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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.12.2018, RV/2300005/2016

1. Unzulässige Fortführung eines bereits eingestellt gewesenen Finanzstrafverfahrens 2. Strafbemessung bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich unterbliebener Versteuerung von KFZ-Sachbezügen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2300005/2016-RS1
Werden im Zuge von Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG Verfolgungshandlungen gegen einen bestimmten Verdächtigten wegen eines konkreten Tatverdachtes gesetzt, gelangt dieser in die Rechtsposition eines Beschuldigten (§ 75 Satz 2 FinStrG). Nach (förmlicher) Einstellung eines derartigen Finanzstrafverfahrens bedarf es zur späteren Fortsetzung dieses Verfahrens, etwa mittels Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen. Dabei stellt eine bloße neuerliche Beweiswürdigung bei gleichbleibender Beweislage, aber abweichendem Ergebnis, und dabei nunmehr erkanntem strafrelevanten Sachverhalt keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel im Sinne des § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Mag. Peter Maurer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Haid und Mag. Christiane Riel-Kinzer in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt, Wastiangasse 1, 8010 Graz, wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 068/2014/00804-001, in der nicht öffentlichen Sitzung am im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird Folge gegeben und die in Pkt. b.) in seinem Bestand unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates in seinem Schuldspruch zu Pkt. a.) und seinem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Das gegen A wegen des Vorwurfes, er habe als Geschäftsführer der C-GmbH, FNxx, betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2008 Hinterziehungen an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) in Höhe von € 34.874,01 (11/08: € 30.000,00 + 12/08: € 4.874,01) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, unter der StrNr. 068/2014/00804-001 anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alt. iVm § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

Unter Bedachtnahme auf Pkt. b.) des Schuldspruches des Spruchsenates wird über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 900,00
(in Worten: Euro neunhundert)

und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

drei Tagen

verhängt.

A hat gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 90,00 zu tragen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ desselben als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 068/2014/00804-001, ist A nach in seiner Anwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen worden, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Geschäftsführer der C-GmbH (vormals D-GmbH), FNxx, [ergänze wohl: vorsätzlich] [sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) betreffend November 2008 in Höhe von € 30.000,00 und betreffend Dezember 2008 in Höhe von € 4.874,01 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen [Pkt. a.) des Schuldspruches, Finanzstrafakt betreffend A, zuletzt StrNr. 068/2014/00804-001, Bl. 181 f, bzw. diesbezüglicher Spruchsenatsakt SpS 42/2015, Bl. 51 f].

Ein hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2008 ebenfalls wegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unter der StrNr. 068/2014/00804-001 anhängiges Finanzstrafverfahren wurde vom Spruchsenat ohne weiteren Hinweis auf eine bezughabende Gesetzesstelle, nachvollziehbar aber mangels Tatbestandserfüllung, eingestellt (genanntes Straferkenntnis, Finanzstrafakt Bl. 183 oben bzw. Spruchsenatsakt Bl. 53 oben).

Mit dem genannten Erkenntnis weiters schuldig gesprochen wurde A hingegen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt als Geschäftsführer der erwähnten GmbH [, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen] [ergänze: betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013] vorsätzlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 4.884,69 (aufgeschlüsselt auf Jahre: 2011 € 1.133,33 + 2012 € 2.618,03 + 2013 € 1.133,33), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.029,29 (aufgeschlüsselt auf Jahre: 2011 € 139,73 + 2012 € 749,83 + 2013 € 139,73) und Zuschläge zu letzteren in Höhe von insgesamt € 89,48 (2011 € 12,42 + 2012 € 64,95 + 2013 € 12,11) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat und hiedurch Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat [Straferkenntnis, Schuldspruch Pkt. b.), Finanzstrafakt Bl. 182 bzw. Spruchsenatsakt Bl. 52].

Auf Basis der Spruchpunkte a.) und b.) wurde über A gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. [1 und] 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt; überdies wurde dem Beschuldigten ein Ersatz von Verfahrenskosten pauschal nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 500,00 auferlegt.

