Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2019, RV/7100057/2018

Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer für 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012 vom wurde unter der KZ 718 („Pendlerpauschale - tatsächlich zustehender Jahresbetrag Nur ausfüllen, wenn nicht bereits durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber in richtiger Höhe berücksichtigt“) ein Betrag iHv 214 Euro eingetragen.

II.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom erging dbzgl. erklärungsgemäß, dh. das Pendlerpauschale laut Lohnzettel in Höhe von 3.120 Euro wurde auf 214 Euro korrigiert.

III.

In der Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Behebung des „Fehler(s) bei der Berücksichtigung der Pendlerpauschale“ durch „Neuberechnung“. Aus zwei vom Bf. unterfertigten Formularen L34 („Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales ab ) geht hervor, dass ihm im Zusammenhang mit den Fahrten von seinem Wohnort in W (W) zu seinen Arbeitsstätten in X (X) - bis Beschäftigung bei der Fa. AG1 (AG1) - bzw. Y (Y) - ab Juli 2012 Beschäftigung bei der Fa. AG2 (AG2) - das sog. große Pendlerpauschale (einfache Fahrstrecke über 60 km bzw. 40 km) zustünde.

IV.

In der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde das sog. kleine Pendlerpauschale (einfache Fahrtstrecke über 60 km bzw. 40 km) in einer Gesamthöhe vom 1.686,00 Euro als Werbungskosten anerkannt. Laut Begründung habe eine Überprüfung ergeben, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im vorliegenden Fall zumutbar sei.

V.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen sei. Er habe laut Dienstvertrag täglich spätestens um 08:15 Uhr in der Arbeit sein müssen. Seine Gattin sei Volksschullehrerin und habe damals (wie heute) täglich ab 07:00 Uhr in ihrer Schule sein müssen (Aufsichtspflicht). Somit sei es seine Verantwortung gewesen, den damals 5-jährigen Sohn täglich in der Früh zu versorgen und in den Kindergarten zu bringen. Die Aufsichtspflicht im ortsansässigen Kindergarten habe damals ebenfalls um 07:00 Uhr begonnen. Der Bf. hätte also ein Verkehrsmittel gebraucht, das nach 07:00 Uhr vom Wohnort abfährt und auch spätestens um 08:15 Uhr bei der Arbeitsstätte ankommt. So eine Anbindung habe es 2012 aber nicht gegeben und gebe es nach wie vor nicht. Laut Pendlerrechner hätte der Bf. täglich um 06:30 Uhr abfahren müssen, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeitgerecht in die Arbeit zu kommen. Hätte er das 2012 so gemacht, wäre sein damals 5-jähriger Sohn mehr als 30 Minuten lang täglich ohne Aufsicht gewesen und hätte dieser alleine in den Kindergarten gehen und dabei auch noch zwei sehr stark befahrene Straßen überqueren müssen. Für verantwortungsbewusste Eltern sei das definitiv nicht zumutbar. Viele andere Eltern hätten vielleicht die Möglichkeit, bei solchen Problemen auf Großeltern, Ehepartner o.ä. zurückzugreifen. Der Bf. habe diese Möglichkeit leider nicht. Dadurch sei ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur nicht zumutbar, sondern schlichtweg unmöglich gewesen, um zeitgerecht die Arbeitsstätte zu erreichen. Die Unterstellung der Zumutbarkeit der „Nutzung von Öffis“ durch das Finanzamt sei „blanker Hohn“ und spiegle die „Abgehobenheit von der tatsächlichen Realität wieder“. Falls das Finanzamt auf seiner falschen Beurteilung beharre, bleibe dem Bf. zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nur die Möglichkeit, für die Zeit von 06:20 Uhr bis 07:10 Uhr täglich eine Aufsichtsperson/ Nanny zu verpflichten. Entsprechende Kosten werde der Bf. dem Finanzamt dann direkt in Rechnung stellen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur möglich gewesen wäre, wenn der Bf. seine Verpflichtung als Vater grob vernachlässigt hätte (was auch einen juristischen Straftatbestand darstelle), lege er, wie bereits erwähnt, erneut Beschwerde ein und ersuche um diesmal hoffentlich korrekte Berechnung seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012.

