Ermittlungspflicht bei Zweifeln am Vorliegen einer tatsächlich erfolgten Bevollmächtigung eines berufsmäßigen Parteienvertreters
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 762/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0042. Zurückweisung mit Beschluss vom .
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2101121/2016-RS1 | Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende (berufsmäßige) Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde (das BFG) von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde kann ein zielführender Erhebungsschritt sein (s. die bei Ritz, BAO 6.Auflage, §83 Tz12, angeführte Judikatur). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Angelegenheit der von Bf., namens der E-KG, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom (betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer sowie Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO je für 2010 bis 2012, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO je für 2010 bis 2013) erhobenen Beschwerde beschlossen:
Die Beschwerde wird - mangels Aktivlegitimation des Einschreiters - als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
(1) In den Jahren 2015/2016 fand bei der E KG (in der Folge E-KG) eine Außenprüfung statt.
Die Eintragung der KG im Firmenbuch erfolgte per tt.5.2003. Laut Firmenbuch bestand die E-KG bis zu ihrer Löschung am tt.9.2013 aus folgenden Gesellschaftern:
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Komplementär | Kommanditist(en) | |
bis | FrauE1 | FrauE2 |
bis | FrauE2 | FrauE1 |
bis | HerrE3 | FrauE1, FrauE2 |
ab | IT | JV |
Aus dem Prüfungsbericht vom geht hervor, dass seitens der KG ein vollständiges Rechenwerk bzw. eine Buchhaltung nicht vorgelegt wurde (zB S. 7 des Berichtes). Daher nahm der Prüfer im Wesentlichen Kürzungen der geltend gemachten Aufwendungen bzw. Vorsteuerbeträge vor.
Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass Ansprechperson des Prüfers - wenngleich hauptsächlich via E-Mail-Verkehr - vorwiegend der frühere Komplementär HerrE3 gewesen ist (zB S. 2ff.). Der Prüfer zitiert ua. Angaben des HerrE3, wonach "er die gegenständliche Firma im Juni/Juli 2013 an Herrn JT verkauft hat, dieser habe mit seinen "Treuhändern" die ganze Buchhaltung seinerzeit abgeholt bei Frau B, und ist die Buchhaltung seither verschwunden. Auf die Frage des Prüfers, wer diese Treuhänder gewesen sein sollen, antwortete HerrE3, dass das IT* und JV waren. Verschwunden sei Herr JT* seit September 2013, Herr IT* in Wien sei nur ein "Beiwagerl" (…) und dieser IT* habe über die geschäftlichen Dinge sowieso keine Ahnung gehabt."
Die zuletzt im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter, IT und JV, waren bei der Prüfung nie anwesend und für den Prüfer auch nicht greifbar (s. ua. Besprechung des Richters mit dem Prüfer vom ).
Aus dem Bericht geht hervor, dass IT in Österreich nie einen Wohnsitz gemeldet hatte. Laut Arbeitsbogen des Prüfers konnten im Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 insgesamt (zumindest) vier Schriftstücke an IT nicht zugestellt werden (von der Post retourniert mit den Vermerken "unbekannt" bzw. "Anschrift ungenügend").
Auf Grund der vom Prüfer getroffenen Feststellungen (s. Bericht vom ) erließ das Finanzamt Bescheide betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer bzw. Feststellung von Einkünften je für die Jahre 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuerbescheide und Bescheide über die Feststellung von Einkünften je für 2010 bis 2013.
(2) Gegen die angeführten Bescheide erhob der Beschwerdeführer (Bf.) mit Eingabe vom Beschwerde. Als Einschreiterin wird auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift explizit die "E-KG" angeführt. Am Beginn dieser Eingabe findet sich folgende "Vertretungsanzeige":
"Wir, die E-KG, haben [dem Bf.] steuerliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt und beruft sich dieser … darauf. (…)"
Die Eingabe wird an deren Ende - neben dem Datum - mit dem Namen der E-KG "gezeichnet".