Seiner Entscheidung hat der Spruchsenat folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt (Finanzstrafakt Bl. 183 ff bzw. Spruchsenatsakt Bl. 53 ff):

Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der C-GmbH (vormals D-GmbH) gewesen. Die Ehegattin des Beschuldigten, B, hat mit ihrer Einzelfirma, der E-B, für das Unternehmen des Beschuldigten als einziger Lieferant Schulhefte produziert. Der Beschuldigte belieferte Schulen mit rund 800.000 Stück Schulheften pro Jahr. 

B hat in der Firma des Beschuldigten auch die Buchhaltung gemacht. Da zum Zeitpunkt der Bestellung an ihr Einzelunternehmen die genaue Menge an Schulheften noch nicht bekannt war, sei es üblich gewesen, dass die Einzelfirma der B bereits vor Bestellung zu produzieren begonnen hat, damit letztendlich fristgerecht eine Lieferung zum Schulbeginn erfolgen konnte. Die Verrechnung erfolgte in Form von Teilrechnungen, wobei zum Zeitpunkt der Rechnungslegung der Teilrechnungen Pauschalbeträge verrechnet wurden und erst mit der Schlussrechnung eine entsprechende Korrektur erfolgt sei. 

Die Einzelunternehmerin habe im Jahr 2008 die gegenständlichen drei Ausgangsrechnungen, nämlich die Rechnung Nr. 53/2008, Rechnung Nr. 92/2008 und die Rechnung Nr. 100/2008, an die D-GmbH gelegt. 

Mit der Ausgangsrechnung 53/2008 vom wurde ein Entgelt von € 160.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 32.000,00 abgerechnet. 

Diese Ausgangsrechnung 53/2008 stellte B als Buchhalterin der D-GmbH auch deren Steuerberatungskanzlei zur Verfügung, welche für den Voranmeldungszeitraum September 2008 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 100,47 ermittelte und die Umsatzsteuervoranmeldung für 09/2008 am bei der Abgabenbehörde einbrachte. Unter der Kennzahl 060 („Vorsteuern") wurde dabei ein Betrag von € 32.000,00 eingetragen.

Diese Rechnung wurde im Einzelunternehmen der B in der Folge storniert (wobei diese Stornierung nach Angaben der B irrtümlich erfolgte), [ohne sie jedoch gegenüber der] D-GmbH entsprechend zu berichtigen. 

Mit der Ausgangsrechnung 92/2008 vom wurde [für ein und denselben Geschäftsfall] ein Rechnungsbetrag von € 150.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 30.000,00, insgesamt daher € 180.000,00, fakturiert. Als Buchhalterin nahm B diese Rechnung in das Rechenwerk der GmbH auf.

[Auf Basis dieses Rechenwerkes] hat dann die Steuerberatungskanzlei der D-GmbH für November 2008 eine Voranmeldung erstellt, was letztlich zu einem Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 29.371,18 führte. Diese Voranmeldung wurde vom Beschuldigten gemeinsam mit der Voranmeldung für Oktober 2008 [am ] an das Finanzamt Graz-Stadt versandt. 

ln der Folge habe sich herausgestellt, dass die Rechnung 92/2008 betreffend den Monat November 2008 unrichtig und die zuvor stornierte Rechnung 53/2008 richtig gewesen sei. Gegenüber dem Finanzamt ist diese Erkenntnis jedoch nicht mittgeteilt worden. 

Mit der Ausgangsrechnung 100/2008 vom fakturierte B gegenüber der D-GmbH ein Entgelt in der Höhe von € 75.823,87 und einer Umsatzsteuer von € 15.164,77 in einer ersten Rechnungsvariante und in der Folge mit einem Entgelt in der Höhe von € 51.453,76 und einer Umsatzsteuer von € 10.290,76 als zweite Rechnungsvariante.

