Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2018, RV/7300050/2018

Zuständigkeit eines mit Generalvollmacht ausgestatteten faktischen Geschäftsführers für die steuerlichen Belange des Unternehmens - freie Beweiswürdigung!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse2, vertreten durch Mag. Traude Lechner, Steuerberaterin, Parkring 12/80b, 1010 Wien, wegen desFinanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpS ******, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  in Anwesenheit/Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin D.L. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde  wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der Finanzstrafbehörde Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , SpS ******, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe als faktischer Machthaber der Fa. X-GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe falscher Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen in den Jahren 2008 und 2009 bewirkt, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in folgender Höhe zu niedrig festgesetzt worden seien:
Körperschaftsteuer 2008 in Höhe von €   6.237,18
Körperschaftsteuer 2009 in Höhe von € 13.905,15
Umsatzsteuer         2008 in Höhe von €   9.300,00
Umsatzsteuer         2009 in Höhe von € 14.800,00.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 15.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 38 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG habe der Bf. die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Zur Person des Bf. wird im angefochtenen Erkenntnis festgehalten, er sei finanzstrafbehördlich unbescholten und beziehe als Geschäftsführer ein monatliches Nettoeinkommen von € 900,00. Er habe Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind.

Die in diesem Verfahren Erstbeschuldigte A.B. habe am sämtliche Gesellschaftsanteile an der - bereits am unter dem Firmennamen Y-GmbH errichteten und am ins Firmenbuch eingetragenen - X-GmbH gehabt und sei zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt worden. Am selben Tag habe sie dem Zweitbeschuldigten (dem Bf.) eine umfassende Vollmacht ausgestellt, da dieser die täglichen Geschäfte des Unternehmens führen sollte.

Die Zuständigkeit des Bf. habe sich insbesondere auf den Kauf der Fahrzeuge, deren behördliche Anmeldung, die Einstellung und Kündigung der Arbeiter sowie die Zuteilung und Instandhaltung der Taxifahrzeuge erstreckt. In der (häufigen) Abwesenheit der Erstbeschuldigten habe er auch die Abrechnungen mit den Taxilenkern durchgeführt und das Geld von diesen entgegen genommen. Für Buchhaltung und die steuerlichen Belange seien beide Beschuldigten gleichermaßen zuständig gewesen.

Sehr bald nach der Übernahme der GmbH hätten sich die beiden Beschuldigten entschlossen, nicht alle im Unternehmen erzielten Umsätze in der Buchhaltung zu erfassen. Dementsprechend sei im allseitigen Einverständnis auch kein Kassabuch geführt worden.

Aufgrund einer anonymen Anzeige sei bei der X-GmbH eine Betriebsprüfung durchgeführt worden, welche mit Bericht vom beendet worden sei. Den Gegenstand der Prüfung hätten die Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaftssteuer und Kammerumlage für die Zeiträume 2008 bis August 2011 gebildet.

Bei der Betriebsprüfung seien mangelhafte Aufzeichnungen, insbesondere das Fehlen eines Kassabuchs, festgestellt worden. Die vorhandene Einzellosungsaufzeichnung habe in keinster Weise mit den Kreditkartenabrechnungen der Funktaxizentrale übereingestimmt. Eine Verprobung der Einnahmeaufzeichnungen mit der Kreditkartenabrechnung der Funkzentrale habe ergeben, dass der Großteil der Umsätze in der Buchhaltung nicht erfasst gewesen sei.

Daher sei gemäß § 184 BAO zu Recht eine Schätzung der Umsätze durchgeführt worden, welche zu den im Spruch angeführten strafbestimmenden Wertbeträgen geführt habe.

Unter Verletzung der die Erstbeschuldigte als handelsrechtliche und den Bf. als faktischen Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-‚ Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hätten beide durch Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen die im Spruch angeführten Abgabenverkürzungen bewirkt.

Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätige hätten die Beschuldigten über ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen Bescheid gewusst.

Bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen zur Einkommens- sowie Umsatzsteuer für die im Spruch bezeichneten Zeiträume hätten sie sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, als auch eine Verkürzung der im Spruch genannten Abgaben ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Gewerbsmäßige Absicht habe im Zweifel nicht festgestellt werden können.

Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom .

Die Erstbeschuldigte habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat reumütig geständig verantwortet und im Rahmen ihres Geständnisses aber auch den Bf. schwer belastet. Der Bf. und sie seien gleichberechtigte Geschäftsführer gewesen, die Vollmacht vom habe sie unterfertigt, weil sie ihm vertraut habe. Die Bilanzen habe sie unterschrieben, wenn sie ihr vom Bf. vorgelegt worden seien. Dieser habe auch den Kontakt zur steuerlichen Vertretung der GmbH gehalten.

Der jegliches finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten apodiktisch leugnende Bf. habe, nachdem er angegeben habe, als Angestellter der X-GmbH lediglich für technische Belange zuständig gewesen zu sein, schließlich zugestehen müssen, (AS 153), mit der oben zitierten Generalvollmacht ausgestattet und am Bankkonto der GmbH zeichnungsberechtigt gewesen zu sein. Dass er auch Schriftstücke wie etwa Beilage ./I zu ON 65 im Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (erliegend in Band III des Strafaktes) unterfertigt habe, habe er abzustreiten versucht - wenig überzeugend; warum sollte die Erstbeschuldigte, oder wer auch immer, gerade ein so minder bedeutendes Schriftstück mit der gefälschten Unterschrift des Bf. versehen? - dies mit einer Fälschung seiner Unterschrift bzw. seinen mangelnden Deutschkenntnissen zu erklären.

Dass der Bf. auch nunmehr wieder als Geschäftsführer eines Taxiunternehmens tätig sei und sogar die Fahrer der X-GmbH übernommen habe, spräche ebenfalls für dessen führende Beteiligung an letztgenannter. Dass er aber seine Fahrer als Entlastungszeugen hinsichtlich seiner Stellung in der X-GmbH vor dem Spruchsenat vernommen haben wollte, zeuge davon, dass er dessen Mitglieder offenbar für überaus naiv halte. Dass seine jetzigen Angestellten C. und D. ihn tunlichst wohl nicht allzu sehr belasten würden, liege in der Natur ihrer Stellung.

Die leugnende Verantwortung des Bf. habe den Spruchsenat aus den dargestellten Erwägungen nicht zu überzeugen vermögen.

Die strafbestimmenden Wertbeträge gründeten sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag seien keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten.

Nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bf. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.

Bei der Strafbemessung sei als mildernd der ordentliche Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.

Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten seien die ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen schuld- und tatangemessen.

Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.

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Gegen das Erkenntnis des Spruchsenats richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung, unvollständige und aktenwidrige Feststellung des relevanten Sachverhalts, Rechtswidrigkeit des Inhalts eingewendet und die ersatzlose Aufhebung des Schuldspruches hinsichtlich des Bf. sowie die Fällung eines Freispruchs beantragt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Erkenntnis berufe sich beim festgestellten Sachverhalt auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung vom . Im Erkenntnis werde festgestellt, die Zuständigkeit des Bf. habe sich insbesondere auf den Kauf der Fahrzeuge, deren behördliche Anmeldung, die Einstellung und Kündigung der Arbeiter sowie die Zuteilung und Instandhaltung der Taxifahrzeuge erstreckt. In der häufigen Abwesenheit der Erstbeschuldigten habe der Bf. auch die Abrechnungen mit den Taxilenkern durchgeführt und das Geld von diesen entgegen genommen. Für Buchhaltung und steuerliche Belange seien beide Beschuldigte gleichermaßen zuständig gewesen. Die Zeugen D. und C. wären derzeitige Arbeitnehmer des Bf. und würden diesen nicht belasten, was in der Natur ihrer Stellung liegen würde.

