Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2019, RV/2101050/2014

Haftung als Geschäftsführerin und Liquidatorin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch WTH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Haftungsbescheid zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Haftung für Umsatzsteuer 12/2012 wird mit einem Betrag von € 4.442,52 festgesetzt.
Die Haftung für Umsatzsteuer 2011 wird mit einem Betrag von € 1.703,05 festgesetzt.
Die Haftung für Umsatzsteuer 01/2013 wird mit einem Betrga von € 6.675,58 festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss vom Datum1 des LG für ZRS Graz wurde festgestellt, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens der Primärschuldnerin „GmbH“ nicht eröffnet wird und die Gesellschaft auch wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde. Die Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation erfolgte am Datum2.

Am richtete das Finanzamt einen Vorhalt an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.) als ehemalige Vertreterin bzw. Liquidatorin der Primärschuldnerin.

Der Vorhalt des Finanzamtes hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„Die Vertreter juristischer Personen haben alle Pflichten der/des Vertretenen zu erfüllen. Insbesondere haben Sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die Sie verwalten, vorschriftsmäßig entrichtet werden.

Vertreter haften mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben der/des Vertretenen, wenn Sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden trifft. Leichte Fahrlässigkeit gilt bereits als Verschulden.

Sie werden daher in Ihrem eigenen Interesse ersucht, zu den nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen bzw. die Fragen/Ersuchen sorgfältig und vollständig zu beantworten und durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu Ihrer Entlastung dienen können, zu belegen.

Zur Stellungnahme wird Ihnen eine Frist bis zum eingeräumt.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Frist angesichts der vorliegenden Sachlage nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden könnte.

1) Am Konto der Primärschuldnerin haften folgende Abgabenbeträge uneinbringlich aus:

( … )

In Summe € 16.037,88

Die im Rückstand ausgewiesenen Selbstbemessungsabgaben sind nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt. Die Ermittlung der im Rückstand enthaltenen bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben entnehmen Sie bitte den ergangenen Bescheiden.

2) Laut Firmenbuchauszug sind Sie seit Datum3 als Liquidatorin der Primärschuldnerin bestellt. Auf Grund Ihrer Funktion als zur Vertretung der GmbH nach außen berufenes Organ oblag Ihnen die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der/des Vertretenen.

3) Da die unter Punkt 1 angeführten Abgabenbeträge während Ihrer Vertretungsperiode fällig bzw. nicht entrichtet wurden, muss das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass Sie der Ihnen aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen nicht vorschriftsgemäß nachgekommen sind.

4) Die genannten Beträge sind bei der GmbH als uneinbringlich anzusehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens der GmbH abgewiesen wurde.

5) Sofern die GmbH bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, werden Sie ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (siehe Punkt 1) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssen alle damaligen Gläubiger der GmbH (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem sind alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüber zu stellen.

Es steht Ihnen frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger der GmbH auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt Ihnen als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der GmbH noch Befriedigung erlangten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise muss das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie die Ihnen obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt haben, und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der GmbH ist. Unter diesen Umständen haften Sie für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß (z.B. ).

6) Wird der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, liegt es im Ermessen des Finanzamtes, die Haftung für die unter Punkt 1 genannten Abgabenbeträge auszusprechen, bei Benachteiligung des Abgabengläubigers im Ausmaß der nachgewiesenen Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten der GmbH (z.B. ). Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt (z.B. 2004/ 14/0112), sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen Sie im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.“

 

Mit Datum langte ein Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung der Bf. mit folgendem Inhalt ein:

„Bezugnehmend auf das Schreiben vom 6. d. M. nehme ich wie folgt Stellung:

Zu 1.) Die älteste Fälligkeit der in Rede stehenden Abgaben ist der 15. Feber 2013.

Zu 2.) Wird zur Kenntnis genommen.

