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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2019, RV/7104292/2014

Doppelte Haushaltsführung für Besuch der Eltern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf / Sachverhaltsdarstellung

In der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2011 machte der Beschwerdeführer unter anderem Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.520,-- geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom wurden diese Kosten jedoch nicht berücksichtigt und in der Begründung wurde angeführt, dass die Familienheimfahrten nicht beruflich veranlasst wären, weil die Ehegattin ebenfalls seit 7/2008 in Österreich gemeldet ist.

Am langte bei dem Finanzamt Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 ein, die vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers verfasst ist und wie folgt begründet ist:
"Herr Bf besucht seine Eltern in Bosnien, sodass die Tatsache, dass seine Gattin in Österreich ist, keine Relevanz für diese Fragestellung hat. Wir begehren die Anerkennung der Familienheimfahrten.

Berufungsvorentscheidung

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt:
"Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur dann gegeben sein, wenn aus BERUFLICHEN Gründen ein weiterer Haushalt gegründet werden muß, da eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist. Ihr Familienwohnsitz befindet sich in Wien, ebenso Ihr Dienstort, ein Grund für eine doppelte Haushaltsführung liegt somit nicht vor.
Besuche bei Eltern stellen ohnehin reine Kosten der privaten Lebensführung dar (gem. § 20 EStG) und sind daher steuerlich in keinster Weise absetzbar.
Die Berufung muß daher abgewiesen werden.
"

Vorlageantrag

Am langte bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
"Der Verbleib von Herrn Bf in Österreich ist aus 2 Gründen ungewiss: Banken reduzieren bekanntlich zunehmend ihr Personal und bauen insb ausländische (orübergehende) Dienstnehmer ab und sein Gattin hat nur befristete Arbeitsverträge. Wir verweisen auf RV 0440 - W/11 sowie auf SWK Nr 7/12 vom Seite 370-371, aus denen hervorgeht, dass der doppelte Wohnsitz eben nicht nur berufliche Gründe haben muss. Es liegt wohl auf der Hand, dass man nicht seinen heimatlichen Wohnsitz verkauft, solange man nicht weiss, ob man überhaupt auf Dauer im Ausland arbeiten und somit leben kann. Aus diesen Gründen besteht zu recht ein doppelter Wohnsitz, der zu Kosten einer doppelten Haushaltsführung führt, sodass wir unser Begehr auf Absetzung der doppelten Haushaltsführung aufrecht halten.

Innerhalb der zumindest ersten 5 Jahre eines Aufenthaltes im Ausland ist auch der Besuch der Familie, also Eltern, als Familienheimfahrten zulässig, und nicht private Lebensführung dar. Dies gilt solange eben nicht klar ist, ob man auf Dauer und somit freiwillig ins Ausland abwandert, und sodann erst die Besuche freiwillig und somit privat sind."

Ergänzungsersuchen

Mit Ersuchen um Ergänzung vom richtete die belangte Behörde folgende Fragen betreffend den Vorlageantrag an den Berufungswerber (zu Händen seines steuerlichen Vertreters):
"Sie haben in Ihrer Erklärung Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht. Nachfolgende Fragen sind schriftlich zu erläutern.

Gegebenenfalls sind die angeführten Unterlagen beizubringen:
- Wo befindet sich der Familienwohnsitz?
- Nachweis der Kosten für den ausländischen Wohnsitz (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen in Kopie).
- Verwenden Sie für die Fahrten zwischen "Arbeitsort" und "Familienwohnsitz" das eigene KFZ (Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten
im Kalenderjahr und Kopie des Zulassungsscheins)?
- Bei der Mitbeförderung von anderen Personen: Name der Mitbeförderten und Höhe der dafür erhaltenen Beträge.
- Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel oder sonstige Mitfahrgelegenheit: Anzahl der Fahrten und Nachweis der entstandenen Kosten?
- Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Km-Entfernung/einfache Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort.
"

Zur Beantwortung dieser Fragen hat die belangte Behörde eine Frist bis gesetzt.

