Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mitarbeiterin erkrankt, Stellvertreter vergisst auf 2. Postmappe vom Vortag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen die GmbH., Adresse1, über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 010 , über die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung bewilligt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom (Datum des Poststempels) stellte die GmbH. einen Antrag gemäß § 167 FinStrG auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom mit folgender Begründung:
"Die Frist konnte aus folgenden Gründen nicht eingehalten werden:
Nach Erhalt der damaligen Strafverfügung am wurde umgehend mit dem steuerlichen Vertreter Kontakt aufgenommen und die Rechtsschutzmöglichkeiten evaluiert. Urlaubsbedingt hat die Entscheidung überhaupt einen Einspruch zu erheben bzw. die Finalisierung der Formulierung des Einspruchs bis Anfang August 2015 gedauert.
Am Freitag wiederum wurde der Einspruch fertiggestellt und der unternehmensinternen Poststelle übergeben. Die betriebliche Organisation verbunden mit Sparmaßnahmen sehen seit einiger Zeit vor, dass durch die unternehmensinterne Poststelle (Sachbearbeiterin Frau N. A. ) nicht mehr täglich, sondern nur mehr zweimal pro Woche (nämlich jeweils am Montag und Mittwoch) Postsendungen zum örtlichen Postamt gebracht werden. Der nächste routinemäßige Postaufgabetag wäre der Montag gewesen, was für die Einbringung des Einspruchs ausreichend gewesen wäre. Leider Gottes war Frau N. A. jedoch am Montag 10. August und Dienstag 11. August krank und hat ihre nicht erledigten Arbeiten nicht ordnungsmäßig an eine Vertreterin übergeben (können). Daher ist es auch im Unternehmen nicht aufgefallen, dass diese Arbeiten (Fahrt zum Postamt) von Frau N. A. nicht erledigt worden sind und zur Wahrung von Fristen noch zu erledigen gewesen wären.
Der Eintritt eines Krankenstandes bei Frau N. A. war ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, auf welches kein Einfluss genommen werden konnte. Auch hatte Frau N. A. in der Vergangenheit die ihr übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit und mit der notwendigen Genauigkeit und Termintreue erledigt. Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden liegt demgemäß nicht vor.
Als Frau N. A. dann am 12. August wiederum im Unternehmen war, wurde die gesamte Post von ihr zum Postamt gebracht und versendet. Dies war für den Einspruch jedoch zu spät.
Zur Rechtzeitigkeit ist anzuführen, dass wir am Mittwoch vom Fristversäumnis Kenntnis erlangt haben und das unvorhergesehene Ereignis weggefallen ist. Die Monatsfrist seit diesem Zeitpunkt ist noch nicht abgelaufen (§ 167 Abs. 2 FinStrG).
Wir stellen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und übermitteln gleichzeitig in der Anlage neuerlich den Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung, womit nunmehr die ursprünglich versäumte Handlung nachgeholt wird (§ 167 Abs. 3 FinStrG). Da sich aus diesem Einspruch eine erhebliche Reduktion der verhängten Strafe bzw. eine Einstellung des Verfahrens ergeben sollte, würde die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags einen wesentlichen Rechtsnachteil nach sich ziehen."
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 010, wurde der Antrag abgewiesen und Folgendes ausgeführt:
"Betrachtet man die dargestellten Umstände, die zur Fristversäumnis führten, kann nicht von einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden.
Auf Grund der unternehmensinternen Regelung, dass die Postaufgabe nur am Montag und Mittwoch erfolgt, musste den Entscheidungsträgern der Beschuldigten bewusst sein, dass die Postaufgabe des am in die Postauslaufstelle weitergeleiteten Einspruchs nur mehr am Montag, den fristwahrend möglich war. Ebenso musste den Entscheidungsträgen bewusst sein, dass durch die Krankmeldung von Frau A. die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht ausgeführt werden und damit auch die Schriftstücke, die am aufzugeben gewesen wären, im Unternehmen bleiben. Von einer erkrankten Mitarbeiterin ist realistischer Weise nicht zu erwarten, dass sie selbst für eine vertretungsmäßige Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen kann. Die Fristversäumung wäre aus Sicht der Entscheidungsträger unproblematisch zu vermeiden gewesen, wenn anlässlich der Krankmeldung von Frau A. die Postaufgabe an einen anderen Mitarbeiter bzw. eine andere Mitarbeiterin delegiert worden wäre. Gerade unter dem Aspekt, dass den Entscheidungsträgen die Frist zur Einreichung des Einspruchs bekannt war, wäre bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eine entsprechende Disposition seitens der Entscheidungsträger zu erwarten gewesen.