VI.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Die belangte Behörde habe das Pendlerpauschale mittels Pendlerrechner überprüft. Demnach sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Hinfahrt würde um ca. 06:30 Uhr beginnen. Demgemäß sei ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.686 Euro (Monate 1-6: kleines Pendlerpauschaule > 60 km, gesamt 1.008 Euro; Monate 7-12: kleines Pendlerpauschale > 40 km, gesamt 678 Euro) berücksichtigt worden. Laut Rechtsprechung sei die Gewährung des großen Pendlerpauschales ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen bzw. stelle das Gesetz ausschließlich auf die Wegzeiten und -strecken zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ab, und zwar auch dann, wenn dadurch keine Möglichkeit bestünde, das Kind in den Kindergarten zu bringen. Diese Aufwendungen seien ausschließlich privater Natur, welche die steuerliche Belastung des Bf. nicht beeinflussen könnten. Das Finanzamt vertrete daher die Meinung, dass im vorliegenden Fall das Ergebnis des Pendlerrechners heranzuziehen bzw. die Zumutbarkeit der Massenbeförderungsmittel gegeben sei.

VII.

Dagegen vertrat der Bf. in einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom („Betreff: Hinweis über unbegründetes und sinnloses Verfahren beim Bundesfinanzgericht“) die Ansicht, dass die Befassung des Bundesfinanzgerichts im vorliegenden Fall völlig unnötig und nur dadurch geschuldet sei, weil manche Finanzamtsmitarbeiter „ihre Arbeit offenbar nicht sorgfältig genug bzw. mit der nötigen Kompetenz erledigen“. Der Bf. habe in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2012 unter der KZ 718 wahrheitsgemäß ein Pendlerpauschale in Höhe von 214 Euro angegeben. Er habe ab Juli für einen neuen Arbeitgeber (AG2) gearbeitet. Dieser Arbeitgeber habe das Pendlerpauschale trotz Beginn des Dienstverhältnisses im Juli jedoch erst ab August berücksichtigt. Deshalb habe der Bf. das Pendlerpauschale für diesen einen Monat (Juli) unter der KZ 718 angeführt. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 habe dann eine Nachforderung in Höhe von 971 Euro ergeben. Sofort danach seien von Seiten des Finanzamts auch noch Zinsen geltend gemacht worden, wodurch sich die Nachforderung in Summe auf 1.037,10 Euro belaufen habe. Da er sich das nicht habe erklären können, habe er im Finanzamt nachgefragt. Man habe ihm mitgeteilt, dass unter der KZ 718 das Pendlerpauschale für das ganze Jahr anzugeben sei. Der Bf. habe auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er das Pendlerpauschale nur für einen Monat nicht erhalten habe. Das Finanzamt habe trotzdem auf seinem Standpunkt beharrt. Und damit habe das ganze Missverständnis begonnen. Der Bf. habe in der Folge Beschwerde eingelegt. Danach habe er einen neuen Bescheid mit einer Gutschrift in Höhe von 636 Euro erhalten. Dort sei plötzlich behauptet worden, dass dem Bf. im Jahr 2012 die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen wäre. Darum sei es aber nie gegangen, sondern lediglich darum, dass der Bf. für einen Monat vom Arbeitgeber nicht das ihm zustehende Pendlerpauschale erhalten habe. Somit habe der Bf. auch Beschwerde gegen diesen nun schon zweiten Bescheid einbringen müssen. Und jetzt müsse sich das Bundesfinanzgericht wegen der „scheinbaren Inkompetenz“ [der belangten Behörde] mit der völlig unnötigen Frage beschäftigen, ob dem Bf. im Jahr 2012 die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar gewesen wäre oder nicht. Die Frage, welches Pauschale ihm zusteht (groß, klein, wie viele km,...) sei aber bereits im Jahr 2012 durch den Arbeitgeber eindeutig geklärt worden, allerdings sei die Berücksichtigung bei der Gehaltsabrechnung aber eben erst ab August und nicht schon ab Juli erfolgt. Der Bf. möchte gar nicht an die Höhe der unnötigen Kosten dieses Verfahrens denken. Er ersuche das Finanzamt bzw. fordere es auf, die Wahrheit über seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 endlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Wahrheit sei, dass der Bf. das vom Arbeitgeber korrekt berechnete Pendlerpauschale in Höhe von 214 Euro pro Monat erhalten habe, aber eben erst ab August. Deshalb habe der Bf. das ihm rechtmäßig zustehende Pendlerpauschale für diesen einen fehlenden Monat unter der KZ  718 geltend gemacht. Die Höhe des Pendlerpauschales und auch die Frage hinsichtlich Zumutung der Nutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln sei bereits 2012 eindeutig und korrekt durch den Arbeitgeber geklärt worden. Damit müsse sich kein Gericht der Welt mehr beschäftigen. Das Finanzamt müsse einfach gemäß den wahrheitsgemäßen Angaben des Bf. die Berechnung korrekt durchführen. Mehr wäre zur Erledigung der causa nicht nötig.