Der Sachverhalt sei unrichtig und aktenwidrig festgestellt worden. Der Bf. und Zweitbeschuldigte sei Angestellter der X-GmbH und habe hier verschiedene Aufgabenbereiche, wie zum Beispiel die Reparatur und lnstandhaltung der Fahrzeuge, Anmeldung und Abmeldungen der Fahrzeuge etc. zu erledigen gehabt. Er habe auf Anweisung seiner Dienstgeberin, der X-GmbH, Taxifahrer zu kündigen, Überweisungen zu tätigen gehabt etc. Die Erstbeschuldigte und Geschäftsführerin der  GmbH habe bis Juli 2010 eine Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin gehabt und habe daher die umfassende Vollmacht an den Bf. ausgestellt. Es habe sonst keine Angestellte in der X-GmbH gegeben. Der Bf. bzw. Zweitbeschuldigte habe jedoch zu keiner Zeit die Verpflichtung zur Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuererklärung und Körperschaftsteuererklärung 2008 und 2009 übernommen. Er sei kein faktischer Geschäftsführer betreffend der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der X-GmbH gewesen. Der Bf. habe als Angestellter die Weisungen seiner Arbeitgeberin befolgt und Geld von den Taixfahrern entgegengenommen, wenn diese nicht zu den vereinbarten Zeiten (Montag und Donnerstag) im Büro erschienen seien und die Erstbeschuldigte und Geschäftsführerin nicht anwesend gewesen sei. Der Bf. habe als Angestellter der Fa. X-GmbH die arbeitsrechtlichen Weisungen seiner Dienstgeberin befolgt. Kündigungen habe er nur auf Weisung seiner Dienstgeberin ausgesprochen. Dies hätten auch die drei Zeugen bei der Senatsverhandlung ausgesagt:
Der Zeuge C. (Senatsakt Niederschrift vom - dieser sei derzeit beim Bf. angestellt) habe angegeben, dass er die Abrechnungen mit der Geschäftsführerin der X-GmbH und nicht mit dem Bf. durchgeführt habe. 

Der Zeuge D. (dieser sei kein jetziger Arbeitnehmer des Bf. - Senatsakt Niederschrift vom ) habe angegeben: Chef der X-GmbH sei die Geschäftsführerin gewesen. Der Bf. sei manchmal im Büro gesessen und habe auch Autos repariert. Er habe einmal in der Woche abgerechnet, in der Regel mit der Geschäftsführerin, wenn sie nicht da gewesen sei mit dem Bf.

Der Zeuge E. (Senatsakt Niederschrift vom - dieser sei kein jetziger Arbeitnehmer des Bf.) habe angegeben, dass für die technischen Sachen, Autoreparaturen etc der Bf. zuständig gewesen sei. Die wöchentlichen Einnahmen habe er an die Erstbeschuldigte abgeliefert. Auf die Frage, wer der Chef gewesen sei, habe er angegeben, derjenige der das Geld kassiert habe.

Alle drei vom Senat befragten Zeugen, die als Taxifahrer für die X-GmbH gearbeitet hätten, hätten angegeben, dass die Geschäftsführerin das Geld von ihnen kassiert habe, dass der Bf. für die Autos und deren Reparatur zuständig gewesen sei. Diese Aussagen würden die Verantwortung des Bf. untermauern und nicht den Schluss zulassen, er sei faktischer Geschäftsführer der X-GmbH gewesen.

Die einvernommenen Zeugen Herr E. und Herr D. seien keine jetzigen Arbeitnehmer des Bf. Es könne hier noch eine Bestätigung des Steuerberaters des Beschwerdeführers vorgelegt werden, aus der dies ersichtlich sei.

Diese Zeugenaussagen seien vom erkennenden Senat nicht entsprechend bei der Sachverhaltsfeststellung gewürdigt worden. Bei entsprechender Würdigung sei die Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass der Bf. nicht faktischer Geschäftsführer der X-GmbH gewesen sei.

Der Bf. habe keine Besprechungen mit dem Steuerberater betreffend Erstellung der Steuererklärungen der X-GmbH oder Freigabe der Steuererklärungen 2008 und 2009 geführt. Dies lasse sich betreffend des Jahres 2009 auch aus der Aussage der Erstbeschuldigten ableiten: Wie aus der Aussage der Geschäftsführerin der X-GmbH zu entnehmen sei - Aktenseite 152 Senatsverhandlung - „Im August habe ich mich verstärkt um die X-GmbH gekümmert um das Chaos aufzuarbeiten. Zu dieser Zeit hatte ich auch eine Besprechung mit Stb J..” (in der Niederschrift *** und ***).

Ab August 2010 sei die Geschäftsführerin und Erstbeschuldigte dann im Büro ganztägig anwesend gewesen (HV vom ON 37 S 14). Die Geschäftsführerin gab an „Im August 2010 habe ich schon geschaut wie das alles ist, ich habe nichts mehr gearbeitet sonst. Ich habe dann schon verstanden. Ich war beim Steuerberater und habe gefragt wie wir das machen. Er sagte es passt alles.”

Der Bf. sei im August 2010 auf Urlaub gewesen - siehe dazu auch Aussage der Geschäftsführerin ON 37 Seite 13 „er fuhr auf eine Hochzeit in Moldawien” bzw. es sei die Kopien des Reisepasses des Bf. im Senatsverfahren vorgelegt worden (Spruchsenat Aktenseite 210-212 zum Beweis dafür, dass der Bf. im August auf Urlaub im Ausland gewesen sei bzw siehe Beilage I).

Die Steuererklärungen 2009 seien am eingereicht und mit vom Finanzamt veranlagt worden (siehe Beilage II bzw Seite 168 Senatsakt). Der im Firmenbuch abrufbare Jahresabschluss zum weise in der Kopfzeile auf: um 16:27 FAX Fax-Nr. X-GmbH. (siehe Beilage Seite 169 ff Senatsakt). Der Bf. sei zu dieser Zeit auf Urlaub im Ausland gewesen (siehe Beilage Grenzestempel im Reisepass von Moldawien) und er habe dieses Fax nicht an den Steuerberater senden können.

Die Geschäftsführerin und Erstbeschuldigte habe ausgesagt, sie habe sich dann im August 2010 um alles gekümmert und sei auch beim Steuerberater gewesen. Die Abgabe der Steuererklärungen 2009 könne dem Bf. daher schon aus der Aussage der Erstbeschuldigten nicht angelastet werden, da im August 2010 sich die Geschäftsführerin „selbst um alles gekümmert hat“ und beim Steuerberater gewesen sei.

Es werde hierzu auch auf eine im Akt erliegende Emailkorrespondenz vom (siehe Beilage III bzw Aktenseite 178 Senatsakt bzw Beilage Strafakt ON 37 Beilage /V)) der X-GmbH und der Steuerberatung J. verwiesen. Der Ausdruck des Mails sei laut Fußzeile von User K.. Die Nachricht sei von der X-GmbH am an L. gesendet worden: „Anbei die Umsätze und Kassaeingänge (inkl Kreditkarten) für X-GmbH für August 2010. Mit freundlichen Grüßen X-GmbH”.

Am habe Frau N. von der Steuerberatungskanzlei J. auf diese E-Mail geantwortet: „Sehr geehrter Herr K., ich bräuchte auch noch die letzten Kontoauszüge bis zum .” Mit freundlichen Grüßen und Signatur der Kanzlei des Steuerberaters Mag. J..

Warum werde Herr K. namentlich von der Mitarbeiterin des Steuerberaters im Antwortmail gekannt? Und so angesprochen, obwohl die E-mail vom allgemeinen Mailkonto der X-GmbH versendet worden sei? Dies lasse nur die logische Schlussfolgerung zu, dass nicht der Bf. und Zweitbeschuldigte die Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater gesendet habe und dies auch nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sei. Der erkennende Senat habe diese Tatsache in seiner Sachverhaltsermittlung nicht entsprechend gewürdigt.

