Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2019, RV/1100214/2016

Vorbezug eines Grenzgängers für Wohnungseigentum von einer schweizerischen betrieblichen Pensionskasse - Drittelbegünstigung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., Ge X, F-Straße-xx, vertreten durch Y, Gd A, W-Straße-aa, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, GE Z, G-Straße-zz, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe wird auf den den (gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehobenen) Einkommensteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom ersetzenden Einkommensteuerbescheid vom verwiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der im Streitjahr in Österreich wohnhafte und als Grenzgänger bei der Fa. XY GmbH in der Schweiz unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2014 neben seinem (Aktiv-)Bezug iHv gesamt brutto 31.828,91 € auch einen Vorbezug im Sinne der Wohnungseigentumsförderung in Höhe von 64.780,00 CHF (= 52.534,44 €) von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse.
In der am elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 samt Beilagen beantragte er, diesen Vorbezug mit zwei Dritteln (35.022,96 €) der inländischen Besteuerung zu unterziehen und die diesbezüglich einbehaltene und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführte Quellensteuer in Höhe von 3.967,00 CHF (= 3.217,11 €) anzurechnen.

Nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom sowie die seitens des Bf. am vorgelegten Unterlagen) veranlagte das Finanzamt den Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2014; dabei versagte die Abgabenbehörde die geltend gemachte Drittelbegünstigung und unterzog den Vorbezug unter Anrechnung der Quellensteuer (52.534,44 € abzüglich 3.217,11 € = 49.317,33 €) der Einkommensteuer und führte dazu begründend aus, dass die Drittelbegünstigung nur dann zustehen würde, wenn der Empfänger zur Abfindung bzw. Einmalzahlung gezwungen sei.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom wandte sich die steuerliche Vertretung des Bf. gegen die nicht gewährte "Drittelbegünstigung für Pensionsabfindungen" gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 für den Pensionskassen-Vorwegbezug für Wohnraumschaffung iHv 64.780,00 CHF (umgerechnet 52.534,44 €) und brachte dazu Nachstehendes (wörtlich) begründend vor:


""Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid 2014 erging am ohne die beantragte Anwendung der "Drittelbegünstigung" gem. § 124b Z 53 EStG.
In der Begründung des Finanzamts wurde angeführt: "Die Drittelbegünstigung steht nur dann zu, wenn der Empfänger zur Abfindung/Einmalzahlung gezwungen ist."
Eine nähere Begründung ist unterblieben.
Dieser Begründung des Finanzamtes wird folgendes entgegen gehalten:
Die ursprünglich grundlegende Idee der (in dieser Form seit 2001) bestehenden "Drittelbegünstigung" war jene, den Progressionseffekt, der bei der Zusammenballung von Bezügen entsteht, zu mildern.
Die ErlRV zu BGBl. Nr. 54/2002, mit dem der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 dieser dritte Satz angefügt worden ist, führten dazu aus:
"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist (Anmerkung: nach wie vor) nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. In einer solchen Situation wäre es "unbillig", Pensionsabfindungen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern".
In der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom (GZ. RV/0136-F/09) stellte dieser dazu fest:
"Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung abzustellen. § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 soll die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen ausländischer Pensionskassen bei Übersteigen des Barwertes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes sicherstellen.
Der einzig entnehmbare Zweck des Gesetzes besteht nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates darin, den durch die Zusammenballung von Bezügen entstehenden Progressionseffekt zu mildern. Durch die gegenständliche Kapitalabfindung kommt es zu einer Einmalzahlung, wodurch der zukünftige lebenslange Anspruch auf laufende Rentenzahlungen erlischt. Bei einer Einmalzahlung anstelle eines lebenslangen Anspruchs kommt es zu einer deutlich höheren Steuerlast als bei laufenden Rentenzahlungen. Entscheidend ist somit, dass anstelle von zukünftigen laufenden, lebenslangen Rentenzahlungen ein Einmalbetrag geleistet wird, was gegenständlich gegeben ist. Die Berufungswerberin hat im Streitjahr das mit ihrem Eintritt in die Pensionskasse ihrer Schweizer Arbeitgeberin (im September 2000) bis zum Austritt aus der Pensionskasse (im März 2007) aufgebaute Alterskapital als Kapitalabfindung bezogen und nicht erst bei Erreichen des Pensionsalters in Form von lebenslanger monatlicher Rentenzahlungen (vgl. Punkt 2.1 und Punkt 3. des Leistungsplanes für die berufliche Vorsorge gem. BVG) und war das dadurch im konkreten Fall zweifellos aufgetretene, einmalige Zusammenballen von Bezügen bzw. die daraus resultierende steuerliche Belastung der Berufungswerberin jedenfalls entsprechend zu mildern.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates war die gegenständliche strittige Freizügigkeitsleistung der Berufungswerberin daher nach § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen."
In der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom (GZ. RV/0468-F/08), wo es gleichfalls um einen Vorbezug zur Gründung von Wohnungseigentum geht, stellte dieser u.a. fest:
"Der Vorbezug von Altersguthaben als kumulierter Betrag zur Gründung von Wohnungseigentum bewirkt im Regelfall eine Reduktion der Rentenleistungen bei Alter, Invalidität und Tod. D.h. aber auch, dass die durch die Einmalzahlung hervorgerufene Steuerlast wesentlich höher ist, als sie es bei lebenslangen Rentenzahlungen wäre. Insofern sieht der Unabhängige Finanzsenat den Regelungszweck des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 in einer Milderung einer steuerlichen Belastung, die eine spezifische Gruppe von Steuerpflichtigen in unbilliger Wiese treffen würde..."
Durch die Besteuerung gem. § 124b Z 53 EStG wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass es bei Zusammenballung von Einkünften zu einer überhöhten, ungerechtfertigten Steuerbelastung kommt.
In der Literatur wird immer wieder angemerkt, dass durch den Vorbezug von Pensionsabfindungen in der "Aktivzeit" der Vorsorgecharakter der Pensionsabfindung verloren gehe. Die Schaffung von Wohnungseigentum für den Eigenbedarf in der "Aktivzeit" hat aber sehr wohl auch Vorsorgecharakter, weil durch die Schaffung von Eigentum die finanzielle Belastung im Pensionsalter durch den Wegfall von monatlichen Mietzinszahlungen verringert wird. Diese Überlegung dürfte wohl auch ausschlaggebend für den Schweizer Gesetzgeber gewesen sein, diese Regelung so in das BVG aufzunehmen.
Schließlich wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom (GZ. RV/1100654/2015) verwiesen, wonach einer Beschwerde gegen die vom Finanzamt nicht gewährte "Drittelbegünstigung" Folge gegeben wurde. Der zugrundeliegende Sachverhalt war dort eine Freizügigkeitsleistung infolge Auflösung des Vorsorgeverhältnisses wegen Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz.
Obwohl es sich im hier gegenständlichen Fall um einen Vorbezug für Wohnungseigentum und nicht wie dort um eine Austrittsleistung handelt, seien in Kürze die dortigen Darlegungen erläutert - um eine vergleichbare Leistung handelt.
So sagt das Gericht in seinen Ausführungen, das Finanzamt könne sich nicht mit Erfolg auf die VwGH-Erkenntnisse vom (Teilabfindung eines Guthabens aus einem österr. KWT-Pensionskonto) und vom (Zahlungen aufgrund eines wahlweise bestehenden Kapitalanspruches in Österreich und nicht in Abgeltung eines auf Renten lautenden Anspruches) berufen, da die dortigen Sachverhalte mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar seien.
Das Gericht nimmt in seiner Entscheidungsbegründung insbesondere auch Bezug auf zwei sachverhaltsähnliche Erkenntnisse des , und vom , 2006/15/02858, und stellt fest, dass der VwGH die Freiwilligkeit der Entscheidung in beiden Erkenntnissen nicht als der Begünstigung entgegenstehend beurteilt habe;
"... Aus dem vorstehend angeführten Erkenntnis des , geht überdies hervor, dass auch die Abfindung eines Anspruches aus einer Freizügigkeitspolice der Drittelbegünstigung unterliegt und die Freiwilligkeit der Entscheidung der Begünstigung nicht entgegensteht. "Schließlich befindet das Gericht, dass es zu dieser Entscheidung keine vergleichbare VwGH-Judikatur gebe und somit ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht möglich sei.
Im Schweizer BVG ist der "Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung" gemeinsam das vierte Kapitel "gewidmet".
Der 1. Abschnitt behandelt die Freizügigkeitsleistung (Art. 27) mit Verweis auf das FZG.
Der 2. Abschnitt behandelt die Wohneigentumsförderung mit Bezug auf das FZG wie folgt (auszugsweise):
Art. 30a BVG:
Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des FZG in anderer Form erhalten.
Art. 30c BVG:
1) Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. ...
4) Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt.
Demnach handelt es sich beim Vorbezug für Wohnungseigentum um eine vorgezogene Freizügigkeitsleistung und es wird im Sinne der obigen Ausführungen und Verweise beantragt, den vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2014 zu berichtigen und die "Drittelbegünstigung" gem. § 124b Z 53 EStG zu gewähren.""

