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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2019, RV/7200144/2016

Eingangsabgaben für Zigaretten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache A, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt V, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Spruch des Bescheides wird geändert; er hat zu lauten:

"Am hat A eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 1.800 Stück Zigaretten verschiedener Marken in Besitz gehabt, obwohl sie im Zeitpunkt des Ansichbringens der Zigaretten wusste bzw. vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden waren. Für sie entstand gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG im November 2015 die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt € 429,60 [darin enthalten an Zoll (A00) € 86,40; an Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 96,60 und an Tabaksteuer (6TS) € 246,60]."

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien wurden über richterlichen Beschluss im Zusammenhang mit dem Schmuggel von Zigaretten aus Bosnien nach Wien sowie dem anschließenden Weiterverkauf der Zigaretten an Abnehmer bestimmten Personen zugeordnete Rufnummern, darunter jene des B, der C, des D und des E F, überwacht.

Der Telefonanschluss der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) ist dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde in diesem Zusammenhang aufgefallen.

Die Bf wurde am als Verdächtige und im Auftrag der Staatsanwaltschaft am als Beschuldigte durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde befragt.

Das Zollamt Wien als Abgabenbehörde (nachfolgend: Zollamt) hat mit Bescheid vom , Zahl: aa, gegenüber A - nun Bf - eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (kurz: ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (kurz: Zoll-RDG) in der Höhe von insgesamt € 31.819,04 [darin enthalten an Zoll (A00) € 6.311,23, an Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 7.094,63, an Tabaksteuer (6TS) € 18.204,93 und an Abgabenerhöhung (1ZN) € 208,25] geltend gemacht, weil sie im Zeitraum von Jänner 2014 bis insgesamt 129.800 Stück Zigaretten verschiedener Marken erworben bzw. an sich gebracht habe, obwohl sie zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wusste, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der europäischen Union verbracht worden waren.  

Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde der vertretenen Bf vom . Unter Verweis auf ihre Einvernahmen wendet die Bf im Wesentlichen ein, sie habe von den Schmuggelaktivitäten ihre Mannes keine Ahnung, zum Rest der Familie keinen Kontakt sowie von den in der Wohnung versteckten Zigaretten keine Kenntnis gehabt. Sie sei zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zudem mehrere Tage ortsabwesend gewesen. Das Zollamt verkenne grundlegend den Grundsatz in dubio pro reo. Dass sie am Schmuggel von Zigaretten beteiligt gewesen sei bzw. von ihrem Mann 129.800 Stück Zigaretten erworben bzw. diese an sich gebracht habe, sei konstruiert. Das Zollamt gehe zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 184 BAO aus. Aus den Telefonüberwachungsprotokollen müsste dem Zollamt bekannt sein, zu welchen Preisen ihr Mann Zigaretten gekauft und verkauft habe, sodass eine Schätzungsbefugnis nicht bestehe. Zudem seien auf den vorgefundenen Zigarettenschachteln die Preise vermerkt gewesen. 
Die Bf beantragt die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Vorhalt vom teilte des Zollamt der Bf mit, es beabsichtige - vorbehaltlich einer Stellungnahme - über die Beschwerde abweisend zu entscheiden. Das Zollamt hat der Bf in diesem Vorhalt auch noch die näheren diesbezüglichen Gründe genannt.

Die vom Zollamt festgesetzte Frist für eine Stellungnahme ist ungenützt verstrichen.

Das Zollamt hat mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom , Zahl: bb, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes vom entschieden und diese als unbegründet abgewiesen.

Gegen die BVE hat die vertretene Bf in offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) gestellt.
Der Inhalt der Vorbringen im Vorlageantrag deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Vorbringen in der Beschwerde.
Von der Bf wird neuerlich die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das BFG wurde über Ersuchen vom Zollamt fortlaufend über den finanzstrafrechtlichen Verfahrensgang unterrichtet.

Das Zollamt hat als Finanzstrafbehörde mit seinem Erkenntnis vom , Zahl: cc, ausgesprochen, die Bf sei schuldig im November 2015 vorsätzlich Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich 1.800 Stück Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher zuvor das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden sei, in Kenntnis dieser Herkunft an sich gebracht zu haben.
Das Erkenntnis ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die vertretene Bf und das Zollamt teilen die Ansicht des BFG, dass der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben sei, dass die Bf in Anlehnung an das erwähnte Erkenntnis auch im Hinblick auf das in Abgabensachen geltende Beweismaß lediglich das Entstehen von Eingangsabgaben im Betrag von € 429,60 [darin enthalten an Zoll (A00) € 86,40, an Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 96,60 und an Tabaksteuer (6TS) € 246,60] zu verantworten hat.

