Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2016, RV/7500174/2015

Kombination Fünfzehn-Minuten-Parkschein mit kostenpflichtigem Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungs­straf­sache Bf, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistrats­abteilung 67, MA 67-PA-xxxxxxxxx, vom , betreffend Übertretung des § 9 Abs. 1 der Kontroll­einrichtungen­verordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometer­gesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 30 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistrats­abteilung 67 (MA 67), GZ MA 67-PA-xxxxxxxxx, vom , wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

Sie habe am um 16:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Schottenring, Nebenfahrbahn, gegenüber 2-6, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-xxxxx abgestellt, wobei ein elektronischer Parkschein mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Sie habe dadurch § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Parkometer­gesetz 2006 verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Parkometer­gesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 12 Stunden, verhängt.

Die Bf. erhob am Einspruch gegen die Strafverfügung mit folgender Begründung:

Am sei von ihr um 15:51 Uhr zum Zwecke einer kurzen Abholung ein 15-minütiger elektronischer Kurzparkschein, Transaktionsnummer 116885995 gelöst worden, der von 15:51 Uhr bis 16:06 Uhr gültig gewesen sei.

Vor Ablauf dieser Zeit habe sie ihren Wagen bewegt und ihn in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Schottenring, eingeparkt.

Nach Verlassen des Wagens, auf dem Weg zu einem längeren Termin, habe sie um 16:07 Uhr einen weiteren 30-minütigen elektronischen Kurzparkschein, Transaktions­nummer 116888475 gelöst, der bis 16:45 Uhr gültig gewesen sei.

Der 15-minütige Parkschein sei um 16:06 Uhr ausgelaufen, der 30-minütige Parkschein sei aber erst um 16:07 Uhr gelöst worden. Zugegebenermaßen ein kurzer zeitlicher Abstand, aber mit 60 Sekunden dazwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgend.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , wurde der Bf. mitgeteilt, dass im gegenständlichen Verwaltungs­straf­verfahren eine Beweisaufnahme statt­ge­funden hat. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Bf. bekannt­ge­geben und ihr die Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Im Schreiben vom ist Folgendes ausgeführt:

"Die Beweisaufnahme hatte folgendes Ergebnis:

Wie den Anzeigeangaben des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien zu entnehmen ist, war das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-xxxxx bereits um 16:04 Uhr in Wien 1, Schottenring gegenüber 2-6 (Nebenfahrbahn) abgestellt gewesen und wurde bis zu der tatsächlichen Beanstandung um 16:07 Uhr nicht ortsverändert.

Weiters werden Sie aufgefordert, die von Ihnen angegebenen Tatsachen glaubhaft zu machen.

Der Bescheid wird auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.

Gleichzeitig haben Sie die Gelegenheit, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991). Wenn Sie davon keinen Gebrauch machen, können Ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Bei einer Schätzung müsste von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden."

Mit Schreiben vom gab die Bf. dazu folgende Stellungnahme ab:

"1) Ich räume ein, dass ich möglicherweise meinen Wagen um ca. 16:04 an der angegebenen Stelle wieder eingeparkt habe. Dieser Umstand widerspricht nicht meiner ursprünglichen Angabe, dass ich den Wagen vor Ablauf des 15-minütigen Kurzparkscheins mit o.a. Transaktions­nummer bewegt und an der Stelle Wien 1, Schottenring, gegenüber 2-6 (Nebenfahrbahn) wieder eingeparkt habe.

2) Ich nehme zur Kenntnis, dass das parkraumüberwachende Organ anscheinend drei volle Minuten mein Fahrzeug unter Beobachtung hatte. Dies zeugt von einer Hingabe zur Materie, deren Motivation mir im Dunkeln liegt, aber durchaus bewunderungswürdig ist.

3) Mein Einspruch vom , dessen Erhalt mir auch durch eine E-Mail der MA 67 vom bestätigt worden ist, bezog sich auf die mit Strafverfügung vom mir angelastete Verwaltungsübertretung: „Abstellen des Fahrzeuges, wobei ein elektronischer Parkschein mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde”, nämlich, dass der zeitliche Abstand zwischen den beiden gelösten Kurzparkscheinen nicht „zeitlich unmittelbar” kombiniert wurde. (Hierzu verweise ich auf den oben angeführten Text meines Einspruches.)

4) Die von Ihnen angeführten Anzeigeangaben beziehen sich auf eine nicht erfolgte räumliche Veränderung des Fahrzeuges im Zeitraum von 16:04 bis 16:07. Diese nicht erfolgte räumliche Veränderung ist jedoch nicht in der Verwaltungsübertretung beanstandet worden. Sie wider­spricht auch nicht den Verfügungen der in der Strafverfügung zitierten Rechtsvorschriften: § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung (idgF) und § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 (idgF).

5) Die in Ihrem Schreiben ebenfalls von mir verlangte Glaubhaftmachung der Tatsachen wurde bereits durch die Aufführung der Transaktionsnummern der zur Sachlage dienlichen Kurzparkscheine in meinem Einspruch erfüllt.

Ich halte daher meinen zu Anfang zitierten Einspruch weiterhin aufrecht."

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, GZ MA 67-PA-xxxxxxxxx, vom , wurde über die Bf. wegen der oben angeführten Verwaltungs­übertretung gemäß § 4 Abs. 3 Parkometer­gesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 Euro, für den Fall der Unein­bring­lichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 Euro auferlegt. In der Begründung wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometer­abgabe­verordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Park­scheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System.

Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kenn­zeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen 15 Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage l (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittel­barer Aufeinanderfolge unzulässig (§ 9 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABI. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF).

