Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2019, RV/7103726/2018

§ 212a BAO: nach Ablauf der Bemessungsverjährung ist eine Beschwerde gegen Abgabenbescheide wenig erfolgversprechend

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über die Beschwerde des X, vertreten durch Ve, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , Abgabenkontonummer N1, über die Abweisung eines Aussetzungsantrages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte als Versicherungskaufmann in den Jahren 1998 bis 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit wurde der Bf. im Jahr 2005 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahr 2009 wieder aus der Haft entlassen.

Über den Bf. wurde im Jahr 2005 ein Konkursverfahren eröffnet.

Das Finanzamt führte beim Bf. im Jahr 2005 eine Außenprüfung über die Jahre 1997 bis 2002 durch. Der Prüfung zu Grunde gelegt wurden Belege, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden. Der Bf. wirkte an der Prüfung nicht mit.
Die Prüferin stellte fest, dass Ausgaben doppelt aufgezeichnet und zahlreiche Privatausgaben verrechnet worden waren. Provisionsauszahlungen an Subprovisionäre konnten nicht nachvollzogen werden [diese wurden daher nicht anerkannt]. Die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2002 wurden von der Prüferin gemäß § 184 BAO geschätzt (siehe Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr. N2, Tz. 1).

Das Finanzamt erließ, den Feststellungen der Prüferin folgend, am Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002. 

Die Masseverwalterin im Konkursverfahren des Bf. brachte gegen die - für die Jahre 1999 bis 2001 im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen - Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 am das Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit den an den Bf. adressierten Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 als unbegründet ab.

Am erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 an den Bf. Die Besteuerungsgrundlagen wurden vom Finanzamt infolge der Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen ebenfalls gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt.

Im Schriftsatz vom , eingegangen beim Finanzamt am , beantragte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter

die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO der am mit Einkommensteuerbescheiden abgeschlossenen Jahre 1998 bis 2002 sowie 

die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO der am  mit Einkommensteuerbescheiden abgeschlossenen Jahre 2003 und 2004,

erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 vom sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom das Rechtsmittel der Beschwerde,

stellte in eventu den Antrag auf Vorlage der Berufungen vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 an das Bundesfinanzgericht, und

stellte in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom sowie zur Stellung des Antrages auf Vorlage der Berufungen vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 vom .

Begründend wurde ausgeführt, das Ergebnis der mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung sei nicht korrekt. Aus dem Bericht gehe nicht hervor, von wem die Hausdurchsuchung angeordnet und durchgeführt worden sei und weshalb das Finanzamt keine Betriebsprüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt habe. Der Bf. habe dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt, er habe nicht gewusst, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Es wäre daher möglich, dass die Finanzbehörde rechtswidrig eine normale Betriebsprüfung im Sinne der §§ 147 ff BAO durchgeführt habe, um die Rechte des Beschuldigten zu umgehen. Der Bf. habe dem steuerlichen Vertreter weiters mitgeteilt, das Prüfungsverfahren sei ohne seine Mitwirkung durchgeführt worden, da er von der Behörde weder vorgeladen noch in sonstiger Art und Weise in das Verfahren miteinbezogen worden sei. Wäre von der Behörde ein Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt worden, hätte man dem Bf. nicht vorwerfen können, gegen Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten zu verstoßen und die Prüferin hätte keine Befugnis zur Schätzung gemäß § 184 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BAO gehabt. Der rechtsstaatliche Vorgang hätte eingehalten werden müssen.

Das Finanzamt wäre verpflichtet gewesen, Einsicht in den Strafakt (Vorerhebungen, Voruntersuchungen, Anklageschrift) zu nehmen und die Sachverhalte zu Gunsten des Bf. zu würdigen.

Der Prüfbericht enthalte keine ausreichenden Begründungen zu den steuerlichen Feststellungen und sei mangelhaft. Der Bf. sei bei der Schlussbesprechung nicht anwesend gewesen und sei ihm das Ergebnis der Außenprüfung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dem Bf. sei auch nicht bekannt, dass gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei.

Der Bf. habe Submakler beschäftigt, denen er rund 70 % seiner Provision weiter geben musste. Der steuerliche Vertreter habe die Berechnungen der Prüferin nunmehr im Hinblick auf diese Subprovisionen adaptiert und komme "zu viel niedrigeren Einkünften aus Gewerbebetrieb und auch zu einer niedrigeren Einkommensteuer".

