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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2019, RV/7105646/2016

Gebührenpflicht für VwGH-Eingabengebühr bei mangelnder Geschäftsfähigkeit?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105646/2016-RS1
Wenn die Unwirksamkeit der Eingabe ausschließlich auf die mangelnde prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, kann in einem solchen Fall eine Gebührenpflicht nicht entstehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Helga Christian in der Beschwerdesache Bf., Adr.1, vertreten durch die Sachwalterin SW2, Adr.2, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1234, betreffend VwGH-Eingabengebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte einen amtlichen Befund über die nicht entrichtete Eingabegebühr von 240 Euro für eine Revision des Beschwerdeführers (Bf.) zu Zl. VGWxxx. Mit Bescheid vom erfolgte die Festsetzung einer Eingabegebühr nach § 24a VwGG von 240 Euro und einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 120 Euro, gesamt also 360 Euro, an den Bf.

Am erfolgte eine Neuzustellung der Bescheide an den damaligen Sachwalter des Bf., an den Rechtsanwalt SW1.

Gegen diese Vorschreibungen wurde von Herrn Bf. persönlich am Beschwerde erhoben mit Hinweisen auf gesetzliche Bestimmungen (z. B. der ZPO bzgl. der Kostentragung, des ABGB hinsichtlich einer Sachwalterbestellung). Die Ausführungen zur Beschwerde sind weitgehend unverständlich. So wurde beantragt, "gemäß § 72 ZPO den Beschluss zu fassen: die Deckung der festgesetzten Gebühr - durch den Bund der Republik Österreich aus und zu LG f. Strfs. Wien, GZ - in vollem Umfang der Beigebung auszusprechen."

Das Finanzamt ersuchte daraufhin am  das Verwaltungsgericht Wien die der Befundaufnahme zugrundeliegenden Schriften in Kopie vorzulegen. Das Verwaltungsgericht Wien übersandte am  "in Angelegenheit der Revision des Herrn Bf., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adr.3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom , Zl. VGW-VGW123, betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region 1, vom , Zl. MA 40 - SH," einen Schriftsatz des Bf., der vom Verwaltungsgericht Wien als Stellungnahme vom bezeichnet wurde, dem Finanzamt. Der Inhalt des Schreibens ist schwer verständlich und bezieht sich offenbar auf eine zuvor vom Bf. beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Revision.

Das Finanzamt erließ am eine Beschwerdevorentscheidung, die dem Sachwalter SW1 zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen und in der Begründung wurden die rechtlichen Bestimmungen über die Entrichtung der VwGH-Eingabengebühr dargestellt.

Der Sachwalter SW1, vertreten durch Rechtsanwalt, erhob noch innerhalb der Rechtsmittelfrist am ebenfalls Beschwerde, die als nachträgliche Genehmigung des bereits eingebrachten Rechtsmittels gewertet wird. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Bescheide zur Gänze bekämpft werden, weil der Betroffene nicht eigenberechtigt gewesen sei, die der Gebührenschuld zugrundeliegende Revision beim VwG Wien einzubringen. Da das Rechtsmittel nicht von seinem Sachwalter genehmigt worden sei, hätte es vom VwG Wien zurückgewiesen werden müssen und hätte daher keine Gebührenschuld ausgelöst werden können.

Am wurde vom Sachwalter ein Vorlageantrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Begründung gestellt.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und in der Stellungnahme ua. ausgeführt, dass die Gebührenschuld unabhängig davon entstehe, wie in weiterer Folge über die Revision entschieden werde.

Das Bundesfinanzgericht richtete an das Verwaltungsgericht Wien folgendes Ersuchen:

"Am langte im Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Befund über eine Verkürzung einer VwGH-Eingabegebühr ein, betreffend eine Eingabe von Herrn Bf., Adr.1. Über Ersuchen des Finanzamtes wurde eine Kopie des der Befundaufnahme zugrundeliegenden Schriftstückes übersandt (Eingabe vom ). Dieses Schreiben wurde bei Ihnen mit folgender GZ versehen: VWGxxx. Der Inhalt dieses Schriftstückes lässt auf einen verwirrten Verfasser schließen.

Es stellt sich daher die Frage, ob das Schriftstück vom Verwaltungsgerichtshof überhaupt als Revision in Behandlung genommen wurde.

1.) Wurde das Schriftstück dem VwGH als (mangelhafte) Revision vorgelegt?

2.) Welche Geschäftszahl wurde durch den VwGH vergeben?

3.) In welcher Form und wann erfolgte eine Erledigung (zB Beschluss, Erkenntnis; Zurückweisung, Abweisung; Datum der Entscheidung)?"

