Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz - Pensionsabfindung, Drittelbegünstigung?
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0055. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/1100259/2020 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., Gde X, N-Straße-xx, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y, Ge Y, S-Straße-yy, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war bis als Grenzgänger bei der Fa. XYZ AG in der Schweiz unselbständig beschäftigt.
Im Streitjahr bezog der Bf. Notstandshilfe (für 332 Tage; Arbeitsmarktservice Österreich) und seit neben einer inländischen Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch eine ordentliche (AHV-)Altersrente aus der Schweiz.
Das Vorsorgegutebenhaben der 2. Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) wurde bei Beendigung dieses Schweizer Dienstverhältnisses von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung auf ein Freizügigkeitskonto der Z Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken überwiesen. In der Folge wurde dieses Freizügigkeitskonto aufgelöst und das Guthaben iHv 131.107,55 CHF (= 120.929,80 €) abzüglich der Quellensteuer im Betrage von 8.085,75 CHF (= 7.458,06 €) per an den Bf. ausbezahlt.
In der am elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 samt Beilagen wurde beantragt, ein Drittel des ausbezahlten Vorsorgeguthabens gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 steuerfrei zu belassen und damit die Freizügigkeitsleistung "nur" iHv 80.619,86 € der Besteuerung zu unterziehen.
Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2015; dabei unterzog die Abgabenbehörde die in Rede stehende Freizügigkeitsleistung zur Gänze der Einkommensteuer und begründete dies unter Verweis auf , und , im Wesentlichen damit, dass auf Grund des im gegenständlichen Fall ausgeübten Wahlrechtes keine Pensionsabfindung vorliege, weshalb § 124b Z 53 EStG nicht zur Anwendung kommen könne.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom wandte sich der Bf. gegen die nicht gewährte Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 für die im Jahr 2015 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung und führte dazu unter Vorlage einer entsprechenden E-Mail der Z, Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, vom begründend vor, dass "keine freie Wahl zur Auszahlung über Rentenzahlung oder Pensionsabfindung bestanden hat, sondern nur zur einmaligen Auszahlung".
Mit Einkommensteuerbescheid 2015 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom wies das Finanzamt das Beschwerdebegehren als unbegründet ab; dabei vertrat die Abgabenbehörde im Wesentlichen die Auffassung, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen des Pensionsalters für Dienstnehmer zwei (Wahl-)Möglichkeiten betreffend Verwendung der angesparten 2. Säule bestünden, nämlich 1) die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitsstiftung und 2) der Abschluss einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung. Da aus dem Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto heraus keine monatliche Rente bezahlt werde, sei bereits zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fa. XYZ AG im Jahr 2010 die strittige Wahlmöglichkeit bewirkt worden und liege daher auf Grund des im konkreten Fall ausgeübten Wahlrechtes keine Pensionsabfindung iSd § 124b Z 53 EStG vor.
Der Bf. beantragte in der Folge mit Schriftsatz vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt. Dabei brachte er unter Vorlage seiner Kündigung und eines Hinweises des schweizerischen Bundesamtes betreffend Auszahlung vom Freizügigkeitskonto Folgendes (wörtlich) vor:
"Mit (wohl 2009) wurde mir meine Arbeitsstelle gekündigt. In meinem Alter war es nicht mehr möglich, in der Schweiz eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, mit 59 Jahren nach dutzenden Bewerbungen einfach zu alt.
Auf Grund der Vereinbarung zwischen EU und Schweiz kann ich über das Guthaben nicht vor Ende meines 63. Lebensjahres verfügen.
In Folge wurde das Geld der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Nach Auskunft verschiedener Pensionskassen bezieht sich der Unterschied zwischen Polizze und Konto auf die Haftungsart und nicht auf die Auszahlungsweise am Schluss.
Ich hatte also weder im Jahr 2010 noch im Jahr 2015 das Wahlrecht zur Entscheidung, in welcher Art das Geld der Pensionskasse ausbezahlt wird.
