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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2019, RV/2100075/2016

Werbungskosten einer Lehrbeauftragten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Brunner-Dochnal-Gigerl GmbH & Co KG, Dietrichsteinplatz 15/8, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , StNr. 123, betreffend Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerinnenveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird mit 127,77 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf. genannt) beantragte im Zusammenhang mit ihrer Arbeitnehmerinnenveranlagung Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 2.146,09 €.

Mit Schreiben vom wurde sie vom Finanzamt aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen anhand einer nachvollziehbaren Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbestätigungen nachzuweisen, wobei Ersätze des Dienstgebers in Abzug zu bringen seien.

Mit Schreiben vom gab der steuerliche Vertreter Folgendes bekannt: "Frau Bf. ist Lehrbeauftragte bei der Universität X und führt Kurse mit angehenden Studenten, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, ca. 16 bis 20 je Kurs und bis zu 5 Kursen parallel. Effizienz ist gefragt, der Unterricht wird anschaulich gestaltet. Sie kauft Arbeitsmaterial, Anschauungsmaterial, Fachliteratur, benützt alles was dienlich sein kann. Es werden Texte aus Zeitschriften, der Presse, aus Büchern, Kinderbüchern bzw. damit zusammenhängenden Gegenständen je nach Lernfortschritt bearbeitet und sind Gegenstand des Trainings. Wir übermitteln die Listen betreffend Arbeitsmittel nochmals. Soweit die Beträge mit Punkten versehen sind, liegen Barbelege vor. Die übrigen sind aus den Sparkassenauszügen ersichtlich, wobei das Datum der Liste dem "Wert"-Datum der Auszüge entspricht."

Beigelegt war eine Liste mit 66 Positionen über bar oder mittels Banküberweisung vom bis zum  getätigte Aufwendungen, die insgesamt einen Betrag von 2.146,09 € ergaben. Darunter waren durch Kontoauszüge nachgewiesene Handy-Kosten in monatlich unterschiedlicher Höhe verzeichnet, gesamt in Höhe von 204,98 €. Für eine Abonnement der Zeitung "Standard" wurden insgesamt 245,71 € geltend gemacht und durch Kontoauszüge nachgewiesen. Die restlichen 1.695,40 € entfielen auf Positionen wie "Morawa", "Pagro", "Studienverlag Innsbruck", "Kunterbunt", "Harnisch", "Hartlauer", "Merkur", "Hofer", "Lidl", "Moser", "Lidl", "Ikea" usw.

Mit Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt 281,21 € an Werbungskosten und begründete dies wie folgt: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und sind wie im Vorhalteverfahren aufgefordert entsprechend nachzuweisen. Bloße Kontoauszüge ohne Rechnungsvorlage, wie z.B. Leykam Hauptbahnhof, Hartlauer, Morawa oder Buchhandlung Moser, reichen nicht aus. Eine ausschließliche berufliche Veranlassung Ihrer Arbeitsmittel (wie z.B. Lernhilfe, Spielwaren, Spielzeug- bzw. div. allgemeine Bücher - was ist was, Kindergeschichten, Kinderspiele, Bastelmaterial, etc.) liegt nicht vor. Diese beantragten Aufwendungen waren daher gem. den Bestimmungen des § 20 EStG als Kosten der privaten Lebensführung auszuscheiden. Von den beantragten Handykosten sind laut amtlichen Erfahrungssätzen ein 80%iger Privatanteil auszuscheiden."

Gegen diese Erledigung wurde Beschwerde erhoben und begründet, dass im Bescheid nur 20% der Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt worden seien. Gegen diesen Prozentsatz richte sich die Beschwerde und werde beantragt, dass 60% als Werbungskosten berücksichtigt werden. Belegmäßig seien etwa 36% der beantragten Aufwendungen nachgewiesen worden, 64% auf dem Bankkonto zahlungsmäßig. Die Abgabepflichtige sei auf Urlaub und in der Folge der steuerliche Vertreter, sodass mit einer weiteren Belegvorlage und Stellungnahme bis zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf. nochmals, die beantragten Arbeitsmittel anhand einer nachvollziehbaren Aufstellung unter Vorlage von Belegen, Rechnungen und Zahlungsbestätigungen nachzuweisen. Bloße Kontoauszüge, z.B. Buchhandlung Moser, würden nicht ausreichen, die Rechnung mit dem Titel müsse vorgelegt werden. Alle Belege seien geordnet und laufend durchnummeriert vorzulegen. Weiters wurde die Bf. ersucht, zu den einzelnen Rechnungen jeweils eine Stellungnahme über den Verwendungszweck abzugeben - "z.B. Für was brauchen angehende Studenten einen Piraten Adventkalender (Rechnung Muki vom ) oder für was brauchen die Studenten ein verhextes ABC, eine Schulweggeschichte (Rechnung Libro v. ) usw. Bitte alle Rechnungen in einem lesbaren Zustand übermitteln! Ersätze seitens des Dienstgebers sind in Abzug zu bringen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Da Sie trotz schriftlicher Aufforderung und Fristverlängerung die noch benötigten Unterlagen für Ihr Beschwerdebegehren nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden."