In der gesonderten Begründung vom (Einschreiterin wiederum die E-KG) wird geltend gemacht, dass die angefochtenen Erledigungen angesichts des unpassenden Adressaten ("E-KG, z.H. HerrE3") nicht wirksam ergangen seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
(3) Mit Eingabe vom beantragte der Bf. "namens und auftrags meiner Mandantin" die Vorlage der Beschwerde an das BFG. Sowohl die ursprünglichen Erledigungen als auch die BVE seien nicht wirksam ergangen. Der Adressat dieser Erledigungen entspreche beim Zustellvertreter nicht dem Gesetz. Eine wirksame Zustellung an Herrn HerrE3 sei nicht möglich, da dieser mit als Komplementär im Firmenbuch gelöscht worden sei. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, den letzten Machthaber der KG, IT, ausfindig zu machen.
(4) Nach Vorlage der Beschwerde hat das BFG versucht, den im Firmenbuch eingetragenen Komplementär IT zwecks Klärung der Sach- und Rechtslage zu einer Vorsprache zu laden. Die Ladung wurde an mehrere Adressen versendet, nämlich zunächst an die Anschrift, die im Firmenbuch in der Eintragung der E-KG bei IT aufscheint (Wien, L-Straße_1), dann an die Adresse laut Datenbank der Finanzverwaltung (Wien, L-Straße_1) sowie letztlich an jene Adresse des IT in der Slowakei, die bei einer weiteren KG (E2 KG) eingetragen ist, an der IT als Kommanditist beteiligt ist. Sämtliche Ladungen kamen mit den Vermerken "unbekannt" und/oder "Anschrift ungenügend" an das BFG zurück.
Weitere Recherchen des BFG ergaben, dass IT (zumindest) ab in Österreich keiner nichtselbständigen Tätigkeit nachging (Auskunft Sozialversicherung) und auch im Grundbuch nicht aufscheint. Dem BFG liegen (vermeintlich) von IT unterfertigte Unterlagen vor, in denen die Unterschrift zumindest drei verschiedene Schriftbilder aufweist und daher erhebliche Zweifel bestehen, dass sämtliche dieser Unterschriften tatsächlich von IT stammen. Bei diesen Unterlagen handelt es sich insbesondere um die im Firmenbuch ersichtliche Musterzeichnungserklärung vom , den Antrag an das Firmenbuch auf Löschung der KG vom sowie die Mitteilung der Löschung der KG an das Finanzamt vom .
(5) Auf Grund all dieser Tatsachen, nämlich dass IT in Österreich offenbar weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, sein aktueller Aufenthaltsort überhaupt unbekannt ist, er im Prüfungsverfahren nie in Erscheinung trat, in seinem Namen Urkunden unterfertigt wurden, diese Unterschriften jedoch ganz augenscheinlich - zumindest vereinzelt - tatsächlich nicht von IT stammen, er zudem im Feststellungsbescheid für 2013 nicht als Beteiligter erfasst wurde und auch HerrE3 der Aufenthaltsort des IT offensichtlich nicht bekannt ist (s. zB dessen E-Mail an das Finanzamt vom ), hegt das Bundesfinanzgericht erhebliche Zweifel daran, dass IT jemals für die E-KG Tätigkeiten entfaltet hat und der Bf. tatsächlich von IT bevollmächtigt wurde, im Abgabenverfahren namens der E-KG einzuschreiten.
Das BFG teilte daher dem Bf. mit Schreiben vom seine Zweifel mit und ersuchte um Nachweis der Bevollmächtigung.
(6) Daraufhin übermittelte der Bf. dem BFG via Fax vom die "schriftliche Vollmachtsurkunde" vom sowie eine Kopie des Reisepasses des IT. In seiner Eingabe führt der Bf. aus: "Sollte das Gericht Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Herrn IT* haben, lasse ich dem Gericht gerne ein Unterschriftsprobenblatt mit den Unterschriften aller für meine Mandantin relevanten Personen zukommen. (…)"
Die Vollmacht, die nicht mittels Vordruck bzw. Formular erteilt bzw. erstellt wurde, hat folgenden Wortlaut: "Wir, die E-KG [Adresse], erteilen [dem Bf.], Steuerberater, [Adresse], steuer- und steuerstrafrechtliche Spezialvollmacht. Es gelten die, soweit anwendbaren, Allgemeinen Auftragsbedingungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder."
(7) In der Folge ersuchte das BFG den Bf. mit Schreiben vom um Vorlage der Vollmacht im Original sowie um Mitteilung jener Anschrift, unter der IT aktuell wohnhaft (aufhältig) ist. Dafür wurde eine Frist von 8 Tagen (ab Zustellung des Vorhaltes) eingeräumt.
