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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2019, RV/7102991/2012

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Schaler und Authried Steuerberatung OG, Wohllebengasse 7/16, 1040 Wien, über den "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger" vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008, erlassen am , verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008. Die Bescheidbegründung lautet wörtlich:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte“.

Die Begründung des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2008, gleichzeitig erlassen am , lautet wörtlich:

"Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe vor vollständiger Nachverrechnung der zugerechneten Verluste aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag in Höhe aller offenen, noch nicht nachverrechneten Verluste beim ausreichend beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Mit Bescheid vom wurde das Bestehen der Unternehmensgruppe mit der Veranlagung 2008 beendet. Die noch offenen, noch nicht nachverrechneten Verluste der ausländischen Gruppenmitglieder A, B und C betragen € 7.896.465,99 und werden beim Gruppenträger BF nachversteuert."

Mit Bescheid vom erfolgte eine Berichtigung gemäß § 293 BAO zum Feststellungsbescheides Gruppenträger 2008 vom . Der Bescheid erging ohne weitere Begründung.

Mit Beschwerde (vormals Berufung) vom wurde von der Beschwerdeführerin (unter anderem) der bezeichnete Wiederaufnahmebescheid vom angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.

Die Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom wurde von der belangten Behörde abweisend erledigt.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (vormals UFS) vorzulegen.

Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens teilte das Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom (Ladung) den Parteien seine vorläufige Rechtsansicht mit, dass sich der bezeichnete Wiederaufnahmebescheid allem Anschein nach als nicht ausreichend begründet erweise und aus diesem Grund die Wiederaufnahme nicht zulässig wäre. Beide Parteien wurden dazu eingeladen, dem Bundesfinanzgericht innerhalb angemessener Frist entsprechende Äußerungen/Stellungnahmen zu diesen vorläufig getroffenen Erwägungen zukommen zu lassen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde.

Im Rahmen der am am Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung, wurde von Seiten des belangten Behörde zur Protokoll gegeben:

"Dass die Wiederaufnahme nicht begründet ist, ist unstrittig. Es ergeben sich jedoch die Wiederaufnahmegründe aus dem Sachbescheid."

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde zu Protokoll gegeben: "Bezüglich Wiederaufnahme wird ebenso die Meinung vertreten, dass keine Wiederaufnahmegründe genannt wurden."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Mit erließ die belangte Behörde den (beschwerdegegenständlich angefochtenen) "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008". In der Bescheidbegründung findet sich angeführt, die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, erfolgt sei.

Es werden jedoch weder neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel benannt, noch findet sich ein Verweis auf andere Dokumente, in denen Tatsachen oder Beweismittel benannt werden.

Neben der mangelnden Benennung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel lässt sich auch kein Hinweis dazu finden, auf welche Weise und in welcher zeitlichen Abfolge Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien. Schließlich wird auch in keiner Weise auf die Ermessensübung eingegangen.

Auch im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008, ebenso erlassen am , finden sich keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel angeführt. Ohnehin erfolgte jedoch kein Verweis in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf die Begründung des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2008.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Dokumenten (Bescheiden), aus dem durchgeführten Vorhalteverfahren und aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die getroffenen Feststellungen können als unstrittig angesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdestattgabe)

Gemäß § 93 BAO haben Bescheide eine Begründung zu enthalten haben, wenn sie von Amts wegen erlassen werden. Der Bescheid soll für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, soll sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar sein (vgl etwa ).

Notwendig ist das Anführen der Begründung insbesondere im Fall einer Wiederaufnahme, weil sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung eines gegen die Wiederaufnahme richtenden Rechtsmittels nicht auf neue Wiederaufnahmegründe stützen kann (vgl ). Zentrales Element der Begründung ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt (). Nicht ausreichend wäre etwa, wenn eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung mit einem bloßen Hinweis auf dem Abgabepflichtigen vorliegendes Aktenmaterial ersetzt werden würde (zB ). Weiters hat die Begründung die Erwägungen der Behörde zu enthalten, warum sie zur Ansicht gelangte, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Durch eine Beweiswürdigung ist darzulegen, warum die Behörde allenfalls ein Beweismittel einem anderen vorgezogen hat. Schließlich hat die Begründung eine rechtliche Beurteilung zu enthalten, in der dargetan wird, warum die Behörde die Verwirklichung von abgabenrechtlichen Tatbeständen durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (). Auch die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen ().

Ein nicht entsprechend begründeter Wiederaufnahmebescheid ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht sanierbar (vgl etwa ). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Tatsachen, die vom Finanzamt als Wiederaufnahmegründe qualifiziert wurden, nicht einmal ansatzweise erkennen lassen.

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden überhaupt keine Wiederaufnahmegründe angeführt. Es erfolgte nicht einmal ein Verweis auf andere Dokumente, aus denen sich die Wiederaufnahmegründe ergeben hätten können. Anzumerken ist, dass auch im Sachbescheid (auf den ohnehin nicht verwiesen wurde) keine Wiederaufnahmegründe angeführt sind. Es ergeben sich somit nicht einmal ansatzweise jene Tatsachen oder Beweismittel, die eine Wiederaufnahme zulassen hätten können.

Die belangte Behörde ist daher ihrer Pflicht, die  von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind, nicht nachgekommen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war. Der bezeichnete Wiederaufnahmebescheid war somit ersatzlos aufzuheben.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im beschwerdegegenständlichen Fall entspricht die zu lösende Rechtsfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ; , 93/14/0187).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102991.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at