Es werde der Antrag gestellt, den damaligen Steuerberater Mag. J. zu vernehmen zum Beweis dafür, dass der Bf. die Abgabe der Steuererklärungen 2008 und 2009 der Fa. X-GmbH nicht veranlasst habe.

Weiters werde beantragt, das erkennende Gericht möge beim Finanzamt erheben lassen, ob es im Rahmen einer Offenlegung durch den damaligen Steuerberater eine unterfertigte und in Papierform erfolgte Übermittlung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2008 sowie Übermittlung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2009 zum Beweis dafür, dass der Bf. diese
nicht unterfertigt und daher auch nicht deren Abgabe veranlasst habe.

Der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG mache sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirke. Unter Bewirken sei ein bloßes Verursachen zu verstehen, damit würden alle Handlungen in Betracht kommen, die nicht hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). Bei den bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben werde die Abgabenverkürzung typischerweise durch die Abgabe einer unrichtigen oder
unvollständigen Erklärung bewirkt (§ 33 FinStrG Rz 1289 Handbuch Finanzstrafrecht 2017, Leitner/Brandl/Kert.).

Die Abgabenerklärungen U 2009 und K 2009 seien (siehe AS 168 Spruchsenat) am beim Finanzamt elektronisch eingebracht worden. Die Veranlagung sei am erfolgt.

Der Bf. habe sich im August 2010 auf Urlaub befunden und sei zu diesem Zeitpunkt im Ausland und nicht in Österreich (siehe Beilage I bzw Senatakt AS 210-212) gewesen. Er habe die Abgabe der Steuererklärungen vom nicht veranlasst. Wie aus der Aussage der Geschäftsführerin der X-GmbH hervorgehen, habe sie sich im August 2010 dann alleine um die steuerlichen Belange gekümmert und sei beim Steuerberater gewesen - siehe obige Ausführungen und dies könne dem Bf. nicht als Handlung zugerechnet werden und somit sei der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG in diesem Fall Abgabe der Steuererklärungen 2009 nicht erfüllt.

Überdies fehle es beim Bf. in diesem Punkt auch an der Übernahme der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen, da er zu keiner Zeit den Abgabepflichtigen, die X-GmbH, vertreten habe.

Das Erkenntnis des Spruchsenats gründe sich am festgestellten Sachverhalt auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom . Es werde im Erkenntnis weiters ausgeführt: "Eine Verprobung der Einnahmeaufzeichnungen mit den Kreditkartenabrechnungen der Funkzentrale ergab, dass der Großteil der Umsätze in der Buchhaltung nicht erfasst war. Daher wurde gemäß § 184 BAO zu Recht eine Schätzung der Umsätze durchgeführt, welche zu den im Spruch angeführten
strafbestimmenden Wertbeträgen führte
."

Gemäß Literatur Leitner/Brandl/Kert in HB Finanzstrafrecht 2017 4. Auflage Rz 1308; „Der pauschale Verweis auf im Schätzungswege festgestellte Besteuerungsgrundlagen und diesbezüglich in Rechtskraft erwachsene Abgabenbescheide reicht im Finanzstrafverfahren nicht aus. Die unkritische Übernahme eines abgabenrechtlichen Schätzungsergebnisses würde den tragenden Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens entgegenstehen. Im Ergebnis würde den Beschuldigten (entgegen der amtswegigen Ermittlungspflicht gem §§ 3, 96 StPO bzw § 115) die Last des Gegenbeweises treffen. Abgabenrechtliche Schätzungen dürfen im Finanzstrafverfahren nur dann zugrunde gelegt werden, wenn an deren objektiv nachprüfbarer Richtigkeit kein Zweifel besteht.”

Die Schätzung der Betriebsprüfung sei unreflektiert dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt worden. Auf die vom Bf. aufgezeigten und nicht nachvollziehbaren Punkte (Spruchsenatsakt AS 157ff) sei im Erkenntnis nicht eingegangen und es seien diese nicht entsprechend gewürdigt worden. Der Bf. sei im Rahmen der Betriebsprüfung nicht gehört worden, er habe keine Unterlagen betreffend all dieser Jahre vorliegen und er könne auch keine für ihn entlastenden Unterlagen vorlegen, da er zu keiner Zeit Zugriff auf die Buchhaltung gehabt habe. Dieser Umstand sei vom erkennenden Senat nicht gewürdigt und der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden.

Beispielsweise habe der Betriebsprüfer die Umsatzzuschätzung gemäß BP-Akt Seite 35 wie folgt begründet: „Die Höhe der Zuschätzung wird im gesamten Prüfungszeitraum pauschal mit 60% der erklärten Erlöse angesetzt.” Im Erkenntnis wird festgestellt: „Eine Verprobung der Einzelaufzeichnungen mit der Kreditkartenabrechnung der Funkzentrale ergab, dass der Großteil der Umsätze in der Buchhaltung nicht erfasst war.”

Schlage man nun den BP-Akt auf Seite 93ff auf, so finde man eine Aufstellung des Betriebsprüfers betreffend 2009 Verprobung der Einnahmenaufzeichnungen mit den Kreditkartenabrechnungen der Funkzentrale **** (mit Verweis auf Spruchsenatsakt AS 157ff). Unter Anführung der Taxinummer, des Datums und des Betrages gebe es ganz rechts eine Spalte in der dann angeführt sei, ob dieser Betrag als Einnahme enthalten sei oder ob an diesem Tag überhaupt keine Einnahme erzielt worden sei. Aufgrund der vorliegenden Rechnung von Taxi **** mit Rechnungsnummer ****** vom
sei auch ersichtlich, dass die Rechnungen vom Bank Austria Konto der X-GmbH mittels Bankeinzug bezahlt werden. Die Bankbelege seien vom Steuerberater zu buchen (siehe Mail vom Frau N. von Steuerberatung J. von oben, der Steuerberater habe die Bankbelege auch verlangt). Die Funktaxiabrechnung von stelle sich summenmäßig vereinfacht wie folgt dar: es sei ein Betrag von € 3.276,79 zu zahlen und dieser Betrag setze sich aus den Funkgebühren abzüglich gutgeschriebener Kreditkartenzahlungen etc zusammen. Es befinde sich auf der Rechnung auch eine handschriftliche Zahlenkolone (siehe BP-Akt S 94 bzw Beilage IV) mit den Buchhaltungskonten und den dazugehörigen Beträgen und es seien € 3.920,38 brutto (20% Vorsteuer) auf das Konto 5200 Funkgebühren vorkontiert, € 110,69 brutto auf das Konto Erlöse 10% und € 532,90 brutto auf das Konto Losungsverrechnung verbucht worden. Es lägen dem Beschuldigten die Buchhaltungskonten nicht vor, es könne aber aufgrund dieser Vorkontierung am Konto angenommen werden, dass diese Beträge also € 110,69 auf das Erlöskonto 4010 und € 532,90 auf das Losungsverrechnungskonto gebucht worden seien. Warum die Betriebsprüfung diese Beträge als Betrag nicht enthalten deklariert habe sei unklar.

Beispielsweise sei betreffend der Rechnung ****** gleich die erste Position 6091 vom bis Beträge in Summe von € 168,70 und sollte sich daher auch in der Buchhaltung wiederfinden, da die Rechnungen mittels Bankeinzug bezahlt worden seien und die Vorkontierung auf eine Verbuchung schließen lasse. Vom Betriebsprüfer sei jedoch auf der Seite 59 unter W 6091 TX bei den einzelnen Beträgen vom 7.7. bis jeweils vermerkt: Betrag nicht enthalten oder keine Einnahme an diesem Tag dh bei einem Taxi seien in Monat Juli € 168,70 als Umsatzzuschätzung berücksichtigt, obwohl diese nach der Vorkontierung zu schließen als Erlös eingebucht worden sei. Dies könne dem Bf. nicht zur Last gelegt werden.

Aus diesen angeführten Gründen bestünden daher erhebliche Zweifel an der Zugrundelegung der pauschalen Schätzung der Betriebsprüfung im vorliegenden Finanzstrafverfahren.