Daraufhin ersuchte der Bf. mit - wiederum per Fax eingereichter - Eingabe vom um Fristverlängerung bis . Diese lange Frist sei "eine reine Vorsichtsmaßnahme". Sein Anliegen sei es, "die Sache bereits in der kommenden Woche vom Tisch zu haben."
(8) Mit weiterem Schreiben vom teilte das BFG dem Bf. Folgendes mit:
"Sowohl die Adresse des IT als auch dessen Vollmacht(serteilung) sollten in Ihrer Kanzlei (in Ihrem Akt) aufliegen.
Letztere haben Sie dem BFG vor wenigen Tagen via Fax übermittelt. Es ist zudem nicht plausibel, dass Ihnen die aktuellen Kontaktdaten Ihrer Klienten nicht bekannt sein sollen.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht eine sofortige Übermittlung erfolgt bzw. weshalb eine Fristerstreckung erforderlich sein sollte.
Die einzig plausible Erklärung ist, dass eine Vollmachtserteilung seitens des Herrn IT* - und damit der E KG - tatsächlich nicht erfolgt ist.
Dazu kommt: IT war während des gesamten abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens niemals anwesend und ist in den angefochtenen Bescheiden auch nicht als Mitunternehmer erfasst.
In Zusammenschau all dieser Umstände ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass Herr IT* Sie nicht mit der Erhebung einer Beschwerde gegen die oa. Bescheide betr. Wiederaufnahme, Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften je für 2010 bis 2013 beauftragt hat."
(9) Mit Eingabe (Fax) vom übermittelte der Bf. dem BFG folgende Stellungnahme:
"1. Das Gericht bezweifelt das Vorliegen der Original-Vollmacht, die es logischwerweise aber geben muss, nachdem ich Ihnen die Vollmacht am auf dem Faxweg zukommen habe lassen. Nunmehr anzudeuten, es gäbe keine Original-Urkunde, ist unvertretbar.
2. Nicht nur, dass die Korrespondenz mit mir trotz Zweifel an meiner Bevollmächtigung geführt wird, werde ich solcherart auch als Zustellvertreter behandelt, der ich weder war noch bin noch jemals sein wollte. Aus diesem Grund sind (…) die Schreiben der letzten Zeit zustellbedingt ohne rechtlichen Wert.
3. Das BFG konzentriert sich auf die Vollmachtsfrage, anstatt - wie es zu erwarten gewesen wäre - zuallererst auf die Kernfrage, ob die an HerrE3 gerichteten Anfechtungsobjekte überhaupt Bescheidqualität erlangt haben. (…) Wenn es sich bei den angefochtenen Erledigungen um absolut nichtige Verwaltungsakte handelt, die als solche ins Leere führen, stellt sich die Vollmachtsfrage nicht mehr. Dies gilt auch umgekehrt: Wenn die Anfechtungsobjekte - wider Erwarten - doch Bescheidqualität erlangt hätten, stellt sich die Vollmachtsfrage ebenfalls nicht mehr. Sie teilt als Annex der Zustellfrage de facto deren Schicksal.
4. Ich bin sehr verwundert über die Voreingenommenheit des Gerichts. Dass ich mir in diesem Fall "Zeit gelassen" habe, hat völlig andere Gründe. Zum einen bin ich aktuell mit einer Verfassungsklage zu einem mehrere Hundert Seiten starken BFG-Erkenntnis, weiters einer "kleineren" Revision an den VwGH, diversen Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide mit Nachforderungen von zusammen knapp € 10 Mio. beschäftigt. Dazu kommt noch, dass die letzten Aktivitäten dieses Falles bereits Jahre zurückliegen und ich mir vor einer Eingabe den Akt nochmals genauer durchsehe. Das kostet Zeit, die ich aus den eben angedeuteten Gründen nur sehr bedingt habe. Und überhaupt: Da ich morgen in Graz tätig bin, hätte ich Ihnen die Vollmacht persönlich vorbeibringen können. Jedoch findet morgen - das habe ich erst gestern erfahren - Ihre jährliche Vollversammlung statt."