Mit Fax vom hat die vertreten Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 

Beweiswürdigung

Der vorstehend angeführte Sachverhalt wird vom BFG in freier Überzeugung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten gegenständlichen Verwaltungsakten zum Abgabenverfahren und zum Finanzstrafverfahren, insbesondere aber aus Protokollen zur Telefonüberwachung sowie aus den Angaben und Vorbringen der Parteien im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Rechtszug.

Rechtslage

§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 

§ 166 BAO:
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. 

§ 167 BAO:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 269 Abs. 1 BAO:
Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.  

Artikel 202 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder
b) [...]
Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. 

Art. 31 ZK:
(1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln
- des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994,
- des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994
sowie
- der Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;
e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte. 

§ 2 Abs. 1 ZollR-DG:
Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Erwägungen

   A) Im Allgemeinen

In Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel - wie in einem Strafverfahren - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich (zB ). 

Nach dem in Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt als Beweismaß die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rspr, z.B. oder ; vgl. auch Ritz, BAO6, § 167, Rz 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

In Abgabenverfahren findet der in Strafverfahren anzuwendende Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung (zB ).

Gemäß § 166 BAO können - wie im gegebenen Fall - die in einem zugleich laufenden Finanzstrafverfahren durchgeführten Erhebungen auch für das Abgabenverfahren herangezogen werden.

   B) Im Besonderen

Das BFG hat nach § 269 Abs. 1 BAO gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanz- und Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist.

Leugnet eine Partei eine für sie nachteilige Sache, so ist es der Behörde in einer Abgabensache nicht aufgegeben, den Bestand der in Abrede gestellten Tatsachen im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren möglichen Tatsachen jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die dabei angestellten Überlegungen haben schlüssig zu sein und damit den Denkgesetzen und dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut zu entsprechen (st Rspr, zB ).

Der Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle mit den Nummern 59 bis 62 betrifft Telefongespräche vom zwischen B und D, D und G, H und D sowie D und einer männlichen Person.

Der Inhalt dieser Gespräche hat gegenüber den Aussagen der Bf als Verdächtige sowie als Beschuldigte und den Angaben der Bf in ihren Vorbringen im abgabenbehördlichen und abgabengerichtlichen Rechtszug zumindest im Hinblick auf 1.800 Stück Zigaretten den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich.

Aus den Telefonüberwachungsprotokollen vom ergibt sich im Wesentlichen, dass B um 17:58 Uhr bei D drei Stangen Zigaretten bestellt hat. D hat danach um 18:42 Uhr G angerufen, sie möge für B drei Stangen Zigaretten herrichten. Um 18:51 Uhr hat D neuerlich bei G angerufen und gefragt, ob sie die drei Stangen rote für B gefunden habe. Sie bestätigte dies. D hat danach die Bf ersucht, sie möge sechs Stangen Zigaretten für H, solche die er ihr am Tag davor gebracht habe, verpacken und herrichten. Um 18:49 Uhr hat H D und um 19:05 Uhr D H angerufen um die Abholung zu vereinbaren. Um 19:39 Uhr hat D mit einer männlichen Person eine Lieferung vereinbart.

Bei den Telefongesprächen wurden Codewörter, wie "Kaffee", "rote", "drei", "sechs" oder "solche" für "Zigaretten" verwendet. Codewörter werden bei Telefongesprächen der Erfahrung des täglichen Lebens folgend verwendet, um den Inhalt solcher Gespräche zu tarnen bzw. zu verheimlichen. 

Die Bf wurde aufgefordert "drei rote " bzw. "sechs solche, wie sie D am Tag zuvor H gebracht habe " zu verpacken bzw. herzurichten. Drei rote bzw. s echs zu verpacken bedeutet, dass die Bf diese unverpackt in Händen gehalten haben muss.

Auch der indizielle Beweis ist ein Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen ().

Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass in Österreich regulär erworbene Tabakwaren mit hohen Abgaben belastet sind und dass in Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln. Es hat sich eine umfangreiche abgabenunredliche Einbringung bedenklicher Zigaretten und Tabakwaren in den EU-Raum bzw. in das österreichische Verbrauchsteuergebiet und ein schwunghafter Handel mit solchen Waren entwickelt. Darüber wird laufend in Medien aller Art berichtet. Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern und Abgaben den Preis stark beeinflussen. Die Kenntnis, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel der Makel einer Abgabenunredlichkeit anhaftet, ist allgemeines Erfahrungsgut. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Österreich Tabakwaren einer Qualitätsprüfung unterworfen werden, ein geregeltes Preisniveau haben und mit Warnhinweisen versehen sind.

Ein modus operandi wie im Gegenstand, bei dem Zigaretten heimlich von nicht für den Verschleiß von Zigaretten befugten Personen verhandelt werden, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass so verhandelte Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden.