Es werde um Einvernahme von Steuerberater Mag. J. und Frau N. (Mitarbeiterin der Kanzlei J.) oder einer anderen Mitarbeiterin des damaligen Steuerberaters ersucht zum Beweis dafür, wie die Verbuchung der Taxifunkrechnungen **** im Jahr 2008 und 2009 erfolgt sei und ob von der Steuerberatung entsprechende Erlösabstimmungen in der Buchhaltung 2008 und 2009 durchgeführt worden seien.

Auch im Lichte der Aussage von zum Beispiel E., Taxifahrer, der am aussagt habe, dass er immer mit einem alten gebrauchten Fahrzeug gefahren sei. Wenn das Auto kaputt gewesen sei, habe er entweder ein anderes Auto zugeteilt bekommen oder gewartet - dh es habe nicht immer genügend funktionierende Fahrzeuge für die Taxifahrer gegeben und es sei daher zu Stehzeiten gekommen, an denen ein Taxi keine Erlöse erzielt habe.

Zusammenfassend werde ersucht, den Schuldspruch des Spruchsenats hinsichtlich des Bf. nach mündlicher Verhandlung und eventuell ergänzender Beweisaufnahmen aufzuheben und den Beschwerdeführer freizusprechen.
Es werde der Antrag gestellt, den damaligen Steuerberater Mag. J. oder einen Mitarbeiter zu vernehmen zum Beweis dafür, dass der Bf. die Abgabe der Steuererklärungen 2008 und 2009 der X-GmbH GmbH nicht veranlasst habe.

Weiters werde beantragt, das erkennende Gericht möge beim Finanzamt erheben lassen, ob es im Rahmen einer Offenlegung durch den damaligen Steuerberater eine in Papierform erfolgte Übermittlung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2008 sowie Übermittlung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2009 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer diese nicht unterfertigt und daher auch nicht deren Abgabe veranlasst habe.

Es werde um Einvernahme von Steuerberater Mag. J. und Frau N. (Mitarbeiterin der Kanzlei J.) oder eines anderen Mitarbeiters des damaligen Steuerberaters ersucht zum Beweis dafür, wie die Verbuchung der Taxifunkrechnungen **** im Jahr 2008 und 2009 erfolgt sei und ob von der Steuerberatung entsprechende Erlösabstimmungen in der Buchhaltung 2008 und 2009 durchgeführt worden seien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. durch seine Verteidigerin vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes ergänzend vor, dass die Beweiswürdigung des Spruchsenates dahingehend mangelhaft wäre, dass festgestellt worden sei, die Zeugen E. und D. wären im Zeitpunkt ihrer Einvernahme noch in der Fa. z-gMBh im Unternehmen des Bf. beschäftigt gewesen, was nicht den Tatsachen entspräche. Beide Zeugen hätten ausgesagt, dass die Geschäftsführerin die Chefin der Fa. X-GmbH und sich der Aufgabenbereich des Bf. auf die technischen Belange (wie z.B. Autoreparatur) beschränkt habe.

Die bei Gründung der GmbH an den Bf. erteilte umfangreiche Vertretungsvollmacht dazu gedacht gewesen, gegenüber den Autoherstellern, Werkstätten, Taxiinnung, Verkehrsamt, Versicherung, Zulassungsstelle etc., auftreten zu können, um den laufenden Geschäftsbetrieb der GmbH zu gewährleisten, zumal die Geschäftsführerin als Kellnerin beschäftigt gewesen sei und keine Zeit gehabt habe im Betrieb anwesend zu sein. Ohne diese Generalvollmacht wäre für jede Handlung eine eigene Spezialvollmacht bei den jeweiligen Stellen erforderlich gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.


Zunächst ist vorauszuschicken, dass dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen ein gerichtliches Finanzstrafverfahren vorangegangen ist, in welchen der Bf. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Zl. ****, des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG  für schuldig erkannt wurde, er habe als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher faktischer Geschäftsführer der Fa. X-GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin A.B. in den Jahren 2008 bis 2010 in mehrfachen Tathandlungen dadurch, dass sie Umsätze in der Buchhaltung nicht voll erfassten und darauf beruhende Steuererklärungen abgaben, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
Umsatzsteuer 2008 iHv € 9.300,00, Körperschaftsteuer 2008 iHv € 6.237,18, Kapitalertragsteuer 2008 iHv € 18.600,00, Umsatzsteuer 2009 iHv € 14.800,00, Körperschaftsteuer 2009 iHv € 13.905,15, Kapitalertragsteuer 2009 iHv € 29.600,00, Umsatzsteuer 2010 iHv € 14.000,00, Körperschaftsteuer 2010 iHv € 8.257,00 und Kapitalertragsteuer 2010 iHv € 28.000,00 bewirkt, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Aufgrund einer dagegen eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Bf. hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom , GZ1, den dem Bf. betreffenden Schuldspruch in Bezug auf Kapitalertagsteuer 2008-2010 sowie hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2010 sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien
verwiesen.

Festgehalten wird an dieser Stelle somit, dass seitens des Obersten Gerichtshof der Schuldspruch des Bf. wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2008 iHv € 9.300,00, Körperschaftsteuer 2008 iHv € 6.237,18, Umsatzsteuer 2009 iHv € 14.800,00,   Körperschaftsteuer 2009 iHv € 13.905,15 bestätigt wurde. Festgestellt wird im Urteil auch, dass die Teilrechtskraft der nicht von der Urteilsaufhebung erfassten Schuldsprüche nur für den Fall, dass im zweiten Rechtsgang ein gerichtliche Zuständigkeit begründender strafbestimmender Wertbetrag erreicht wird (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG), besteht und diese solcherart auflösend bedingt ist (RIS-Justiz RS0121978; Ratz, WK-StPO (§ 289 Rz 8).

In der Folge hat das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom , Zl. *****, einen Freispruch gemäß § 214 Abs. 2 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes gefällt, woraufhin nach Vorlage an den Spruchsenat das der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegende Erkenntnis des Spruchsenates erging.

Wie schon im vorangegangenen gerichtlichen bestreitet der Bf. auch im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren faktischer Geschäftsführer betreffend der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der X-GmbH gewesen zu sein und bringt vor, er habe als Angestellter die Weisungen seiner Arbeitgeberin befolgt und Geld von den Taixfahrern entgegengenommen, wenn diese nicht zu den vereinbarten Zeiten (Montag und Donnerstag) im Büro erschienen seien und so die Erstbeschuldigte und Geschäftsführerin nicht anwesend gewesen sei. Er sei für die Reparatur, lnstandhaltung, Anmeldung und Abmeldungen der Fahrzeuge zuständig gewesen und er habe zu keiner Zeit die Verpflichtung zur Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuererklärung und Körperschaftsteuererklärung 2008 und 2009 übernommen.

Dazu hat das Landesgericht für Strafsachen Wien im Urteil vom , Zl. ****, folgenden Sachverhalt festgestellt und nachstehend zitierte Beweiswürdigung vorgenommen:

"Die Erstangeklagte (Anmerkung: A.B.) und der Zweitangeklagte (Anmerkung: der Bf.) stammen beide aus Russland und kennen sich schon seit Jugendtagen. Der Drittangeklagte (Anmerkung: K.) ist der Lebensgefährte der Erstangeklagten.

Vor dem Jahre 2008 führte der Zweitangeklagte in Österreich ein Import-Export-Unternehmen, die Erstangeklagte war als Kellnerin tätig.

