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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2019, RV/7100186/2019

§ 308 BAO: Elektronische Versendung eines Telefaxes (Fristerstreckungsantrag) - keine Wiedereinsetzung bei Vertauschung der Anbringen durch den Parteienvertreter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache N.N., Adresse, vertreten durch RA, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) übermittelte am  seine
Einkommensteuererklärung 2016 auf elektronischem Weg. Nach Eingang einer Kontrollmitteilung bei der belangten Behörde wurde dem Bf. ein Ersuchen um Ergänzung vom  betreffend Grundstücksveräußerung der Eigentumswohnung ZZ, hinsichtlich des Verkaufs im Jahr 2016 übermittelt, welches nach mehrmaligen Anträgen auf Fristerstreckung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens (Schreiben von , , und ; letztmalige Gewährung der Fristerstreckung bis laut Bescheid vom ) mit Schreiben vom beantwortet wurde.

Im Erstbescheid vom wurde unter "Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (besonderer Steuersatz von 30%)" ein Betrag von EUR 4.116,00 festgesetzt. Eine mit datierte gesonderte Bescheidbegründung wurde mit approbiert und versendet. Das Schriftstück wurde dem Bf. am postalisch zugestellt.
Die belangte Behörde nahm mit Bescheid vom  das Einkommensteuerverfahren wieder auf, da dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung über steuerfreie Einkommensersätze (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener) Umstände nachträglich bekannt wurden aus denen sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergab. Im neuen Sachbescheid wurde die Einkommensteuer mit EUR 4.679,00 (bisher: EUR 3.302,00) festgesetzt, eine Änderung bezüglich Einkünfte aus Grundstücksveräußerung iHv EUR 4.116,00 erfolgte nicht.

Der Bf. beantragte mehrere Fristverlängerungen betr. Einbringung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016:
Antrag vom mit Fristerstreckung bis ,
Antrag vom mit Fristerstreckung bis ,
Antrag vom mit Fristerstreckung bis (Sonntag),
Antrag vom (Montag) mit Fristerstreckung bis ,
Antrag vom mit Fristerstreckung bis ,
Antrag vom mit Fristerstreckung bis .

Mit Telefax vom brachte der Bf. durch den Parteienvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgendem Wortlaut ein:

"Ich habe am Freitag, dem festgestellt, daß am aus einem Versehen ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 28.5.dJ gestellt wurde, jedoch die Frist bis zum 11.6.dJ kalendiert wurde.
Grund für diese Verwechslung ist, daß zuerst am ein Schreiben mit dem Antrag auf Fristverlängerung bis zum vorbereitet und unterschrieben wurde, dann jedoch auf Grund einer damals anstehenden beruflichen Abwesenheit das Schreiben korrigiert wurde und in diesem korrigierten Schreiben die Frist bis zum beantragt wurde.
Bei der Übermittlung mit Telefax wurden diese beiden Schreiben jedoch vertauscht und unrichtigerweise das erste Schreiben mit dem Antrag bis übermittelt. Die Sendebestätigung wurde jedoch auf das Schreiben, welches richtig den genannt gehängt, und diese Frist auch im Kalender eingetragen.
Bei der Durchsicht des Aktes wurde jedoch nun festgestellt, daß das zuerst vorbereitete Schreiben (mit Antrag bis zum ) geschickt wurde und somit die Kalendierung unrichtig erfolgt ist, was auf Grund der beim Schreiben mit der daran angehängten Sendebestätigung jedoch bei der Kalendierung nicht festgestellt werden konnte.
Die versehentliche Versendung des zuerst vorbereiteten Schreibens und die Kalendierung auf Grund des Schreibens, welches eigentlich versendet werden hätte sollen, stellt ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, auf Grund dessen die bis zum beantragte Frist versäumt wurde. Ein Verschulden liegt auf Grund der Verwechselung nicht vor."