Der Beschuldigte habe am die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2008 eingereicht, in welcher das Guthaben um € 4.874,01 zu hoch angegeben war.

Die Rechnungsvariante 1 mit dem Rechnungsbetrag von € 75.823,87 war im steuerlichen Rechenwerk der Einzelunternehmerin B storniert worden.

Mit Schreiben vom wurden schließlich [Anmerkung: nach der bereits im Zuge einer USO-Prüfung des Finanzamtes Graz-Umgebung zu ABNr. YYY am erfolgten Tatentdeckung, siehe das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZn. RV/2300006/2012, RV/2300011/2012, Seite 17, hier: Finanzstrafakt Bl. 99] die Umsatzsteuerberichtigungen betreffend die Stornierung der Rechnungen 92/2008 und 100/2008 bekanntgegeben. [Bereits zuvor war nach der erfolgten Tatentdeckung] am eine berichtige UVA 12/2008 beim Finanzamt eingereicht worden. 

Am erfolgte eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben bei der C-GmbH, wobei festgestellt wurde, dass einerseits im [gemeint wohl: für den] Lohnzahlungszeitraum 10/2012 keine Lohnabgaben gemeldet wurden und andererseits [hinsichtlich sämtlicher Lohnzahlungszeiträume der Jahre 2011 bis 2013] Sachbezüge des Geschäftsführers für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ nicht der Besteuerung unterworfen worden waren. 

Der Beschuldigte hat dadurch als Geschäftsführer der C-GmbH (vormals D-GmbH) [zu ergänzen: zumindest bedingt vorsätzlich] Lohnsteuern für 2011 in Höhe von € 1.133,33, für 2012 in Höhe von € 2.618,03 und für 2013 in Höhe von € 1.133,33, Dienstgeberbeiträge für 2011 in Höhe von € 139,73, für 2012 in Höhe von € 749,83 und für 2013 in Höhe von € 139,73, sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 2011 in Höhe von € 12,42, für 2012 in Höhe von € 64,95 und für 2013 in Höhe von € 12,11 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt].

Eine konkrete Darlegung, woraus der Spruchsenat insbesondere betreffend Faktum a.) des Schuldspruches abgeleitet hat, dass A hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verfehlungen zumindest wissentlich bzw. zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe, ist der Begründung seiner Entscheidung nicht zu entnehmen.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd ein teilweises Geständnis (Finanzstrafakt Bl. 157), als erschwerend einen langen Deliktszeitraum und eine wiederholte Tatbegehung hinsichtlich der Lohnabgaben.

B. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei sich das Rechtsmittel ausdrücklich lediglich gegen den Spruchpunkt a.) und gegen den Strafausspruch richtet.

Dabei kritisiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite des ihm vorgeworfenen Geschehens in der Entscheidung - wie oben erwähnt - nicht ausgeführt sei, aus welchem Sachverhaltssubstrat bzw. aus welchen aufgenommenen Beweisen die Erfüllung derselben abgeleitet werde.

Sowohl die Buchhaltung der Einzelfirma der B als auch der D-GmbH (nunmehr: C-GmbH) wäre von der Genannten und nicht vom Beschuldigten durchgeführt worden. Die UVAs für die GmbH seien ausschließlich von B erstellt bzw. ausgefüllt und sodann dem Beschuldigten vorgelegt worden, welcher sie unterfertigt habe (Aussage der B und des Beschuldigten, bestätigt durch die Zeugenaussage der Steuerberaterin Mag.F, wonach die Buchhaltung der GmbH von B erstellt worden sei, sie auch nur überwiegend mit dieser Kontakt gehabt habe, diese die Saldenlisten an das Steuerberatungsbüro übermittelt habe und der Beschuldigte lediglich bei den Bilanzbesprechungen anwesend gewesen wäre).