Im Jahr 2008 hatte der Zweitangeklagte die Idee, ein Taxiunternehmen zu gründen. Da er für die Unternehmensgründung nicht genug Geld hatte, überredete er die Erst- und den Drittangeklagten, sich an dem Unternehmen zu beteiligen. Die Erstangeklagte erwarb am sämtliche Gesellschaftsanteile an der bereits am unter dem
Firmennamen Y-GmbH errichteten und am ins Firmenbuch eingetragenen X-GmbH und wurde zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Am selben Tag stellte sie für den Zweitangeklagten eine umfassende Vollmacht aus (ON 3, AS 241) aus, da dieser die täglichen Geschäfte des Unternehmens führen sollte. Die Erst- und der Zweitangeklagte borgten sich für die Unternehmensgründung von einem gemeinsamen Freund EUR 18.000,-- aus. Der Drittangeklagte investierte EUR 10.000,-- in das Unternehmen.

Der Zweitangeklagte war insbesondere für den Kauf der Fahrzeuge, deren behördliche Anmeldung, die Einstellung und Kündigung der Arbeiter sowie die Zuteilung und Instandhaltung der Taxifahrzeuge zuständig. Für die Abrechnungen mit den Taxilenkern und Gehaltsfragen war die Erstangeklagte zuständig.

Da die Erstangeklagte jedoch üblicherweise nur an Montagen und Donnerstagen am Betriebsstandort Adresse1, anwesend war, führte in ihrer Abwesenheit der Zweitangeklagte die Abrechnungen durch und nahm das Geld von den Taxilenkern entgegen.

Die Buchhaltung führten sie gemeinsam durch, wobei sie hierzu sporadisch vom Drittangeklagten unterstützt wurden, welcher unter anderem die handgeschriebenen Abrechnungen der Taxilenker in eine Excel-Tabelle übertrug. Darüber hinaus erstellte der Drittangeklagte eine Homepage für das Unternehmen und war ein bis zwei Mal pro Monat kostenlos als Fahrer einer Stretchlimousine tätig.

Im Laufe der Zeit kamen die Erst- und der Zweitangeklagte überein, zur Vergrößerung ihres persönlichen Gewinns nicht alle erzielten Umsätze in der Buchhaltung im Unternehmen zu erfassen. Dementsprechend wurde im allseitigen Einverständnis auch kein Kassabuch geführt. Insgesamt wurden nur etwa die Hälfte der tatsächlichen Erlöse steuerlich erfasst. Zusätzlich wurde bei der Anschaffung von Taxifahrzeugen in den Verträgen nachträglich ein höherer Kaufpreis eingetragen, um die Betriebsausgaben künstlich zu erhöhen.

Unter Verletzung der die Erstangeklagte als handelsrechtliche und den Zweitangeklagten als faktischen Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten die Erst- und der Zweitangeklagte die nachfolgend genannten Abgabenverkürzungen:

I./ für das Veranlagungsjahr 2008 EUR 9.300,- an Umsatzsteuer, EUR 6.237,18 an Körperschaftssteuer und EUR 18.600,- an Kapitalertragssteuer;
II./ für das Veranlagungsjahr 2009 EUR 14.800,- an Umsatzsteuer, EUR 13.905,15 an Korperschaftssteuer und EUR 29.600,- Kapitalertragssteuer;
III./ für das Veranlagungsjahr 2010 EUR 14.000,- an Umsatzsteuer, EUR 8.257,- an Korperschaftssteuer und EUR 28.000,- an Kapitalertragssteuer;

Die Erst- und der Zweitangeklagte wussten, dass sie als Geschaftsführer der X-GmbH zur wahrheitsgemäßen Anzeige, Offenlegung und Entrichtung der im Urteilsspruch genannten Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer verpflichtet waren. Sie wollten jedoch entgegen der sie treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die obgenannten Verkürzungen an Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer bewirken. Sie handelten dabei jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenverkürzungen eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts für zumindest mehrere Jahre zu verschaffen.

Ende 2010 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen der Erst- und dem Zweitangeklagten und der Zweitangeklagte verließ das Unternehmen. Die Erstangeklagte führte das Unternehmen weiter, gab jedoch im Jahr 2011 weder Umsatzsteuervoranmeldungen ab, noch entrichtete sie die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Zeitraum Jänner bis August 2011 bewirkte die Erstangeklagte dadurch eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von EUR 10.000,--.

Die Erstangeklagte wusste, dass sie als Geschäftsführerin der X-GmbH zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet war. Sie wollte ............

Diese Feststellungen beruhen auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Zu den Personen:
Die Feststellungen hierzu beruhen auf den unbedenklichen
Angaben der Angeklagten sowie der Verlesung der
Strafregisterauskünfte ON 22, 23 und 24 und der finanzbehördlichen Vorstrafenanfragen in ÖN 3, AS 157; ON 3, AS 253 und ON 7.

Zur Sache:
Die Feststellungen beruhen auf den umfassenden und nachvollziehbaren finanzbehördlichen Erhebungen (ON 3), insbesondere dem nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 über das Ergebnis der Außenprüfung vom (ON 3, AS 167ff) in Zusammenhang mit den nachvollziehbaren Aussagen des Betriebsprüfers W.H. (HV-Protokoll vom , S 51ff), dem für das Jahr 2011 festgesetzten Umsatzsteuerbescheid vom (ON 3, AS 187) und der letztlich geständigen Verantwortung der Erstangeklagten. Die Berechnungsgrundlagen wurden von den Angeklagten auch nicht bestritten. Die Erstangeklagte gestand auch die Höhe der hinterzogenen Abgaben zu. Die Umsatzzuschätzungen samt großzügiger Berücksichtigung von des hinzugerechneten von Betriebsausgaben in Höhe von 50% des Nettoumsatzes erscheinen angesichts der im Zuge der Außenprüfung festgestellten gravierenden Mängel in der Buchhaltung (fehlendes Kassabuch, keine Übereinstimmung der Einzellosungsaufzeichnungen mit den Kreditkartenabrechnungen der Funktaxizentrale, unüblich hohe Anzahl von Tagen, an denen die ca. 50 % der Taxis keine Einnahmen erzielten, ungeklärte Mittelherkunft ‚ der Bareinlagen) sowie den Angaben des Zweitangeklagten selbst, wonach das Unternehmen
durchschnittlich 15 bis 17 Fahrzeuge hatte und ca. 20 Fahrer im Monat beschäftigte (ON 3, AS 281), durchaus realistisch. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen W.H. befanden sich die Hinzuschätzungen sogar „am unteren Rand“ (HV- Protokoll vom , S 52).

Die Feststellung, dass die Erstangeklagte am sämtliche Gesellschaftsanteile der X-GmbH erworben hat und zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt worden ist, gesteht sie zu und ergibt sich widerspruchslos aus dem Firmenbuchauszug der X-GmbH (ON 3, AS 5).

Dass die Idee zur Gründung eines Taxiunternehmens vom Zweitangeklagten ausgegangen war, ergibt sich aus den deutlichen Angaben der Erstangeklagten (ON 3, AS 231; HV-Protokoll vom. , S 5) und des Drittangeklagten, der
sich - sowohl vor dem Finanzamt, als auch in der Hauptverhandlung - sogar noch daran erinnern konnte, dass der Zweitangeklagte die Idee, ein Taxiunternehmen gründen und
betreiben zu wollen, bei einem gemeinsamen Abendessen kund getan hatte (ON 5, AS 67; HV-Protokoll vom , S 18).