Vorlagebericht 

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass d er Steuerpflichtige Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland beantragte. Aus privaten Gründen wäre ein solcher Doppelwohnsitz notwendig, wobei Angaben trotz erhöhter Mitwirkungspflicht nicht gemacht worden wären (Vorhalt vom blieb unbeantwortet). Außerdem würden Kosten für die Besuche der Familie geltend gemacht.

Zurücknahme der Vollmacht

Mit Eingabe vom an die belangte Behörde gab der Berufungswerber (Beschwerdeführer) bekannt, dass er seine Vollmacht für Herrn Steuerberater zurückzieht. Aus dieser Eingabe geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Informationen über den Verfahrensstand hat, er jedoch alle möglichen Schritte setzen möchte, um das Verfahren abzuschließen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung 1059 zugewiesen.

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht hat den Beschwerdeführer mit Beschluss vom über den bisherigen Verfahrensablauf und über das Ergebnis von Abfragen aus dem Grundbuch, dem Zentralen Melderegister und den Familienbeihilfendaten des Finanzamtes informiert und im Rahmen des Parteiengehörs die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht. Das Ersuchen um Ergänzung vom war dem Beschluss zur Information beigelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2011 bei der Firma AG1  und beim AG2 beschäftigt und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung 2011 wurden Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.520,-- geltend gemacht, die vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2008 mit seiner Gattin nach Österreich zugezogen. Im Jahr 2010 hat er gemeinsam mit seiner Gattin eine Eigentumswohnung in Wien erworben, in der die Familie mit dem im September 2010 geborenen Kind, für das der Beschwerdeführer im Jahr 2011 auch Familienbeihilfe bezogen hat, lebt. Die Gattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls in Österreich berufstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina überhaupt einen eigenen Haushalt führt.

Beweiswürdigung

Die Feststellung zu den Arbeitsverhältnissen und Arbeitgebern im Jahr 2011 basiert auf den Lohnzetteln, die von den Arbeitgebern des Beschwerdeführers an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Sowohl aus dem Vorlageantrag vom als auch aus dem in der Urkundensammlung des Grundbuches hinterlegten Kaufvertrag geht hervor, dass die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich bei einem Kreditinstitut beschäftigt ist. Die Feststellungen zum Erwerb einer Eigentumswohnung in Wien basieren ebenfalls auf den Eintragungen im Grundbuch. Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familie in der erworbenen Eigentumswohnung gründen sich auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 aus den Niederlanden zugezogen war und mit seiner Gattin in einer angemieteten Wohnung in Wien wohnhaft war. Im Jahr 2010 erfolgte der Erwerb der Eigentumswohnung, in der seither der melderechtliche Hauptwohnsitz besteht. In dieser Wohnung hat auch das Kind des Beschwerdeführers seinen Hauptwohnsitz. 
Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes aus dem Jahr 2013, das an den - damals - zustellungsbevollmächtigten Steuerberater des Beschwerdeführers adressiert ist und in dem unter anderem Nachweise für die Existenz und die Kosten eines ausländischen Wohnsitzes verlangt wurden, blieb unbeantwortet.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.

2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.

3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.

4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.
e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km         696 Euro jährlich
40 km bis 60 km      1 356 Euro jährlich
über 60 km              2 016 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km          372 Euro jährlich
20 km bis 40 km      1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km      2 568 Euro jährlich
über 60 km              3 672 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.

8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.
e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.

9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

§ 20 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 76/2011 lautet:

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
- wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
- soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.

5. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).

6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 zählen als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz , weil die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt ().
Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl. ).  Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ().

Für die Anerkennung von Aufwendungen iZm einer doppelten Haushaltsführung ist es ohne Belang, ob der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland weitere Kriterien zu beachten sind, die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen Ort im Inland idR keine Rolle spielen (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 25). Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (). Der Begriff „Familienwohnsitz“ bezieht sich jeweils nur auf die im Zeitraum der doppelten Haushaltsführung bestehende Familie. Der gemeinsame Familienwohnsitz hat für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht. Die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen nach den Erfahrungen des Lebens im Regelfall zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten oder einer in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person ist somit regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden. Wenn der Familienwohnsitz der Beschäftigungsort ist, können keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit auch der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2011 in Wien - und damit am Beschäftigungsort - befunden hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104292.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at