zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2019, RV/3100053/2019

Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerde­sachen Bfin, Adr, über die Beschwer­den vom gegen den Bescheid vom und vom gegen den Bescheid vom betreffend die Rückforderung ausbezahlter Zu­schüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2010 und 2011,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit den Bescheiden vom und vom setzte das Finanzamt die Rück­zahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld mit € 425,53 für das Jahr 2010 und mit € 518,95 für das Jahr 2011 fest. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG sei die Beschwerdeführerin alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, weil die maß­geb­liche Einkommensgrenze nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit den Eingaben vom und vom jeweils Beschwerde und begründete dies damit, dass ihr damals von der Tiroler Gebietskrankenkasse erklärt worden sei, dass den Zuschuss der Kindesvater zu­rück­zahlen müsse. Dies sei bei Alleinerziehenden so üblich und sie müsse sich keine Sorgen machen. Abgesehen davon, sei sie in Karenz bzw. arbeitslos und wisse nicht wovon sie das überhaupt zurückzahlen solle.

Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Au­gust 2018 als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben zum Kindes­vater gemacht. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG habe der Elternteil den ausbezahlten Zuschuss zu­rück­zu­zahlen , der sich gemäß § 11 Abs. 3 KBGG dazu verpflichtet habe. Die Be­schwerde­führerin habe sich als alleinstehender Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet, sodass sie alleine ihrer Verpflichtung nachzukommen habe. Zu den finanziellen Ver­hält­nis­sen wurde ausgeführt, dass das Gesetz keinen Ermessenspielraum hinsichtlich der Herabsetzung der Rückzahlung kenne.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführerin den Antrag auf Ent­schei­dung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Kindesvater sehr wohl angegeben worden sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig ge­we­sen , weshalb keine Unter­la­gen vorgelegt werden konnten. Nach Abschluss des Verfahrens seien die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden.

II. Sachverhalt:

Das anspruchvermittelnde Kind der Beschwerdeführerin K. wurde am geboren. Im Zeitraum 1. Jänner bis wurden vom zuständigen Sozialversicherungsträger Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.114,94 ausbezahlt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2010 € 14.184,33 und im Jahr 2011 € 17.298,35 und hat somit die Einkommensgrenze von € 14.000,00 jeweils überschritten.

Am wurde für das Jahr 2010 und am für das Jahr 2011 jeweils eine vorausgefüllte Erklärung (Formblatt KBG 1) betreffend des Einkommens zur Überprüfung versendet. Bezüglich der darin ausgewiesenen Ein­kom­mens­höhen wur­den keine Einwendungen erhoben.

Der Kindesvater wurde von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Vater­schafts­fest­stellungs­ver­fahrens mit Beschluss des BG Hall in Tirol vom der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) bekanntgegeben. Die Bekanntgabe wurde von der TGKK für den Auszahlungszeitraum ab entsprechend vermerkt.  

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Abgabenakt und den vom zuständigen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Daten.

IV. Rechtslage

Gemäß § 49 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) treten die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Ab­schnitt 3 und 4, §§ 24 und 25, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009, mit Ablauf des 31. De­zem­ber 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.

§ 11 des Abschnittes 3 des KBGG lautet:

"Alleinstehende

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinder­be­treuungs­geld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes her­vor­geht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten."

§ 18 des Abschnittes 4 des KBGG lautet aus­zugs­weise:

"Abschnitt 4

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Abgabepflichtige

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) ...

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961."

§ 19 KBGG lautet auszugsweise:

"§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

  1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

     mehr als 14.000 € ......................................  3%

     mehr als 18.000 € ......................................  5%

     mehr als 22.000 € ........................................7%                                           

     mehr als 27.000 € ......................................  9%

     des Einkommens.

  2. ...

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. ..."

§ 21 KBGG lautet:

"§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres."

§ 23 KBGG lautet:

"§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden."

V. Erwägungen:

Das Kind, für welches im Zeitraum vom bis vom zu­stän­digen Sozialversicherungsträger ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.114,94 ausbezahlt worden ist, wurde im Jahr 2007 geboren. Der Ab­gaben­anspruch (Rückzahlung) kann gemäß § 21 KBGG letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres entstehen, somit mit Ablauf des Jahres 2014.

Im streitgegenständlichen Fall entstand der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 2010 und des Jahres 2011, weil in diesen Jahren die in § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG genannte Ein­kom­mens­grenze jeweils überschritten wurde.

Nach § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG hat der Elternteil des Kindes die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, der sich gemäß § 9 Abs. 3 zur Rück­zah­lung des Zuschusses verpflichtet hat. Dies ist zweifelsfrei die Kindesmutter. Die Rück­zah­lung betrifft die im Zeitraum bis ausbezahlten Beträge und somit einen Zeitraum, in dem die Urkunde, aus der der Kindesvater her­vor­geht, noch nicht vorgelegen hat. Die Übermittlung der Urkunde (des Beschlusses über die Vaterschaft) an den Sozialversicherungsträger erfolgte erst mit Wirkung .

Ein Ermessen kommt der Abgabenbehörde in Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung nicht zu. Sie ist an das Erreichen der Einkommensgrenze innerhalb des siebenjährigen Beobachtungszeitraumes gebunden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, derzeit nicht in der Lage zu sein, die Abgaben (in voller Höhe) zu entrichten, wird - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen - auf die Möglichkeit der Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) nach § 212 BAO verwiesen werden.

VI. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der Beschwerde wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100053.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at