Die Erstangeklagte gab glaubwürdig an, dass der Zweitangeklagte Taxilenker gelernt hatte, und der Drittangeklagte bestätigte, dass der Zweitangeklagte den Taxischein hatte. Der Zweitangeklagte, der sich im Allgemeinen höchst unglaubwürdig verantwortete, gestand ein, dass er einen zweijährigen Mechanikerlehrgang abgeschlossen hatte sowie Autos reparieren und fahren könne (HV-Protokoll vom , S 36). Der Erst- und die Drittangeklagte gaben hingegen glaubwürdig an, zuvor noch nie mit dem Taxigewerbe zu tun gehabt zu haben, was auch vom Zweitangeklagten nicht bestritten wurde. Dass die Initiative vom Zweitangeklagten ausging, wird weiters deutlich, dass die Übernahme der Gesellschaftsanteile der (damals bereits bestehenden) X-GmbH durch die Erstangeklagte nach deren glaubwürdigen Angaben durch den dem Zweitangeklagten bekannten und von diesen beigezogenen Notar S.J.
abgewickelt worden war (ON 3, AS 23l; HV-Protokoll vom , S 7). Der Zweitangeklagte bestätigte, dass der Notar ein Bekannter seines Vaters war (HV-Protokoll vom , S 32). Der vom Zweitangeklagten beantragte Zeuge E., der diesen als Freund bezeichnete, gab unter Wahrheitspflicht vernommen sogar an, dass die X-GmbH (ursprünglich) vom Zweitangeklagten gegründet worden war (HV-Protokoll vom , S 22). Dies ist insofern beachtlich, da der Zweitangeklagte nach dem unbedenklichen Firmenbuchauszug der X-GmbH bzw. vormals Y-GmbH zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter bzw. handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen war (vgl ON 3, AS 5ff).

Dass der Zweitangeklagte de facto von Anfang an die Geschäfte der X-GmbH leiten sollte, ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden Angaben der Erstangeklagten und des Drittangeklagten, sondern mit aller Deutlichkeit
bereits aus der notariell beglaubigten Generalvollmacht der Erstangeklagten an den Zweitangeklagten, welche diese ihm bereits am Tag der Übernahme der Gesellschaftsanteile an der X-GmbH und der handelsrechtlichen
Geschäftsführereigenschaft ausgestellt hatte (ON 3, AS 241). Der Zweitangeklagte gab hiezu nicht nachvollziehbar an, dass er die genannte Vollmacht bekommen habe, um Autos an- und abmelden zu können (HV-Protokoll vom , S 28).

Die faktische Geschäftsführung des Zweitangeklagten ergibt sich weiters aus den nachvollziehbaren Angaben der Erstangeklagten, wonach dieser die Fahrzeuge gekauft und behördlich angemeldet hat, die Fahrer eingestellt und bei der Sozialversicherung angemeldet hat, die Abrechnungen der Taxilenker entgegen genommen und Geld kassiert hat, über eine Bankomatkarte für das Firmenkonto verfügt und Behebungen durchgeführt hat.

Laut Dienstgeberauskunft der Sozialversicherung waren zwischen und insgesamt 93 Dienstnehmer bei der X-GmbH angestellt (ON 3, AS 315ff). Außer dem Zeugen A.H., der sich nicht mehr daran erinnern konnte, gaben alle einvernommenen Taxilenker, nämlich H.F. (HV-Protokoll vom , S 40), B.N. (HV-Protokoll vom 26;8.2014, S 43), D.F. (HV-Protokoll vom , S 44), A.F. (HV-Protokoll vom , S 46), R.T. (HV-Protokoll vom , S 48), W.E. (HV-Protokoll vom , S 50), Z.T. (HV-Protokoll vom , S 54), G.D. (HV-Protokoll vom , S 57), W.R. (HV-Protokoll vom , S 58), Walter INDINGER (HV-Protokoll vom , S 61) und E. (HV-Protokoll vom , S 22), an, dass sie vom Zweitangeklagten angestellt worden waren und dieser auch die Zuteilung der Fahrzeuge an sie vorgenommen hatte. Die Mehrheit der einvernommenen Taxilenker bezeugte auch, Abrechnungen und eingenommenen Fuhrlohn - insbesondere bei Abwesenheit der Erstangeklagten - an den Zweitangeklagten übergeben zu haben.
Wenn den Taxilenkern auch die konkreten Gesellschaftsverhältnisse nicht bekannt waren, so gab die Mehrheit der einvernommenen Taxilenker an, die Erst- und den Zweitangeklagten als Partner und sohin beide als Geschäftsführer angesehen zu haben.

Die Behauptung des Zweitangeklagten, er habe nur die ihm von der Erstangeklagten zugeteilten Aufgaben erledigt und sei ausschließlich für Reparaturen von Fahrzeugen und die Post zuständig gewesen (siehe ON 3, AS 281, samt Beilage zu ON 3; HV-Protokoll vom , S 30) ist sohin eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Schließlich gestand er zu, in Abwesenheit der Erstangeklagten die Abrechnungen mit den Taxilenkern durchgeführt zu haben sowie am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen zu sein (HV-Protokoll vom , S 31). Nach Vorlage zahlreicher Kaufverträge namens der X-GmbH durch den Verteidiger der Erstangeklagten, welche deutlich erkennbar die Unterschrift des Zweitangeklagten aufweisen (Beilage ./III zum HV-Protokoll vom ), gestand der Zweitangeklagte auch zu, Kaufverträge für die X-GmbH unterschrieben zu haben (HV-Protokoll vom , S 38). Dass der Zweitangeklagte auch gegenüber unternehmensexternen Dritten als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist, ergibt sich eindrucksvoll auch aus den Verpflichtungserklärungen vom und (Beilagen ./I und ./V zu ON 65), der Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt Dr. B.M., LLM, im Zusammenhang mit einem gegen die X-GmbH geführten zivilgerichtlichen Verfahren (Beilagen ./II und ./VII zu ON 65), dem Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien vom (Beilage ./III zu ON 65) sowie zahlreichen durchgeführten Überweisungen (Beilage ./IV zu ON 65).

Die Behauptung des Zweitangeklagten, er sei nur Angestellter des Unternehmens gewesen und habe monatlich lediglich EUR 900,-- verdient, ist auch deshalb unglaubwürdig, weil es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt und er nach
eigenen Angaben bis zu zwölf Stunden pro Tag für das Unternehmen gearbeitet habe. Der Drittangeklagte brachte auch glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass der Zweitangeklagte deshalb nicht Geschäftsführer werden habe wollen, weil er
Sozialleistungen bezogen hatte (ON 5, AS 67f; HV-Protokoll vom , S 18).

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitangeklagte nach seinem Zerwürfnis mit der Erstangeklagten Gesellschafter der ebenfalls im Taxigewerbe tätigen Firma z-gMBh geworden ist und nach dem unbedenklichen Firmenbuchauszug seit deren selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist (ON 3, AS 27lff), wobei er das Unternehmen zusätzlich noch am ehemaligen Standort der X-GmbH in Adresse1, betreibt.

Ebenso unglaubwürdig war die Behauptung des Zweitangeklagten, er spreche nicht ausreichend deutsch, um die Geschäfte der X-GmbH führen hätte können. So lebt der Zweitangeklagte nach der unbedenklichen ZMR-Auskunft seit dem Jahre 1998, sohin seit 16 Jahren in Wien (ON 3, AS 257). Des weiteren beantwortete er in der Hauptverhandlung fast alle an ihn gestellten Fragen - wenn auch mit Akzent - auf deutsch und berichtete keiner der einvernommenen Taxifahrer von Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Zweitangeklagten.

Abschließend sei erwähnt, dass der in der Hauptverhandlung vom  als Zeuge einvernommene Bruder des Zweitangeklagten, A.K., deutlich bemüht war, für seinen Bruder günstig auszusagen. Seine Angaben waren jedoch großteils widersprüchlich und völlig unglaubwürdig, sodass die Staatsanwaltschaft Wien wohl ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB gegen ihn einleiten wird.

Da der Zweitangeklagte nach dem durchgeführten Beweisverfahren sohin die gesamten Geschäfte der X-GmbH geleitet und geführt hatte, kann an seiner faktischen Geschäftsführereigenschaft kein Zweifel bestehen.

Seiner gesamten unglaubwürdigen Verantwortung folgend bestritt der Zweitangeklagte auch, Gewinne aus der Tätigkeit der X-GmbH vereinnahmt zu haben. Ihm zufolge habe sämtliches Geld die Erstangeklagte eingesteckt.