Das Geld wird auch ohne Zutun des Arbeitnehmers auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Ebenso kann und wird das Geld von solch einem Konto nicht mehr in Rente ausbezahlt."
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor; dabei vertrat die Abgabenbehörde wiederum die Ansicht, dass gegenständlich keine Pensionsabfindung vorliege, die eine begünstigte Besteuerung (steuerfreies Drittel) iSd § 124b Z 53 EStG 1988 begründe, und verwies im Übrigen auf seine Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrundgelegt:
Der am abcde geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr unstrittig in Österreich (vgl. auch entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister); außer Streit stand in diesem Zusammenhang, dass er im Inland ansässig war. Er war bis (Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen) als Grenzgänger bei der Fa. XYZ AG in der Schweiz unselbständig beschäftigt.
Im Beschwerdejahr bezog der Bf. Notstandshilfe (für 332 Tage; Arbeitsmarktservice Österreich) und seit neben einer inländischen Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch eine ordentliche (AHV-)Altersrente aus der Schweiz.
Das Vorsorgeguthaben der 2. Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) wurde bei Beendigung des oben bezeichneten Schweizer Dienstverhältnisses () und der damit verbundenen Auflösung des bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse seiner bisherigen Arbeitgeberin von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung auf ein Freizügigkeitskonto der Z Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken überwiesen. In der Folge wurde dieses Freizügigkeitskonto aufgelöst und das Guthaben iHv 131.107,55 CHF (= 120.929,80 €) abzüglich der Quellensteuer im Betrage von 8.085,75 CHF (= 7.458,06 €) mit Valuta an den Bf. ausbezahlt (siehe diesbezügliche Abrechnung der Freizügigkeitsstiftung).
Der Bf. hat die Rückerstattung der Quellensteuer von Seiten der Steuerverwaltung des Kantons XY beantragt (vgl. diesbezüglichen Antrag vom ).
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Zur allein strittigen Frage, ob die aus der Schweiz als Einmalbetrag bezogene Freizügigkeitsleistung eine nach § 124b Z 53 EStG 1988 zu besteuernde "Pensionsabfindung" und folgedessen zu einem Drittel (40.309,93 €) steuerfrei zu belassen ist, ist Folgendes zu sagen:
Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt in der gegenständlichen Beschwerdesache vergleichbaren Beschwerdefällen unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung diese Frage bejahend beurteilt (vgl. zB ; ; ; ; ; ; siehe dazu unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1).
Das Bundesfinanzgericht hat dabei etwa mit Entscheidung vom , RV/1100604/2015, streitwesentlich ua. Folgendes festgestellt:
""Gesetzliche Grundlage für die berufliche Vorsorge in der Schweiz ist das Bundesgesetz vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG).
Nach Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Abweichend davon können nach Art. 13 Abs. 2 BVG die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Anmerkung des erkennenden Richters: Der vorzeitigen Pensionierung und damit dem Erhalt einer Altersleistung ist insofern eine gesetzliche Schranke gesetzt, als das Reglement einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr gestatten darf).
Die obligatorische Versicherung beginnt gemäß Art. 10 Abs. 1 BVG mit Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet gemäß Art. 10 Abs. 2 BVG ua., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (lit. b).