Der Beschuldigte wäre vielmehr bei Unterfertigung der UVAs der Auffassung gewesen, dass diese inhaltlich richtig seien. Er habe zu den Zeitpunkten der Unterfertigung keine Kenntnis von einem Fehler gehabt. Nach Kenntniserlangung sei umgehend eine Korrektur erfolgt. Ihm könne allenfalls ein fahrlässiges Handeln zum Vorwurf gemacht werden, was jedoch nicht strafbar sei.

Auch sei hinsichtlich der vorgeworfenen Hinterziehungen bereits eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.

Als Milderungsgrund hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten werde jedenfalls das Geständnis des Beschuldigten zu werten sein. Zu Unrecht seien von der Finanzstrafbehörde ein langer Deliktszeitraum und eine wiederholte Tatbegehung als Erschwerungsgründe angenommen worden.

Es werde daher beantragt, das Bundesfinanzgericht wolle das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchteil a.) ersatzlos beheben und diesbezüglich das gegen den Beschuldigten eingeleitete Finanzstrafverfahren einstellen [also, mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar, diesen Spruchteil dahingehend abzuändern, dass diesbezüglich die Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahren verfügt werde], in eventu, dass die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werde.

Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschuldigten nicht beantragt.

C. Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten (welche unzulässigerweise namentlich in der Ausfertigung des Erkenntnisses entgegen der Bestimmung des § 137 lit. a FinStrG nicht erwähnt wird) liegt nicht vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (siehe bereits ).

Ist somit ein Teil des Schuldspruches des Spruchsenates [hier: Spruchpunkt b.)] in Rechtskraft erwachsen [weil das Rechtsmittel sich lediglich ausdrücklich auf einen anderen Teil des Schuldspruches (Spruchpunkt a.)) und auf die Strafbemessung bezieht], steht für das Bundesfinanzgericht auch bindend fest, dass betreffend des außer Streit gestellten Schuldspruchteiles [Pkt. b.)] die darin umschriebenen Taten begangen wurden. Der einschreitende Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes hat daher insoweit bei der Strafbemessung auch von den dort in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits z.B. für viele ; -L/03; ; ; ).

2. Bezüglich der Schuldbeschwerde des Beschuldigten ist auszuführen:

2.1. Soweit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schon in der Rechtsmittelschrift vom eine bereits eingetretene Verjährung der Strafbarkeit eingewendet wird, ist anzumerken, dass eine solche, zumal in Anbetracht der vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013, nicht vorgelegen hat:

Der am begonnene fünfjährige Fristenlauf nach § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG betreffend das am für November 2008 geltend gemachte fiktive Umsatzsteuerguthaben wurde durch den Fristenlauf für die weitere Finanzstraftat, der Geltendmachung eines fiktiven Umsatzsteuerguthabens für Dezember 2008 am vorerst auf den und dann für beide Finanzvergehen durch die genannten Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG bis zum verlängert, wobei zwischenzeitig schon längst eine Anhängigkeit des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens eingetreten war.

Auch die absolute Verjährung wäre hinsichtlich der genannten Abgabenhinterziehungen gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG erst am bzw. am eingetreten.

Für die außer Streit gestellten Finanzordnungswidrigkeiten wäre die absolute Verjährung der Strafbarkeit erst beginnend am eingetreten.

2.2. Dem Beschuldigten war im bekämpften Spruchpunkt a.) vorgeworfen worden, er habe als Geschäftsführer und solcherart als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der nunmehrigen C-GmbH - offenkundig im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin B, welche als Buchhalterin der genannten GmbH fungierte, - betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2008 zumindest bedingt vorsätzlich der Abgabenbehörde unrichtige Voranmeldungen übermittelt, in welchen von seiner Ehegattin - unter künstlicher Aufblähung des Leistungsaustausches zwischen ihrem produzierenden Unternehmen und der GmbH ihres Ehemannes - rechtswidrig und absichtlich unzutreffende Vorsteuern in Höhe von insgesamt € 34.874,01 zum Ansatz gebracht worden waren, und zumindest wissentlich solcherart nicht zustehende Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht bzw. hinsichtlich des Restes eine entsprechende Zahllast nicht fristgerecht entrichtet.

