Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2019, RV/2100474/2017

1. Besuch einer Maturaschule - Berufsausbildung? 2. frühestmöglicher Beginn des Studiums

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Mitterstraße 177, 8055 Graz-Seiersberg, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.xxxx, für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 und März 2015 bis September 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Formular „Beih 1“ beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) am ohne Angabe eines Zeitraumes die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter Kind, geb. xx.xx.xxxx, mit der Angabe, dass die Tochter ab Oktober 2015 das Studium der Rechtswissenschaften beginnt.

Mit Schreiben der Bf., ebenfalls beim Finanzamt am eingelangt, wurde das Berufsreifezeugnis der HTBL A vom für die Tochter übermittelt und mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe mit dem 18. Geburtstag des Kindes eingestellt worden sei. Für die Zeit, in der die Tochter die Berufsreifeprüfung absolviert habe, würde die Bf. nach Rücksprache mit dem Finanzamt ein paar Monate Familienbeihilfe erhalten und sie ersucht um Überweisung auf ihr angeführtes Bank-Konto. Als Teilzeugnis könne sie nur das aus dem Fach Mathematik vom übermitteln, da diese Prüfung an einer anderen Schule stattgefunden habe. Die Fächer Deutsch, Englisch, und Betriebswirtschaft seien an der HTBL A absolviert worden, Teilzeugnisse seien nicht ausgestellt worden.

Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung der Bf. vom wurde mitgeteilt, dass lt. Mitteilung des Finanzamtes Familienbeihilfe für die Monate 05/1995 bis 05/2013, 11/2013 bis 02/2015 und 10/2015 bis 09/2016 gewährt worden sei. Nach Meinung der Bf. sei die Familienbeihilfe allerdings durchgehend ab 05/1995 bis 09/2016 zu gewähren und sie beantragt auch für die Zeiträume 06/2013 bis 10/2013 sowie 03/2015 bis 09/2015 die Familienbeihilfe für ihre Tochter.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag vom   auf Familienbeihilfe für die Tochter für die Zeiträume 06/2013 bis 10/2013 sowie 03/2015 bis 09/2015 abgewiesen. Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 wurde begründend ausgeführt, dass bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen sei. Das Kind habe im Mai 2013 das 18. Lebensjahr vollendet. Mit habe es die Berufsreifeprüfung (4 Teilprüfungen) bestanden. Pro abgelegte Teilprüfung könne für maximal vier Monate Familienbeihilfe gewährt werden. Somit bestehe für gesamt 16 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe, d.h. von 11/2013 bis 02/2015.
Im Oktober 2015 habe die Tochter ein Studium aufgenommen und somit habe ab 10/2015 wieder Familienbeihilfe gewährt werden können. Für die Monate 03/2015 bis 09/2015 könne die Familienbeihilfe nicht gewährt werden, da das Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ablegung der Berufsreifeprüfung begonnen worden sei.

Dagegen erhob die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass sich das Finanzamt erkennbar auf die einschlägigen Entscheidungen des UFS und des BFG stütze, die sich wiederum auf einen nicht begründeten Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom beziehen.
Die ständige Rechtsprechung zu dieser Thematik übersehe allerdings, dass der vorliegende Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot (Art. 7 B-VG) widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe. Die Bf. werde ohne sachliche Rechtfertigung anders behandelt, als die Mutter eines volljährigen Kindes, welches sich auf dem Ausbildungsweg zur „normalen“ Reifeprüfung (HAK, HTL) befindet. Bei diesen Schülern würde auch durchgehend Familienbeihilfe für die Zeiten der Schulferien bezahlt. Kindern, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, würden keine Ferien zugestanden, damit würden diese Kinder ohne sachliche Rechtfertigung anders behandelt als Schüler, die in ununterbrochen fortgesetzter Ausbildung zwischen den einzelnen Ausbildungszeiten Ferien zugestanden würden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei bereits mit der Aufnahme der Vorbereitungen für die Berufsreifeprüfung entstanden; spätestens mit der Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs am sei der Anspruch bereits entstanden, sodass danach auftretende Unterbrechungen durch Schulferien nicht schädlich sein könnten. Bei Beachtung des Gleichheitsgebotes hätte man der Tochter der Bf. die Schulferien 2013 und 2014 anrechnen müssen. Ausgehend von jeweils zwei Monaten Sommerferien, vierzehn Tage Weihnachts- und Osterferien sowie einer Woche Semesterferien, entspreche dies insgesamt 6,5 Monaten. Die anerkannte Vorbereitungszeit von 16 Monaten wäre um diesen Zeitraum rückwirkend zu ergänzen, sodass sich ein durchgehender Anspruch auf Familienbeihilfe auch nach dem 18. Lebensjahr ergebe.
Zum Zeitraum zwischen Ablegung der Berufsreifeprüfung im Februar 2015 und Beginn des Studiums im Oktober 2015 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der erste Abschnitt des von der Tochter der Bf. inskribierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften eine Studieneingangs- und Orientierungsphase beinhalte und das Lehrveranstaltungsangebot der rechtswissenschaftlichen Fakultät darauf ausgelegt sei, dass mit dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften im Wintersemester begonnen werde. Die Tochter der Bf. habe sich daran orientiert und ihr Studium nach entsprechender Information durch Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft zu jenem Zeitpunkt begonnen, als ein sinnvoller Einstieg in das Studium erstmals möglich gewesen sei. Dies sei das Wintersemester 2015/2016 gewesen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung wurde unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. a, b und d FLAG 1967 und Verweis auf VwGH-, UFS- und BFG-Judikatur ausgeführt, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nehme als der Besuch einer höheren Schule, sohin die Ausbildungsintensität der beiden Ausbildungsarten nicht miteinander vergleichbar sei, deshalb stelle die Gewährung der Familienbeihilfe für vier Monate pro Teilprüfung keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des Art. 7 B-VG dar.
Betreffend Beginn des Studiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt wird ausgeführt, dass im ggst. Fall ein Studienbeginn im Sommer-Semester 2015 möglich gewesen wäre, überdies werde ein „Quereinstieg“ bei der Überprüfung des Studienerfolgs für das erste Studienjahr insofern berücksichtigt, dass der Studienerfolg erstmals nach Ende des dem Sommersemester folgenden Studienjahrs zu erbringen sei.

Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ohne weitere Begründung.

Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht wurde festgestellt, dass die Tochter der Bf. die Fachschule für Sozialberufe am abgeschlossen hat, lt. Bestätigung der privaten Maturaschule B ab Mai 2013 bis Oktober 2014 Schülerin des Berufsreifeprüfung-Lehrganges war, lt. Sozialversicherungsdaten vom bis bei der Fa. C GmbH geringfügig und vom bis als Angestellte beschäftigt war und während der Zeit der geringfügigen Beschäftigung Weiterbildungsgeld des Arbeitsmarktservice iHv täglich 14,53 €. erhalten hat.
Lt. Homepage und Auskunftsbeantwortung der Maturaschule B werden für die Berufsreifeprüfung 4 Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, Englisch und ein Fachbereich) abgelegt, die Kosten des Lehrganges betragen 2500 €, die Unterrichtszeiten sind Montag bis Mittwoch von 17.30 Uhr bis 20.30 Uhr, für den Fachbereich Donnerstag oder Freitag von 17.30 Uhr bis 20.30 Uhr, das sind insgesamt 16 UE/Woche und zusätzlich sind wöchentlich 10 Stunden Lerneinheiten vorgesehen. Die Kurse beginnen immer im Herbst (Oktober) und das gesamte Kursprogramm dauert ein Jahr, wobei es keine Ferien gibt. Die Tochter der Bf. hat nur die Maturavorbereitungskurse für die Berufsreifeprüfung besucht. Die Prüfungen zur Externisten-Berufsreifeprüfung müssen bei einer Prüfungskommission einer öffentlichen höheren Schule abgelegt werden, die sich die Kandidaten selbst aussuchen, die Prüfungstermine sind der Maturaschule nicht bekannt.
Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes (Bekanntgabe der von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Termine ab Anmeldung der Tochter zu den Kursen für die Berufsreifeprüfung, Daten des Antritts zu den vier Teilprüfungen und Daten der erfolgreichen Ablegung der Prüfungen) konnte nach mehreren Fristerstreckungsansuchen von der steuerlichen Vertretung der Bf. mit der Begründung, dass es nicht möglich gewesen sei die Unterlagen aus den Jahren 2012 bis 2014 zu rekonstruieren, nicht beantwortet werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall sind zwei Zeiträume zu beurteilen:

  • Juni 2013 bis Oktober 2013:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. für viele zB ; ; ):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Nach dem Erkenntnis des , können die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG auch dann vorliegen, wenn ein "Kind" die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. auch ).

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang.

Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen erkennbar sein. Es kommt zwar nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ; ; ; ). Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. ).

Ist das Ziel zB die Ablegung der Berufsreifeprüfung, so ist nach der Judikatur des UFS und BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (vgl. zB -F/07; ; , ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39 ff).

Aus der Praxis der Maturaschulen ist bekannt (vgl. zB und ), dass eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen ist, wenn innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird.

Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind entweder während langer Zeit oder gar nicht zu einer Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ; ; ).