Die Erstangeklagte bekannte sich in der Hauptverhandlung vom objektiv und in der Hauptverhandlung vom (HV-Protokoll vom , S 4) - die Gewerbsmäßigkeit ausgenommen - auch subjektiv geständig im Sinne der Anklageschrift, behauptete jedoch, dass sie nie Geld aus dem Unternehmen bekommen habe. Dies ist jedoch angesichts des Umstands, dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin und nach eigenen Angaben jeden Montag und Donnerstag im Unternehmen anwesend war und Abrechnungen durchgeführt hatte, völlig lebensfremd und unglaubwürdig.

Bei lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Erst- und der Zweitangeklagte, die sich nach deren übereinstimmenden Aussagen seit Jugendtagen kannten und befreundet waren und erst Ende des Jahres 2010 zerstritten hatten, im Jahr 2008 gemeinsam den Plan gefasst hatten, zur Maximierung ihres eigenen Gewinns die im Urteilsspruch genannten Abgaben zu hinterziehen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Geschehen abzuleiten. Es liegt nahe, dass die Erstangeklagte als handelsrechtliche und der Zweitangeklagte als faktischer Geschäftsführer, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch die nicht den Tatsachen entsprechenden Manipulationen in der Buchhaltung Steuern „sparen“ und sohin zu entrichtende Abgaben hinterziehen bzw. verkürzen wollten. Die Gewerbsmäßigkeitsabsicht der Erst- und des Zweitangeklagten leitet sich zwanglos aus der systematischen teilweisen Nichterfassung von Einnahmen, der Höhe der hinterzogenen Steuern sowie dem dreijährigen Tatzeitraum in Zusammenhang mit den eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen der beiden Angeklagten ab."

Der erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes schließt sich dieser schlüssigen und unbedenklichen Beweiswürdigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien laut Urteil vom , Zl. ****, welche auch vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom , GZ1, insoweit als unbedenklich erachtet wurde, an und geht ebenfalls davon aus, dass der Bf. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin A.B. in den Jahren 2008 bis 2010 in mehrfachen Tathandlungen dadurch, dass sie Umsätze in den Losungsaufzeichnungen, die Grundlage für die Buchhaltung waren, nicht voll erfassten und darauf beruhende Steuererklärungen abgaben, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2008 und 2009 in der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe begangen hat. Der zugrunde liegende Sachverhalt liegt im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unverändert vor und es wurde seitens des Bf. keinerlei Sachverhaltsvorbringen erstattet, welches zu einer abweichenden Beweiswürdigung und Feststellung des Sachverhaltes führen hätte können. Die Aussagen der Zeuegen E. und Hrgic, die im Zeitpunkt ihrer Einvernahme nicht mehr in der Fa. z-gMBh (nunmehriges Taxiunternehmen des Bf.) beschäftigt waren, die vor dem Spruchsenat ausgesagt haben, dass die Geschäftsführerin die Chefin der Fa. X-GmbH gewesen sei und sich der Aufgabenbereich des Bf. auf die technischen Belange (wie z.B. Autoreparatur) beschränkt habe, können diese Beweisergebnisse nicht in Frage stellen, weil diese naturgemäß über die Absprachen des Bf. mit der Geschäftsführerin betreffend Aufgabenverteilung im Unternehmen und Vorgangsweise bei der (unrichtigen) Führung der Losungsaufzeichnungen keine Aussage treffen konnten.

Wenn der Bf. seine Unzuständigkeit für die steuerlichen Belange der Fa. X-GmbH damit zu argumentieren versucht, dass er keine Besprechungen mit dem Steuerberater betreffend Erstellung der Steuererklärungen oder Freigabe der Steuererklärungen 2008 und 2009 geführt habe, er die Steuererklärungen generell nicht eingereicht bzw. unterfertigt habe, die Steuererklärungen 2009 am eingereicht und mit vom Finanzamt veranlagt worden und er zu dieser Zeit auf Urlaub im Ausland gewesen sei und ihm die  Abgabe der Steuererklärungen 2009 daher nicht angelastet werden könne, da im August 2010 sich die Geschäftsführerin selbst um alles gekümmert habe und beim Steuerberater gewesen sei, er nicht die Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater gesendet habe und dies auch nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sei, so kann ihm dieses Sachverhaltsvorbringen, das der erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes als richtig, jedoch als nicht entscheidungsrelevant erachtet, aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:

Unbedenklich fest steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Bf., auf dessen Initiative das gegenständliche Unternehmen gegründet wurde und aufgrund dessen Fachwissen es auch weitestgehend, in sehr häufiger Abwesenheit der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin A.B., auf Grundlage einer erteilten Generalvollmacht geführt wurde, auch im Bezug auf die steuerlichen Belange des Unternehmen gemeinsam mit der insoweit auch vollinhaltlich geständigen Geschäftsführerin verantwortlich war. Im Einvernehmen beider Entscheidungsträger der Fa.  X-GmbH wurde nach der geständigen und diese auch selbst belastenden Aussage der mittlerweile rechtkräftig dafür bestraften Geschäftsführerin zum Zwecke der Steuerminimierung der gemeinsame Entschluss gefasst, die Losungen nur teilweise (zu ca. 50%) aufzuzeichnen (in die Losungsaufzeichnungen einzutragen) und diese unrichtigen Aufzeichnungen den Steuerberater zu übermitteln. Beiden Entscheidungsträgern war somit klar und es war auch ihr Bestreben, dass auf Basis der dem Steuerberater übermittelten unrichtigen Unterlagen von diesem in der Folge unrichtige Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen abgegeben werden, die zu einer verminderten Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer führen sollten.

Den Beweisanträgen des Bf. auf Einvernahme des damaligen Steuerberaters Mag. J., der im Übrigen im gegenständlichen Finanzstrafverfahren von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, zum Beweis dafür, dass er die Abgabe der Steuererklärungen 2008 und 2009 der Fa. X-GmbH nicht veranlasst und der Beweisantrag, das Bundesfinanzgericht möge beim Finanzamt erheben lassen, dass der Bf. die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2008 und 2009 nicht unterfertigt hat, wurde seitens des erkennenden Senates nicht gefolgt, weil diese diese Sachverhaltsvorbringen des Bf. als glaubhaft zutreffend, jedoch als nicht entscheidungsrelevant angesehen werden. Dass sich der Bf. und die Geschäftsführerin A.B. für die Erledigung der steuerlichen Belange (Führung der Buchhaltung, Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen) diverser Erfüllungsgehilfen bedient und der Bf. die Steuerklärungen nicht eigenhändig unterfertigt hat, ändert nicht am Umstand, dass die Weitergabe unrichtiger Losungsaufzeichnungen mit zu geringen Besteuerungsgrundlagen, die dann in der Folge in die Buchhaltung und in die Steuererklärungen übernommen wurden, auf Entschluss und im Einverständnis beider Entscheidungsträger der GmbH erfolgt ist.

Auch kann das Beschwerdevorbringen, der Bf. habe sich im Zeitpunkt der Abgabe der Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 im August 2010 auf Urlaub befunden und er habe die Abgabe der Steuererklärungen vom nicht veranlasst, die Geschäftsführerin habe sich im August 2010 dann alleine um die steuerlichen Belange gekümmert und sei beim Steuerberater gewesen, den Bf. deswegen nicht entschuldigen, weil er einerseits trotz urlaubsbedingter Anwesenheit wusste, dass auf Basis der - auch von ihm zu vertretenden - unrichtigen Losungsaufzeichnungen vom Steuerberater nur unrichtige Steuererklärungen erstellt werden konnten und er andererseits aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht nach seiner Rückkehr jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, auf eine richtige Abgabenfestsetzung hinzuwirken.