Daraufhin wurde der Vorlageantrag gestellt und die Anberaumung eines Erörterungstermines beantragt.

Das Bundesfinanzgericht richtete am  an die Bf. folgenden Bedenkenvorhalt:

"In Ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2009 haben Sie Arbeitsmittel in Höhe von 2.146,09 € geltend gemacht. An Einkünften sind 4.693,05 € von der Universität X und 6.611,88 € vom Verein Y ausgewiesen.

Damit ein berufsspezifischer Aufwand steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, muss ein solcher nachgewiesen oder, wenn dieser Nachweis zumindest nicht üblicherweise zu erbringen ist, glaubhaft gemacht werden (vgl.  mit Hinweis auf E , 2288/58).

Sowohl die Tatsache der Bezahlung von Aufwendungen an sich als auch die berufliche Veranlassung sind Gegenstand der Beweisführung. Sie wurden bereits mit Vorhalt vom erfolglos auf die Nachweisführung hingewiesen. Ebenso wurden Fragen zu den geltend gemachten Aufwendungen (Bücher und Kinderartikel) nicht beantwortet, weshalb es zu einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung gekommen ist.

Hiezu ist festzustellen, dass bis (einschließlich) überhaupt keine Rechnungen oder auch nur Kassabons vorliegen, sondern lediglich Kopien von Bankauszügen übermittelt wurden, aus denen nicht ersichtlich ist, welche Gegenstände gekauft wurden. Für den Zeitraum danach liegen ebenfalls für folgende Posten keine Rechnungen vor: 9.7., 13.7., 25.9., 8.10., 24.10., 27.11., 4.12., 9.12.

Anerkannt wurden vom Finanzamt Positionen vom 6.2., 9.6., 7.7., 27.7., 10.8., 10.8., 12.8., 13.8., 18.8., 23.10., 24.10., 24.10, 2.12. in gesamter Höhe von 240,21 €, zumeist für Büroartikel. Eine Schätzung der Werbungskosten, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde, erfolgte nicht.

Von den beglichenen Handykosten wurden vom Finanzamt im Schätzungswege 20% anerkannt (ds 41 €). Das Bundesfinanzgericht kann allerdings nicht feststellen, dass die berufliche Nutzung des Mobiltelefones nachgewiesen wurde und ist eine solche beim Berufsbild einer Lehrbeauftragten, die Kurse mit angehenden Studenten durchführt, auch in diesem Ausmaß nicht plausibel.

Dazu kommt, dass die Lohnzettel eine Beschäftigung bei der Universität nur bis 30. September, bzw. bei dem Verein Y nur bis 15. Juli ausweisen. Für Aufwendungen, die danach getätigt worden sind, ist eine berufliche Veranlassung daher ebenfalls nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Zeitungsabonnements "Standard" wird darauf verwiesen, dass Tageszeitungen in der Regel als Kosten der Lebensführung nach § 20 EStG nicht abzugsfähig sind. Die Berufsbezogenheit muss durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

Sie werden daher eingeladen die berufliche Veranlassung der gesamten Aufwendungen zu konkretisieren. Als Termin werden 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorgemerkt."

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:

"In Beantwortung Ihrer Anfrage vom 19.11. dJ übermitteln wir die Ausgabenaufstellung mit Nummerierung, wobei wir die beantragten Ausgaben auf die mit Nummern versehenen Beträge einschränken.

1. Handy: Die Frauen aus dem Ausland wurden beim Frauenverein Y begleitet ins Krankenhaus, zum Arzt, zum AMS, zu Vereinen, zu Behörden etc.
Es mussten Termine bei den Anlaufstellen vereinbart werden, Probleme gelöst, intensiver Einsatz des Handys war notwendig.

