Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2019, RV/7100021/2018

Bankangestellter - kein Vertreterpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2006, 2007, 2008 und 2009 sowie Einkommensteuer für 2006, 2007, 2008 und 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.

Mit Bescheiden vom wurden die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für 2006, 2007, 2008 und 2009 wiederaufgenommen. Laut Begründung sei im Zuge der Bearbeitung der Veranlagungen der Jahre 2010 und 2011 hervorgekommen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers (Bf.) im Zeitraum 2006 bis 2009 nicht als Vertretertätigkeit iSd § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten einzustufen sei. Darüber hinaus habe der Bf. nicht nachgewiesen, dass er mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht habe, und auch die im Ergänzungsersuchen vom angeführten Unterlagen und Informationen dem Finanzamt nicht übermittelt. Auf die gesonderte Bescheidbegründung werde, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.

In den Einkommensteuerbescheiden für 2006, 2007, 2008 und 2009 vom wurde das sog. Vertreterpauschale nicht berücksichtigt. In der Begründung wurde ua. festgehalten, dass das Vertreterpauschale dem Bf. ursprünglich zuerkannt worden sei, ohne dass die in der o.a. Verordnung enthaltenen Voraussetzungen überprüft worden seien. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen betreffend die Jahre 2010 und 2011 sei aber ersichtlich, dass die Tätigkeit des Bf. bei der Bank1 (Bank1) auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als Vertretertätigkeit im Sinne der o.a. Verordnung einzustufen sei.

II.

In der Beschwerde vom brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass er „die Zweckmäßigkeit, Billigkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ der Vorgangsweise der belangten Behörde bestreite. Am Charakter seiner Tätigkeit für die Bank1 habe sich bis nichts geändert. Die Erklärungsdaten zeigten, dass von Seiten der belangten Behörde die Steuererklärungen 2006, 2007 und 2008 - vor der Anerkennung des Vertreterpauschales - eingehend geprüft worden seien. Mit Entscheidung , betreffend Einkommensteuer für 2010 sei das Vertreterpauschale anerkannt worden. Durch die dagegen eingebrachte VwGH-Beschwerde der belangten Behörde vom sei der Bf. überrascht worden. Für den Bf. liege „der Verdacht des rechtsmissbräuchlichen Einsatzes des Verwaltungsapparates außerhalb der geltenden Normen und Gesetze deswegen im Raum, weil es gleichzeitig eine nahezu idente Entscheidung des UFS in einem analogen Fall gibt, der auf meine Voraussetzungen umzulegen ist“ (vgl. ). Der Bf. habe „bei Betrachtung des bisherigen Verfahrensverlaufes jegliches Vertrauen verloren, Teil eines fairen und nachvollziehbaren Verfahrens zu sein“. Abgesehen davon sei „die Frist von 5 Jahren für eine Wiederaufnahme oder sonstige steuerliche Behandlung des Veranlagungsjahres 2006 (…) bereits abgelaufen“. Weiters sei „die Frist für die Wiederaufnahme der Verfahren für die Veranlagungsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009 (…) abgelaufen, wenn das FA Informationen anführt, die es im Zuge meiner Berufung vom zum Veranlagungsjahr 2010 sowie mit meinem ergänzenden Schreiben vom zum laufenden Verfahren des Veranlagungsjahres 2010 beim Verwaltungsgerichtshof seit über 1 Jahr bzw. über 15 Monate kennt bzw. kennen muss“. Was die Frage der Beweise für die Außendiensttätigkeit des Bf. anlangt, so sehe er sich „nicht in der Lage, mich vom Finanzamt zum Rechtsbruch durch Verletzung des Bank- und Betriebsgeheimnisses anstiften zu lassen“. Am Charakter seiner Beschäftigung bei der Bank1 habe sich zwischen 2006 und 2010 nichts geändert. Die Entscheidung der belangten Behörde zu Gunsten der Verfahrenswiederaufnahmen sei „Ermessensmissbrauch“. Auch seien die als Argument der belangten Behörde zu Gunsten der Verfahrenswiederaufnahmen angeführten betraglichen Auswirkungen tatsächlich „geringfügig“. Im „Sinne einer verfassungs- und rechtmäßigen Gleichbehandlung“ fordere der Bf. daher einmal mehr die Anerkennung des Vertreterpauschales.

III.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde betreffend die o.a. Sachbescheide unter Hinweis auf , als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend die o.a. Wiederaufnahmsbescheide als unbegründet abgewiesen.

IV.

Im Vorlageantrag vom betreffend die o.a. Sachbescheide brachte der Bf. ua. vor, dass eine Änderung der rechtlichen Beurteilung eines bekannten Sachverhalts für eine Wiederaufnahme nicht ausreichend sei.

Im Vorlageantrag vom betreffend die o.a. Wiederaufnahmsbescheide brachte der Bf. ua. vor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen habe, weil sie für den Standpunkt des Bf. sprechende Judikatur (UFS) außer Acht gelassen habe. Auf Grund des Schreibens des Bf. vom [im Verfahren betreffend Einkommensteuer für 2010] seien der belangten Behörde die wesentlichen Grundlagen seiner Tätigkeit bekannt gewesen.

