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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2019, RV/2101493/2016

Kein Pauschbetrag für auswärtige Ausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im anhängigen Verfahren ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin (Bf) im Jahr 2015 der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 wegen auswärtiger Berufsausbildung ihrer Tochter zusteht.

Da Finanzamt X (FA) verneint den Ansatz der pauschalen Kostenabgeltung als außergewöhnliche Belastung, einerseits weil im Einzugsbereich des Wohnortes der Bf eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestanden hätte, die mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel in einer Fahrzeit von unter einer Stunde je Fahrtrichtung erreichbar sei und anderseits, weil Letzteres auch für die Erreichbarkeit des tatsächlich gewählten Ausbildungsortes der Tochter in A. gegolten habe.

Die Bf bringt dagegen vor, dass die vom FA als innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes qualifizierte Ausbildungsstätte in Leoben zwar weniger als 80 Kilometer vom Wohnort entfernt sei, die Wohnsitzgemeinde B. aber zu jenen in der zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz ergangenen Verordnung genannten Gemeinden gehöre, von denen aus eine tägliche Hin- und Rückkehr nicht zumutbar sei. Im Einzugsbereich ihres Wohnortes befinde sich daher keine entsprechende Ausbildungsstätte.

Im Übrigen sei zu keinem der beiden „Studienorte“ eine Hin- bzw. Rückfahrt innerhalb einer Stunde möglich, weil die Ausbildung der Tochter oft erst um 21:00 Uhr ende und zu dieser Zeit keine öffentliche Verkehrsverbindung mit einer Fahrzeit unter einer Stunde zur Verfügung stehe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Der angefochtene Bescheid geht für den Verfahrenszeitraum von einem Familienwohnsitz in der Gemeinde B. aus, von wo die im August 1996 geborene Tochter der Bf an den Ausbildungstagen regelmäßig zu ihrer Ausbildungsstätte pendelte und am Abend wieder zurückkehrte.

Da die Bf diesen Annahmen im abgabenbehördlichen Verfahren nicht entgegentrat und weder den vorgelegten Verfahrensunterlagen noch den abgabenbehördlichen Datenbanken damit im Widerspruch stehenden Verhältnisse zu entnehmen sind, legt das BFG der Entscheidung im anhängigen Verfahren diesen Sachverhalt als erwiesen zu Grunde.

Auf Basis der Daten der abgabenbehördlichen Familienbeihilfen (FB)-Datenbank hält es das BFG des Weiteren für erwiesen, dass die Tochter der Bf ab die „Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark“ besuchte, die sie mit einem Diplom am 30.Sept.2016 beendete.

Nach den im abgabenbehördlichen Verfahren nicht in Frage gestellten Daten der Abgabenerklärung befand sich die Ausbildungsstätte der Tochter in A.. Einem Eintrag in der FB-Datenbank vom 9.Sept.2014 zufolge, wurde die Ausbildung der Tochter allerdings am Krankenhaus-C absolviert.

Das Land Steiermark bietet unter der Bezeichnung „Schule für Gesundheits- und Krankenpflege“ an mehreren Standorten in der Steiermark Ausbildungen an. Im Verfahrenszeitraum war sowohl am Standort in A. als auch in Leoben die Absolvierung einer dreijährigen „Diplomausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ möglich.

Nach Auskunft der Schulleitung findet am Standort in A. der theoretische Ausbildungsteil statt. Unterrichtet wird ausschließlich wochentags innerhalb einer Rahmenzeit von 7:00 bis 19:00 Uhr, wobei der Unterricht tatsächlich zu mehr als 95% um 7:45 Uhr beginnt und bis maximal 15:15 Uhr dauert. In seltenen Ausnahmen gibt es demnach Nachmittagsunterricht bis 17:00 Uhr. Spätere Unterrichtseinheiten finden nicht statt.

Der theoretische Ausbildungsteil wird in der dreijährigen Diplomausbildung ab dem zweiten Schuljahr in den Sommermonaten durch mehrwöchige Praktika ergänzt, die im Krankenhaus-C absolviert werden.

Vor dem Hintergrund des angeführten Inhalts der abgabenbehördlichen FB-Datenbank geht das BFG im anhängigen Verfahren davon aus, dass sich die Tochter der Bf im Jahr 2015 im Rahmen ihrer Ausbildung wochentags regelmäßig von 7:45 bis 15:15 Uhr am Ausbildungsstandort in A. aufzuhalten hatte, ergänzt um einen bzw. allenfalls auch mehrere mehrwöchige praktische Ausbildungsblöcke im Krankenhaus-C während der Sommermonate.

Eine Anwesenheitspflicht für die Tochter an der Ausbildungsstätte in A. nach 17:00 Uhr oder an den Wochenenden hält das BFG für nicht erwiesen.