Bei den Submaklern habe es sich um Betrüger gehandelt, die mit bereits verstorbenen Personen Versicherungen "abgeschlossen" hätten. Der Bf. habe nur durch Zufall davon Kenntnis erlangt und daraufhin Selbstanzeige erstattet. Im Jahr 2005 sei er deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahr 2009 wieder aus der Haft entlassen worden. Der Bf. habe auf Grund seiner Verurteilung auch die ihm verbliebenen 30% der Provision zurückzahlen müssen.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2002 am habe der Bf. keine steuerliche Vertretung gehabt und sei in Haft gewesen. Er sei erst am bedingt aus der Haft entlassen worden, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig einen Vorlageantrag einzubringen. Dadurch habe er einen Rechtsnachteil erlitten. Dem Bf. sei nicht bekannt, wer die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide eingebracht habe und sei er diesbezüglich auch nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden. Das Finanzamt habe auch seine Pflicht, binnen sechs Monaten über Anbringen einer Partei zu entscheiden, gröblich verletzt.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 am habe der Bf. keine steuerliche Vertretung gehabt und sei in Haft gewesen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig eine Berufung zu erheben. Dadurch habe er einen Rechtsnachteil erlitten.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2004 gemäß § 260 BAO zurück.

Die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden, die Beschwerdefrist betrage gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zulässig, da ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht worden sei.

Weiters sei bereits gemäß § 207 Abs. 2 und § 209 Abs. 3 BAO Verjährung eingetreten.

Am beantragte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2004 durch das Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung:

"Der Zurückweisung unserer Beschwerde vom gem. § 260 BAO durch das zuständige Finanzamt können wir nicht Folge leisten. Wir verweisen auf unsere Ausführungen in der Beschwerde vom .

Des Weiteren stellen wir den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 1 BAO der Rückstände aus den Jahren 1998 - 2004."

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom als unbegründet ab.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO sei die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Auf die in der Beschwerdevorentscheidung vom angeführten Gründe werde verwiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus:

"1. Wir haben den Wiedereinsetzungsantrag in eventu eingebracht. Gem. § 308 Abs. 3 BAO hat der Antragsteller gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Die Beschwerde wurde nicht verspätet eingebracht, da diese gem. § 308 Abs. 3 iVm Abs. 1 BAO gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wurde.

2. Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 - 2002 vom wurden am Berufungen beim Finanzamt erhoben. Für die Jahre 2003 und 2004 hatte das Finanzamt auf Grund der Nichtabgabe von Steuererklärungen die Einkünfte von Herrn X geschätzt. Die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurden am erlassen.

Sowohl die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom als auch die Berufungsvorentscheidungen iSd §276 BAO vom über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 - 2002 wurden an die Adresse (Justizanstalt J) adressiert, da Herr X zu diesem Zeitpunkt in Haft in der Justizanstalt J in Haft war. Herr X war zu diesem Zeitpunkt in keiner guten psychischen Verfassung auf Grund seiner Haft. Des Weiteren hatte er auch keine Kenntnis von der Hinterlegung der Bescheide. (Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (zB durch Hinterlegung) kann ein Ereignis iSd § 308 Abs. 1 sein (vgl. )).

Zudem hatte unser Mandant während seiner Haftzeit auf Grund der dort vorherrschenden Gegebenheiten keine Möglichkeit rechtzeitig einen Vorlageantrag gem § 264 Abs. 1 BAO bei der Behörde einzubringen. Dies stellt ein unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar. Herrn X trifft kein Verschulden an der Versäumung der Frist.

Auf Grund dieser Versäumung der Einhaltung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bzw. einer Beschwerde hat unser Mandant einen Rechtsnachteil erlitten.

3. Unser Mandant ist der Ansicht, dass noch keine Verjährung iSd § 207 Abs. 2 BAO iVm § 209 Abs. 3 BAO eingetreten ist.

Wie in unserem Wiederaufnahmeantrag vom bereits ausführlich erläutert, hätte eine Betriebsprüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt werden müssen.

Gem. § 4 Abs. 2 FinStrG iVm § 61 StGB ist das für den Täter günstigere Recht anzuwenden. Diese Regelung wird analog im Sinne des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art 6 EMRK auf § 207 Abs. 2 BAO iVm § 209 Abs. 3 BAO angewendet, weshalb in diesem Fall die günstigere absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren anzuwenden ist.