VIII.

Anlässlich eines Telefonats am erkundigte sich der Bf. beim Bundesfinanzgericht über den Stand des Verfahrens und brachte in diesem Zusammenhang ua. vor, dass der vom Finanzamt herangezogene Pendlerrechner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Grund von Fahrplanänderungen zu einem falschen Ergebnis führe.

IX.

Mit BFG-Schreiben vom wurde die belangte Behörde ersucht, die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 anhand der Fahrpläne für 2012 zu prüfen und dem Bundesfinanzgericht über das dbzgl. Ergebnis zu berichten.

X.

Laut Stellungnahme der belangten Behörde vom hätte im vorliegenden Fall gemäß den Fahrplänen für 2012 die Zeitdauer vom Verlassen der Wohnung bis zum (rechtzeitigen) Erreichen der Arbeitsstätte in den Monaten 01-06 höchstens (verschiedene mögliche Varianten) rd. 1:47 h bzw. in den Monaten 07-12 rd. 1:20 h betragen und sei die Benützung von Massenbeförderungsmitteln daher – wie schon laut Ergebnis des Pendlerrechners - zumutbar gewesen.

XI.

Die o.a. Stellungnahme wurde dem Bf. mit BFG-Schreiben vom vorgehalten.

XII.

Dazu brachte der Bf. in seiner Stellungnahme vom ua. vor, dass er im Sommer 2012 den Arbeitgeber gewechselt habe und dass es auf Grund von Urlauben in der Personalabteilung zu Verzögerungen und schlussendlich zu der Situation gekommen sei, dass von seinem damaligen neuen Arbeitgeber das Pendlerpauschale erst ab dem 2. Beschäftigungsmonat bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt worden sei. Und genau für diesen einen fehlenden Monat habe der Bf. das Pendlerpauschale im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2012 beantragt. Hinsichtlich der Höhe des beantragten Pendlerpauschales für diesen einen fehlenden Monat habe er sich auf die Angaben des Arbeitgebers auf den Gehaltszetteln verlassen und diese 1:1 übernommen. Der vom Bf. unter der KZ 718 erklärte Betrag in Höhe von 214 Euro sei in den Finanzamtsbescheiden aber überhaupt nicht mehr zu finden. Das Finanzamt habe „offensichtlich eigenmächtig“ das Pendlerpauschale des gesamten Jahres neu berechnet - und nicht so, wie vom Bf. beantragt, nur für den einen fehlenden Monat. Für den Bf. stelle sich in diesem Zusammenhang aber noch eine weitere interessante Frage: Warum sei sein Pendlerpauschale (nur) im Jahr 2012 ein Problem gewesen und in den Jahren davor nicht? Warum meine das Finanzamt, dass dem Bf. nur 2012 die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar gewesen sei und in den Jahren davor offensichtlich nicht? Aber unabhängig von der Höhe des Pendlerpauschales und der Frage, ob ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen wäre oder nicht, gebe der Bf. auch noch Folgendes an: Seines Wissens nach sei jedes Unternehmen seit 2012 verpflichtet, die Angaben eines Mitarbeiters bei der Einreichung des Pendlerpauschales zu prüfen. Diese Information habe er von der Personalabteilung seines damaligen Arbeitgebers AG2 erhalten. Er habe diese Information auch damals so aus den Medien entnommen und gehe daher davon aus, dass sie so korrekt sei. Die Angaben des Bf. seien bei der Einreichung des Pendlerpauschales von seinen Arbeitgebern sorgfältig geprüft, als korrekt beurteilt und bei der Gehaltsberechnung berücksichtigt worden. Ansonsten hätten seine Arbeitgeber das Pendlerpauschale ja nicht bei der Gehaltsabrechnung in der vom Bf. eingereichten Form berücksichtigt. Wenn das Finanzamt also der Meinung sei, dass diese Prüfungsergebnisse der Arbeitgeber nicht korrekt sind, dann