 

In einer weiteren Telefaxsendung vom brachte der Bf. Beschwerde durch den Parteienvertreter gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 ein. Angefochten wurde die festgesetzte Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen iHv EUR 4.116,00.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom ab. Unter Heranziehung der §§ 308f BAO bzw § 1332 ABGB und der entsprechende Judikatur wurde in der Abweisung zur Begründung ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Wiedereinsetzungsantrag auf ein behauptetes Versehen der Steuerberatungskanzlei des gewillkürten Vertreters gestützt sei, ohne jedoch im Wiedereinsetzungsantrag darzulegen, wem dieses Versehen tatsächlich unterlaufen sei. Konkret seien zwei Schreiben vertauscht worden, das mit dem falschen Datum sei abgesendet worden, kalendiert sei allerdings das Schreiben mit dem gewünschtem Datum worden. Im Fall sei zwar ein Schriftstück an die Behörde rechtzeitig abgesendet worden, es hätte sich aber um das falsche Schriftstück gehandelt, das Ende der Frist sei nicht mit (sowie im an die Behörde übermittelten Schreiben beantragt ), sondern mit im Vormerkkalender eingetragen worden, dadurch bedingt sei es zu der Fristversäumnis gekommen. Mit dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung sei es nicht gelungen, zweifelsfrei darzulegen, dass den steuerlichen Vertreter an der Versäumung der Frist (Verlängerung der Rechtsmittelfrist) kein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden treffe.    

Ebenfalls am erging die Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016. Die belangte Behörde wies das eingebrachte Rechtsmittel zurück, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen sei.

Gegen diese Entscheidungen der belangten Behörde wurde mit Telefax vom Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid btr. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Vorlageantrag btr. Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 eingebracht.

Hinsichtlich Vorlage wird u.a. ausgeführt, dass mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ein Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde bis zum gestellt worden sei. Am  sei ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde bis zum gestellt worden, die Beschwerde am eingebracht worden.

Bezüglich Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung wird gerügt, dass in der Begründung des Finanzamts nur allgemeine Ausführungen über die Rechtsprechung zur Frage der Fristversäumnis berufsmäßiger Parteienvertreter und deren Organisationserfordernisse zu Fristeintragungen und Fristwahrung enthalten seien, nicht aber zum konkreten und detaillierten Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung Stellung genommen werde, was einen erheblichen Verfahrensfehler darstelle. Die Annahmen zu Kanzleimitarbeitern, auf welche das Finanzamt in seiner Begründung eingehe, würden keine Grundlage im Antrag finden. Insbesondere enthalte der angefochtene Bescheid keine Begründung dafür, daß und inwiefern dieses Vorbringen die Anforderungen der § 308 ff BAO oder der dazu bestehenden Rechtsprechung nicht erfülle. Auch fehle es dem Bescheid an einer konkreten Feststellung. 

