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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2019, RV/3100736/2015

Geschäftsführerhaftung - kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war von bis Geschäftsführerin der X GmbH mit der Firmenbuchnummer FN1. Über das Vermögen der X GmbH wurde mit Beschluss des LG vom zu GZ2 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom sprach das LG aus, dass ein Sanierungsplan vorgeschlagen worden war. Mit Beschluss vom  sprach das LG aus, dass ein Sanierungsplan angenommen worden war, dem jedoch - wie das LG mit Beschluss vom aussprach - die Bestätigung versagt wurde. Mit Beschluss vom sprach das LG aus, dass der Masseverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin unter Nennung der Haftungsvoraussetzungen zur Stellungnahme zu diesen auf. Eine Stellungnahme erstattete die Beschwerdeführerin nicht.

Mit Haftungsbescheid vom  wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der X GmbH zur Haftung für folgende Abgaben herangezogen:


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Umsatzsteuer
08/13
2.102,72
Umsatzsteuer
09/13
1.263,94
Umsatzsteuer
10/13
1.128,29
Lohnsteuer
08/13
877,47
Lohnsteuer
09/13
2.995,63
Lohnsteuer
10/13
923,99
Lohnsteuer
1-12/13
2.994,69
Körperschaftsteuer
10-12/13
439,00
Kammerumlage
07-09/13
64,76
Dienstgeberbeitrag
08/13
1.161,75
Lohnsteuer
09/13
1.100,06
Dienstgeberbeitrag
10/13
948,61
Dienstgeberbeitrag
1-12/13
1.120,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/13
111,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/13
105,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/13
90,65
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1-12/13
107,10
Stundungszinsen
2013
88,47
Säumniszuschlag 1
2013
215,61
Säumniszuschlag 1
2013
101,46
Säumniszuschlag 1
2013
133,66
Säumniszuschlag 1
2013
182,12
Säumniszuschlag 1
2013
59,91
Summe
 
18.316,91

Am erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und brachte vor, dass die X GmbH zu den im Haftungsbescheid angefügten Zeiträumen bzw zu den Fälligkeitsterminen, zu denen die für die jeweiligen Abgabenzeiträume fälligen Abgabenforderungen abzuführengewesen wären, nicht über ausreichende liquide Mittel zur Bezahlung der fälligen Abgabenforderungen verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe über zwei Geschäftskonten verfügt. Auf dem einen Konto bei der RLB Tirol habe sich während der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin niemals ein Habensaldo befunden. Auf dem anderen Konto bei der Raika Steiermark sei während dieses Zeitraumes niemals ein Sollsaldo entstanden. Mit der Beschwerde wurde ein Konvolut an Kontoauszügen zu den beiden Geschäftskonten der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Die festgesetzten Lohnsteuern für die Zeiträume 08/2013, 10/2013 und 1-12/2013 würden nicht bekämpft, da zu deren Fälligkeitszeitpunkten liquide Mittel auf dem Konto bei der Raika Steiermark vorhanden gewesen seien. Insgesamt werde die Haftung für die Lohnsteuer 08/13, den Dienstgeberbeitrag 08/13, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/13, anteilige Abgaben in Höhe von EUR 3.455,10, die Lohnsteuer 10/13 und die Lohnsteuer 01-12/13, sohin für Abgaben in Höhe von insgesamt EUR 9.524,01, außer Streit gestellt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und sprach aus, dass anstatt der Lohnsteuer 09/13 in Höhe von EUR 2.995,63 und EUR 1.100,06 die Lohnsteuer 09/13 in Höhe von EUR 2.995,63 und der Dienstgeberbeitrag 09/13 in Höhe von EUR 1.100,06 von der Haftung umfasst waren. In der Begründung führte das Finanzamt an, dass laut Auskunft des Masseverwalters im Konkursverfahren mit keiner Quote zu rechnen sei, weshalb haftungsgegenständlichen Abgaben zur Gänze uneinbringlich seien. Ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung, der den vom Verwaltungsgerichtshof genannten Anforderungen genügen würde, sei nicht erbracht worden. Die X GmbH habe im haftungsgegenständlichen Zeitraum Zahlungen an das Finanzamt geleistet, weshalb das Vorhandensein liquider Mittel offensichtlich sei.

Am stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem Firmenbuch, der Ediktsdatei und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Rechtslage

Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzungen für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind demnach eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Erwägungen

Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden durch Abgabenbescheide festgesetzt, welche allesamt unbekämpft blieben und daher Art und Höhe der Abgaben mit Rechtskraftwirkung bestimmen. Diese Abgaben sind allesamt uneinbringlich. Dies ist daraus abzuleiten, dass der Masseverwalter der X GmbH die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Die Beschwerdeführerin war im haftungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführerin der X GmbH.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl ). Die Abgabenbehörde kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen, wenn der Vertreter nicht dartut, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, dafür zu sorgen, dass die juristische Person die angefallenen Abgaben entrichtet (Ritz, Bundesabgabenordnung, 6.A., Rz 22 zu § 9; , ). Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen dahin erstattet, dass sie schuldlos an der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der X GmbH gehindert gewesen wäre. Daher ist das Finanzamt im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verteilung der Behauptungs- bzw Beweislast richtigerweise vom Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben ausgegangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die Haftung des Vertreters dann eingeschränkt, wenn er nachweist, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (zuletzt ). Diesfalls haftet er nur für die Differenz zwischen dem tatsächlich abgeführten und jenem Betrag, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre (). In dieser Berechnung sind die gesamte Einnahmensituation () und sämtliche Ausgaben  einzubeziehen. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt jedoch nicht für Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer (zuletzt ), die Lohnsteuer ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten zur Gänze abzuführen (§ 78 Abs 3 EStG). Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrfacher Vorhaltung seitens des Finanzamtes im Ergänzungsersuchen, im Haftungsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht einmal ansatzweise erbracht. Die mit der Beschwerde vorgelegten Bankauszüge der beiden Geschäftskonten vermitteln keinen Überblick über die gesamte Liquiditätssituation oder über die Befriedigung der Forderungen von anderen Gläubigern.

Das Finanzamt hat auch sein Ermessen bei der Haftungsinanspruchnahme richtig ausgeübt. Dabei war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Da die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit feststeht, kann nur die Haftungsinanspruchnahme zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs verhelfen. Die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit beim Haftenden tritt bei der Interessenabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse auf Durchsetzung des Abgabenanspruchs zurück ().

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde im Sinn der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewürdigt. Darüber hinaus wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100736.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at