1-9/2009 = € 149,21 - Privatanteil = € 100,-

2. Standard-Zeitungsabonnement: Artikel in der Zeitung "Der Standard" wurden als Unterrichtsmaterial, als Diskussionsgegenstand in den Oberstufen und als Grundlage für Schreibübungen häufig verwendet.
Die Bankauszüge 8 und 9 fehlen, auch für August und September wurden je € 27,90 bezahlt.
Der Lehrvertrag wurde ab vermutlich deshalb ausgesetzt, um ein Jahr unbeschäftigt den Zusammenhang der bisherigen Beschäftigung für die Abfertigung etc. zu durchbrechen.
€ 25,51 + 11 x € 27,90 = € 329,41 - Privatanteil = € 250,-

3. Büromaterial, Schreibwaren: € 280,19. Dieser Betrag (€ 281,21) wurde bei der Veranlagung anerkannt. Die SD-Karten dienten der Speicherung von mit der Kamera aufgenommenen Bildern z.B. die Schreibtafel als Arbeitsgrundlage für weitere Kurse (Beamer)

4. Weiteres Büromaterial/Unterrichtsmaterial: € 333,67

5. Bücher: € 414,72 abzgl. Privatanteil = € 314,72
Wie Zeitungsartikel im Standard von den Kursteilnehmern gelesen und im Unterricht diskutiert werden, so sind die Bücher generell Unterrichtsmaterial. Es werden Bücher gekauft, Teile daraus für die Kurse aufbereitet und je nach Fortschritt der Kursteilnehmer eingesetzt. Je lebendiger und erfolgreicher die Lehrbeauftragte ist, desto eher bekommt sie von ihrer Professorin weitere Kurse zugeteilt. Auch wenn keine Kurse gelaufen sind, wurden Bücher angeschafft und im Hinblick auf künftige Kurse aufbereitet. Auch Kursteilnehmer brauchen Kindergeschichten, da Anfänger diese einfachen Texte leichter erfassen, auch wenn Frau Bf. selbst zwei Kinder hat.

Zusammenfassung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Handy
€ 100,--
2.
Standard-Abo
€ 250,--
3.
Büromaterial, Schreibwaren
€ 281,21
4.
Weiteres Büromaterial, Unterrichtsmaterial
€ 333,67
5.
Bücher
€ 314,72
 
Beantragte Werbungskosten
€ 1.279,60

"

Beigelegt war wiederum die bereits dem Finanzamt vorgelegte Liste über die getätigten Aufwendungen, wobei nunmehr eine ziffernmäßige Zuordnung zu den oben angeführten Aufwandsgruppen erfolgte und einige Posten vom Beschwerdebegehren ausgenommen wurden (Posten ohne Zuordnung). Der Vorhalt und das Ermittlungsergebnis wurde dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt gab in einem Schreiben vom  folgende Stellungnahme ab: "Im Schreiben des steuerlichen Vertreters werden die gestellten Fragen recht allgemein beantwortet. Es wurde zwar dazu eine Aufstellung der Ausgaben vorgelegt, aber keinerlei Rechnungen und Zahlungsbelege. Diese wären jedenfalls zur Beurteilung der einzelnen Positionen erforderlich gewesen. Zu den einzelnen Punkten:

1. Handy: Der berufliche Anteil von € 100,-- und ein Privatanteil von € 49,21 erscheint recht hoch, ist aber plausibel begründet worden.

2. Standard-Abo: nach ständiger Judikatur sind auch die Allgemeinheit interessierende Zeitungen keine Werbungskosten. Dies gilt selbst dann, wenn daraus Anregungen für die berufliche Tätigkeit entnommen werden können ().

3. Das Büromaterial im Punkt 3 wurde bereits anerkannt.

4. Wie sich das weitere Büromaterial in Höhe von € 333,67 zusammensetzt, ist nicht ersichtlich.

5. Bücher: es fehlen die genauen Buchtitel und der genaue berufliche Zusammenhang jedes der Bücher. Laut Judikatur "wäre es aber Sache des Steuerpflichtigen die Berufsbezogenheit aller Druckwerke darzutun. Mangels Offenlegung ist der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen ().

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie könnte das Finanzamt aber insgesamt Werbungskosten in der Höhe von € 400,-- befürworten. Diese setzen sich zusammen aus den bereits im Erstbescheid anerkannten Aufwendungen in der Höhe von € 281,21, sowie den Handykosten € 100,-,  sowie pauschal € 18,79, gesamt € 400."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. war im Streitjahr vom 1.1. bis bei der Universität X als Lehrbeauftragte beschäftigt und führte Kurse mit angehenden Studenten, die die deutsche Sprache nicht beherrschen. Daneben war sie vom 1.1. bis beim Verein "Y" beschäftigt (lt. Lohnzettel). Der Verein wird auf seiner Homepage (www ) so beschrieben: "Der Verein Y ist in X die einzige Einrichtung, die Deutschkurse ausschließlich für Frauen und mit begleitender Kinderbetreuung anbietet. Der erste Schritt aus der Isolation, in der viele Frauen aufgrund ihrer familiären Betreuungspflichten leben, ist oftmals der Besuch eines Sprachkurses. Um auch Frauen mit kleineren Kindern den Besuch eines Sprachkurses zu ermöglichen, wird während der Kurszeiten eine Kinderbetreuung angeboten."