Ein entsprechender dringender Verdacht ist in Anbetracht des laut Aktenlage unstrittigen geschäftlichen und beruflichen Zusammenwirkens der Eheleute A und B wohl begründet gewesen, zumal der Beschuldigte in seiner eigenen Darstellung gegenüber der Abgabenbehörde den Eindruck eines kompetenten und mit dem abgabenrechtlichen Geschehen wohl vertrauten Entscheidungsträgers vermittelt hat. So etwa auch in der von der Verteidigung zitierten Eingabe des Beschuldigten vom : Hier spricht nicht jemand, der den Sachverhalt nicht zu verstehen glaubt, sondern gesichertes Wissen hat. Die Frage lautet, ob ihm dieses Verständnis von seiner Ehegattin unrichtig vermittelt wurde oder ob sie ihn in ihre geplanten Manipulationen zur Betriebsrettung mittels Abgabenbetrug auch eingeweiht hatte.

Wenn sich A nur ein wenig inhaltlich mit den Umsatzzahlen seines Unternehmens beschäftigt hat - und davon ist wohl in Anbetracht der damaligen finanziellen Schieflage des Unternehmens und der sich daraus für ihn als Geschäftsführer ableitbaren Dringlichkeit einer Beobachtung der betrieblichen Geldflüsse auszugehen -, musste es für ihn eigentlich auch ohne Information durch seine Gattin augenscheinlich gewesen sein, dass die in den wenigen relevanten Eingangsrechnungen aufscheinenden Wareneingänge im Vergleich zum tatsächlichen Geschehen bei weitem zu hoch gewesen sind. Ob dieser Verdacht einer willentlichen Abgabenverkürzung durch den Beschuldigten auch zutreffend gewesen ist, wäre letztlich durch den Spruchsenat zu beantworten gewesen.

Hinsichtlich des Nachweises eines derartigen, auch von seinem eigenen Willen getragenen Fehlverhaltens hat der Zweifelsgrundsatz gegolten :

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und im Falle einer Vorlage der Finanzstrafsache an das Bundesfinanzgericht gemäß § 157 Satz 1 FinStrG auch dieses Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Richtig ist, dass sich die Begründung des Schuldspruches des Spruchsenates auch auf die subjektive Tatseite zu erstrecken hat, was hier nicht geschehen ist.

2.3. Die nunmehrige Beantwortung der zentralen Frage durch das Bundesfinanzgericht, ob A hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit zumindest wissentlich bzw. bedingt vorsätzlich gehandelt hat, erwies sich aber als obsolet, weil betreffend dieses Verfahrensgegenstandes ein nicht behebbarer Verfahrensmangel vorliegt:

Laut Aktenlage sind nämlich unter der StrNr. 068/2014/00077 bei der Finanzstrafbehörde Graz-Stadt bereits vor dem nunmehrigen Finanzstrafverfahren zur StrNr. 068/2014/00804-001 Vorerhebungen gegen die C-GmbH und auch bereits gegen A geführt worden (ausdrücklich: „Die Verfolgungshandlung richtet sich … auch gegen Sie als Geschäftsführer des Verbandes“, siehe das Schreiben vom , Finanzstrafakt Bl. 116), weil anlässlich des Finanzstrafverfahrens beim Finanzamt Graz-Umgebung gegen B der Verdacht entstanden sei, dass u.a. die oben beschriebenen Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden wären (nochmals: Schreiben vom samt Rechtsbelehrung, Finanzstrafakt Bl. 115 ff).

