Zurücknahme einer Beschwerde gegen einen von einem offenkundig wirksamen Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Christine H*****, *****Adresse*****, vertreten durch LBG Niederösterreich Steuerberatung und Unternehmensberatung GmbH, 2230 Gänserndorf, Eichamtsstraße 5-7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, Steuernummer 18*****, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Feststellungsbescheid 2013
Das Finanzamt erließ mit Datum gegenüber Christine und Karl H***** zur Steuernummer 18_0***** einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO, wonach die gemeinsam erzielten Einkünfte mit 16.039,80 € festgestellt und zu gleichen Teilen jeweils auf Christine und Karl H***** verteilt wurden.
Beschwerde
Mit Eingabe der steuerlichen Vertretung vom wurde im Namen und Auftrag von Christine und Karl H***** gegen den am eingelangten Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2013 sowie gegen die daraus abgeleiteten Einkommensteuerbescheide 2013 für Christine und für Karl H***** Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO erhoben.
Begründung:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von den erklärten Einkünften von € 13.917, 17 mit € 16.039,80 festgestellt, wobei diese Abweichung mit dem Hinweis, dass bei teilpauschalierten Betrieben, welche hinsichtlich der Umsatzsteuer zur Regelbesteuerung gem. § 22 (6) UStG optiert haben, die Vorsteuergutschriften zu den Betriebsausgaben zählen, begründet wurde. Im Zuge der Einreichung der Steuererklärungen wurden die Vorsteuergutschriften in Höhe von € 7075,43 offengelegt und auf eine Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom verwiesen.
2. Rechtliche Würdigung
„Die im angefochtenen Bescheid vertretene rechtliche Würdigung weicht von der rechtsrichtigen Beurteilung ab, da laut Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom GZ.RV/7100049/2012 die Umsatzsteuergutschriften nicht zusätzlich zu den Bruttobetriebseinnahmen als Einnahmen anzusetzen sind.“
„Die Begründung der Entscheidung des BFG liegt in einem Widerspruch des § 8 (2) der landwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung zu den gesetzlichen Regelungen des § 4 (3) EStG, wonach Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge keine Betriebseinnahmen und- ausgaben darstellen. Die entsprechenden Ausführungen zu § 8 (2) der Pauschalierungsverordnung in den EStR (RZ 4166a) sehen unter anderem vor, dass Umsatzsteuererstattungen als Betriebseinnahmen anzusetzen sind - dies widerspricht aber einerseits dem gesetzlichen Wahlrecht des § 4 (3) EStG und außerdem dem Grundprinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.“
„In weiterer Folge ist die Bescheidbegründung mangelhaft, weil unsere Ausführungen bezüglich des Erkenntnisses des BFG nicht bedacht wurden.“
„Begehren:“
„Aus den oben angeführten Gründen begehren wir die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2013 (St.Nr. 18_0*****) mit € 13. 917,17 festgesetzt werden und auch die Einkommensteuerbescheide dementsprechend abgeändert werden.“
„Gleichzeitig stellen wir im Namen und Auftrag von H***** Karl und Christine an das Finanzamt folgende“
„Anträge“
„1. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß§ 262 Abs 2 BAO “
„2. Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs 1 Z 1 BAO “
„3. Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für den Gesamtbetrag des angefochtenen Abgabenbetrages an Einkommensteuer bis zur Erledigung der Beschwerde, da diesem Antrag keine im Gesetz genannten Gründe entgegenstehen.“
„4. Festsetzung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO für den Gesamtbetrag des angefochtenen Abgabenbetrages.“
Einkommensteuerbescheid 2013
Mit Datum wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) im hier gegenständlichen Verfahren, Christine H*****, auf Grund des Feststellungsbescheids zur Steuernummer 18_0***** vom 19. 1. 015 ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erlassen, dem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 8.019,90 € und Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -456,25 € zugrunde gelegt wurden. Das Einkommen von 7.503,65 € führte zu einer Einkommensteuer von 0,00 €.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt unter anderem die Beschwerde der Bf als unbegründet ab:
„Gemäß § 188 BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an diesen Einkünften - in diesem Fall Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft - mehrere Personen beteiligt sind, wie in diesem Fall Karl und Christine H*****. Derartige Bescheide stellen gemäß § 192 BAO Grundlagenbescheide für die abgeleitete Einkommensteuer der Beteiligten dar. Das bedeutet, dass im Einkommensteuerverfahren der Beteiligten eine Bindung an die in den Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen besteht.“
„Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO wirken Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO gegenüber allen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, wenn diese Bescheide den Beteiligten zugestellt worden sind.“
„Für die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO sieht § 101 Abs. 3 BAO eine Zustellfiktion vor: danach gelten schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind, mit der Zustellung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person an alle Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.“
„Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs 1 BAO).“
„Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hiervon abgeleiteten Bescheiden. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltende Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.“
„Die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein: Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid diesbezüglich als unbegründet abzuweisen(vgl. zB ; ; ).“
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom wurde von der steuerlichen Vertretung im Namen und Auftrag von Christine und Karl H***** "hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Gänserndorf (18) vom (eingegangen am ) bezüglich des Feststellungsbescheids 2013 vom sowie die daraus ergehenden Einkommensteuerbescheide vom " Vorlageantrag erhoben:
„Begründung“
„Grundsätzlich beziehen wir uns auf die bereits in der Beschwerde angeführte Begründung.“
„Begehren:“
„Aus den genannten Gründen begehren wir Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehen, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2013 (St.Nr. 18_0*****) mit € 13.917,17 festgesetzt werden und auch die Einkommensteuerbescheide dementsprechend abgeändert werden.“
„Gleichzeitig stellen wir im Namen und Auftrag von H***** Karl und Christine die Anträge“
„1. auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO,“
„2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß§ 274 Abs 1 Z 1 BAO,“
„Desweiterem regen wir gem. § 271 BAO an, das Verfahren bis zur Entscheidung durch eine, in einer ähnlichen Rechtslage anhängigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anzusetzen.“
Vorlage
Mit Berichten vom legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid und gegen die beiden abgeleiteten Einkommensteuerbescheide dem Bundesfinanzgericht vor.