Wenn man sich die die Verfahrenseinlassung des Bf. vor Augen führt, war er im gesamten Verfahren stets bemüht, sich als Dienstnehmer darzustellen, der ausschließlich auf Weisung der (Anmerkung: nur sehr sporadisch in der Firma anwesenden) Geschäftsführerin gehandelt habe. Diese Verfahrenseinlassung wurde bereits im gerichtlichen Finanzstrafverfahren, wie oben dargestellt, eindrücklich widerlegt. Fast sämtliche als Zeugen einvernommene Taxifahrer haben ihn als gleichberechtigten Partner der Geschäftsführerin wahrgenommen und auch die Geschäftsführerin selbst hat glaubwürdig und auch sie selbst belastend geständig ausgesagt, dass der Bf. insgesamt - auf Basis der erteilten Generalvollmacht - die Geschäfte der GmbH geführt hat und somit auch die Verpflichtung zur Wahrnehmung der steuerlichen Verpflichtung übernommen hat. Der Entschluss, zum Zwecke der Gewinnmaximierung und Steuervermeidung  die Losungen aus dem Taxigewerbe nicht in voller Höhe aufzuzeichnen, wurde nach der glaubwürdigen Aussage der Geschäftsführerin auch vom Bf. getroffen. Aufgrund der dem Bf. erteilten Generalvollmacht wurden diesem nicht nur Berichtigung erteilt, sämtliche Rechtshandlungen namens der GmbH zu setzen, sondern er hat auch die Verpflichtung übernommen, in Anbetracht der fast ständigen Abwesenheit der (bis August 2010) als Kellnerin hauptberuflich tätigen Geschäftsführerin auch die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen. Das Beschwerdevorbringen des Bf., es fehle auch an der Übernahme der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen, da er zu keiner Zeit den Abgabepflichtigen, die X-GmbH, vertreten habe, widerspricht somit den dargestellten Sachverhaltsfeststellungen und kann somit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Auch kann dem Beschwerdeeinwand des Bf., die Schätzung der Betriebsprüfung sei unreflektiert dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt worden, nicht gefolgt werden.

Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates liegen die qualifizierten Feststellungen einer mit Bericht vom angeschlossenen Außenprüfung der Fa. X-GmbH für den Zeitraum 2008-2010 zugrunde, im Rahmen derer gravierende Aufzeichnungsmängel derart festgestellt wurden, dass kein Kassabuch geführt wurde und die Einzellosungsaufzeichnungen mit den Kreditkartenabrechnungen der Funktaxizentrale nicht übereinstimmten. Weiters ging aus den Aufzeichnungen eine unüblich hohe Anzahl von Tagen (ca. 50%) hervor, an denen die einzelnen Taxis keine Einnahmen erzielten hätten. Zudem konnte die Mittelherkunft der Bareinlagen nicht geklärt werden.

Auch wurden nach den Feststellungen bei mehreren, im Prüfungszeitraum angeschafften Kfz die Kaufpreise nachträglich in die Kaufverträge eingesetzt. Da die ausgewiesenen Kaufpreise im Hinblick auf die Baujahre der einzelnen Kfz sehr hoch erscheinen, die Mittelherkunft für die Anschaffung der Kfz nicht zur Gänze aufgeklärt werden konnte und die Belege nicht den Formvorschriften der BAO entsprachen, wurden im Schätzungswege Kürzungen der Anschaffungskosten und der jährlich geltend gemachten Absetzung für Abnutzung vorgenommen.

Wegen dieser schwerwiegenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen und der geständigen Rechtfertigung der Geschäftsführerin, dass die die Feststellungen der Betriebsprüfung als zutreffend erachtet und einbekannt hat, dass die Tageslosungen nicht vollständig aufgezeichnet wurden, war eine dementsprechende Schätzung der Besteuerungsrundlagen gemäß § 184 BAO erforderlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hindert die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren für sich allein noch nicht, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. z.B. , ).

Derartige Feststellungen wurden im gegenständlichen Finanzstrafverfahren im oben zitierten Bericht über die Außenprüfung der Fa. X-GmbH und auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren jedenfalls getroffen und auch die Höhe der Schätzung erweist sich in Anbetracht der dargestellten Beweislage und Sachverhaltsfeststellungen als unbedenklich. Dies umso mehr als der unter Wahrheitspflicht stehende Betriebsprüfer W.H. vor dem Landesgereicht für Strafsachen Wien am als Zeuge aussagte, dass seine Zuschätzungen vorsichtig, im unteren Bereich des Möglichen erfolgt sind.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird unter Verweis auf Vorkontierungsvermerke auf einzelnen näher bezeichneten Belege angenommen bzw. vermutet, dass diese, entgegen den Feststellungen des Prüfers, doch verbucht worden seien und es wird beantragt, den steuerlichen Vertreter bzw. eine namentlich genannte Buchhaltungskraft als Zeugen einzuvernehmen, dass eine Verbuchung von zwei näher bezeichnete Belegen sehr wohl erfolgt sei. 

Dazu ist auszuführen, dass die es sich bei den vom Bf. behaupteten Unrichtigkeiten zwei Belege handelt, deren betragsmäßige Auswirkung auf die Erlöse in Summe ca. € 800,00 haben würde. Naturgemäß ist jeder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eine gewisse Ungenauigkeit immanent und eine derart geringe und noch dazu vermutete Ungenauigkeit, ist bei der dargestellten, derart dichten und den Bf. belastenden Beweislage nicht geeignet, die Höhe der Schätzung in Zweifel und somit die Nachweisbarkeit der Verkürzungsbeträge in Zweifel zu ziehen. Das Bundesfinanzgericht war daher nicht dazu verpflichtet, einen Erkundungsbeweis, dessen Verifizierung schon wegen der betraglichen Geringfügigkeit auf die gegenständlichen Entscheidung keinen Einfluss gehabt hätte, aufzunehmen.

Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde einwendet, im Rahmen der Betriebsprüfung nicht gehört worden zu sein, ihm keine Unterlagen betreffend all dieser Jahre vorliegen würden und er auch keine für ihn entlastenden Unterlagen vorlegen könne, da er zu keiner Zeit Zugriff auf die Buchhaltung gehabt habe, so ist im dazu zu entgegnen, dass er schon allein aufgrund der im erteilten Generalvollmacht während der Zeit als faktischer Geschäftsführer der Fa. X-GmbH jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen und Beweisvorsorge zu treffen und er auch im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens jederzeit das Recht auf Akteneinsicht hatte. Er war daher in seinen Verfahrensrechten nicht eingeschränkt bzw. verletzt.

Zur Strafbemessung und zur Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird in der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet.

Ausgehend von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. (monatliches Einkommen € 900,00) und von Sorgepflichten für zwei Kinder sah der Spruchsenat bei der Strafbemessung zugunsten des Bf. als mildernd seine bisherigen ordentlichen Lebenswandel und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Nach Dafürhalten des erkennenden Senates Bundesfinanzgerichtes kann dem Bf. der Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung deswegen nicht zugute kommen, weil er schon vor bescheidmäßiger Festsetzung der hier gegenständlichen Abgabennachforderungen durch die Betriebsprüfung () bereits im Herbst 2010 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und die Schadensgutmachung nicht durch ihn erfolgt sein kann. Auch bestehen aktuell, nach dem Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, keine Sorgepflichten für seine Töchter mehr.

Zusätzlich hat der Spruchsenat den aktenkundig zweifelsfrei gegeben Erschwerungsrund, dass während seines Verantwortungszeitraumes des Bf. über zwei Jahre hindurch wiederholt unrichtige Losungsaufzeichnungen geführt und darauf basierend unrichtige Steuererklärungen angegeben wurden, bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen.

Bedenkt man, dass sich der Bf. im gesamten Verfahren, trotz erdrückender Beweislage, leugnend verantwortet und er selbst keine Schadensgutmachung geleistet hat, so sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen eine Strafherabsetzung.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vom Spruchsenat bemessene Ersatzfreiheitsstrafe blieb argumentativ unbekämpft und erweist sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates als unbedenklich. Sie entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bf. die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte die Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisses und die Feststellung des Verschuldens sowie die Strafbemessung (Ermessensübung) im Einzelfall und nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300050.2018

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