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung selbst führt der Bf. aus: In dem Antrag habe der Parteienvertreter die Ich-Form verwendet, weil er in nun mehr als dreißigjähriger Tätigkeit als selbständiger Anwalt stets die Eintragungen ins Fristenbuch der Kanzlei, die  Fristenüberwachung und die Streichung von Fristen nach deren Erledigung selbst vorgenommen habe. Aus diesem Grunde sei in der Begründung des Antrags keine Kanzleikraft erwähnt worden, da eine solche mit der Fristenführung nicht betraut sei. Ergebnis dieser Vorgangsweise, nämlich der Fristenverwaltung mit allen damit zusammenhängenden Einzelschritten durch den Parteienvertreter selbst sei, daß es in dreißig Jahren kein einziges Mal zu einem Frist Versäumnis oder zu einer falsch eingetragenen Frist gekommen sei. Die allgemeinen Ausführungen des Bescheids über Kanzleikräfte und deren Organisation würden daher ins Leere gehen, und fänden sich dazu in der Antragsbegründung nichts, was diese Ausführungen veranlassen könnte. Hätte das Finanzamt die Antragsbegründung in ihren konkreten Details und vollständig berücksichtigt, hätte es feststellen müssen, daß es sich nicht um eine Falschkalendierung der Frist handelte oder eine Streichung einer Frist, ohne daß diese erledigt worden wäre, sondern daß die Frist richtig auf Grund des vorbereiteten Antrags (mit Fristende ) im Fristenbuch eingetragen worden sei. Nicht erkennbar wäre zu diesem Zeit gewesen, daß mit Telefax nicht dieser Antrag (mit Fristende ), sondern der zuvor vorbereitete - und dann korrigierte - Antrag mit Fristende mit Telefax an das Finanzamt übermittelt worden sei. Diese Verwechslung des Files hätte zu dem Zeitpunkt des Versands nicht festgestellt werden können, da Telefaxe in der Kanzlei des Parteienvertreters elektronisch versendet würden. Die ausgedruckte Sendebestätigung sei auch auf den Ausdruck des vorbereiteten Antrags (mit Fristende ) gehängt und im Akt abgelegt worden. Der ursprünglich vorbereitete Antrag (mit Fristende ) und der dann korrigierte Antrag (mit Fristende , welcher versendet werden sollte), würden ident aussehen, sodaß auf dem Ausdruck der Sendebestätigung die Verwechslung nicht erkennbar gewesen sei. Erst bei der Vorlage des Aktes am  sei dem Parteienvertreter durch einen Zufall aufgefallen, daß nicht der beabsichtigte Antrag mit Fristende , sondern der zuvor vorbereitete Antrag mit Fristende an das Finanzamt übermittelt worden sei. Diese Feststellung durch den Parteienvertreter sei der Anlaß gewesen, das Finanzamt ohne Zeitverzug von der Verwechslung zu informieren und entsprechend der BAO den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Diese Vorgangsweise sei gewählt worden, da der Vertrauensgrundsatz zwischen Behörde und Partei bzw Parteienvertreter nicht einseitig, sondern zweiseitig sei, und der Parteienvertreter daher mit dem Antrag über die Verwechslung beim Versand entsprechend aufgeklärt hätte. In Hinblick darauf, daß das Finanzamt Baden auf die diversen Fristerstreckungsanträge nicht reagiert habe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß dem Finanzamt dieser Umstand andernfalls gar nicht aufgefallen wäre. Wie in der Begründung ausgeführt, sei nach Ansicht des Parteienvertreters bei der versehentlichen Verwechslung des versendeten Schreibens überhaupt kein Verschulden vorliegend. Beim elektronischen Versand eines Telefax und der damit verbundenen Auswahl des zu versendenden Files könne eine solche Verwechslung hinsichtlich ein und desselben Antrags, lediglich mit darin enthaltenem unterschiedlichen Datum für das Fristende, auch bei Anwendung größter Sorgfalt geschehen, ohne daß dies auffalle. Entsprechend der üblichen Vorgangsweise sei die Versandbestätigung auch an den Ausdruck des vorbereiteten Antrags gehängt, die darin enthaltene Frist mit vermerkt und im Akt abgelegt worden.

Die belangte Behörde wies das Rechtsmittel mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete die Entscheidung damit, dass sich das Beschwerdevorbringen auf bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vorgebrachte und gewürdigte Argumente erschöpfe, welche nicht geeignet seien, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Gegen diese Entscheidung wurde mit Eingabe vom der Antrag auf Vorlage gestellt. Die belangte Behörde legte die Beschwerden mit dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach den Ausführungen im Antrag vom und in der Beschwerdebegründung vom stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Die Fristverlängerung betr. Einbringung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 wurde für den Zeitraum ab (Fristende nach Antrag vom : ) deshalb versäumt, weil bei der Übermittlung eines Fristerstreckungsantrages mit Telefax am zwei Schreiben vertauscht wurden und unrichtigerweisedas Schreiben mit der falschen Frist übermittelt worden ist. So wurde das Schreiben mit Fristverlängerung bis anstatt des Schreibens mit Fristverlängerung bis an die belangte Behörde versendet.
Allerdings wurde die Sendebestätigung auf das Schreiben, in welchem eine Fristverlängerung bis genannt wurde gehängt, und diese Frist vom Parteienvertreter selbst auch im Kalender eingetragen. Entsprechend ist es zur Fristversäumnis gekommen.
In diesem Vorgang wird vom Parteienvertreter des Bf. das gem. § 308 Abs. 1 BAO verlangte unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen. Bezüglich der Verschuldensfrage wird vom Parteienvertreter die Ansicht vertreten, dass kein Verschulden vorliegt. Beim elektronischen Versand eines Telefax und der damit verbundenen Auswahl des zu versendenden Files „kann eine solche Verwechslung hinsichtlich ein und desselben Antrags lediglich mit darin enthaltenem unterschiedlichen Datum für das Fristende, auch bei Anwendung größter Sorgfalt geschehen, ohne daß dies auffällt“.

§ 308 Abs. 1 BAO lautet:
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß die Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Festgestellt wird, dass die formellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 308 Abs. 3 BAO (rechtzeitiger Antrag, Nachholung der versäumten Handlung) gegeben sind, weshalb im gegenständlichen Fall eine inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 BAO, v. a. ob das Verhalten des Parteienvertreters des Bf's durch einen minderen Grad des Versehens ausgelöst wurde, vorzunehmen ist.

