zu beenden und dann das Guthaben sowieso auf eine Freizügigkeitseinrichtung überführt werden müsse, von welchem es auch mit Erreichen des Regelpensionsalters nur mehr als Einmalbetrag ausbezahlt werden könnte.

Mit Abringen (E-Mail) vom zog die steuerliche Vertretung der Bf. ihre Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrundgelegt:

Die am abcde geborene Bf. ist österreichische Staatsbürgerin und hatte ihren Wohnsitz im Streitjahr unstrittig in Österreich (vgl. auch entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister); außer Streit stand in diesem Zusammenhang, dass sie im Inland ansässig war. Sie war bis (Kündigung) als Grenzgängerin bei der Fa. AB AG in der Schweiz unselbständig beschäftigt. Seit ihrer Kündigung im Jahr 2009 konnte die Bf. weder in Österreich noch in der Schweiz eine neue Arbeitsstelle finden; im Beschwerdejahr bezog sie noch bis Notstandshilfe (Arbeitsmarktservice Österreich). Seit 1.  Februar 2016 bezieht sie eine geringe inländische Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Das Vorsorgeguthaben der 2. Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) wurde bei Beendigung des oben bezeichneten Schweizer Dienstverhältnisses () und der damit verbundenen Auflösung des bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse ihrer bisherigen Arbeitgeberin von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der KT AG überwiesen. In der Folge wurde dieses Freizügigkeitskonto aufgelöst und das Guthaben iHv 132.430,00 CHF (= 119.651,04 €) abzüglich der Quellensteuer im Betrage von 8.218,00 CHF (= 7.425,00 €) mit Valuta an die Bf. ausbezahlt (siehe diesbezügliche Auskunft der Freizügigkeitsstiftung der KT AG vom ) .
Die Bf. hat die Rückerstattung der Quellensteuer von Seiten der Steuerverwaltung des Kantons LS beantragt (vgl. diesbezüglichen Antrag vom ).

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Zur allein strittigen Frage, ob die aus der Schweiz als Einmalbetrag bezogene Freizügigkeitsleistung eine nach § 124b Z 53 EStG 1988 zu besteuernde "Pensionsabfindung" und folgedessen zu einem Drittel (39.883,68 €) steuerfrei zu belassen ist, ist Folgendes zu sagen:

Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt in der gegenständlichen Beschwerdesache vergleichbaren Beschwerdefällen unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung diese Frage bejahend beurteilt (vgl. zB ; ; ; ; ; ; siehe dazu unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1).

Das Bundesfinanzgericht hat dabei etwa mit Entscheidung vom , RV/1100604/2015, streitwesentlich ua. Folgendes festgestellt:

""Gesetzliche Grundlage für die berufliche Vorsorge in der Schweiz ist das Bundesgesetz vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG).

Nach Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Abweichend davon können nach Art. 13 Abs. 2 BVG die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Anmerkung des erkennenden Richters: Der vorzeitigen Pensionierung und damit dem Erhalt einer Altersleistung ist insofern eine gesetzliche Schranke gesetzt, als das Reglement einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr gestatten darf) .

Die obligatorische Versicherung beginnt gemäß Art. 10 Abs. 1 BVG mit Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet gemäß Art. 10 Abs. 2 BVG ua., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (lit. b).

Verlassen Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), so haben sie gemäß Art. 2 des Schweizer Bundesgesetzes vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat gemäß Art. 3 Abs. 1 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben gemäß Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Abschnitt 2 der ua. auf Art. 26 Abs. 1 FZG gestützten Verordnung vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) regelt, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Nach Art. 10 Abs. 1 FZV wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich nach Art. 13 Abs. 1 FZV aus dem Vertrag oder dem Reglement der jeweiligen Freizügigkeitseinrichtung. Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13 Abs. 2 FZV). Für die Barauszahlung gilt nach Art. 14 FZV die Regelung des Art. 5 FZG sinngemäß.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a) sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehalten bleibt Artikel 25f);
b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen;
c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

