Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.05.2016, RV/7100117/2016

Zurücknahmeerklärung - fehlende Unterschrift

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr , gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 gem. § 278 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 85 Abs. 2 BAO idF BGBl. I 2009/20 als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde für das Jahr 2014 die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der Einkünfte der Fa. L-GmbH und der Fa. M-GmbH mit -629,00 € fest.

Auf Grund eines dem Finanzamt nachträglich übermittelten Lohnzettels der IEF Service GmbH wurde mit Bescheid vom das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 gem. § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und die Einkommensteuer für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der vom Insolvenz-Entgelt-Fonds bekannt gegebenen Einkünfte mit 1.910,00 € festgesetzt. 

Am  langte beim Finanzamt eine Eingabe mit dem handschriftlichen Vermerk "Einspruch" ein.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) mitgeteilt, dass die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel aufweist:

  • Fehlen eines Inhaltserfordernisses

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie

d) eine Begründung.

Gleichzeitig wurde dem Bf. aufgetragen, die angeführten Mängel Punkt b bis d und die Unterschrift beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Innerhalb der zur Behebung der angeführten Mängel aufgetragenen Frist langte beim Finanzamt ein Schreiben, datiert mit , mit folgendem Inhalt ein:

"Einspruch       *****         AV-02

Wiederaufnahme

Höhe der Zahlung

Habe 2014 12x Gleiche Steuern bezahlt"

Diesem - unterfertigten - Schreiben waren die Lohnzettel der Fa. L-GmbH für den Zeitraum 1.1.bis und der Fa. M-GmbH für den Zeitraum 1.5. bis beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom  als zurückgenommen erklärt. In der Begründung wurde festgehalten, der Bf. hätte dem Mängelbehebungsauftrag mit der Eingabe vom nur unzureichend entsprochen. Es fehle die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Die Beschwerde gelte daher als zurückgenommen.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wird ausgeführt:

"Einspruch

Bitte um Erklärung wie die Summe bei 12maliger Zahlung der Steuer zustande kommt"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom eine Beschwerde ein. Da die Eingabe inhaltliche Mängel aufwies und nicht unterschrieben war, erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO und forderte den Bf. auf, die angeführten Mängel und die Unterschrift innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

Dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag vom wurde nicht entsprochen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde vom , dem Mängelbehebungsauftrag und dem Schreiben vom

Rechtslage:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 250 Abs. 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Erwägungen:

ad a) Dass sich die Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid 2014 richtete, konnte daraus entnommen werden, dass der Vermerk "Einspruch" auf dem Einkommensteuerbescheid vom angebracht war. Da der Mängelbehebungsauftrag vom den Hinweis enthielt, dass die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom  die in der Folge näher bezeichneten Mängel aufweist, war offensichtlich auch das Finanzamt der Ansicht, dass es sich beim Einkommensteuerbescheid vom um den angefochtenen Bescheid handelt.

Hinsichtlich der unter b) - d) angeführten Voraussetzungen ist festzuhalten, dass die vom Bf. am erhobene, als "Einspruch" titulierte Beschwerde  weder eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid vom angefochten wird,  noch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und auch keine Begründung enthielt.

Weiters fehlte der Beschwerde eine Unterschrift.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprach und auch nicht unterschrieben war, war die Behörde somit verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

Dahingestellt bleiben kann, ob die inhaltlichen Mängel der Beschwerde mit der Eingabe vom behoben wurden, insbesondere, ob die mit dieser Eingabe erfolgte Vorlage der Lohnzettel allenfalls dahingehend interpretiert werden könnte, dass der - steuerlich nicht vertretene - Bf. damit die Festsetzung der Einkommensteuer ausschließlich auf Basis dieser Lohnzettel beantragen wollte.

Mit der Eingabe vom wurde jedenfalls der Formmangel der fehlenden Unterschrift nicht behoben.

Die Nachreichung einer fehlenden Unterschrift kann auf verschiedene, je für sich zulässige Arten erfolgen. So kann das Finanzamt die Nachholung der Unterschrift "beim Finanzamt", somit im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers bzw. hier des Bf. anordnen. In Betracht käme aber auch die Zurückstellung der mangelhaften Eingabe (als Beilage zum Mängelbehebungsauftrag), welche innerhalb der gesetzten Frist verbessert (unterschrieben) neuerlich an das Finanzamt zu übermitteln wäre. Schließlich wäre es auch denkbar, eine unterschriebene Ausfertigung des Anbringens innerhalb der gewährten Frist nachzureichen.

Dass die fehlende Unterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. beim Finanzamt (wie im Mängelbehebungsauftrag aufgetragen wurde) nachgeholt wurde, ist nicht aktenkundig.

Unterschrieben ist eine Urkunde dann, wenn der Aussteller eigenhändig zumindest seinen Familiennamen unter den Text der Urkunde gesetzt hat. Die Unterschrift muss entweder unter dem ganzen Text stehen, oder ihn jedenfalls als Ganzes decken. Es genügt nicht, dass sie im Text steht (vgl. hilfsweise Bittner in Fasching, Zivilprozessgesetze, § 294 ZPO, Tz 2). Eine Urkunde ist daher nur dann unterschrieben, wenn die Unterschrift auf eben dieser Urkunde geleistet wird.

Auf der als Beschwerde zu wertenden Eingabe vom findet sich keine Unterschrift. Der Bf. hat die fehlende Unterschrift auf der Beschwerde mit der Eingabe vom  auch nicht nachgeholt. Der Bf. brachte keine Gründe vor, aus denen ihm eine Nachholung der Unterschrift auf der Beschwerde im Zuge einer Vorsprache beim Finanzamt nicht möglich gewesen wäre. Es wurde auch nicht behauptet, dass dazu die vom Finanzamt gesetzte Frist nicht ausreichend gewesen wäre (vgl. ).

Da der Mangel der fehlende Unterschrift auf der Beschwerde nicht behoben und dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO vom Bundesfinanzgericht als zurückgenommen zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Fehlen der Unterschrift auf einer Eingabe ausdrücklich im Gesetz (§ 85 Abs. 2 BAO idgF BGBl. I 2009/20) als Mangel angeführt ist, bei dessen Vorliegen die Abgabenbehörde zwingend dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag mit dem Hinweis zu erteilen hat, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessen Frist als zurückgenommen gilt, und sich damit auch die Rechtsfolge der Nichtbefolgung eines rechtmäßig erteilten Mängelbehebungsauftrages bereits unmittelbar aus dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung ergibt, liegt keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100117.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at