4. Lt. Aussage von Herrn X hat er die Bescheide in der Justizanstalt J nie erhalten, weshalb eine mangelhafte Zustellung iSd Zustellgesetzes vorliegt. Die Bescheide sind deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen. Wir stellen deshalb folgende Beweisanträge:

a. Einvernahme des Leiters der Justizanstalt J über die Zustellung

b. Vorlage des Posteingangsbuches der Justizanstalt J

Wir möchten nochmals anmerken, wie auch bereits in unseren Anträgen vom erläutert, dass die mit den Bescheiden der Jahre 1998 - 2004 festgesetzten Gewinne von Herrn X nie erzielt wurden. Das Ergebnis der Betriebsprüfung steht in einem unverhältnismäßigen Ausmaß zu den tatsächlichen Verhältnissen:

Herr X beschäftigte mehrere Submakler. Bei Erhalt der Versicherungsprovision musste er rund 70 % Provisionszahlung an diese Submakler leisten. Somit blieben ihm lediglich 30 % zur Verfügung. Dieser Umstand wurde von der Prüferin bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht berücksichtigt. Bei den Submaklern von Herrn X handelte es sich um Betrüger, welche mit bereits verstorbenen Personen die Versicherungen "abgeschlossen" hatten. Dies ging so weit, dass sie dafür eigens Telefonnummern und ein "Büro" eingerichtet hatten und bei einem dort eingehenden Anruf sämtliche Daten dieser versicherten Personen bestätigen konnten. Herr X hatte stets seine Sorgfaltspflichten eingehalten, jedoch waren diese Submakler so gut organisiert, dass Herr X erst durch Zufall von diesem Betrug Kenntnis erlangte und daraufhin Selbstanzeige erstattete. Deshalb wurde er im Jahr 2005 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahr 2009 aus der Haft wieder entlassen. Auf Grund seiner Verurteilung musste Herr X auch die übrig gebliebenen 30 % Provision wieder zurückzahlen, weshalb er nicht in der Lage ist die festgesetzten Steuern an das Finanzamt zu zahlen.

Aus diesem Grund wäre es auch im Ermessen der Abgabenbehörde das Verfahren von Amts wegen (gem. § 303 Abs. 4 BAO) wiederaufzunehmen und dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. Dies gilt auch für sich zu Gunsten der Partei auswirkende Wiederaufnahmen."

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab.

Die Berufungsvorentscheidungen vom seien korrekt an den Bf. in der Justizanstalt J adressiert gewesen. Die Justizanstalt leite Briefe nach Überprüfung an den jeweiligen Häftling weiter; die vom Bf. nunmehr behauptete Unkenntnis von der Bescheidzustellung sei unglaubwürdig.

Die "nicht gute" psychische Verfassung des Bf. in Haft sei für die Beurteilung der Fristversäumnis irrelevant. Dass keine Möglichkeit bestanden habe, einen Vorlageantrag einzubringen, sei nicht zutreffend. Ein Vorlageantrag stelle keine über den Inhalt einer Beschwerde hinausgehende Anforderungen an Form oder Gestaltung; Gefängnisinsassen würden nicht an der Verfassung oder Versendung von Anträgen gehindert. Der Bf. habe die Fristversäumnis selbst verschuldet, es handle sich nicht um ein unabwendbares Ereignis.

Die absolute Verjährungsfrist sei mit auf 10 Jahre herabgesetzt worden. Die gegenständlichen Bescheide seien am ergangen. Verjährungsbestimmungen seien Normen des Verfahrensrechtes, die Verkürzung der Verjährungsfristen betreffe daher auch Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei daher bereits die absolute Verjährung eingetreten.

Die Heranziehung von Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes für eine längere Verjährungsfrist sei denkunmögliche Rechtsauslegung. Schätzungen in Abgabenbescheiden enthielten keine Strafkomponente und wiesen auch keine Berührungspunkte mit dem Finanzstrafrecht auf.

Am stellte der Bf. ohne weitere Ausführungen den Antrag, die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 2 BAO lautet:

Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf olche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.

Mit dem der beantragten Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegenden Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom ) hat das Finanzamt die Beschwerde des Bf. vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2004 wegen verspäteter Einbringung bzw. wegen eingetretener Bemessungsverjährung zurückgewiesen.

