Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2019, RV/7105130/2018

Kein Vorbringen gegen Säumniszuschlagsbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der X.GmbH, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Abgabenkontonummer 999, über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt führte bei der Beschwerdeführerin (Bf.) über die Jahre 2012 und 2013 eine Außenprüfung durch (BP-Bericht vom , ABNr. 998).

In der Folge erließ das Finanzamt im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommenen Verfahren (neue) Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013. Die Nachforderungen an Umsatzsteuer betrugen 13.671,89 Euro (2012) und 18.024,56 Euro (2013).

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde erste Säumniszuschläge für nicht entrichtete Umsatzsteuerbeträge der Jahre 2012 und 2013 fest, weil diese nicht an den jeweiligen Fälligkeitstagen und entsprechend den abgabenrechtlichen Vorschriften entrichtet worden waren.

U.a. gegen diesen Bescheid erhob die Bf. im Schriftsatz vom innerhalb verlängerter Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Innerhalb der ihr vom Finanzamt eingeräumten Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel beantragte die Bf. im Schriftsatz vom die Behebung der angefochtenen Bescheide. In der Begründung wandte sich die Bf. ausschließlich gegen die abgabenrechtlichen Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt u.a. die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für Umsatzsteuer 2012 und 2013 als unbegründet ab.

Im - wiederum innerhalb der beantragten Fristverlängerung eingebrachten - Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Finanzgericht vom  verwies die Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen gegen die Abgabenstammbescheide und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In der am abgehaltenen Beschwerdeverhandlung erschien kein Vertreter der Bf. Der Vertreter der Abgabenbehörde brachte vor, die Säumniszuschläge seien zu Recht vorgeschrieben worden und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

§ 217 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 4, mit weiteren Judikaturnachweisen).

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (). Die Abgabenbehörde ist daher bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet.

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.

Eine rechtskräftige Festsetzung der Stammabgabe ist daher für die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht Voraussetzung. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung nicht rechtskräftig oder sachlich unrichtig ist.

Im Fall einer nachträglichen Offenlegung oder Festsetzung von (rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen kann die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Allgemeinen nicht verhindert werden, da der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt dieser Selbstbemessungsabgaben zumeist bereits in der Vergangenheit gelegen, aber ungenützt verstrichen ist.

Im vorliegenden Fall war die Umsatzsteuer 2012 am  und die Umsatzsteuer 2013 am fällig. Da eine Entrichtung der Umsatzsteuer bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte, war gemäß § 217 BAO der Säumniszuschlag - unter Ausschaltung jeglichen Ermessens - von der Abgabenbehörde festzusetzen.

Das Vorbringen der Bf. gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 geht daher hinsichtlich der Säumniszuschlagsbescheide ins Leere.

Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurden Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagbescheides sprechen würden.

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte daher rechtmäßig.

Nach der Aktenlage (Buchungsabfrage Abgabenkonto St.Nr. 999) sind die gegenständlichen Säumniszuschläge derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (beispielsweise durch Erkenntnis im Abgabenverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide) hat nach § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung gründet sich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105130.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at