An Werbungskosten wurden folgende Positionen verzeichnet, wobei die Nummerierung durch das BFG erfolgte.


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Nr.
Datum
Ausgaben bar/Bank
Zuordnung d. Partei
1
Morawa
80,40
5
2
9.1.
Handy
13,99
1
3
12.1.
VerlagsgmbH Normalabo
22,51
2
4
2.2.
Handy
13,46
1
5
6.2.
Pagro
74,54
3
6
9.2.
VerlagsgmbH Normalabo
27,90
2
7
3.3.
Handy
25,76
1
8
9.3.
VerlagsgmbH Normalabo
27,90
2
9
10.3.
Pagro
114,91
4
10
31.3.
Handy
14,64
1
11
31.3.
Morawa
38,20
5
12
7.4.
Morawa
54,85
5
13
9.4.
VerlagsgmbH Normalabo
27,90
2
14
23.4.
Studienverlag Innsbruck
38,20
5
15
30.4.
Kunterbunt
67,30
5
16
5.5.
Handy
13,58
1
17
9.5.
Harnisch
55,70
4
18
11.5.
VerlagsgmbH Normalabo
27,90
2
19
20.5.
Hartlauer
139,93
4
20
3.6.
Handy
8,45
1
21
8.6.
VerlagsgmbH Normalabo
27,90
2
22
9.6.
Trafik Briefmarke
0,55
3
23
16.6.
Merkur Schwamm, Müllsack
2,68
4
24
30.6.
Parken
1,20
 
25
2.7.
Hofer Hefte, Spiel, Lernhilfe
151,97
 
26
3.7.
Handy
21,08
1
27
7.7.
Lidl Büroartikel
24,10
3
28
9.7.
VerlagsgmbH Normalabo
27,90
2
29
13.7.
Moser
45,20
5
30
27.7.
Stiegler Schreibwaren
6,00
3
31
3.8.
Handy
27,47
1
32
10.8.
Hartlauer SD Karte
11,98
3
33
10.8.
BBS Notizbuch, Kuvert
17,60
3
34
10.8.
Berka Spiel
19,99
 
35
12.8.
Libro Mappen, Bücher
33,57
3
36
13.8.
Libro Was ist was
3 Bücher
15,98
5
37
13.8.
Tschibo Buch Bewerben
8,00
5
38
13.8.
Libro Bücher, Papier
42,88
3
39
13.8.
NKD Tafelfolie
2,99
4
40
18.8.
Trafik Briefmarke
0,65
3
41
1.9.
Handy
10,78
1
42
12.9.
Spar Papier
11,56
4
43
14.9.
DVD X
5,90
4
44
25.9.
Hofer Panoramabuch 2x
8,98
5
45
25.9.
Libro
49,42
5
46
5.10.
Handy
28,62
1
47
8.10.
VerlagsgmbH Normalabo
27,90
2
48
Pascalino Kasperlfiguren
32,80
 
49
23.10.
Pagro Ordner, Kiste
20,63
3
50
23.10.
Pagro Bücher Unsere Erde
8,19
5
51
24.10.
Hartlauer 2 SD-Karten
18,76
3
52
24.10.
Weltbild
9,95
3
53
2.11.
Hofer CD Kindergeschichten
14,97
 
54
6.11.
Hofer Metronom
11,99
 
55
6.11.
Muki Ohren-ABC, Kasperlth.
100,70
 
56
6.11.
Muki Kinderspiel
7,99
 
57
6.11.
Handy
13,46
 
58
12.11.
Ikea
118,91
 
59
19.11.
Spar Zeitschriften
7,00
 
60
27.11.
Moser
30,40
 
61
27.11.
Moser
58,00
 
62
1.12.
Handy
13,69
 
63
2.12.
Pagro Stift, Kopierfolie
18,98
3
64
4.12.
VerlagsgmbH Normalabo
27,90
2
65
9.12.
Leykam
55,70
 
66
17.12.
Pascalino Bücher, Spiel
55,20
 
 
 
 
2.146,09
 

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach Z 7 leg. cit. auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).

§ 20 EStG 1988 regelt, welche Aufwendungen und Ausgaben nicht abzugsfähig sind.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die zuletzt genannte Bestimmung enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (Baldauf in JAKOM11, EStG, § 20 Rz 11 mit der darin angeführten VwGH-Judikatur). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (). Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich auch nach der Rechtsprechung ein allgemeines Aufteilungsverbot: gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblich/beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (dh eine private Mitveranlassung besteht (). Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig ().