möge das Finanzamt seine Forderung doch auch bitte an die Arbeitgeber richten. Der Bf. habe sich, seiner Meinung nach zu Recht, auf die Prüfung durch den Arbeitgeber verlassen. Rückblickend sei es vermutlich ein Fehler des Bf. gewesen, im L1-Formular die 214 Euro geltend zu machen, obwohl er denke, dass ihm das Pendlerpauschale für diesen einen fehlenden Monat eigentlich zustehen würde. Der Bf. habe den Verdacht, dass die ganze Diskussion nur dadurch entstanden sei. Daher biete er als Vergleichslösung an, seine in der Arbeitnehmerveranlagung angegebene Forderung bzgl. Pendlerpauschale für den Monat Juli entweder der Höhe nach zu korrigieren oder auch notfalls zur Gänze zurückzunehmen. Es handle sich ja nur um einen einzelnen Monat beim Pendlerpauschale, somit aus seiner Sicht sprichwörtlich “um des Kaisers Bart“, auf den er für ein gütliches Ende dieses Verfahrens auch zu verzichten bereit sei.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautet:

[Werbungskosten sind auch] Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: (…)

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 696 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich
über 60 km 2.016 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 372 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich
40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich
über 60 km 3.672 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden (…)

§ 41 Abs. 1 EStG lautet:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn (…)

6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist (…)

2. Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Bf. in W wohnhaft ist und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der ersten Jahreshälfte bei der Fa. AG1 in X und in der zweiten Jahreshälfte bei der Fa. AG2 in Y nichtselbständig beschäftigt war, wobei die einfache Fahrtstrecke W-X mehr als 60 km, die einfache Fahrtstrecke W-Y zwischen 40 und 60 km beträgt.

Fest steht weiters, dass im vorliegenden Fall bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln die Zeitdauer vom Verlassen der Wohnung bis zum (rechtzeitigen) Erreichen der Arbeitsstätte betr. AG1 rd. 1:47 h und betr. AG2 rd. 1:20  h gedauert hätte  (vgl. die dbzgl. unbedenkliche Stellungnahme der belangten Behörde vom mit den dort ersichtlichen Berechnungen bzgl. der einzelnen Fahrtvarianten, wogegen der Bf. kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat).

3. Rechtliche Würdigung

Der Gesetzgeber regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist.

Nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. zB Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 16 Rz 28, mwN) liegt Unzumutbarkeit im o.a. Sinne - abgesehen von bestimmten hier nicht in Rede stehenden Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers - vor:

  • bei tatsächlicher Unmöglichkeit, dh. wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt

  • bei Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit.

ad Unzumutbarkeit bei tatsächlicher Unmöglichkeit:

Laut den von der belangten Behörde übermittelten o.a.  unbedenklichen Rechercheergebnissen bzw. Berechnungen zu den einzelnen Fahrtvarianten ist Unzumutbarkeit infolge tatsächlicher Unmöglichkeit im o.a. Sinne im vorliegenden Fall offenbar nicht gegeben. Dem Bf. wäre es grundsätzlich also sehr wohl möglich gewesen, auch unter Inanspruchnahme von Massenbeförderungsmitteln seine Arbeitsplätze in X und Y rechtzeitig (08:15 Uhr) zu erreichen.