(10) Bis zum heutigen Tag hat der Bf. dem BFG weder die Vollmachtsurkunde in ihrer Originalfassung vorgelegt noch die aktuelle Zustelladresse des IT mitgeteilt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 246 Abs.1 BAO ist zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß Abs. 2 der zitierten Bestimmung ist ferner jeder zur Einbringung einer Beschwerde gegen Feststellungsbescheide befugt, gegen den diese Bescheide wirken.
§ 81 Abs. 1 BAO sieht vor, dass abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen sind.
Die Vertretungsbefugnis ergibt sich primär aus dem Gesellschaftsvertrag; subsidiär gelten die Bestimmungen des UGB bzw. des ABGB. Subsidiär ist bei einer KG jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt (§§ 161 und 164 UGB).
Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich nach § 83 Abs. 1 BAO grundsätzlich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über (§ 19 Abs. 2 erster Satz BAO).
Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Bilanzbuchhaltern ersetzt nach der jeweiligen Berufsordnung (grundsätzlich) die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich auf eine ihnen erteilte Vollmacht berufen.
Bestehen jedoch konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde (bzw. das BFG) von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht kommt vor allem die Einvernahme des Vertretenen. Ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde kann ebenfalls ein zielführender Erhebungsschritt sein (s. zB Ritz, BAO 6. Auflage, § 83 Tz 12, und die dort angeführte Judikatur).
Derartige Zweifel, die eine Überprüfung der tatsächlich erfolgten Bevollmächtigung erforderlich machen, liegen zB vor, wenn nach der Aktenlage (etwa im Hinblick auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides) davon auszugehen ist, dass sich der vermeintliche Vollmachtgeber im Ausland befindet (s. zB ).
Im vorliegenden Fall wurden Beschwerde und Vorlageantrag - explizit und ohne jeden Zweifel - namens der E-KG erhoben: "Wie, die E-KG, …, haben [dem Bf.] steuerliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt und beruft sich dieser gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 iVm. § 88 Abs. 9 WTBG (BGBl. I 1999/58) darauf" (S. 2 der Beschwerdeschrift vom , ganz oben). Ein wirksames und zulässiges Einschreiten des Bf. im Namen der KG würde also gemäß den oa. Bestimmungen voraussetzen, dass dieser dazu von Seiten eines (zuletzt) vertretungsbefugten Gesellschafters (Komplementärs) der E-KG bevollmächtigt worden ist. Einzelvertretungsbefugter Komplementär der E-KG war laut Firmenbuch zuletzt Herr IT. Die (zulässige) Einbringung eines Rechtsmittels im Namen der E-KG durch einen Vertreter setzte somit unabdingbar eine entsprechende vorherige Bevollmächtigung durch IT voraus.
Nach der Aktenlage bestehen allerdings gravierende Zweifel am Vorliegen einer Bevollmächtigung des Bf. durch IT:
IT hat zu keinem Zeitpunkt am Prüfungsverfahren - nicht einmal schriftlich - teilgenommen. Er war niemals Ansprechperson des Prüfers. Er wird vom früheren Komplementär als bloßer "Treuhänder" eines gewissen JT* bezeichnet (s. zB Mail des HerrE3 an den Prüfer des Finanzamtes vom ). Es ist nicht erkennbar, dass die E-KG nach Firmenbucheintragung des IT als Komplementär per irgendeine Geschäftstätigkeit ausgeübt hätte. IT wurde im Feststellungsbescheid 2013 nicht mit Einkunftsanteilen erfasst.
Des Weiteren war IT bislang niemals in Österreich mit Wohnsitz gemeldet. Zahlreiche Versuche, ihm behördliche Schriftstücke zukommen zu lassen (durch das Finanzamt sowie das BFG) bzw. diesen zu einer Einvernahme vor das BFG zu laden, schlugen fehl ("Anschrift unzureichend" oder Empfänger "unbekannt"; siehe oben). Eine Zustellung behördlicher Schriftstücke an IT war weder an jenen inländischen Adressen möglich, mit welchen er im Firmenbuch bzw. in der Abgabendatenbank der Finanzverwaltung erfasst ist, noch unter jener Adresse in der Slowakei, die bei ihm in seiner Eigenschaft als Kommanditist einer mit der E-KG "verwandten" KG eingetragen ist. Er unterlag auch zu keinem Zeitpunkt der inländischen Sozialversicherungspflicht.