Der Bf. beantragte im Vorlageantrag vom die Aussetzung der Einhebung der Rückstände aus den Jahren 1998 bis 2004.

Da die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages fehlte, wurde dem Bf. mit dem Beschluss vom die Behebung dieses Mangels aufgetragen.

In der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Ausmaß von 260.967,75 Euro.

Eine Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (siehe , mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2273, zu § 212a BAO). 

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 bis 2004 die Bemessungsverjährung eingetreten ist. Folge der eingetretenen Bemessungsverjährung ist, dass eine Abgabe nicht mehr bescheidmäßig festgesetzt werden kann. Die Verjährung ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und zu beachten (, 2002/13/0182). Die Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde (Ritz, BAO6, § 207 Tz 4 mit weiteren Nachweisen).

In der Beschwerde gegen den Abweisungsantrag bringt der Bf. vor, seiner Ansicht nach sei noch keine Bemessungsverjährung eingetreten, weil eine Betriebsprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG hätte durchgeführt werden müssen und in diesem Fall nach FinStrG, StGB und analog Art. 6 MRK die für den Bf. günstigere Verjährungsfrist von 15 Jahren anzuwenden sei.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt für die Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre ( § 207 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 208 Abs.  1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).

Demnach verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe jedenfalls - unabhängig von Verlängerungshandlungen - spätestens zehn Jahre der nach Entstehung des Abgabenanspruches (absolute Verjährung). Diese Frist beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches zu laufen.

Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft ( § 4 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z  1 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der veranlagten Einkommensteuer mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Im vorliegenden Fall entstanden die Abgabenansprüche der strittigen Einkommensteuern am (Einkommensteuer 1998), am (Einkommensteuer 1999), am (Einkommensteuer 2000), am (Einkommensteuer 2001), am (Einkommensteuer 2002), am (Einkommensteuer 2003) und am (Einkommensteuer 2004).

Die absolute Festsetzungsverjährung (10 Jahre) endete daher am (Einkommensteuer 1998), am (Einkommensteuer 1999), am (Einkommensteuer 2000), am (Einkommensteuer 2001), am (Einkommensteuer 2002), am (Einkommensteuer 2003) und am (Einkommensteuer 2004).

Selbst wenn man daher von der Ansicht des Bf. ausgeht, wonach die Abgaben hinterzogen wurden, ist die Verjährungsfrist für alle verfahrensgegenständliche Abgaben abgelaufen. 

Das Vorbringen des Bf., gemäß FinStrG, StPO und EMRK sei zu seinen Gunsten die 15jährige Verjährungsfrist anzuwenden, ist nicht nachvollziehbar, weil die ehemals für gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen festgesetzte absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren bereits mit dem AbgabenänderungsG 1998 aufgehoben wurde. Darüberhinaus ist, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall nicht die Verjährung der Strafbarkeit von Finanzvergehen, sondern das Recht auf Festsetzung von Abgaben (Einkommensteuer 1998 bis 2002) zu prüfen.

Da somit die Festsetzungsverjährung der verfahrensgegenständlichen Abgaben zweifelsfrei spätestens am  eingetreten ist, wurde die im Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2004 verspätet eingebracht. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Bf. in der Sache.

Die Beschwerde gegen die Abgabenbescheide 1998 bis 2004 wurde von der Abgabenbehörde wegen Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist zurückgewiesen; die Erfolglosigkeit der dagegen eingebrachten Beschwerde ist offenkundig.

Zum Vorbringen, die Beschwerde sei rechtzeitig eingebracht worden, weil gleichzeitig mit dem in eventu eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachgeholt worden sei, wird auf § 309 BAO verwiesen, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf von fünf Jahren vom Ende der versäumten Frist an gerechnet nicht zulässig ist. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob ein Wiedereinsetzungsantrag überhaupt möglich gewesen wäre (). Die versäumte Frist endete im Juli 2008, sodass die Frist für eine Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO bereits im Jahr 2013 abgelaufen ist.

Hinsichtlich der Frist für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf § 304 BAO in der Fassung des JStG 2018, BGBl I 2018/62, ab verwiesen. Demnach ist auch der iederaufnahmsantrag verspätet.

Die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO durch die Abgabenbehörde erfolgte daher zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103726.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at