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zB daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet ().

Damit ein berufsspezifischer Aufwand steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, muss ein solcher nachgewiesen oder, wenn dieser Nachweis zumindest nicht üblicherweise zu erbringen ist, glaubhaft gemacht werden (vgl. ). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen ().

1.) Bücher

An Bücherkosten wurden im gesamten Jahr 414,72 € von der Bf. verzeichnet und ein Privatanteil von 100 € (ds ca. 24%) abgezogen. Für die meisten Positionen (so etwa 1, 11, 12, 14, 15, 29, 45) gibt es lediglich einen Bankauszug über die Bezahlung. Weder liegen Rechnungen vor, noch hat die Bf. eine Aufstellung vorgelegt, welche Bücher gekauft worden sind, weshalb die Aufwendungen schon aufgrund fehlender Nachweise nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Allgemein gehaltene Aussagen, dass Bücher und auch Kinderbücher für den Unterricht verwendet worden seien, reichen nicht aus, die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Ausgaben nachzuweisen. Die Anschaffung von Büchern, die von allgemeinem Interesse sind, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl. ; ). Zudem weist auch der Ansatz eines Privatanteiles von rund 24 % auf eine private Mitveranlassung der Ausgaben hin. Weil eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Ausgaben nicht nachgewiesen wurde, sind die mit der Zuordnung 5 gekennzeichneten Positionen daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

2.) Tageszeitung

Auch für das Jahresabonnement der Tageszeitung "Der Standard" wurden keine weiteren Nachweise erbracht. Für den Nachweis, dass die Zeitung ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft wurde, hätte es detailliertere Angaben der Bf. bedurft (vgl. ). Ein Jahresabonnement einer Tageszeitung entspricht den privaten Bedürfnissen und sind die monatlichen Abo-Kosten (Zuordnung 2) nach § 20 EStG 1988 als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig.

3.) Telefonkosten

Die Bf. macht nunmehr im Beschwerdeverfahren Handy-Kosten von Jänner bis September 2009 in Höhe von 149,21 € geltend und reduziert diese um einen Privatanteil von 49,21 €, womit sie von einem beruflichen Anteil der Aufwendungen von ca. 67 % ausgeht.

Das Finanzamt hat demgegenüber im bekämpften Bescheid lediglich 20% von den gesamten Jahreskosten in Höhe von 204,98 €, also 41 €, anerkannt. Die Bf. im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass sie für den Verein "Y" Frauen aus dem Ausland ins Krankenhaus, zum Arzt, zum AMS, zu Vereinen und Behörden begleitet hätte und ein intensiver Einsatz des Handy notwendig gewesen sei. Wenn das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom nunmehr einen beruflichen Anteil an den Telefonkosten von € 100,- als plausibel ansieht, so ist dieser Betrag als mehr als ausreichend anzusehen.

4.) Büromaterial

Die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 240,21 € für Büromaterial werden auch vom Bundesfinanzgericht anerkannt. (Der Gesamtbetrag an Werbungskosten betrug lt. Bescheid 281,21 € und setzte sich - wie im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes angeführt - aus 240,21 € an Büromaterial und 41 € Telefonkosten zusammen).

Für die in der Vorhaltsbeantwortung unter Punkt 4 angeführte Positionen "Büromaterial/Unterrichtsmaterial" in Höhe von 333,67 € liegen zum überwiegenden Teil nur Bankauszüge vor (zB Pos. 9, 17, 19) vor und ist die erforderliche Nachweisführung, aus der sich die Art der Gegenstände und die berufliche Veranlassung ergibt, nicht erfolgt, weshalb für diese Positionen kein Abzug als Werbungskosten möglich ist.

Zusammengefasst werden daher folgende Werbungskosten anerkannt:


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Aufwendungen für Büromaterial (wie im Bescheid)
240,21 €
Telefonkosten (41 € im Bescheid)
100,00 €
Gesamte Werbungskosten:
340,21 € 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den zu lösenden Rechtsfragen wurde in der Entscheidung verwiesen, weshalb keine (ordentliche) Revision zugelassen wurde.

Die Richterin hat die durch einen Steuerberater vertretene Bf. mit Schreiben vom auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme und einer Nachweisführung gegeben. Die Anberaumung eines Erörterungstermines nach § 269 Abs. 3 BAO, für den im Übrigen kein Rechtsanspruch  besteht (Ritz, BAO6, § 269 Rz 12), wurde daher nicht als erforderlich erachtet.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at