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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2019, RV/1100538/2016

Keine Drittelbegünstigung einer liechtensteinischen Pensionskassenleistung bei Wahlrecht zwischen Rente und kapitalisierter Auszahlung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache des Adr,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom  hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2015

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verwaltungsgeschehen:

Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde „gegen die Vollbesteuerung seiner 2. Säule“. Er beantragte die Belassung eines Drittels als steuerfrei neben einer regulären Besteuerung von zwei Dritteln. Er habe sich schon vor Eintritt in seine Pension für die Auszahlung entschieden und dies im Nachhinein nicht mehr rückgängig machen können. Eine Vollbesteuerung stelle für ihn einen erheblichen Nachteil dar.

Seitens des Finanzamtes wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen und darin im Wesentlichen ausgeführt: Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ( und , 2009/15/0188) erschließe sich, dass eine begünstigungsfähige Pensionsabfindung nicht vorliege, wenn bei einer sogenannten obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht zwischen mehreren gleichwertigen Ansprüchen eingeräumt sei.

Der Beschwerdeführer habe im Streitfall sein Wahlrecht ausgeübt, weshalb § 124b Z 53 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen könne und der Kapitalbezug zur Gänze, dh ohne Belassung eines Drittels als steuerfrei, zu erfassen sei.

In der Folge langte ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein.

In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt: Die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 stelle darauf ab, dass dem Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der kapitalisierten Auszahlung eingeräumt sei. Eine begünstigungsfähige Abfindung liege nicht vor, wenn der Gläubiger seine freie Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Ansprüchen treffe, ihm also ein Wahlrecht eingeräumt sei.

II. Sachverhalt:

  • Der Beschwerdeführer ist am aabbcccc geboren.

  • Er war als A bei der B AG in C, Liechtenstein, beschäftigt.

  • Er schied am ddeeffff aus dem Arbeitgeberbetrieb und aus dessen Pensionskasse aus und verließ Liechtenstein mit diesem Datum.

  • Seine Austrittsleistung i.H.v. SFr. 418.964,40 gelangte seitens der D-Stiftung am gghhiiii an ihn zur Auszahlung.

  • Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr eine Pension der PVA in Österreich und - unmittelbar ab Verlassen Liechtensteins (jjkkllll) -  eine liechtensteinische AHV-Rente.

Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt.

III. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b, erster Satz, EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z. 4 des Pensionskassengesetzes) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Gemäß § 124b Z 53 EStG idF BGBl. I Nr. 54/2002, sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, im Jahr 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beträge im Sinne des § 62 Z. 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 BPVG (liechtensteinisches Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge) beträgt das Rentenalter nach der staatlichen Alters-und Hinterlassenenversicherung 64 Jahre für Männer und Frauen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Vorbezug von ein bis vier Jahren hinsichtlich der ganzen oder halben Rente für Personen, die nach dem Gesetz über die AHV Anspruch auf eine Altersrente haben, möglich.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 BPVG werden Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen in der Regel als lebenslängliche oder temporäre Renten ausgerichtet. Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen-oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann …

IV. Rechtliche Würdigung:

Strittig ist: Kommt für die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Pensionskassenleistung die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zur Anwendung?

Gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes steht im Falle einer Wahlmöglichkeit (obligatio alternativa) zwischen lebenslanger Rente und Einmalzahlung eine begünstigte Besteuerung von nur zwei Dritteln des Auszahlungsbetrages (ein Drittel steuerfrei) nicht zu (vgl. etwa ; , RV 1100543/2016; , RV/1100450/016).

Die genannten Judikate des BFG stützen sich dabei insbesondere auf das höchstgerichtliche Erkenntnis , das Zahlungen aus der Vorsorgeeinrichtung der (inländischen) Kammer der Wirtschaftstreuhänder betrifft. Im zugehörigen Rechtssatz Nr. 2 heißt es auszugsweise: "In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa …. ausgesprochen, dass die Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist".

Zudem bezieht sich der VwGH in seinem Erkenntnis , Ra 2015/15/0033, in einem "obiter dictum" auf das oben zitierte Judikat, indem er ausspricht: ..…"setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist …. Dass für den Revisionswerber ein Zwang zur Pensionsabfindung bestanden habe und ihm keine freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüche offen gestanden sei, behauptet die Revision aber nicht".

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Auszahlung der hier strittigen Pensionkassenleistung 60 Jahre alt. Er hatte somit das Rücktrittsalter gemäß Art. 8 Abs. 2 BPVG erreicht und war auch bereits Bezieher einer AHV-Rente. Soweit er sich dahingehend verantwortet, er habe sich schon im Vorfeld der Pensionierung für die kapitalisierte Auszahlung entschieden und dies nicht mehr rückgängig machen können, zeigt er lediglich selbst auf, dass ihm eine Wahlmöglichkeit zustand.

Es ist unter den gegebenen Umständen für den Beschwerdeführer im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung nichts zu gewinnen: Er hatte das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht (Eintritt Vorsorgefall), weshalb ihm die freie Wahlmöglichkeit zwischen lebenslanger Rente und Einmalzahlung zustand (Art. 8 Abs. 1 und 2 BPVG). Es gab für ihn keinen Zwang, die kapitalisierte Auszahlung zu wählen. Wie oben ausgeführt, liegt aber bei Vorhandensein einer obligatio alternativa keine begünstigungsfähige Abfindung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

V. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu lösende Rechtsfrage findet Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100538.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at