Diese Vorerhebungen des Erstverfahrens wurden förmlich mit Schreiben vom , gerichtet an die C-GmbH zu Handen des Geschäftsführers A, mit folgender Formulierung eingestellt: „Es ergeht die Mitteilung, dass nach Überprüfung sämtlicher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahme v. (eingelangt am ) [verfasst von A auf Briefpapier des belangten Verbandes, Finanzstrafakt Bl. 120 f] von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abgesehen wird, da sich ein finanzstrafrechtlicher Verdacht nicht erhärtet hat.“ Finanzstrafakt, Bl. 119).

Wurden jedoch - wie im gegenständlichen Fall - finanzstrafbehördliche Vorerhebungen gegen einen Verdächtigen (hier: A) förmlich eingeleitet, wird dieser als Verdächtiger auch befragt (dass sich das diesbezügliche Anschreiben an den belangten Verband und nicht direkt an den Geschäftsführer gerichtet hat, ändert an dieser Einschätzung nichts, wenn extra noch darauf hingewiesen wird, dass das Schreiben auch eine Verfolgungshandlung gegen den Geschäftsführer darstelle), gelangte der Befragte gemäß § 75 Satz 2 FinStrG in die Rechtsposition eines Verdächtigen mit denselben Rechten wie ein Beschuldigter.

Wurde dann dieses Vorerhebungsverfahren eingestellt (wovon überdies der Verdächtige durch eine förmliche Verständigung des belangten Verbandes erfahren hat), kann dieses Finanzstrafverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 165 FinStrG mittels Wiederaufnahme fortgesetzt werden bzw. darf nur unter diesen Voraussetzungen ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet werden.

Eine solche förmliche Wiederaufnahme des beendet gewesenen Finanzstrafverfahrens gegen A ist im vorliegenden Finanzstrafakt jedoch nicht dokumentiert.

Ebenso sind aus der Aktenlage zum Zeitpunkt der neuerlichen Verfahrenseinleitung am (Finanzstrafakt Bl. 141 ff) auch keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG zu erschließen. Eine bloß anders gelagerte Beweiswürdigung auf Basis der bereits zuvor gegebenen Beweislage ist jedoch keine solche Tatsache nach dieser Gesetzesbestimmung (siehe z.B. Rzeszut in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 165 Rz 24).

Ist daher kein ausreichender Grund für eine Wiederaufnahme vorgelegen bzw. hat keine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahren unter den Voraussetzungen des § 165 FinStrG stattgefunden, war die neuerliche Verfolgung des Beschuldigten als Geschäftsführer der C-GmbH wegen der vorgeworfenen Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2008 als res iudicata gemäß § 57 Abs. 8 FinStrG unzulässig.

Der Umstand der bereits entschiedenen Sache ist vielmehr ein Strafaufhebungsgrund, weshalb das dennoch neuerlich eingeleitete Finanzstrafverfahren  - unter erfolgter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Amtsbeauftragten - spruchgemäß einzustellen war.

3. Zur Strafbemessung hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist auszuführen:

Derartige Finanzvergehen werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der jeweils nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben geahndet. Dabei sind - im Falle mehrerer derartiger Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.

Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 1.133,33 (L 01-12/2011) + € 2.618,03 (L 01-12/2012) + € 1.133,33 (L 01-12/2013) + € 139,73 (DB 01-12/2011) + € 749,83 (DB 01-12/2012) + € 139,73 (DB 01-12/2013) + € 12,42 (DZ 01-12/2011) + € 64,95 (DZ 01-12/2012) + € 12,11 (DZ 01-12/2013) = € 6.003,46 : 2 ergibt € 3.001,73, - ein Betrag, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Hinsichtlich dieser persönlichen und wirtschaftlichen Umstände ist insbesondere auf die eigenen Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme am durch die Amtsbeauftragte (Finanzstrafakt Bl. 156) und vor dem Spruchsenat am (Spruchsenatsakt Bl. 42) zu verweisen, wonach er ein monatliches Einkommen von ca. € 1.300,00 erziele, kein Vermögen besitze und im Übrigen für eine Tochter sorgepflichtig ist.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.

Läge ein durchschnittliches Verschulden des Finanzstraftäters vor bei einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 1.500,00.

