Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen Bfin, Adr, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid vom und vom gegen den Bescheid vom betreffend die Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2010 und 2011,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit den Bescheiden vom und vom setzte das Finanzamt die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld mit € 425,53 für das Jahr 2010 und mit € 518,95 für das Jahr 2011 fest. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG sei die Beschwerdeführerin alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, weil die maßgebliche Einkommensgrenze nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit den Eingaben vom und vom jeweils Beschwerde und begründete dies damit, dass ihr damals von der Tiroler Gebietskrankenkasse erklärt worden sei, dass den Zuschuss der Kindesvater zurückzahlen müsse. Dies sei bei Alleinerziehenden so üblich und sie müsse sich keine Sorgen machen. Abgesehen davon, sei sie in Karenz bzw. arbeitslos und wisse nicht wovon sie das überhaupt zurückzahlen solle.
Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. August 2018 als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben zum Kindesvater gemacht. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG habe der Elternteil den ausbezahlten Zuschuss zurückzuzahlen , der sich gemäß § 11 Abs. 3 KBGG dazu verpflichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich als alleinstehender Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet, sodass sie alleine ihrer Verpflichtung nachzukommen habe. Zu den finanziellen Verhältnissen wurde ausgeführt, dass das Gesetz keinen Ermessenspielraum hinsichtlich der Herabsetzung der Rückzahlung kenne.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Kindesvater sehr wohl angegeben worden sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig gewesen , weshalb keine Unterlagen vorgelegt werden konnten. Nach Abschluss des Verfahrens seien die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden.
II. Sachverhalt:
Das anspruchvermittelnde Kind der Beschwerdeführerin K. wurde am geboren. Im Zeitraum 1. Jänner bis wurden vom zuständigen Sozialversicherungsträger Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.114,94 ausbezahlt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2010 € 14.184,33 und im Jahr 2011 € 17.298,35 und hat somit die Einkommensgrenze von € 14.000,00 jeweils überschritten.
Am wurde für das Jahr 2010 und am für das Jahr 2011 jeweils eine vorausgefüllte Erklärung (Formblatt KBG 1) betreffend des Einkommens zur Überprüfung versendet. Bezüglich der darin ausgewiesenen Einkommenshöhen wurden keine Einwendungen erhoben.
Der Kindesvater wurde von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens mit Beschluss des BG Hall in Tirol vom der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) bekanntgegeben. Die Bekanntgabe wurde von der TGKK für den Auszahlungszeitraum ab entsprechend vermerkt.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Abgabenakt und den vom zuständigen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Daten.
IV. Rechtslage
Gemäß § 49 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) treten die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3 und 4, §§ 24 und 25, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.
§ 11 des Abschnittes 3 des KBGG lautet:
"Alleinstehende
§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten."
§ 18 des Abschnittes 4 des KBGG lautet auszugsweise:
"Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Abgabepflichtige
§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2) ...
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961."
§ 19 KBGG lautet auszugsweise:
"§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14.000 € ...................................... 3%
mehr als 18.000 € ...................................... 5%
mehr als 22.000 € ........................................7%
mehr als 27.000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
2. ...
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. ..."
§ 21 KBGG lautet:
"§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres."
§ 23 KBGG lautet:
"§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden."
V. Erwägungen:
Das Kind, für welches im Zeitraum vom bis vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.114,94 ausbezahlt worden ist, wurde im Jahr 2007 geboren. Der Abgabenanspruch (Rückzahlung) kann gemäß § 21 KBGG letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres entstehen, somit mit Ablauf des Jahres 2014.
Im streitgegenständlichen Fall entstand der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 2010 und des Jahres 2011, weil in diesen Jahren die in § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG genannte Einkommensgrenze jeweils überschritten wurde.
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG hat der Elternteil des Kindes die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, der sich gemäß § 9 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat. Dies ist zweifelsfrei die Kindesmutter. Die Rückzahlung betrifft die im Zeitraum bis ausbezahlten Beträge und somit einen Zeitraum, in dem die Urkunde, aus der der Kindesvater hervorgeht, noch nicht vorgelegen hat. Die Übermittlung der Urkunde (des Beschlusses über die Vaterschaft) an den Sozialversicherungsträger erfolgte erst mit Wirkung .
Ein Ermessen kommt der Abgabenbehörde in Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung nicht zu. Sie ist an das Erreichen der Einkommensgrenze innerhalb des siebenjährigen Beobachtungszeitraumes gebunden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, derzeit nicht in der Lage zu sein, die Abgaben (in voller Höhe) zu entrichten, wird - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen - auf die Möglichkeit der Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) nach § 212 BAO verwiesen werden.
VI. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der Beschwerde wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 49 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100053.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at