Dabei ist zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.

Im hier zu beurteilenden Fall wurde mangels Vorliegen von drei Teilprüfungszeugnissen, der Beschwerdeführerin für 16 Monate vor Ausstellung des Berufsreifezeugnisses der Tochter am die Familienbeihilfe gewährt, also vier Monate je Teilprüfung.

Für den hier strittigen Zeitraum Juni 2013 bis Oktober 2013 ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Berufsreifelehrgang an 16 Unterrichtseinheiten (UE) wöchentlich stattfand und zusätzlich von 10 Stunden wöchentlich an Vorbereitungszeit zu Hause auszugehen ist. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum zu einer Teilprüfung angetreten ist, wurde von der Bf. nicht einmal behauptet und auch nicht im Zuge des Vorhalts des Bundesfinanzgerichtes beantwortet. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass sich jemand überhaupt nicht mehr erinnern kann, wann man zu Prüfungen angetreten ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit den Abgabepflichtigen keineswegs von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht entbindet.

Dass sich die Tochter der Bf. bereits am zu einem Vorbereitungskurs angemeldet haben soll, wurde von der Maturaschule nicht bestätigt und kann im vorliegenden Fall auch unberücksichtigt bleiben, da ohnehin bis Mai 2013 (18. Geburtstag des Kindes) Familienbeihilfe gewährt wurde.
Durch das Vorbringen in der Beschwerde, dass für Schüler an öffentlichen höheren Schulen die Familienbeihilfe auch in den Ferien gewährt werde, kann im vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, da der ggst. Lehrgang keine unterrichtsfreien Zeiten vorsieht. Insofern kann auch nicht von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz iSd Art. 7 B‑VG ausgegangen werden, da keine Vergleichbarkeit der Ausbildungen in der privaten Maturaschule und einer öffentlichen höheren Schule besteht.

Nach dieser Aktenlage ergibt sich für das Bundesfinanzgericht somit eindeutig, dass die Tochter der Bf. ihre Ausbildung im Streitzeitraum Juni 2013 bis Oktober 2013 nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat, da nicht einmal glaubhaft gemacht wurde, dass sie zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen angetreten ist. Außerdem hat die Ausbildung auch nicht ihre volle Zeit in Anspruch genommen, da die wöchentliche Unterrichtsdauer des Lehrganges lediglich etwa die Hälfte des Stundenumfangs der Oberstufe einer öffentlichen höheren Schule beträgt. In diesem Zusammenhang wird auch berücksichtigt, dass die Tochter der Bf. vom bis einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Somit ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vorgelegen.

  • März 2015 bis September 2015:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG gebührt die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Neben anderen Tatbeständen normiert § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Berufsausbildung befindet. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen. Die Regelung wurde ins FLAG 1967 aufgenommen, damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht. Es soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden (vgl. EB RV 981 BlgNR,
24. GP, 223 f).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Inskription der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe

Auch ein nach den studienrechtlichen Vorschriften möglicher Quereinstieg in ein gewähltes Studium mit der Möglichkeit, bereits in diesem Semester (zB Sommersemester) mit der Berufsausbildung zu beginnen und auch Prüfungen ablegen zu können, ist der frühestmögliche Zeitpunkt im Sinne der lit. d. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB folgendes Wintersemester) mit der Berufsausbildung begonnen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. ).

Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, in dem das Kind die Möglichkeit hat, mit der Ausbildung zu beginnen oder diese fortsetzen kann. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder diese fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf FB (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 132).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde, persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ().

Subjektive Aspekte – wie die in der Beschwerde genannten Gründe - sind in die Beurteilung nicht einzubeziehen. Auch wenn die Studieneingangs- und Orientierungsphase für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften nur im Wintersemester vorgesehen ist, besteht dennoch die Möglichkeit der Inskription und des Besuches von Lehrveranstaltungen bereits im Sommersemester.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Tochter der Bf. eine unrichtige Auskunft erteilt worden wäre, kann daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.

Das bedeutet, dass das Gesetz einen Anspruch für die Gewährung der Familienbeihilfe an den frühestmöglichen Beginn des Studiums nach Ablegung der Reifeprüfung anknüpft. Im hier zu beurteilenden Fall wäre der frühestmögliche Zeitpunkt iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 das Sommersemester 2015 gewesen. Da die Tochter der Bf. erst im Wintersemester 2015/2016 an der Universität inskribierte, kann die Familienbeihilfe für die Monate März 2015 bis September 2015 nicht gewährt werden. Ab Beginn des Studiums im Oktober 2015 wurde die FB vom Finanzamt wieder ausbezahlt.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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