Zu 3.) Der dem Insolvenzgericht vorgelegte Status liegt bei und es geht daraus hervor, dass keinerlei Mittel mehr vorhanden waren bzw. sind. Wir sind unseren Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde jahrzehntelang nachgekommen und haben dem Unternehmen beträchtliche Mittel zugeführt, die nun auch für uns vollkommen verloren sind.

Zu 4.) Wird zur Kenntnis genommen.

Zu 5.) Wurde vorher ausführlich dargestellt und ist auch dem Amt bereits bekannt.

Zu 6.) Die Gläubigergleichbehandlung liegt eindeutig vor, insbesondere wurde die Abgabenbehörde in keiner Weise benachteiligt.“

Daraufhin erging seitens des Finanzamtes ein Ergänzungsvorhalt zur Klärung der nach wie vor offenen Fragen.

„Zu Punkt 3.) Der Status wurde zwischenzeitlich vorgelegt; aus diesem geht jedoch nur hervor, wie hoch die Aktiva bzw. Passiva per waren.

Zu Punkt 5.) Die von Ihnen im Schreiben erwähnte Darstellung erfolgte zum Zeitpunkt der Absprachen über einen außergerichtlichen Ausgleich im Kalenderjahr 2010 welcher zwischenzeitlich auch hinsichtlich der Vorsteuerkorrektur erfüllt wurde und eine dementsprechende Ausbuchung des Restbetrages noch erfolgen wird.
Hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung in Bezug auf die „neuen Abgabenschuldigkeiten“ liegen somit noch keine Aufstellungen (Nachweise) vor.
Die Bf. war bis Datum4 als Geschäftsführerin tätig und seit Datum3 als Abwicklerin.
Mit Buchungstag kam es erstmalig wieder zu Rückständen am Finanzamtskonto. Somit wird eine Aufstellung hinsichtlich Gläubigergleichbehandlung ab diesem Zeitraum benötigt.

Hinsichtlich des offenen Lohnsteuerbetrages wird darauf hingewiesen, dass hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 geht hervor, dass jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt ().

Somit werden Sie ersucht eine Aufstellung hinsichtlich der geleisteten bzw. nicht geleisteten Zahlungen (ab Zeitraum 1/2013) nachzureichen.“

In einem weiteren Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung wurde hinsichtlich Punkt 3 bestätigt, dass natürlich aus diesem Status nur die Aktiva und Passiva bzw. Überschuldung erkennbar seien.
Zu Punkt 5 (vorläufig) werde bemerkt, dass Lohn- bzw. Gehaltsschulden von mehr als € 200.000,- bestehen und an sich die Lohnsteuer bis auf die in Rede stehende und jene auf die Abfertigungen entfallende überwiesen wurde, obwohl die Gehälter nicht zur Auszahlung gelangt seien. Die erwähnte schuldhafte Verletzung der abgabenbehördlichen Pflichten liege daher in keiner Weise vor bzw. sei nicht gegeben.

Eine detaillierte Aufstellung über die in den vergangenen Monaten geleisteten Zahlungen werde in den nächsten Tagen übersandt, aus welcher erkennbar sein werde, dass Bevorzugungen nicht stattgefunden haben bzw. insbesondere keine Benachteiligung der Abgabenbehörde vorliege.

Am erging der nun ngefochtene Haftungsbescheid, mit dem die Haftung gegenüber der Bf. mit folgenden Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht wurde:

Abgabenart                      Zeitraum            Höhe in Euro

Umsatzsteuer                12/12                   4.442,52

Lohnsteuer                   01/13                    1.400‚45

Dienstgeberbeitrag        01/13                      195,02

Zuschlag zum DG          01/13                        16,90

Umsatzsteuer                 2011                    1.703,05

Umsatzsteuer                 1/13                     6.675,58

Summe:                                                   14.433,52

Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt:

„Wie bereits in den vorangegangen Schriftstücken erwähnt, haften Vertreter (Geschäftsführer, Liquidatoren etc) für unentrichtet gebliebene Abgaben der Primärschuldner, wenn Sie Ihrer Abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Im Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung wurde zwar behauptet, dass keine Gläubigerbevorzugung stattgefunden hat, ein Nachweis diesbezüglich wurde bis dato jedoch nicht nachgereicht.