Die vom früheren Komplementär geäußerte Vermutung, es handle sich bei IT nur um einen vorgeschobenen Treuhänder für eine andere Person, wird im Übrigen dadurch bestärkt, dass aktenkundig (zumindest) drei vorgeblich von IT* unterfertigte Schriftstücke vorliegen, die auch für graphologische Laien klar erkennbar drei verschiedene Unterschriftszüge aufweisen. So ist etwa der Familienname auf der im Firmenbuch aufliegenden Musterzeichnungserklärung (sowie dem bezüglichen Antrag auf Eintragung) vom lesbar. Der Antrag auf Löschung vom auf Löschung der KG im Firmenbuch trägt einen komplett anders gearteten - nicht lesbaren - Schriftzug. Jene Unterschrift, mit welcher die beim Finanzamt eingereichte Mitteilung (über die Schließung der Pizzeria) vom versehen ist, ist ebenfalls nicht lesbar, unterscheidet sich aber eindeutig von jener der Löschungseingabe vom . Es sind also ganz augenscheinlich verschiedene Personen als IT aufgetreten bzw. wurden bei Behörden eingereichte Schriftstücke - zumindest zum Teil - von anderen Personen im Namen des IT unterfertigt.
Davon ausgehend, insbesondere auf Grund der Umstände, dass IT am Prüfungsverfahren in keiner Weise beteiligt war, er niemals im Inland polizeilich gemeldet war, eine Zustellung von Schriftstücken an ihn nicht möglich war, sein Aufenthalt daher mutmaßlich nicht im Inland gelegen ist und er überdies auch in seiner Heimat, der Slowakei, unter der im Firmenbuch eingetragenen Adresse unbekannt ist, war das BFG jedenfalls berechtigt, einen Nachweis für das Vorliegen der behaupteten Bevollmächtigung zu fordern (s. nochmals zB , wonach derartige Zweifel schon allein dann vorliegen, wenn sich aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt, dass sich der Vollmachtgeber "bereits im Ausland befinden (dürfte)").
Als Reaktion auf das finanzgerichtliche Ersuchen vom übermittelte der Bf. dem BFG via Fax die oben im Wortlaut wieder gegebene, mit datierte "Vollmacht". Da die Unterschrift auf der Vollmacht klar erkennbar nicht mit jener der Musterzeichnungserklärung vom übereinstimmt und überdies auf Grund der Übermittlung via Fax nicht hinreichend ersichtlich ist, ob die "Vollmacht" mit einem "echten" Schriftzug (und nicht etwa mit einer bloßen Kopie oä.) versehen ist, ersuchte das BFG den Bf., binnen 8 Tagen ab Zustellung (diese erfolgte am ) die Vollmachtsurkunde in ihrer Originalausfertigung zu übermitteln. Ebenso ersuchte das BFG um Bekanntgabe jener Adresse, unter der IT auf dem Postweg erreichbar ist.
Der Bf. ersuchte daraufhin mit Fax-Eingabe vom - siehe oben - ohne nähere Begründung um Fristerstreckung bis .
Das BFG teilte dem Bf. in der Folge mit Schreiben vom mit, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen für die bloße Übermittlung der Vollmachtsurkunde sowie der Bekanntgabe einer Zustelladresse des behaupteten Auftraggebers eine Fristerstreckung erforderlich sei. Auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller (näher dargelegten) Umstände sei daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass eine Bevollmächtigung durch IT ganz offenbar nicht erfolgt sei.
Daraufhin antwortete der Bf. mit - oben wörtlich wieder gegebener - Eingabe (Fax) vom . Das darin erstattete Vorbringen bekräftigte die Zweifel des BFG, und zwar aus folgenden Gründen:
Es ist unerfindlich, aus welchen Gründen die bloße Übermittlung einer Urkunde, in deren Besitz der Bf. sich befinden will, sowie einer Adresse eine Fristerstreckung erforderlich machen würde. Deren Übermittlung sowie die Abfassung eines allfälligen Begleitschreibens erfordern keinen größeren Zeitaufwand als die Übermittlung und Verfassung eines Fristerstreckungsgesuches. Völlig abgesehen davon hätte diese "Arbeit" zweifelsohne wohl auch ein/e angestellte/r Mitarbeiter/in (zB die Kanzleileiterin des Bf.) erledigen können. Der Umstand, dass der Bf. - wie er vorbringt - aktuell mit anderen Tätigkeiten (wie zB einer Verfassungsklage sowie diversen Rechtsmitteln) befasst sein soll, vermag daher das Erfordernis einer Fristerstreckung nicht zu erklären.