V.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a („Erschleichungstatbestand“) und lit. c („Vorfragentatbestand“) und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind („Neuerungstatbestand“), und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, werden für Vertreter nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

2. Sachverhalt

Was die Frage nach der tatsächlichen Tätigkeit des Bf. als Bankangestellter für die Bank1 anlangt, so wird auf die (im nach , fortgesetzten Verfahren ergangene) Entscheidung , und die dort getroffenen dbzgl. Sachverhaltsfeststellungen verwiesen. Laut dieser Entscheidung steht dem Bf. das Vertreterpauschale im Ergebnis nicht zu, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als Bankangestellter für die Bank1 neben typischen Vertretertätigkeiten auch andere Aufgaben, die nicht unmittelbar der Anbahnung und Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und zur Kundenbetreuung dienten (siehe dazu im Detail Seite 2f der o.a. BFG-Entscheidung), durchgeführt hat und sich das Ausmaß dieser Aufgaben, wie insbesondere Mitarbeiterführung und –entwicklung, Ressourcenplanung und Durchführung von eigenen Marketing- und PR-Aktivitäten, Erstellung von Vorstandsanträgen sowie Jahresanalysen für die betreuten Firmenkunden, jedenfalls als nicht von völlig untergeordneter Bedeutung dargestellt hat.

Diese in der o.a. BFG-Entscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen können deshalb auch der hier zu treffenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden, weil sich die Tätigkeit des Bf. für die Bank1 im Zeitraum 2006 bis 2010 unbestrittenermaßen nicht geändert hat (vgl. Gegenäußerung des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof vom , Seite 2; in diesem Sinne auch: Beschwerde des Bf. vom , Seite 1, und Gegenschrift der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom , Seite 4),  das o.a. Tätigkeitsprofil des Bf. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bankangestellter für die Bank1 daher auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zutrifft.

Die o.a. tatsächliche Tätigkeit des Bf. als Bankangestellter für die Bank1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist für die Abgabenbehörde allerdings erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 hervorgekommen. - Auf Grund der zu den Zeitpunkten des Ergehens der Erstbescheide für 2006 (Erklärung vom ) am , für 2007 (Erklärung vom ) am , für 2008 (Erklärung vom ) am und für 2009 (Erklärung vom ) am bestehenden Aktenlage war diese nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde - durch die Aktenlage gedeckt - auch glaubwürdig dargelegt, dass die o.a. Erstbescheide ohne nähere Überprüfungshandlungen bzgl. Vertreterpauschale ergangen sind (vgl. zB Gegenäußerung an den Verwaltungsgerichtshof vom ; Bescheidbegründung betreffend Einkommensteuer für 2006 bis 2009 vom , Seite 1; Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2006 bis 2009 vom , Seite 4).

3. Rechtliche Würdigung

Das (Neu-)Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 303 Tz 31, mwN).

Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die o.a. tatsächliche Tätigkeit des Bf. als Bankangestellter für die Bank1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 bzw. jedenfalls erst nach Ergehen der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer für 2006, 2007, 2008 und 2009 herausgestellt.

In diesem Zusammenhang ist daher sehr wohl von einem (Neu-)Hervorkommen iSd § 303 Abs. 4 BAO auszugehen.

Wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, erfüllt der Bf. im Zusammenhang mit seiner o.a. tatsächlichen Tätigkeit als Bankangestellter für die Bank1 nicht die Voraussetzungen für das Vertreterpauschale. -  Um Wiederholungen zu vermeiden, wird nochmals auf , verwiesen.

Somit war aber die Kenntnis der o.a. neu hervorgekommenen Umstände auch sehr wohl iSd § 303 Abs. 4 BAO geeignet, im Spruch anders lautende Bescheide herbeizuführen.

Was die Ermessensübung der belangten Behörde im vorliegenden Fall zu Gunsten der Verfahrenswiederaufnahmen anlangt, so ist diese deshalb nicht zu beanstanden, weil bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang zu geben ist. Im Übrigen sind die steuerlichen Auswirkungen im vorliegenden Fall (Abgabennachforderung 2006: 797,84 Euro, 2007: 942,38 Euro, 2008: 940,05 Euro und 2009: 914,59 Euro) keineswegs als bloß geringfügig anzusehen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 303 Tz 67 und 71, mwN).

Schließlich ist auch noch dem Verjährungseinwand des Bf. zu entgegnen, dass dieser auf Grund der als Folge des § 209 Abs. 1 BAO, erster Satz, bei veranlagten Abgaben wie im vorliegenden Fall mindestens sechs Jahre betragenden Verjährungsfrist (Anm.: Bescheiderlassung = „Amtshandlung") offenbar ins Leere  geht, sind doch die hier angefochtenen Bescheide bereits am ergangen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 209 Tz 1 und 10) .

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100021.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at