Mit Schreiben vom wurde der Revisionsakt des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bundesfinanzgericht zur Einsichtnahme vorgelegt. Nach dem Akteninhalt ist festzustellen, dass der Bf. einen am von ihm selbst verfassten Schriftsatz beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht hat, der als außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom gewertet und zur Zl. VWGxxx protokolliert wurde. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit den Verwaltungsakten vorgelegt und wurde dort unter der GZ Raxxx protokolliert. Mit Beschluss vom wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Revisionswerber der an seinen Vertreter ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

In weiterer Folge ersuchte das Bundesfinanzgericht SW1 zum Nachweis und zur Prüfung des sachlichen Umfanges der Sachwalterschaft den gerichtlichen Bestellungsbeschluss vorzulegen und Auskunft darüber zu erteilen, ob es zu einem Vertreterwechsel gekommen ist.

Mit Schreiben vom übermittelte der Sachwalter den Bestellungsbeschluss vom und gab bekannt, dass er mit des Amtes enthoben wurde und nunmehr Frau SW2 zur neuen Sachwalterin bestellt worden sei. Die Substitutionsvollmacht an Herrn Rechtsanwalt sei mit seiner Enthebung gegenstandslos geworden.

Nach dem vorgelegten Bestellungsbeschluss des BG X vom , Pxxx, wurde Herr SW1 gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt und hatte folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB): Vertretung vor Gerichten, finanzielle Angelegenheiten. Zugleich wurde er auch zum einstweiligen Sachwalter für folgende dringende Angelegenheiten (§ 120 AußStrG) bestellt: Vertretung bei Gerichten, finanzielle Angelegenheiten.

In der Begründung zu diesem Beschluss wurde ua. ausgeführt, dass sich im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung bei dem Betroffenen "eine ungemein stark ausgeprägte Einengung auf rechtliche Inhalte, ausgeprägte querulatorische Züge, eine Verminderung des Realitätssinns, paralogische Denkinhalte, insbesondere in Bezug auf rechtliche Inhalte und Zeichen einer - nunmehr schon - fortgeschrittenen wahnhaften Entwicklung fand". Der Betroffene sei nicht in der Lage, Angelegenheiten des Gerichts und ebenso geschäftliche Belange selbständig zu erledigen.

Die mit Beschluss des BG X vom , Pyyy, nunmehr bestellte Sachwalterin hat ebenfalls folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB): Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 24a VwGG ist für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten. Die Gebühr ist zwar keine Gebühr iSd Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des GebG auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht im VwGG spezielle Bestimmungen vorgesehen sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 Rz 149; siehe § 24a Z 7 VwGG). Gibt es hinsichtlich der Entrichtungsform und der Entstehung der Gebührenschuld im VwGG eigene Regelungen (§ 24a Z 3, 4 und 5 VwGG), so gelangt hinsichtlich des Gebührenschuldners § 13 GebG 1957 zur Anwendung.

Im § 13 Abs. 1 GebG 1957 wird bestimmt, wer hinsichtlich der Stempelgebühren als Gebührenschuldner in Betracht kommt. Diese Person ist damit Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO).

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Fellner, w.o., § 13 Rz 2). Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die sich idR nach der Handlungsfähigkeit richtende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen (Ritz, BAO6, § 79 Rz 14). Ein Eigenberechtigter verliert insoweit seine Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) als die Vertretungsbefugnis des Sachwalters reicht (Ritz, aaO, Rz 16). Dies bedeutet: Die Bestellung eines Sachwalters tangiert die Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit jeweils in dem Ausmaß, wie es dem Wirkungskreis des Sachwalters entspricht (Tschugguel/Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 280 Rz 3). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters sind in § 268 ABGB geregelt. So ist der Sachwalter je nach Ausmaß der Behinderung und Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten entweder mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten (§ 268 Abs. 3 Z 1 ABGB), mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten (Z 2 leg. cit.) oder mit allen Angelegenheiten (Z 3 leg. cit.) zu betrauen. Nach § 280 Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie ist darüber hinaus in diesem Umfang auch prozessunfähig (Tschugguel/Parapatits, w.o., § 280 Rz 2).

Ob zur Erfüllung des Tatbestandes des § 24a VwGG der Gebührenschuldner handlungsfähig sein muss, lässt sich weder aus diesem Gesetz noch aus dem ebenfalls anzuwendenden Gebührengesetz (§ 24a Z 7 VwGG) entnehmen.