Wie vom Verteidiger als Geständnis angekündigt, hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hinsichtlich der nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben sein Verschulden eingeräumt (Finanzstrafakt Bl. 42).

Laut Abfragen des Finanzstrafregisters und des Strafregisters ist der Beschuldigte nach erfolgter Tilgung einer Vorstrafe nunmehr in finanzstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten.

Das außer Streit gestellte Fehlverhalten des Beschuldigten hat insgesamt 36 Lohnzahlungszeiträume betroffen, weshalb insofern tatsächlich von einer Vielzahl deliktischer Angriffe über einen längeren Zeitraum, nämlich vom (Jänner 2011) bis zum (Dezember 2013) auszugehen ist.

Die von A zu verantwortende vorsätzlich unterbliebene Versteuerung des KFZ-Sachbezuges (Finanzstrafakt Bl. 130) bzw. das vorsätzliche Unterbleiben der Entrichtung bzw. der Abfuhr der Lohnabgaben für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum (Finanzstrafakt Bl. 131) sind typische und häufig vorkommende Verfehlungen, welche - wie im gegenständlichen - Einzelfall zwar mit keinem intensiven deliktischen Störwert verbunden sein müssen, andererseits aber zu einer beständigen rechtswidrigen Kreditierung des Abgabenschuldners durch den Fiskus, auch mit dem Risiko eines endgültigen Abgabenausfalls, führen. Insoweit hat eine in diesem Zusammenhang auszusprechende Geldstrafe zumindest ein solches Ausmaß zu erreichen, dass derartige Säumigkeiten vom diesbezüglich in ein Finanzstrafverfahren gezogenen Finanzstraftäter selbst, aber auch bei Bekanntwerden der Entscheidung von anderen Personen in der Lage des Bestraften nicht als abgabenrechtliche Belanglosigkeiten missverstanden werden, welche man nicht zu beachten brauche.

Andererseits ist seit dem letzten Teilfaktum nun eine entsprechende Zeit verstrichen, innerhalb welcher sich der Beschuldigte in abgabenrechtlicher Hinsicht offensichtlich wohlverhalten hat; dadurch wiederum ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entsprechend abgeschwächt.

Die zitierte Sorgepflicht des Beschuldigten und sein geringes Einkommen sind ebenfalls strafreduzierend.

In gesamthafter Abwägung der obigen angeführten Argumente wäre somit mit eine Geldstrafe von lediglich € 1.100,00 das Auslangen zu finden.

Davon ist zusätzlich infolge der festzustellenden überlangen Verfahrensdauer noch ein Abschlag von € 200,00 vorzunehmen.

Diese obigen Argumente mit Ausnahme mit Ausnahme des Aspektes des geringen Einkommens des Beschuldigten gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. In gesamthafter Abwägung ist diese Ersatzfreiheitsstrafe daher mit drei Tagen festzusetzen. 

4. Die dem Beschuldigten vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, somit mit einem Betrag von € 90,00, festzusetzen ist.

5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei in Anbetracht der dem Beschwerdebegehren auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens im Ergebnis stattgebenden Entscheidung und der folglich bloßen Neuausmessung einer geringen Geldstrafe in Bezug auf den bereits rechtskräftigen Spruchpunkt b.) des Spruchsenatserkenntnisses gemäß § 160 Abs. 1 und 2 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung (also binnen einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung derselben) fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatzfrei­heits­strafe voll­zogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Ausmessung der Strafe bezüglich des verbleibenden Resttatbestandes das angewandte Ermessen wesentlich gewesen ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorerhebungen
Objektiver Beschuldigtenbegriff
Verfahrensanhängigkeit
Fortsetzung eines Finanzstrafverfahrens nach Einstellung
Res iudicata
Begründungspflicht auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite
Teilrechtskraft
Finanzordnungswidrigkeiten
Strafbemessung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300005.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at