Hinsichtlich des im Haftungsbescheid enthaltenen Lohnsteuerbetrages wird nochmals darauf hingewiesen, dass hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gilt und die Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG 1988 zum Tragen kommen, wonach eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters vorliegt, wenn Löhne ausbezahlt werden jedoch die darauf entfallende Begleichung der Lohnsteuer entfällt.

Im Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters (vom ) wurde bekanntgegeben, dass die Lohnsteuer sehr wohl bezahlt wurde obwohl die Gehälter gar nicht zur Auszahlung gekommen sind. Dies ist auf dem Abgabenkonto jedoch nicht ersichtlich! Die Lohnsteuer für den Kalendermonat 1/2013 war mit fällig. Die letzte Zahlung am Konto der primärschuldnerischen GmbH wurde per mit € 102,39 verbucht. Diese Zahlung war eine Saldozahlung, weil der Rückstand mit Buchungstag € 102,39 betrug. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten keine Überweisungen mehr an das Finanzamt. Die Aussagen der Steuerberatung (dass die Lohnsteuer bezahlt wurde) sind somit nicht korrekt.“

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Begründend wurde vorgebracht, dass die Haftungsinanspruchnahme schon insofern nicht den Gegebenheiten entspreche, als der aushaftende Betrag in der genannten Höhe nicht zu Recht bestehe. Vorab werde der Antrag gestellt, die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Januar im Gesamtbetrag von € 1.612,37 zu stornieren weil diese betreffenden Gehälter nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien.

Die weiteren Beträge, die sich auf die ebenfalls nicht ausbezahlten Gehälter beziehen würden, werden umgehend mitgeteilt.

Es werde daher der Antrag gestellt, den derzeit aushaftenden Betrag in der Höhe von € 14.433,52 bis zur Erledigung dieser Berufung auszusetzen.

Außerdem werde der Antrag gestellt, den angeführten Bescheid aufzuheben bzw. die entsprechenden Stornierungen Lohnsteuer-‚ Dienstgeberbeitrag-‚ und Zuschlag zum Dienstgeberbeitragsbeträge vorzunehmen bzw. gutzuschreiben.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde vom teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

Die Haftung wurde nun hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:

Abgabenart                     Zeitraum             Höhe in Euro

Umsatzsteuer                 12/12                   4.442,52
Umsatzsteuer                 2011                    1.703,05
Umsatzsteuer                 01/13                   6.675,58

Summe:                                                  12.821,15

Als Begründung führte das Finanzamt ergänzend an, dass für den Kalendermonat 1/2013 nachweislich keine Löhne ausbezahlt wurden. Der Haftungsbescheid wurde daher betragsmäßig um die Lohnabgaben 1/2013 vermindert und die neue Haftungssumme mit € 12.821,15 festgesetzt.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde vorgebracht, es seien Lohnabgaben etc. für Zeiträume vor Jahresende 2013 belastet worden, obwohl diese Gehälter etc. nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien. Die zu viel belasteten Beträge überstiegen bei weitem den Betrag von € 12.821,15 und es werde daher der Antrag gestellt, die Einhebung des genannten Betrages bis zur Erledigung der vorliegenden Angelegenheit auszusetzen.

Erwägungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (). Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (). 

Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (). Aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nicht bereits zwingend auf die Uneinbringlichkeit der gegenüber der Primärschuldnerin entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden; dies kann sich jedoch im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellen.

Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB ; ; ). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (zB ). Er hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen.

Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB ). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB ; ).

Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität).

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch fungiert die Bf. seit Datum5 als allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin und seit Datum3 als Liquidatorin der Primärschuldnerin „GmbH“.Über das Vermögen der Primärschuldnerin konnte ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werden. In weiterer Folge wurde die GmbH nach beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöscht. Die Bf. zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden können.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der primärschuldnerischen GmbH steht daher unbestritten fest. 