Nach Ritz, BAO6, Tz 9 ff zu § 308 und der dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und den Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.

Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ in § 308 Abs. 1 BAO ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen.

Leichte Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte, rechtsunkundige Parteien (vgl. ). Rechtsanwälte sind daher am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen (vgl. ; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 II/3 § 149 ZPO [Stand , rdb.at] Rz 55 mwN).

Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (). Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen ().

Im Beschwerdefall ist die gesetzliche Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde mit Zustellung der gesonderten Bescheidbegründung am in Lauf gesetzt worden (§ 245 Abs. 1 BAO). Die Frist wäre daher mit abgelaufen. Innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist wurden in Folge mit 9. Februar, 23. März und 13. April Fristverlängerungen mittels elektronisch versendeten Telefaxanbringens beantragt.
Am wurde ein vierter Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt eingebracht. Dabei wurde statt des Antrags mit Fristende jener mit Fristende versendet, die Sendebestätigung jedoch an den Antrag mit Fristende angehängt und wurde im Fristenbuch ebenfalls der eingetragen.

Nach den Beschwerdeausführungen ist der Parteienvertreter für Fristenverwaltung „mit allen damit zusammenhängenden Einzelschritten“ (Beschwerde Seite 4) allein verantwortlich und bedient sich hierfür keiner Kanzleikraft.
Entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist bei rechtskundigen Personen - insbesondere berufsmäßige Parteienvertreter - ein besonders strenger Maßstab anzulegen und sind Rechtsanwälte am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen.

Der Parteienvertreter teilt in der Beschwerde auf den Seite 4 und 5 mit: „Beim elektronischen Versand eines Telefax und der damit verbundenen Auswahl des zu versendenden Files kann eine solche Verwechslung hinsichtlich ein und desselben Antrags lediglich mit darin enthaltenem unterschiedlichen Datum für das Fristende, auch bei Anwendung größter Sorgfalt geschehen, ohne daß dies auffällt.“

Mit diesen Ausführungen des Parteienvertreters wird ersichtlich, dass bei der elektronischen Übermittlung eines Telefax in Form eines Files aufgrund der Verwechslungsmöglichkeitbesondere Aufmerksamkeit geboten ist. Diese Formulierung verdeutlicht auch, dass es dem Parteienvertreter bewusst ist, dass bei elektronischer Versendung eines Telefaxes via Files eine besondere Fehlerquelle eröffnet wird. Weshalb eine Kontrolle des übermittelten Anbringens zum Zeitpunkt des Versands am nicht möglich gewesen sein soll – laut Beschwerde Seite 4 hätte die Verwechslung des Files zu dem Zeitpunkt des Versands nicht festgestellt werden können, da Telefaxe in der Kanzlei des Parteienvertreters elektronisch versendet würden –, am jedoch schon, kann von Seiten des Bundesfinanzgerichts nicht nachvollzogen werden und stellt sich diese Aussage auch widersprüchlich zu den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vom  dar. Der Parteienvertreter führt im Antrag vom aus, dass der Fehler „bei Durchsicht des Aktes“ (Antrag Seite 1) zu einem späteren Zeitpunkt sehr wohl erkannt wurde. Warum der Parteienvertreter die „Durchsicht“ respektive Überprüfung nicht schon im Zuge bzw. unmittelbar nach der Versendung des Anbringens vorgenommen hat, wird von ihm nicht erklärt. Die bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schreibens gebotene Sorgfalt wurde damit aber vom Parteienvertreter im Beschwerdefall nicht wahrgenommen. Diese fehlende Kontrolle kann bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Lichte des strengen Maßstabes von § 1299 ABGB nicht als minderer Grad des Versehens iSd § 308 Abs. 1 letzter Satz BAO betrachtet werden. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen.  

Abschließend wird bezüglich der Rüge einer mangelnden Bescheidbegründung auf § 279 Abs. 1 BAO verwiesen, wonach das Verwaltungsgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wann ein minderes Grad des Versehens des Parteienvertreters vorliegt, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. des § 308 BAO nicht hindert, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach judiziert. Da sich die Entscheidung auf die angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs stützt , liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer weiteren Klärung bedürfte, nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1299 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1332 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100186.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at