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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.02.2018, RV/7101648/2011

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfall der Rechtssubjektivität

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr1, Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom  betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe beschlossen:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom  verhängte das Finanzamt gemäß § 111 BAO gegen die Bf. (idF.: Bf.) wegen Unterlassung der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2009 eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iHv € 300,00.

Mit Berufung vom beantragte die Bf., die Zwangsstrafe zu stornieren, da trotz schwerwiegender Verzögerungsgründe nunmehr doch die Steuerklärungen eingereicht worden seien.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Da die Erklärungen bis zu der auf abermaligen Wunsch auf den erstreckten Frist nicht nachgereicht worden seien, sei die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf., "die Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zu überantworten".

Die Berufung ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu behandeln.

Die Bf. wurde ohne Liquidation am im Firmenbuch gelöscht. Die Löschung erfolgte aufgrund des am eingelangten Antrages der Gesellschafter auf Löschung der Gesellschaft. Darin wird ausgeführt:

"Es wird bekanntgegeben, dass die Gesellschaft seit keine Tätigkeit mehr ausübt und über kein Vermögen verfügt....

Die Gesellschafterin hat daher die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und stellt fest, dass eine Liquidation nicht erforderlich ist."

Laut Akteninformationssystem war betreffend die Bf. zuletzt ein Abgabenrückstand von € 600,00 aushaftend. Am wurde der Steuerakt der Bf. im Abgabeninformationssystem gelöscht.

Gemäß § 79 erster Satz BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Nach der Rechtsprechung des OGH beeinträchtigt die Löschung im Firmenbuch die Partei- und Prozessfähigkeit einer Personengesellschaft solange nicht, als verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorhanden ist bzw. als die Gesellschaft mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch und damit Vermögen zu, einen Aktivprozess führt (zB. ; Ritz, BAO, 6. Aufl., § 79 Tz 10).

Im konkreten Fall ist nach den eigenen Angaben der Gesellschafter kein Vermögen der Bf. mehr vorhanden; auch aus dem Abgabeninformatiosnsystem ist ersichtlich, dass selbst bei voller Stattgabe der Beschwerde sich kein Guthaben, sondern lediglich eine Verringerung des Saldos an Abgabenverbindlichkeiten auf € 300,00 ergeben würde.

Da somit nach der Aktenlage kein Abwicklungsbedarf gegeben ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft noch fortbesteht. Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit fehlt es der Bf. aber an der Parteifähigkeit ().

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde), mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als gegenstandslos zu erklären. Dies entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei kommt. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO besteht in einem solchen Fall kein Anlaß ().

Eine Zustellung an die Bf. hat daher im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit zu unterbleiben. Somit ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit Erkenntnis vom , Ro 2014/13/0035 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Wegfall der Rechtspersönlichkeit eine Zustellung im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben kann.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
VwGH, Ro 2014/13/0035
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101648.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at