Es trifft auch nicht zu, dass - wie der Bf. ausführt - seine "letzten Aktivitäten dieses Falles bereits Jahre zurückliegen" würden, hat er doch nur wenige Tage zuvor dem BFG mit Fax vom Unterlagen - wenngleich nur via Fax - übermittelt. Abgesehen davon ist es nicht plausibel, dass die schlichte Übermittlung einer Urkunde samt Mitteilung einer Zustelladresse zuvor noch das "genauere Durchsehen" des Aktes erfordert.
Geradezu absurd mutet es an, wenn der Bf. in seinem Fax vom vorbringt, er sei am folgenden Tag in Graz tätig, habe aber erfahren, dass an diesem Tage die Vollversammlung des BFG (in Wien) stattfinde. Es bleibt völlig im Dunkeln, warum ihn dieser Umstand an der Beibringung der geforderten Unterlage bzw. Adresse gehindert haben sollte. Eine Vorlage wäre jedenfalls auch ohne die persönliche Anwesenheit des zuständigen Richters an der Außenstelle bei der Einlauf- bzw. Geschäftsstelle möglich gewesen. Zudem hat die Vollversammlung des BFG am Ort des Kanzleisitzes des Bf. stattgefunden. Die Versammlung war - wie dem Bf. wohl ebenso bekannt gewesen sein wird - auch noch am zweitfolgenden Tage nach seiner Eingabe im Gange und hätte er die Unterlagen, wenn ihm die persönliche Überreichung von derart großer Relevanz ist, auch vor Ort vorbeibringen können. Zumindest aber wäre es - für ihn noch einfacher - möglich und zumutbar, ja sogar zu erwarten gewesen, dass er die Urkunde (samt Adresse seines behaupteten Auftraggebers) unverzüglich via Post an das BFG geschickt hätte. Selbst wenn ihm persönlich dazu tatsächlich die Zeit gefehlt hätte, wäre es immer noch zumutbar gewesen, diese Aufgabe einer/m angestellten Mitarbeiter/in zu übertragen.
Tatsächlich ist jedoch bis heute weder die Vorlage der Urkunde noch ein sonstiger Nachweis seiner Bevollmächtigung noch die Bekanntgabe der Anschrift des IT erfolgt.
Für den Umstand, dass dem BFG die erstmals mit Ersuchen vom angeforderte Originalvollmacht - und auch die Adresse des IT - bis dato nicht übermittelt wurden, gibt es somit keine nachvollziehbaren Gründe. Auch die vom Bf. begehrte Fristerstreckung wurde längst ausgeschöpft.
Dies lässt einzig den Schluss zu, dass sich der Bf. nicht im Besitz der angeforderten Originalurkunde befindet (bzw. es eine solche gar nicht gibt und/oder eine solche vor dem Einschreiten des Bf. nie erstellt wurde), da er offenbar niemals von IT dazu ermächtigt worden ist, namens der E-KG einzuschreiten. Augenscheinlich ist ihm auch eine taugliche Zustelladresse seines behaupteten Vollmachtgebers nicht bekannt. Anderenfalls wäre es ihm trotz seiner dargelegten zeitlichen Probleme wohl ein Leichtes und jedenfalls zumutbar gewesen, diese dem BFG längst vorzulegen.
Der Bf. irrt zudem, wenn er vermeint, er sei "auch als Zustellvertreter behandelt" worden, der er nicht sei bzw. niemals sein habe wollen. Der Bf. wurde in keiner Weise als Zustellvertreter - weder der E-KG, noch eines (ehemals) daran Beteiligten - behandelt. Da sein vermeintlicher Klient für die Behörde nicht greifbar war/ist, wurde der Bf. vom BFG als Auskunftsperson im Zuge seiner Ermittlungen lediglich um Vorlage der zugrunde liegenden Vollmachtsurkunde ersucht. Dass derartige Ermittlungsschritte zulässig, rechtlich wirksam und dem Bf. auch zumutbar sind, steht außer Zweifel.