Dem Einwand des Bf., dass für ihn nur ein öffentliches Verkehrsmittel mit einer Abfahrtszeit nach 07:00 Uhr in Frage gekommen wäre (Versorgung des Sohnes), womit er aber nicht mehr rechtzeitig zur Arbeit gekommen wäre, weshalb ihm im Ergebnis das sog. große Pendlerpauschale zustünde, ist jedoch zu entgegnen, dass die Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales nach herrschender Rechtsauffassung ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen ist (vgl. zB -F/08; -F/10; ; ). Die vom Bf. zur Stützung seines Standpunktes angeführten Umstände ausschließlich privater Natur sind für die gegenständliche Beurteilung daher nicht entscheidend.

ad Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit:

Laut den von der belangten Behörde übermittelten o.a.  unbedenklichen Rechercheergebnissen bzw. Berechnungen zu den einzelnen Fahrtvarianten ist im vorliegenden Fall auch keine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit gegeben, überschreiten doch die Wegzeiten laut o.a. Stellungnahme der belangten Behörde (rd. 1:47 h bzw. 1:20 h) bei Weitem nicht die laut herrschender Rechtsauffassung anerkannten Zumutbarkeitsgrenzen (vgl. zB Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 (Stand ) Tz 79hh, mwN).

Im Übrigen errechnet auch der (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allerdings noch nicht maßgebliche) Pendlerrechner auf Grundlage vergleichbarer Fahrpläne in den Folgejahren für den vorliegenden Fall lediglich ein sog. kleines Pendlerpauschale.

Zur Rüge des Bf., dass im angefochtenen (= Erst-)Bescheid ein Pendlerpauschale in Höhe von lediglich 214 Euro zum Ansatz gekommen sei, wird bemerkt, dass dieser Ansatz erklärungsgemäß erfolgt ist. - Der Bf. hat offenbar übersehen, dass unter der KZ 718 jedenfalls ein Jahresbetrag einzutragen ist (vgl. den dbzgl. ausdrücklichen Hinweis im Steuererklärungsformular).

Wenn sich der Bf. darüber verwundert zeigt, dass die Frage der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die belangte Behörde nur im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein „Problem“ sei, wird dazu bemerkt, dass eine (allenfalls unrichtige) dbzgl. steuerliche Beurteilung durch die Abgabenbehörde in anderen Veranlagungszeiträumen keine Bindungswirkung in Bezug auf die steuerliche Beurteilung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu erzeugen vermag.

Wenn der Bf. meint, dass die belangte Behörde an die steuerliche Beurteilung durch den Arbeitgeber (dh. Berücksichtigung des sog. großen Pendlerpauschales) gebunden sei (der Bf. habe sich auf die „Prüfung durch den Arbeitgeber verlassen“), so ist klarzustellen, dass die Berücksichtigung des Pendlerpauschales bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug die Erklärung des Arbeitnehmers (L34) voraussetzt, welche zum Lohnkonto zu nehmen ist, wobei aber eine Unrichtigkeit dieser Erklärungsangaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sehr wohl zu berichtigen ist - und im Übrigen der Arbeitgeber nur dann haftet, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Arbeitnehmers (L34) tatsächlich erkannt hat (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16 Rz 31, mwN).

Was schließlich die vom Bf. ("notfalls") angebotene „Zurücknahme“ des Antrags auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales für den Monat Juli anlangt, so ist ihm zu entgegnen, dass - wie bereits erwähnt - der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales dem Arbeitgeber eine Erklärung abzugeben hat. Änderungen der Verhältnisse sind dem Arbeitgeber binnen eines Monats zu melden. Stellt sich nun aber - wie auch im vorliegenden Fall - heraus, dass die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale zu Unrecht angenommen worden sind (unzulässiges bzw. unzutreffendes Pauschale wegen Abgabe einer unrichtigen Erklärung oder Unterlassung der Meldepflicht), hat jedenfalls eine (Pflicht-)Veranlagung zu erfolgen (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 41 Rz § 15, mwN).

4. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Die hier (einzelfallbezogen) zu erfolgende Abklärung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100057.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at