Der VwGH hat in einem Fall entschieden, dass auch ein beschränkt Entmündigter, der ohne Mitwirkung seines Beistandes eine Privatanklage erhebt, obwohl er hiefür die Genehmigung des Beistandes bedurft hätte, für die Eingabengebühr gebührenpflichtig ist (). Diese Entscheidung erging zu den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren 1962 und stützt sich vor allem auf § 6 Abs. 2 GJGebGes 1962, der da lautete: "Die Zahlungspflicht einer Partei ist von dem Erscheinen bei einer Amtshandlung unabhängig. Für ihre Zahlungspflicht macht es auch keinen Unterschied, ob sie die Handlung, welche die Zahlungspflicht begründet, selbst oder durch einen Bevollmächtigten (gesetzlichen Vertreter) vornimmt, ferner, ob sie selbst bei der Tagsatzung (Verhandlung) anwesend ist oder durch einen Bevollmächtigten (gesetzlichen Vertreter) vertreten wird." Der VwGH schloss daraus, dass nach dieser Bestimmung die Partei auf jeden Fall zur Zahlung der Eingaben- oder Protokollgebühr verpflichtet ist, gleichgültig, ob der gesetzliche Vertreter mitgewirkt hat oder nicht. Der Gesetzgeber habe schlechtweg jeden Einschreiter - unabhängig von dem Umfang seiner Handlungs- und Verfügungsmacht zur Entrichtung der Eingabengebühr verpflichtet.

Die Aussagen dieser Entscheidung können für das Gebührengesetz nicht von Relevanz sein, weil eine ähnliche Bestimmung im Gebührengesetz fehlt. Zudem wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass in ihrer Geschäftsfähigkeit Beschränkte nach dem Gebührengesetz weder den Rechtsgebühren noch den Stempelgebühren unterliegen (Arnold in AnwBl 1986/2444).

Nach Fellner (w.o., § 13 Rz 2) werden für die Beantwortung der Frage, ob eine nicht oder nicht voll handlungsfähige Person als Gebührenschuldner hinsichtlich der in § 14 GebG angeführten Tatbestände in Betracht kommt, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsfähigkeit heranzuziehen sein. Ist also ein Unmündiger ohne seinen gesetzlichen Vertreter insbesondere nicht in der Lage, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einzuleiten, so kommt seiner Meinung nach eine Gebührenpflicht einer Schrift oder Amtshandlung nicht in Betracht.

Dieser Meinung schließt sich das Bundesfinanzgericht an. Es würde auch dem Schutzgedanken der Sachwalterschaft widersprechen, wenn Prozesshandlungen der behinderten Person selbst, die vom Wirkungsbereich der Sachwalterschaft umfasst sind und für die keine Zustimmung erteilt wurde, zu einer Gebührenpflicht und damit zu einer finanziellen Belastung des Pflegebefohlenen führen würden. Wenn die Unwirksamkeit der Eingabe ausschließlich auf die mangelnde prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, kann in einem solchen Fall eine Gebührenpflicht nicht entstehen.

Es bleibt daher zu prüfen, ob der Bf. eine rechtswirksame Eingabe, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, eingebracht hat. Lt. dem Beschluss des BG X vom war dem Bf. zum Zeitpunkt der Eingabe am ein Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten und in finanziellen Angelegenheiten nach § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB rechtskräftig beigestellt. In diesem Wirkungskreis des Sachwalters konnte der Bf. ohne Zustimmung des Sachwalters daher eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht rechtswirksam einbringen. Eine solche Zustimmung wurde nicht erteilt und wurde das Revisionsverfahren schließlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom  eingestellt.

Das Finanzamt stützt sich in seinem Vorlagebericht auf die in der Rechtsprechung des UFS und BFG vertretene Rechtsansicht (vgl. Fellner, aaO, § 14 TP 6 Rz 161), wonach die Gebührenpflicht unabhängig davon entsteht, wie in weiterer Folge über die Revision entschieden wird (zB auch bei Einstellung des Verfahrens). Diese Rechtsansicht wurde aber stets nur in Fällen vertreten, in denen die mangelhaften Eingaben auf ein Nichteinhalten von Formvorschriften zurückzuführen waren und sind diese Fälle von mangelhaften Eingaben von denen zu unterscheiden, bei denen die Unwirksamkeit der Eingabe auf das Fehlen der Geschäftsfähigkeit des Einschreiters zurückzuführen ist (vgl. Arnold in AnwBl 1986/2444).

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist festzustellen, dass der Bf. aufgrund der mangelnden Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit nicht in der Lage war, ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Gang zu setzen, weshalb er auch nicht als Gebührenschuldner anzusprechen ist. Der Beschwerde war damit stattzugeben und die Gebührenbescheide waren aufzuheben.   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bezüglich der Gebührenpflicht von Eingaben eines Nichtgeschäftsfähigen fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist das VwGH-Erkenntnis vom , 84/15/0177, zur Lösung der Rechtsfrage nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes nicht präjudiziell, weshalb die Möglichkeit einer ordentlichen Revision zugelassen wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 280 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105646.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at