Abschließend sei auf folgende Unstimmigkeit hingewiesen: Laut mittels Fax vorgelegter Urkunde vom soll dem Bf. von IT als Komplementär der E-KG die "steuer- und steuerstrafrechtliche Spezialvollmacht" (zur Vertretung der E-KG) eingeräumt worden sein. Eine derart allgemein gefasste Vollmacht umfasst stets auch die Empfangnahme von Schriftstücken (s. zB die bei Ritz, BAO 6. Auflage, § 83 Tz 17 angeführte Rechtsprechung). In seinen Eingaben, insbesondere in seiner Beschwerdeschrift, hebt der Bf. aber stets (jeweils in Fettdruck) hervor, dass ihm keine Zustellvollmacht erteilt worden wäre. Aus welchen Gründen dieser Umstand in der schlicht abgefassten, allgemeinen "steuer- und steuerstrafrechtlichen Spezialvollmacht" keine Erwähnung findet, bleibt unklar. Dieser Ausschluss der Zustellvollmacht widerspricht vielmehr dem Wortlaut der vorgelegten allgemeinen Vollmacht.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Beschwerde ist zB bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig (s. Ritz, aaO, § 260 Tz 5). Da der Bf. der Aufforderung des BFG, seine Vollmacht durch Vorlage der Originalurkunde nachzuweisen, nicht nachgekommen ist, und er überdies die behauptete Vollmachtserteilung auch nicht in anderer (geeigneter) Weise nachgewiesen hat, konnte und musste das BFG davon ausgehen, dass eine Vollmachtserteilung seitens der E-KG (durch den zuletzt eingetragenen Komplementär) tatsächlich nie erfolgt ist. Der Bf. hätte die Zweifel des BFG durch bloße Vorlage der Vollmachtsurkunde in ihrer Originalfassung ausräumen können. Da er dies unterlassen hat bzw. mit nicht nachvollziehbaren, ja unglaubwürdigen Argumenten darzutun versucht, weshalb er die abverlangte Urkunde erst binnen erstreckter Frist vorzulegen imstande wäre, konnten die Zweifel nicht beseitigt werden. Zudem wurde die Vollmacht auch nach Ablauf der vom Bf. begehrten (erstreckten) Frist - noch immer - nicht beigebracht. Dafür sind keine schlüssigen Gründe ersichtlich. Die einzig mögliche Erklärung dafür kann nur sein, dass eine entsprechende Bevollmächtigung tatsächlich nie erfolgt ist.
Daher war die Beschwerde mangels Legitimation des Bf. als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 3 und 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von dieser abgesehen werden, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall ist eine mündliche Verhandlung nicht zweckmäßig, da (letztlich) lediglich das Vorliegen einer aufrechten Bevollmächtigung des Bf., namens der E-KG einzuschreiten, in Frage stand. Dem Bf. wurde ausreichend Gelegenheit geboten, die Originalurkunde vorzulegen, der Bf. hat den geforderten Nachweis jedoch nicht erbracht. Dazu kommt, dass dem (vermeintlichen) Vollmachtgeber Schriftstücke (Ladungen) nicht zugestellt werden konnten. Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zur Revision:
Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf ausreichend vorhandene VwGH-Judikatur stützen:
Dass von Amts wegen Ermittlungen vorzunehmen sind, wenn konkrete Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen, hat der VwGH zB in seinen Erkenntnissen 92/18/0448 vom , 94/02/0008 vom , 2001/16/0060 vom ausgesprochen (weitere Entscheidungen bei Ritz, aaO, § 83 Tz 12).
Wenn davon auszugehen ist, dass sich der (behauptete) Vollmachtgeber im Ausland befindet, liegen jedenfalls Zweifel vor, die weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer tatsächlich erfolgten Bevollmächtigung erforderlich machen ().
Im Zuge der freien Beweiswürdigung konnte das BFG nur zu dem Schluss gelangen, dass eine Bevollmächtigung des Bf., für die E-KG als steuerlicher Vertreter einzuschreiten tatsächlich nicht erfolgt ist. Dies, da der Bf. trotz entsprechenden Ersuchens - und ungeachtet der dargelegten schwerwiegenden Zweifel - dem BFG die Originalvollmacht nicht vorgelegt und auch sonst keinen Nachweis der Vollmachtserteilung erbracht hat.
Eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt sohin nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vollmachtserteilung mangelnde Aktivlegitimation Vollmachtsnachweis |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101121.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-19825