Mit abweisendem Einkommensteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom vertrat die Abgabenbehörde unter Bezugnahme auf entsprechende VwGH-Judikate im Wesentlichen die Auffassung, dass die dem Bf. offen stehende Möglichkeit der Auszahlung eines Wohnraumvorbezuges anstelle einer monatlichen Altersrente erkennen lasse, dass keine Abfindung gesetzlicher Rentenansprüche bestehe; auf Grund des im gegenständlichen Fall ausgeübten Wahlrechtes liege daher keine Pensionsabfindung vor, weshalb § 124b Z 53 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen könne (auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Finanzamtes wird an dieser Stelle verwiesen).

In der Folge hob das Finanzamt diese Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und erließ - verbunden mit dem Aufhebungsbescheid - nach § 299 Abs. 2 BAO eine neue Sachentscheidung bzw. eine neue Beschwerdevorentscheidung, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom (vgl. dazu auch das Schreiben des Fachvorstandes des Finanzamtes an die steuerliche Vertretung des Bf. vom ); dabei versagte die Abgabenbehörde abermals die geltend gemachte Drittelbegünstigung und unterzog den strittigen Wohnungsraumvorbezug (52.534,44 €) - ohne Anrechnung der Quellensteuer - zur Gänze der Einkommensteuer; eine Anrechnung der Quellensteuer unterließ die Abgabenbehörde, zumal gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem Ansässigkeitsstaat Österreich das exklusive Besteuerungsrecht zukommen würde; auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes wird verwiesen.

Die steuerliche Vertretung des Bf. beantragte in der Folge in dessen Namen und Auftrag mit Schriftsatz vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt. Dabei wandte sie sich erneut gegen die nicht gewährte Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 im Hinblick auf den in Rede stehenden Pensionskassen-Vorwegbezug für Wohnraumschaffung und wiederholte begründend im Wesentlichen das oben dargestellte Beschwerdebegehren.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor; auf die umfangreichen Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht wird an dieser Stelle verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall besteht (allein) Streit darüber, ob der von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse ausbezahlte Vorbezug für Wohnungseigentum zum eigenen Bedarf - wie von Seiten des Bf. vertreten wird - ("nur") mit zwei Dritteln der Besteuerung zu unterziehen oder ob der in Rede stehende Vorbezug - wie die Abgabenbehörde der Ansicht ist - zur Gänze im Inland steuerpflichtig ist.

Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrundgelegt:

Der am abcde geborene Bf. ist Österreichischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr unstrittig in Österreich (vgl. auch entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister); außer Streit stand in diesem Zusammenhang, dass er im Inland ansässig war. Er war als Grenzgänger bei der XY GmbH in der Schweiz beschäftigt und bezog per aus seiner Firmenpensionskasse (II. Säule), der ZZ AG, CH-Gde R, N-Straße-rr, einen Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf iHv 64.780,00 CHF (= 52.534,44 €), von dem Quellensteuer in Höhe von 3.967,00 CHF (= 3.217,11 €) einbehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt wurde; nach Abzug der Schweizer Quellensteuer betrug der Auszahlungsbetrag damit 60.813,00 CHF bzw. 49.317,34 € (siehe diesbezügliche Abrechnung der Pensionskasse vom ).
Der Bf. hat in der Folge die Rückerstattung der Quellensteuer von Seiten der Steuerverwaltung des Kantons H beantragt (vgl. diesbezüglichen Antrag vom ).

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Zur Frage, ob der gegenständliche Vorbezug für Wohnungseigentum gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen ist, ist Folgendes zu sagen:

Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt in der gegenständlichen Beschwerdesache vergleichbaren Beschwerdefällen unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung diese Frage abschlägig beurteilt (vgl. ; ; ; siehe dazu unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1).

Das Bundesfinanzgericht hat dabei mit Entscheidung vom , RV/1100482/2016, ua. streitwesentlich Folgendes festgestellt:

""Voraussetzung für die Anwendung der Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 ist ua., dass eine Zahlung für Pensionsabfindung vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen dann vor, wenn Zahlungen in Abgeltung eines auf Renten lautenden Rentenanspruches oder einer Rentenanwartschaft geleistet werden (vgl. ; ; ; ; ; ). Zusätzlich fordert der Verwaltungsgerichtshof, dass die Pensionsabfindung nach bzw. in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird, sodass ein “potentieller Versorgungsfall“ vorliegt (vgl. zB ; ; ).
Bei dem in Rede stehenden Vorbezug handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes schon deshalb nicht um eine Pensionsabfindung iSd § 124b Z 53 EStG 1988, weil er nicht nach bzw. in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses des Bf. mit der Y. AG ausbezahlt wurde. Die Auszahlung des Vorbezugs erfolgte vielmehr aufgrund der Geltendmachung eines Anspruchs, der sich direkt aus dem BVG ergab und ausdrücklich nur vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung und unabhängig von einer beabsichtigten Beendigung eines Dienstverhältnisses bestand. Zweck des Vorbezuges ist es, schon während der aktiven Dienstzeit Wohneigentum zu erwerben. Damit mag zwar im weiteren Sinn auch eine Vorsorge für den Ruhestand getroffen worden sein, von einem "potentiellen Versorgungsfall" im Sinne der Rechtsprechung des VwGH kann aber nicht gesprochen werden.

Eine Pensionsabfindung liegt im Beschwerdefall aber auch deshalb nicht vor, weil, wie der VwGH bereits mehrfach judiziert hat, "§ 124b Z 53 EStG 1988 voraussetzt, dass insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist" (vgl. ; ).
Die parlamentarischen Erläuterungen zur Regierungsvorlage 927 BlgNR 21. GP führen zu § 124b Z 53 EStG 1988 aus:
"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik betrifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu besteuern".
Zweck der Begünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 ist es demnach, die bei einer Pensionsabfindung infolge der Zusammenballung der Bezüge gegenüber einer Rente greifende höhere Progression und damit eintretende höhere Steuerlast durch die steuerliche Befreiung eines Drittels der Abfindung in jenen Fällen abzumildern, in denen der Anwartschaftsberechtigte keine andere Möglichkeit hat, als die Pension in Form einer Pensionsabfindung in Anspruch zu nehmen. Daher setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass ein Zwang zur Pensionsabfindung vorliegt. Im Beschwerdefall erfolgte die Auszahlung des Vorbezugs auf Antrag des Bf. Mit diesem hat er freiwillig ein ihm durch das BVG eingeräumtes Recht, nämlich auf Inanspruchnahme eines Vorbezugs, geltend gemacht. Ein Zwang, an Stelle der Rentenanwartschaft den Vorbezug in Anspruch zu nehmen, hat nicht bestanden. Damit liegt aber auch keine Unbilligkeit vor, wenn der Vorbezug zur Gänze tarifmäßg besteuert wird.
Die Erkenntnisse des , vom , 2006/15/0258, und vom , Ra 2016/15/0025, sowie die in Entsprechung dieser Rechtsprechung ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100654/2015, sind auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen ging es um Austrittsleistungen aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes nach Beendigung der Dienstverhältnisse und damit verbundenem endgültigen Verlassen der Schweiz. Mit der Beendigung der Dienstverhältnisse wurden auch die Versorgungsverhältnisse mit den jeweiligen betrieblichen Pensionskassen ex lege beendet. Die Anspruchsberechtigten hatten gegenüber den Pensionskassen nur einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Möglichkeit, weiter in den betrieblichen Pensionskassen zu verbleiben und später eine Altersrente aus diesen Pensionskassen zu beziehen, bestand nicht. Nur deshalb schadete die "Freiwilligkeit der Entscheidung", sich die Austrittsleistung oder einen Teil davon auszahlen zu lassen, der Inanspruchnahme der Drittelbegünstigung nicht. Ein solcher Fall liegt beschwerdegegenständlich nicht vor. Im vorliegenden Fall wurde das Versorgungsverhältnis mit der Pensionskasse durch den Vorbezug nicht beendet und hätte der Bf. auch die Möglichkeit gehabt, den Vorbezug nicht in Anspruch zu nehmen und dadurch weiter den vollen Pensionsanspruch gegenüber der Pensionskasse zu wahren.""

Der erkennende Richter schließt sich - gerade auch unter Berücksichtigung jüngst ergangener höchstgerichtlicher Entscheidungen [vgl. , und ; siehe dazu im Übrigen auch Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 67 Tzen 134 und 145; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 67 Abs. 8 Tz 33; Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 67 (Stand , rdb.at), Anm. 160 und Anm. 165; Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 67 Rz 35] - diesen Überlegungen und Einschätzungen an und kann vor diesem Hintergrund der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber den vom Bundesfinanzgericht bereits beurteilten Sachverhalten nichts Ausschlaggebendes geändert hat.

An dieser Stelle wird auf die umfangreichen begründenden Ausführungen in den oben bezeichneten Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100214.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at