Verlassen Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), so haben sie gemäß Art. 2 des Schweizer Bundesgesetzes vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat gemäß Art. 3 Abs. 1 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben gemäß Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Abschnitt 2 der ua. auf Art. 26 Abs. 1 FZG gestützten Verordnung vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) regelt, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Nach Art. 10 Abs. 1 FZV wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich nach Art. 13 Abs. 1 FZV aus dem Vertrag oder dem Reglement der jeweiligen Freizügigkeitseinrichtung. Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13 Abs. 2 FZV). Für die Barauszahlung gilt nach Art. 14 FZV die Regelung des Art. 5 FZG sinngemäß.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a) sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehalten bleibt Artikel 25f);
b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen;
c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
Nach Art. 25f Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Art. 15 BVG ua. nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind (lit. a).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Besteuerung von Pensionsabfindungen in unterschiedlichen Fallkonstellationen befasst (vgl. etwa , und die dort im Einzelnen angesprochenen Erkenntnisse) und wiederholt ausgesprochen, dass eine "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegt, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht (obligatio alternativa) zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) andererseits eingeräumt ist (vgl. , und ). § 124b Z 53 EStG 1988 setzt somit voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. , mit Hinweis auf , und ; ebenso jüngst , und ). Zweck dieser Bestimmung ist es, bei fehlender Alternative zur Inanspruchnahme einer Abfindungszahlung eine tarifmäßige Besteuerung zu vermeiden (vgl. ).
Im jüngst ergangenen Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0086, dem ebenfalls ein Fall zu Grunde lag, in dem das Vorsorgeverhältnis mit der beruflichen Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers vor Eintritt des Vorsorgefalles durch Dienstaustritt beendet wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Beschluss vom , Ra 2016/15/0025, und die dort angeführten Erkenntnisse vom , 2005/15/0010, und vom , 2006/15/0258, klargestellt, dass die Besteuerung eines im Zusammenhang mit dem endgültigen Verlassens der Schweiz ausbezahlten "Altersguthabens" als Pensionsabfindung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 rechtmäßig ist. Dabei stellt auch eine vom Abgabepflichtigen getroffene Wahl, sich das Guthaben direkt von der Pensionskasse auszahlen zu lassen, anstatt es auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, keinen Umstand dar, der der Gewährung der Steuerbegünstigung entgegensteht (vgl. , und den die dagegen erhobene Revision des Finanzamtes zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/15/0025). Ebenso ist es nicht begünstigungsschädlich, wenn das "Altersguthaben" zunächst auf eine Freizügigkeitspolice übertragen und beim endgültigen Verlassen der Schweiz antragsgemäß bar ausbezahlt wurde (vgl. ).
Klargestellt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0086, weiters, dass es gerade (auch) die Abfindung von Pensionsanwartschaften ist, die der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung begünstigen will, zumal ein Auslegungsergebnis, das die Abfindung von Pensionsanwartschaften von der Sonderregelung des § 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 ausnehmen würde, bewirken würde, dass dieser Bestimmung im Allgemeinen kein Anwendungsbereich bliebe. Ein bereits entstandener Pensionsanspruch ist demnach nicht Voraussetzung.""
Der erkennende Richter schließt sich diesen Überlegungen und Einschätzungen an und war vor diesem Hintergrund dem gegenständlichen Beschwerdebegehren Folge zu geben.
Der Bf. war im Zeitpunkt der Kündigung seines Dienstverhältnisses zur XYZ AG 57 Jahre alt und war daher auch eine vorzeitige Pensionierung in der beruflichen Vorsorge nicht möglich. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses wurde das bestehende Vorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse seiner bisherigen Schweizer Arbeitgeberin aufgelöst. Der Bf. hat damit die Vorsorgeeinrichtung (die Pensionskasse) verlassen, bevor ein Vorsorgefall eingetreten war. Demzufolge hatte er Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 2 FZG und schließlich aufgrund des endgültigen Verlassens der Schweiz einen Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG, nicht aber einen solchen auf Verbleib in der Pensionskasse und (späteren) Bezug einer Altersrente. Der Bf. hatte folgedessen kein begünstigungsschädliches Wahlrecht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen gleichrangigen Ansprüchen.
Nicht begünstigungsschädlich war im Übrigen, dass das Vorsorgeguthaben zunächst auf das Freizügigkeitskonto der Z, Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, übertragen und dann beim endgültigen Verlassen der Schweiz von der Freizügigkeitseinrichtung antragsgemäß dem Bf. ausbezahlt wurde (an dieser Stelle wird auch auf die umfangreichen begründenden Ausführungen in den oben bezeichneten Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes verwiesen).
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100560.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at