Die Fristversäumung für die Einbringung des Einspruchs am wurde daher nicht durch unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, sondern durch ein Versäumnis der Entscheidungsträger verursacht und hätte bei Einhaltung der gebotenen und zu erwartenden Sorgfalt vermieden werden können
In der dagegen gerichteten Beschwerde vom wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und auszugsweise wie folgt ausgeführt:
" Per Freitag wurde die Textierung des Einspruchs gegen die o.g. Strafverfügung in Zusammenarbeit mit unserem steuerlichen Vertreter fertiggestellt, von mir als Geschäftsführer unterfertigt und entsprechend unserer hausinternen Vorgaben an die Poststelle übergeben.
Die Poststelle wird zentral für sämtliche Gesellschaften der Unternehmensgruppe von einem verbundenen Unternehmen operiert. ln dieser Poststelle werden sämtliche Poststücke gesammelt, auf ordnungsmäßige Adressierung kontrolliert und frankiert. Anschließend werden diese für den Versand vorbereitet, wobei die betriebliche Organisation verbunden mit Sparmaßnahmen seit einiger Zeit vorsehen, dass durch diese Poststelle (Sachbearbeiterin Frau N. A.) die Poststücke nicht mehr täglich sondern nur mehr zweimal pro Woche (nämlich jeweils am Montag und Mittwoch) zum örtlichen Postamt gebracht werden. Da die überwiegende Anzahl der Korrespondenz via eMail bzw. Fax erfolgt, besteht die Poststelle darüber hinaus seit einigen Jahren (Einsparungsmaßnahmen) nur mehr aus einer Person, eben Frau N. A..
Der nächste routinemäßige Postaufgabetag für das obige Dokument (den Einspruch gegen die Strafverfügung) wäre der Montag gewesen, was für die Einbringung des Einspruchs ausreichend gewesen wäre. Leider Gottes war Frau A. jedoch am Montag 10. August (und dann auch am Dienstag 11. August) krank und hat ihre nicht erledigten Arbeiten daher nicht ordnungsmäßig selbst übergeben (können). Als Vertreter von Frau A. für diese beiden Tage war Herr B. jun. nominiert. Herr B. hatte diese Aufgaben bereits in der Vergangenheit öfters übernommen und musste daher nicht besonders eingeschult werden. Dieser Vertreter hat daraufhin den Arbeitsplatz von Frau A. übernommen und mit der Bearbeitung der Poststücke begonnen. Dieser Vertreter wurde schließlich auch von mir telefonisch auf die besondere Dringlichkeit des einen Dokuments hingewiesen und hat mir Herr B. bestätigt, dass eine Versendung der gesamten Korrespondenz am Nachmittag des erfolgen wird. Herr B. ist dann tatsächlich mit der Postmappe, in der die zu versendende Korrespondenz abgelegt wird, zum Postamt gefahren und hat die Korrespondenz postalisch aufgegeben. Leider Gottes hat Herr B. jedoch übersehen, dass die aus der Vorwoche übrig gebliebenen Poststücke zum Teil in einer separaten (zweiten) Mappe abgelegt worden sind. Die in dieser separaten (zweiten) Mappe befindlichen Briefstücke wurden folglich nicht an diesem Montag aufgegeben.
Diese zweite Mappe ist unmittelbar unter der anderen Postmappe gelegen. Warum Herr B. diese zweite Postmappe nicht beachtet hat, konnte letztlich auch nicht mehr eruiert werden. Es hat sich um ein Versehen gehandelt.
Der Eintritt eines Krankenstandes bei Frau A. war ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, auf welches kein Einfluss genommen werden konnte. Auch hatte Frau A. in der Vergangenheit die ihr übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit und mit der notwendigen Genauigkeit und Termintreue erledigt.
Aber auch der als Vertreter nominierte Mitarbeiter, der seit vielen Jahren im Unternehmen beschäftigt ist, war in der Vergangenheit als sehr zuverlässig bekannt. Darüber hinaus hatte er in der Vergangenheit die (vornehmlich urlaubsbedingte) Vertretungstätigkeit für Frau A. ebenfalls immer zur vollsten Zufriedenhalt erledigt. Auskunftsgemäß ist solch ein Versehen vorher und nachher nicht mehr vorgekommen.
Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden liegt demgemäß weder hinsichtlich Frau A. noch hinsichtlich Herrn B. jun. vor.
Als Frau A. dann am 12. August wiederum im Unternehmen war, ist offenbar geworden, dass am nur ein Teil der Post aufgegeben worden ist und wurde die übrig gebliebene Korrespondenz umgehend postalisch versandt. Dies war für den Einspruch jedoch zu spät.
Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Fristversäumnis lediglich aufgrund eines minderen Grades des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) passiert ist:
Als Geschäftsführer, der letztlich für die Fristeinhaltung verantwortlich ist, habe ich das Dokument fristgerecht (Freitag ) an die (unternehmensinterne) Poststelle übergeben und mich von der ordnungsmäßigen Bearbeitung der Post am Montag vormittags überzeugt und im Zuge dessen auch nochmals auf die Dringlichkelt des einen Dokuments hingewiesen. Mehr kann von mir als Geschäftsführer wohl nicht erwartet werden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 167 Abs. 1 FinStrG: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 167 Abs. 2 FinStrG: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
§ 167 Abs. 3 FinStrG: Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Dabei hat er einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die eine solche Wiedereinsetzung gestützt werden kann. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist ().
Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte, auch wenn er dessen Eintritt voraussah ().
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Firsten erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt. Die Beischaffung von Beweismitteln vermag die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht zu rechtfertigen, zumal die erforderlichen Beweise auch noch im Zuge des Verfahrens beigebracht werden können ().
Am wurde vom Verband fristgerecht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht und darauf hingewiesen, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung am der Mitarbeiterin übergeben wurde, die die Post laut unternehmensinterner Aufgabenverteilung auftragsgemäß am – somit innerhalb der offenen Einspruchsfrist – zur Post bringen hätte sollen. Außer Streit steht, dass der Einspruch nicht fristgerecht zur Post gebracht wurde. Zu klären ist, ob den Verband an der Versäumung der Einspruchsfrist ein Verschulden trifft, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben ().
Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentliche auch ein sorgfältiger Mensch macht ().
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Frage des minderen Verschulden zu entnehmen, dass z.B. ein berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen gesichert erscheint. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens des Parteienvertreters gesprochen werden. Im Sinne dieser Rechtsprechung gehört es zu den Organisationserfordernissen, dass in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine Endkontrolle stattfindet, die sicherstellt, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich verfasst, gefertigt und abgesandt werden. Eine End- oder Ausgangskontrolle gehört zu den Organisationserfordernissen, die zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen unumgänglich sind (vgl. ; ).
Für die vorliegende Beschwerde bedeutet dies, dass von einem Verband erwartet werden kann, dass er den internen Postlauf so organisiert, dass auch im Fall von Krankenständen für eine Vertretung gesorgt ist. Zwar wurde im zugrunde liegenden Antrag immer nur auf Frau N. A. verwiesen, woraus ein minderes Verschulden für sich allein nicht ableitbar wäre, da eine entsprechende organisatorische Vorsorge für den Krankheitsfall innerhalb der GmbH (zunächst) nicht feststellbar war.
Allerdings wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Sachverhalt insoweit ergänzt, als aufgrund der Erkrankung der zunächst zuständigen Mitarbeiterin Frau N. A. ein anderer Mitarbeiter vertretungsweise für die Post der GmbH zuständig wurde, wie dies aufgrund interner Organisationsmaßnahmen vorgesehen und in der Vergangenheit schon wiederholt umgesetzt worden war.
Der vertretungsweise zuständige Mitarbeiter Herr B. wurde vom Geschäftsführer am (dem letzten Tag der Einspruchsfrist) explizit auf die Dringlichkeit des Dokuments hingewiesen. Dieser hat in der Folge zwar den Inhalt „einer“ Postmappe am auftragsgemäß zur Post gebracht, dabei jedoch nicht überprüft, ob das „wichtige Dokument“(auf das der Geschäftsführer gesprächsweise hingewiesen hat) tatsächlich sich im Inhalt dieser Postmappe befunden hat. Auch wenn der laut interner Organisation eingeteilte Vertreter diese Tätigkeit in der Vergangenheit zur vollen Zufriedenheit der Geschäftsführung des Verbandes erfüllt hat, hat er doch in diesem Einzelfall – aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen – übersehen, dass noch eine zweite Postmappe von Frau N. A. vorbereitet gewesen wäre, die mangels entsprechender Kontrolle des Inhaltes durch Herrn B. nicht beachtet und der Einspruch nicht fristgerecht versendet wurde.
Rechtlich ist es ohne Belang, ob eine Frist aus dem Verschulden eines Beschuldigten oder eines Mitarbeiters versäumt worden ist. Allerdings ist es nicht notwendig, dass sich der Beschuldigte (hier der belangte Verband vertreten durch seinen Geschäftsführer) nach der Übergabe des Poststückes an die zuständige und versierte Mitarbeiterin bzw. am den vertretungsweise tätigen Mitarbeiter in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung überzeugt (vgl. ). Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer laut eigener Darstellung Herrn B. noch explizit auf den Einspruch hingewiesen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen konnte der Geschäftsführer der Beschuldigten nicht damit rechnen, dass sein ausdrücklich erklärter Auftrag nicht umgesetzt werden würde, sodass dieser Umstand als unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG einzustufen ist.
Da den Geschäftsführer der Beschuldigten auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist, das über den minderen Grad des Verschuldens hinausgeht, der Verband zudem glaubhaft machte, dass durch die Versäumung der Frist ein Rechtsnachteil erwachsen würde, liegen die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
Wien, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 167 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300063.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at