Nach Art. 25f Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Art. 15 BVG ua. nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind (lit. a).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Besteuerung von Pensionsabfindungen in unterschiedlichen Fallkonstellationen befasst (vgl. etwa , und die dort im Einzelnen angesprochenen Erkenntnisse) und wiederholt ausgesprochen, dass eine "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegt, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht (obligatio alternativa) zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) andererseits eingeräumt ist (vgl. , und ). § 124b Z 53 EStG 1988 setzt somit voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. , mit Hinweis auf , und ; ebenso jüngst , und ). Zweck dieser Bestimmung ist es, bei fehlender Alternative zur Inanspruchnahme einer Abfindungszahlung eine tarifmäßige Besteuerung zu vermeiden (vgl. ).

Im jüngst ergangenen Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0086, dem ebenfalls ein Fall zu Grunde lag, in dem das Vorsorgeverhältnis mit der beruflichen Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers vor Eintritt des Vorsorgefalles durch Dienstaustritt beendet wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Beschluss vom , Ra 2016/15/0025, und die dort angeführten Erkenntnisse vom , 2005/15/0010, und vom , 2006/15/0258, klargestellt, dass die Besteuerung eines im Zusammenhang mit dem endgültigen Verlassens der Schweiz ausbezahlten "Altersguthabens" als Pensionsabfindung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 rechtmäßig ist. Dabei stellt auch eine vom Abgabepflichtigen getroffene Wahl, sich das Guthaben direkt von der Pensionskasse auszahlen zu lassen, anstatt es auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, keinen Umstand dar, der der Gewährung der Steuerbegünstigung entgegensteht (vgl. , und den die dagegen erhobene Revision des Finanzamtes zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/15/0025). Ebenso ist es nicht begünstigungsschädlich, wenn das "Altersguthaben" zunächst auf eine Freizügigkeitspolice übertragen und beim endgültigen Verlassen der Schweiz antragsgemäß bar ausbezahlt wurde (vgl. ).

Klargestellt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0086, weiters, dass es gerade (auch) die Abfindung von Pensionsanwartschaften ist, die der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung begünstigen will, zumal ein Auslegungsergebnis, das die Abfindung von Pensionsanwartschaften von der

Sonderregelung des § 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 ausnehmen würde, bewirken würde, dass dieser Bestimmung im Allgemeinen kein Anwendungsbereich bliebe. Ein bereits entstandener Pensionsanspruch ist demnach nicht Voraussetzung.""

Der erkennende Richter schließt sich diesen Überlegungen und Einschätzungen an und war vor diesem Hintergrund dem  gegenständlichen Beschwerdebegehren Folge zu geben.
Die Bf. war im Zeitpunkt der Kündigung ihres Dienstverhältnisses zur AB AG erst 52 Jahre alt und war daher auch eine vorzeitige Pensionierung in der beruflichen Vorsorge nicht möglich. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses wurde das bestehende Vorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse ihrer bisherigen Schweizer Arbeitgeberin aufgelöst. Die Bf. hat damit die Vorsorgeeinrichtung (die Pensionskasse) verlassen, bevor ein Vorsorgefall eingetreten war. Demzufolge hatte sie Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 2 FZG und schließlich aufgrund des endgültigen Verlassens der Schweiz einen Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG, nicht aber einen solchen auf Verbleib in der Pensionskasse und (späteren) Bezug einer Altersrente. Die Bf. hatte folgedessen kein begünstigungsschädliches Wahlrecht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen gleichrangigen Ansprüchen.
Nicht begünstigungsschädlich war im Übrigen, dass das Vorsorgeguthaben zunächst auf das Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der KT AG übertragen und dann beim endgültigen Verlassen der Schweiz von der Freizügigkeitseinrichtung antragsgemäß der Bf. ausbezahlt wurde (an dieser Stelle wird auch auf die umfangreichen begründenden Ausführungen in den oben bezeichneten Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes verwiesen).

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100294.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at