Diese wurden im Bundesfinanzgericht mit den Geschäftszahlen RV/7103250/2015, RV/7103251/2015 und RV/7103252/2015 erfasst, wobei auf Grund der Geschäftsverteilung des BFG, die im Sinne einer möglichst unkomplizierten und zufallsgesteuerten Aktenzuteilung grundsätzlich keine Zusammenfassung der Zuständigkeit für Feststellungsverfahren und abgeleitete Einkommensteuerverfahren oder für Verfahren von (Ehe)Partnern oder für inhaltlich zusammenhängende Verfahren vorsieht, und der hieraus resultierenden Einstellungen des die konkrete Aktenverteilung anzeigenden Zufallsgenerators (zum System siehe Wanke/Unger, BFG § 14 Anm 7), das Verfahren zu RV/7103250/2015 der Gerichtsabteilung 1020-1 zugewiesen wurde, das Verfahren zur nächstfolgenden RV/7103251/2015 der dritten Gerichtsabteilung innerhalb der Zuteilungsgruppe 1106 (Land- und Forstwirtschaft), nämlich der Gerichtsabteilung 1086-1, und das folgende Verfahren RV/7103252/2015 wiederum der ersten der insgesamt drei Gerichtsabteilungen der Zuteilungsgruppe 1106, der Gerichtsabteilung 1020-1.
Hinsichtlich der Beschwerde der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 führte das Finanzamt unter anderem aus:
„Sachverhalt:“
„Mit dem Bescheid vom wurden die Einkünfte der GesBR Karl und Christine H***** gem. § 188 BAO für das Jahr 2013, abweichend von den erklärten Einkünften von € 13.917,17 mit € 16.039,80 festgestellt, da gem. RZ 4166a der geltenden EStRL die zugeflossenen USt-Gutschriften im Ausmaß von 30% als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, zumal die Teilpauschalierung nach der Bruttomethode ausgestaltet ist.“
„Hinsichtlich dieses Feststellungsbescheides und daraus abgeleiteten Einkommensteuerbescheide Christine H*****, wurde die Beschwerde eingelegt mit dem Begehren den Feststellungsbescheid 2013 dahingehend abzuändern, dass die USt-Gutschriften herauszunehmen und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit € 13.917,17 festzusetzen sind.“
„Diese Beschwerde wurde mit BVE als unbegründet abgewiesen, da gem § 252 BAO die Einwendungen im Rahmen des Feststellungsbescheides zu erheben gewesen wären.“
„Beweismittel:“
„gescannte Unterlagen“
„Stellungnahme:“
„Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs 1 BAO).“
„Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hiervon abgeleiteten Bescheiden. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltende Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.“
„Die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein: Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid diesbezüglich als unbegründet abzuweisen(vgl. zB ; ; ).“
„Das FA Gänserndorf Mistelbach beantragt die Abweisung der Beschwerde.“
Zurücknahme der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013
Mit Eingabe vom sowohl an das Bundesfinanzgericht als auch an das Finanzamt erklärte die steuerliche Vertretung namens ihrer Mandanten "dass wir die Bescheidbeschwerde gem. § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom sowie den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (§ 264 BAO) vom gem. § 256 BAO zurücknehmen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da die als Beschwerde weiterwirkende Berufung zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Die Zuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich unbeschadet der ursprünglich beantragten Senatsentscheidung aus § 272 Abs. 4 BAO. Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 272 Abs. 3 BAO entfallen.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103251.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAC-19916