Die Bf hat zumindest diese, durch Telefonüberwachung belegte Menge von 1.800 Stück Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich derer zuvor das Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden war, in Kenntnis dieser Herkunft in Besitz gehabt, als sie diese Zigaretten für D verpackte und bereithielt. Fremdbesitz genügt dabei (vgl. Witte, ZK6, Art. 202, Rz 44).

Gesicherte Beweise und/oder tragbare Indizien dahingehend, dass die Bf über die 1.800 Stück hinausgehend zollunredliche Zigaretten erworben oder in Besitz gehabt haben soll, wurden weder vorgebracht noch sind solche aktenkundig.

Da die Bf die gegenständlichen Zigaretten zollunredlicher Herkunft in Besitz gehabt hat, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Besitzes dieser Ware von deren vorschriftswidriger Verbringung in das Zollgebiet wusste oder zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, hat sie den Tatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK verwirklicht und die Entstehung einer Zollschuld im Monat November 2015 in der Gesamthöhe von € 429,60 zu verantworten.

Eine Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZLK, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

Der Entstehungszeitpunkt ist demnach der Moment des vorschriftswidrigem Handelns beim Verbringen. Weil der genaue Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens der gegenständlichen 1.800 Stück Zigaretten nicht aktenkundig ist und mit geringem Aufwand wohl nicht mehr festgestellt werden könnte, ist das BFG in Anbetracht des erfahrungsgemäß raschen Umschlages und im Hinblick auf die  bei nicht sachgemäßer Lagerung beschränkte Haltbarkeit von Zigaretten davon ausgegangen, dass die Zigaretten kurze Zeit vor dem Verhandeln erst im November 2015  - wie dies auch das Zollamt als Finanzstrafbehörde gesehen hat - vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden.

Nach § 14 ZollR-DV unterbleibt die buchmäßige Erfassung von Abgaben wenn der Gesamtbetrag € 10 im Einzelfall nicht erreicht. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung (1ZN) entfällt daher, weil der Gesamtbetrag den Betrag von € 10 nicht erreicht.

Der Zollwert eingeführter Waren ist gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK und unter den in den Buchstaben a bis d des Art. 29 Abs. 1 ZK angeführten Voraussetzungen. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden, so ist er nach der Schlussmethode im Sinne des Art. 31 ZK zu ermitteln ().   

Können also - wie im Gegenstand - ordnungsgemäße Rechnungen oder sonstige Nachweise über den Ankauf von Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht vorgelegt werden, ist der Zollwert gemäß Art 31. ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu berechnen. Führt auch der Versuch, den Zollwert nach den modifizierten Methoden des Art. 29 und 30 ZK zu ermitteln, zu keinem Ergebnis, dann bleibt als letzte Möglichkeit die Schätzung des Zollwertes nach § 184 BAO (vgl. Witte, ZK6, Artikel 31, Rz 1 ff).

Der ermittelte Zollwert darf - entgegen der Ansicht der Bf - gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c) ZK nicht den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland zur Grundlage haben, damit nicht die auf den vorgefundenen Zigarettenschachteln ausgewiesenen vorgefundenen Inlandsmarktpreise in Bosnien. 

Der Berechnung der Eingangsabgaben wurden vom BFG - wie im Erkenntnis des Zollamts als Finanzstrafbehörde vom  durch dieses - 600 Stück Davidoff Classic (zum Zollwert von je € 18 und zum inländischen Verkaufspreis von je € 50), 600 Stück L D Blue, Red, Slims Blue (zum Zollwert von je € 16 und zum inländischen Verkaufspreis von je € 43) und 600 Stück Memphis Classic und Soft Pacl (zum Zollwert von je € 18 und zum inländischen Verkaufspreis von je € 45) zugrunde gelegt.

Auf allen Zigaretten lastet ein Zollbetrag in der Höhe von 57,6% des Zollwertes. Die Tabaksteuer beträgt € 45/1.000 Stück plus 40% des Kleinverkaufspreises, jedoch mindestens € 128,97/1.000 Stück. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 20% des Gesamtbetrages errechnet aus dem Zollwert plus Zoll plus Tabaksteuer.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei den erheblichen Rechtsfragen, wie der Ermittlung des Zollwertes, der Anwendung des Rechtsprinzips in dubio pro reo, der abgabenrechtlichen Beweiswürdigung, des Beweismaßes in Abgabensachen bzw. der Anwendung eines Indizienbeweises ist das BFG von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen.
Es fehlt für die zu lösenden Rechtsfragen damit weder eine Rechtsprechung, noch sind die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich beantwortet worden. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zigaretten
Zollwertermittlung
in dubio pro reo
Beweismaß
Beweiswürdigung
Indizienbeweis
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200144.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at