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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.11.2018, RV/7200020/2018

Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Gesamtrechtsnachfolge

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wilhelm Pistotnig in Beschwerdesache  Verlassenschaft nach A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom  betreffend Eingangsabgaben beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl: aa, hat das Zollamt Wien entschieden, dass der Beschwerdeführer A im Zeitraum von Juli 2016 bis Mai 2017 die im Bescheid näher bezeichneten Zigaretten verschiedener Marken im Besitz gehabt habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt war.
Für den Beschwerdeführer seien daher gemäß § 79 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 432.476,98 [darin enthalten an Zoll (A00) € 89.854,95, an Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 96.923,40, an Tabaksteuer (6TS) € 238.763,87 und an Verzugszinsen (D00) € 6.934,76] entstanden. 

In der dagegen in offener Frist eingebrachten - als Berufung bezeichneten und als Beschwerde zu wertenden - Eingabe vom  wendet der steuerlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung ein. Höchsten ein Zehntel der vom Zollamt Wien dem Bescheid zugrunde gelegten Menge an Zigaretten sei nachweisbar. Bei der Berechnung der Abgaben sei außerdem von den tatsächlichen ausländischen Verkaufspreisen auszugehen. 

Das Zollamt Wien hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: bb, als unbegründet abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt beruhe auf Observationen, Telefonüberwachungen, Beschlagnahmen und diversen Einvernahmen sowie den Angaben des Bf selbst. Der Berechnung von Eingangsabgaben sei grundsätzlich der Transaktionswert (hier letztlich ein zu schätzender Wert) und der Kleinverkaufspreis - nicht aber ausländische Einkaufswerte - zugrunde zu legen.

Dagegen wendet sich der vom steuerlich vertreten Beschwerdeführer in offener Frist eingebrachte Vorlageantrag vom . In diesem werden die bereits in der Beschwere vorgetragenen Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aufrechterhalten. 

Aus der dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt Wien am vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamts Wien-Brigittenau, Zahl: cc, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am  verstorben ist.

Mit Beschluss in der Verlassenschaftssache des Verstorbenen A des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom , Zahl: dd, wurden die Aktiva in der Summe von € 3.100 aus der überschuldeten Verlassenschaft der erbl. Witwe B gegen Bezahlung der Überführungskosten, Bestattungskosten und Bestattungskostennebenspesen als Passiva im Betrag von € 6.420 gemäß § 154 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Die Tatsache, dass im Verlassenschaftsverfahren keine Erbserklärung erfolgte, sondern die Aktiva aus der überschuldeten Verlassenschaft der erbl. Witwe gemäß § 154 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen worden sind, ist unstrittig.

2. Rechtliche Würdigung

Der ruhende Nachlass ist eine anerkannte juristische Person.
Das österreichische Recht ordnet den Erbschaftserwerb erst mit der Einantwortung an, nur aus dem verfahrensrechtlich erforderlichen Zeitraum zwischen dem Todesfall und der Einantwortung folgt seine rechtliche Existenz (vgl. Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15).

§ 19 Abs. 1 BAO lautet:
"Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes."

Ein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in dem § 19 Abs. 1 BAO anzuwenden ist, ist beispielsweise die Erbfolge nach §§ 547 und 797 ABGB.

Wird die Verlassenschaft jedoch armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - an Zahlungs Statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.

Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist niemand befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, einen Verlassenschaftskurator nach § 173 AußStrG zu bestellen.

Die Bestimmung des § 173 AußStrG lautet:
"(1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.
(2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern."

Da die Bestellung eines Verlassenschaftskurators mit Kosten verbunden ist, wäre dies nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hätte, wobei sodann - eine ebenfalls mit Kosten verbundene - Nachtragsabhandlung durchgeführt werden müsste.

Der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt beruht auf Observationen, Telefonüberwachungen, Beschlagnahmen und diversen Einvernahmen sowie auf den Angaben des Bf selbst.

In Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel - wie in einem Strafverfahren - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich (z.B. ).

Aus der Sicht des in Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt als Beweismaß die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rspr, z.B. oder ; vgl. auch Ritz, BAO6, § 167, Rz 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Da somit eine materielle Entscheidung über die Beschwerde mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder zumindest wahrscheinlicher zu einer Abweisung geführt hätte, würde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators vermeidbare Kosten und hohen Verwaltungsaufwand verursachen, weshalb von einem Antrag auf Bestellung mangels Erforderlichkeit Abstand genommen wird.

Wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Rechtsmittelentscheidung der Verlassenschaft zuzustellen, kann eine solche durch das Gericht auch nicht wirksam erlassen werden. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Dieser Beschluss kann daher rechtswirksam nur an die Amtsp­artei Zollamt Wien ergehen, weil aus den bereits genannten Gründen an die Verlassenschaft ohne eine (neuerliche) Bestellung eines Verlassenschaftskurators nicht zugestellt werden könnte und das BFG eine derartige Bestellung nicht als geboten erachtet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass das Gericht die Veranlassung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators als nicht erforderlich angesehen hat, nicht als Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, anzusehen ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 154 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 173 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
Schlagworte
Gesamtrechtsnachfolge
Verlassenschaft
ruhender Nachlass
Nachlassvermögen
Überlassen an Zahlungs Statt
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200020.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at