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. ).

Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch die Bf. besteht darin, dass sie die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu Sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa ).

Nach der ebenfalls ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die der Bf. mit dem nunmehr angefochtenen Haftungsbescheid dargelegt wurde, haftet die Vertreterin für nichtentrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn ihr die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn sie weist nach, dass sie die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erfolgen. Der Vertreterin obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen. Der Vertreterin, die fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf ihre mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtige zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihr im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtige die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bf. im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO lediglich mit dem Vorbringen in Abrede gestellt, die Primärschuldnerin habe für Löhne, die nicht (zur Gänze) zur Auszahlung gelangt seien, Lohnsteuer abgeführt. Bei Rückabwicklung dieses Umstandes sei mit einer den bestehenden Rückstand am Abgabenkonto übersteigenden Guthaben zu rechnen.

Zum Beweis dieses Vorbringens legte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung drei Mahnklagen von (ehemaligen) Mitarbeitern vor. Darin wird die Auszahlung von ausständigen Löhnen für einzelne Monate im Zeitraum von Juni 2011 bis Juli 2012 eingeklagt.

Wie bereits im angefochtenen Haftungsbescheid ausgeführt, liegt die schuldhafte Pflichtverletzung der Bf. darin, dass sie die Umsatzsteuer laut Haftungsbescheid nicht entrichtet und dadurch abgabenrechtliche Pflichten (Hinweis auf § 80 Abs. 1 BAO) verletzt hat. Insoweit hat die Bf. das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung mit keinem Wort in Abrede gestellt und lediglich behauptet, dass die zu Unrecht entrichtete Lohnsteuer wieder gut zu schreiben sei.

Dass liquide Mittel für eine zumindest teilweise Entrichtung der hier relevanten Abgabenschuldigkeiten vorhanden waren, lässt sich aus der Aktenlage schließen, wurden doch bis zur (Nicht-)Eröffnung des Insolvenzverfahrens Löhne ausbezahlt und auch laufend Umsätze getätigt (siehe monatliche Meldungen der Lohnabgaben und abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen).

Für die im angefochtenen Haftungsbescheid angeführten lohnabhängigen Abgaben (LSt, DB und DZ) in Höhe von € 1.612,37 wird die Bf. nicht zur Haftung herangezogen, da, wie bereits das Finanzamt in der BVE ausführte, in diesem Zeitraum keine Löhne ausbezahlt wurden.

Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB ; ; ). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB , 91/13/0038; ).

Die Abgabenbehörde ist daher zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bf. ausgegangen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH konnte die Bf. daher im vollen Ausmaß der uneinbringlich aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen werden, da sie ihrer qualifizierten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mitteln und der (anteiligen) Verwendung dieser Mittel nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ; ). Auch fehlt es an einem konkreten Nachweis hinsichtlich der behaupteten Entrichtung von Lohnsteuer. Die Vorlage von drei Mahnklagen von Mitarbeitern der Primärschuldnerin auf Zahlung von ausständigem Lohn stellt keine ausreichende Grundlage dafür dar, dass entsprechend Lohnsteuer abgeführt wurde.

Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. ; , 2002/13/0178).

Die Heranziehung zur Haftung ist schlussendlich in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde eine missbräuchliche Ermessensübung der Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides weder behauptet noch dargelegt. 

Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Haftungsinanspruchnahme der Bf. zur Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten jedenfalls erforderlich und zweckmäßig ist, sodass dem Interesse der Allgemeinheit an der Hereinbringung der Abgabenschuld Vorrang gegenüber - ohnehin nicht vorgebrachten - Billigkeitserwägungen zugunsten der Bf. zu geben ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu angeführten Rechtsprechung und Literatur. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Darüber hinaus wurde auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt. Es liegt hier keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachweis der vorhandenen liquiden Mittel
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101050.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at