Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2019, RV/7101793/2014

Fälligkeit der Einkommen- und Umsatzsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Christoph Dominik Naske, Wipplingerstraße 21, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom  betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2012 zu Recht: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde die Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2012 wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen im Schätzungswege fest. Als Tag der Fälligkeit wurde im Spruch des Einkommensteuerbescheids 2012 der genannt. Laut dem Spruch des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2012 war der dort genannte Betrag der Nachforderung bereits fällig.

In der dagegen erhobenen Beschwerde legte der Bf. dar, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts BG Wien vom ein Schuldenregulierungsverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden sei, welches mit der Annahme eines Zahlungsplans geendet habe. Da sämtliche in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten bzw. festgelegten Abgaben Zeiträume vor der Konkurseröffnung beträfen, seien diese vom Insolvenzverfahren erfasst. Daher sei die nachgängige Festsetzung von Abgaben nicht zulässig.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit den Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab. Begründend legte sie dar, die Bemessungsgrundlagen für die Steuerberechnung seien im Zuge einer Schätzung ermittelt worden, wobei die Zahlen des Vorjahres als Ermittlungsgrundlage herangezogen worden seien. Es sei darauf Bedacht genommen worden, dass der Bf. im Jahr 2012 nur bis Ende Juli selbständig tätig gewesen sei. Beeinsprucht werde nicht die Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlagen, sondern die Berufung werde mit der Unmöglichkeit der Leistung von Zahlungen begründet, die über die Zahlungsplanquoten hinausgingen.

Nachdem der Bf. einen Vorlageantrag stellte und mehrere Vorhalte der belangten Behörde ergingen, erklärte der Bf. mit Schriftsatz vom , dass sich die Beschwerde nicht gegen die Bemessungsgrundlagen, sondern gegen die Fälligkeit richte.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Grundlage des bisherigen Verfahrensgeschehens und der Aktenlage folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Das Bezirksgericht BG Wien eröffnete mit Beschluss vom ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bf., welches mit der Annahme eines Zahlungsplans endete. Der Bf. reichte keine Erklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2012 ein. In Folge setzte die belangte Behörde die Einkommen- und Umsatzsteuer für dieses Jahr mit Bescheiden vom im Schätzungswege fest. Dabei zog sie die Einkünfte und Umsätze des Vorjahres als Ermittlungsgrundlage heran. Als Tag der Fälligkeit ist im Spruch des Einkommensteuerbescheids 2012 der genannt. Laut dem Spruch des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2012 war der dort genannte Betrag der Nachforderung bereits fällig.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt geht aus den vorgelegten Akten hervor und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei hat sie alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Eine Schätzungsberechtigung kann u.a. dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl. Ritz, BAO6, § 184 Tz. 8). Der Bf. tritt der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung, dass keine Abgabenerklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2012 eingereicht wurden, nicht entgegen. Somit bestand eine Schätzungsberechtigung der belangten Behörde (vgl. auch ).

Was die Höhe der durchgeführten Schätzungen betrifft, bezog sich die belangte Behörde auf das Vorjahr. Dem trat der Bf. ebenfalls nicht entgegen. Somit kann auch der Schätzung hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Abgaben nicht entgegengetreten werden.

Hinsichtlich der Fälligkeit der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2012 ist § 210 Abs. 1 BAO maßgeblich. Demnach werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Nach § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch u.a. den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu enthalten. Dieser Verpflichtung kam die belangte Behörde nach, indem sie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 den als Fälligkeitstag nannte. Da der im Bescheid angegebene Fälligkeitstag auch dann maßgebend ist, wenn er von dem Tag abweicht, der sich aus § 210 Abs. 1 BAO ergeben würde (vgl. Ritz, BAO6, § 210 Tz. 2), ist im von der belangten Behörde festgesetzten Fälligkeitstag keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Ein Schuldenregulierungsverfahren mag zwar für eine allfällige Festsetzung eines Säumniszuschlages von Bedeutung sein (vgl. ), nicht jedoch für die Fälligkeit der Abgabe.  

Da die Vorauszahlungen für das Jahr 2012 gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 bereits fällig waren, ist hinsichtlich der Fälligkeit der festgesetzten Umsatzsteuer für das Jahr 2012 § 210 Abs. 4 BAO anzuwenden. Demnach steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu, wenn Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt werden. Nach § 198 Abs. 2 BAO erübrigt sich eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten, wenn die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten ist und auf diesen Umstand hingewiesen wird. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 war zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids bereits fällig und im Spruch dieses Bescheids wurde darauf hingewiesen. Daher kann im Umsatzsteuerbescheid 2012 ebenfalls keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Wie bereits oben dargelegt, ist das über das Vermögen des Bf. mit Beschluss vom eröffnete Schuldenregulierungsverfahren hinsichtlich der Fälligkeit der Abgabe nicht von Bedeutung; dies gilt sowohl für die von der belangten Behörde festgesetzte Einkommen- als auch Umsatzsteuer für das Jahr 2012.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da zur Vornahme einer Schätzung nach § 184 BAO eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und sich die Fälligkeit der Einkommen- und Umsatzsteuer aus dem Gesetz ergibt, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101793.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at