A. ist als Studienort in der zu § 26 Abs. 3 Studienförderunggesetz 1992 (StudFG) ergangenen „StudienorteVO“, BGBl 1993/605 nicht erfasst. B. scheint in § 6 der VO nicht als sogenannte „Verordnungsgemeinde“ für den Studienort Leoben auf.

Die Entfernung zwischen den Gemeinden B. und A. bzw. B. und Leoben beträgt jeweils deutlich unter 80 Kilometern (lt. ÖAMTC Routenplaner 53 bzw. 45 Straßenkilometer zwischen den Bahnhofstandorten). Für das nahezu auf halbem Weg liegende C. gilt dies umso mehr.

Nach den vorliegenden ÖBB Fahrplanauskunft-Unterlagen verkehren zwischen den Bahnhöfen B. und Leoben ganztägig Züge mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde (die letzte Verbindung mit Abfahrt in Leoben um 22:41 Uhr).

Zwischen den Bahnhöfen B. und A. weist die ÖBB- Fahrplanauskunft im Morgenverkehr mehrere Zugverbindungen mit einer Fahrzeit zwischen 50 und 57 Minuten aus bzw. für die Rückfahrt am Nachmittag je eine Verbindung mit einer Fahrzeit unter einer Stunde um 15:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr (56 bzw. 50 Minuten).

Auf der Strecke zwischen B. und C. verkehren ganztägig (bis weit über 21:00 Uhr hinaus) und auch am Wochenende ÖBB-Züge mit einer Fahrzeit von 40 bis 45 Minuten.

II. Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,- € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach § 2 Abs. 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001, gelten "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort ... dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden".

§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG, BGBl. Nr. 605/1993 („StudienorteVO“), führt Gemeinden an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von bestimmten Studienorten zeitlich noch zumutbar ist.

Ist eine Gemeinde nicht in der „StudienorteVO“ angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt. Bei der Beurteilung sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden.

Nach der Judikatur des VwGH ist das „günstigste öffentliche Verkehrsmittel“ zwischen dem Studienort und dem Wohnort die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten. Die Erreichbarkeit der Abfahrstelle innerhalb der Gemeinde spielt demnach keine Rolle. Die Regelung des § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 stellt aus Sicht des VwGH zudem auf die allgemeine Fahrdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels ab. Auch auf die konkrete Lagerung der vom Auszubildenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen kommt es daher nicht an. Das "günstigste öffentliche Verkehrsmittel" im Sinne der zitierten Bestimmungen muss lediglich während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrdauer von höchstens einer Stunde sicherstellen. Ob der/die Auszubildende dieses Verkehrsmittel auch tatsächlich benutzen kann, ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer täglichen An-/Rückfahrt vom/zum Wohnort ist gegeben, wenn an jedem Tag, an dem die Ausbildungsstätte aufgesucht werden muss, eine Verkehrsverbindung mit einer Fahrdauer von höchstens einer Stunde je Fahrtrichtung besteht (z.B. , Ra 2014/15/0011; , 2007/15/0306; , 2006/15/0114).

III.) Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage kommt dem Rechtsmittelvorbringen der Bf keine Berechtigung zu.

Fest steht, dass alle drei im anhängigen Verfahren in Frage kommenden Ausbildungsstandorte (Leoben, A., C.) vom Wohnort der Bf bzw. ihrer Tochter weniger als 80 Kilometer entfernt liegen.

Fest steht auch, dass der Wohnort der Bf bzw. ihrer Tochter für keinen der Ausbildungsstandorte als sogenannte „Verordnungsgemeinde“ im Sinne des § 26 Abs. 3 StudFG definiert ist. Damit kommt für keinen dieser Standorte eine Vermutung der Zumutbarkeit einer täglichen Fahrt zum Ausbildungsort bzw. Rückkehr zum Wohnort zum Tragen.

Somit kommt es entscheidend darauf an, dass im Sinne der dargestellten Grundsätze der VwGH-Judikatur an den Unterrichtstagen einmal täglich eine öffentliche Verkehrsverbindung mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde je Fahrtrichtung zur Verfügung steht. Dies ist nach dem Verfahrensergebnis für alle drei Ausbildungsstandorte unzweifelhaft erfüllt.

Unter den festgestellten Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die am Standort in A. absolvierte Ausbildung auch in Leoben in vergleichbarer Form angeboten wurde.

Da die Zumutbarkeit einer täglichen Fahrt zwischen B. und C. nicht in Frage zu stellen ist, bedarf es auch keiner Klärung, inwieweit die Tochter im Zuge ihrer praktischen Ausbildung im Krankenhaus-C bis 21:00 Uhr oder an Wochenenden Dienst zu verrichten hatte.

Im Ergebnis ist dem FA daher zu folgen. Im Verfahrenszeitraum steht der Bf der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die Berufsausbildung ihrer Tochter nicht zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelte und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101493.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at