Wie den „Handy-Parken“-Buchungen zu entnehmen ist wurde für das Kennzeichen WU-xxxxx um 15:51 Uhr unter der Bestätigungsnummer 116885995 ein 15-Minuten-Parkschein gebucht und um 16:07 Uhr unter der Bestätigungsnummer 116888475 ein elektronischer Parkschein für 30 Minuten aktiviert. Die Parkscheine wurden somit in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert.

Den Anzeigeangaben ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug seit 16:04 Uhr, somit vor der Buchung des Gebührenparkscheines, nicht ortsverändert wurde.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungs­strafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und wider­spruchs­freien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten."

Die Bf. erhob gegen das oben angeführte Straferkenntnis Beschwerde mit folgender Begründung:

"1. Mein Einspruch gegen oben angeführte Strafverfügung bezog sich im Wesentlichen auf die Behauptung, ich hätte die beiden gebuchten elektronischen Parkscheine mit den Trans­aktions­nummern 116885995 (gültig von 15:51 Uhr bis 16:06 Uhr) und 116888475 (gelöst um 16:07 Uhr und gültig bis 16:45 Uhr) UNMITTELBAR AUFEINANDERFOLGEND gelöst (Hervorhebung meine). Ich beanstandete in meinem Einspruch, dass die beiden Parkscheine NICHT UNMITTELBAR aufeinanderfolgend gelöst worden sind, weil ein Zeitraum von 60 Sekunden dazwischen liegt.

2. Ihre Behauptung, ich hätte der Behörde keine geeigneten Beweismittel zur Unterstützung meines Einspruches angeboten ist unrichtig. Das einzige geeignete Beweismittel zu meinem Einspruch, dass die Parkscheine nicht „unmittelbar aufeinanderfolgend“ gelöst worden sind, sind nun einmal die entsprechenden Parkscheine - und diese Information habe ich Ihnen mehrfach gegeben.

3. Das Ergebnis Ihrer Beweisaufnahme ignorierte meinen Einspruch völlig. In meiner Stellung­nahme habe ich die Wahrnehmungen des „besonders geschulten Organs“ auch nicht ange­zweifelt, aber ihre Bedeutung zur Wahrheitsfindung in Bezug auf meinen Einspruch, dass die Parkscheine nicht „unmittelbar aufeinanderfolgend“ gelöst worden sind, in Abrede gestellt.

4. Auch in Ihrer Straferkenntnis nehmen Sie keinerlei Bezug auf meinen Einspruch, dass die Parkscheine nicht „unmittelbar aufeinanderfolgend“ gelöst worden sind, jenseits eines simplen Zitates, der von mir verwendeten Formulierung.

5. Im Zuge des Verfahrens sind sehr wohl Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen können, nämlich die Frage, ob 60 Sekunden „unmittelbar aufeinander­folgend“ im Sinne der Verfügungen der in der Strafverfügung zitierten Rechtsvorschriften, § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung (idgF) und § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 (idgF), bedeutet.

6. Sie haben in Ihrer Straferkenntnis keinen Bezug auf den wesentlichen Teil meines Einspruches, den ich in meiner Stellungnahme noch einmal präzisiert habe, nämlich dass die beiden Parkscheine NICHT UNMITTELBAR aufeinanderfolgend gelöst worden sind, weil ein Zeitraum von 60 Sekunden dazwischen liegt, genommen. Geschweige denn wurden von Ihnen entsprechende Rechtsgründe aufgeführt, die meinen Einspruch entkräften.

Mein Einspruch ist somit nicht rechtswirksam berücksichtigt worden und ich ersuche Sie daher, die Straferkenntnis aufzuheben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates (idF Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, Seite 5) bestimmt:

"(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."

§ 4 Parkometergesetz 2006 lautet wie folgt:

"(1) Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

..."

Nach der Rechtsprechung des BFG werden Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum und die Kombination von 15-Minuten-Parkscheinen mit kosten­pflichtigen Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinander­folgend betrachtet (vgl. zB ; ; ). Dieser Auffassung wird auch hier gefolgt, weil anders der nachfolgend dargestellte Sinn und Zweck des § 9 Kontroll­einrichtungen­verordnung nicht erreichbar wäre.

Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzu­kalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Grundbedingungen des Gratisparkens wiederum dienen dazu, die Ziele der Parkraum­bewirtschaftung zu erreichen: Rationierung der knappen Parkplätze und Einnahmenerzielung für die Stadt Wien ().

Durch die Nichtbeachtung der Unzulässigkeit, einen 15-Minuten-Parkschein mit einem kosten­pflichtigen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge während des Abgestelltseins des Kfz zu kombinieren, hat die Bf. § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung übertreten und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz begangen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinn­gemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die unzulässige Kombination eines Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein (quasi eine unzulässige "Gratisausdehnung" einer kostenpflichtigen Parkzeit) ist nicht als unbedeutendes Delikt bei den "sonstigen Übertretungen" zu werten. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat der Bf. beeinträchtigte nicht nur das öffentliche Interesse an der ordnungs­gemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, sondern auch die Interessen anderer Parkraumwerber und die Effizienz der Parkraumrationierung beziehungs­weise Parkraumbewirtschaftung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. ).

Da die Bf. keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Der Strafrahmen des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz beträgt 120 Euro. Da nach der Aktenlage der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt und keine Erschwerungsgründe vorliegen, erscheint es angemessen, die Geldstrafe auf 30 Euro herabzusetzen. Aliquot ist die Ersatz­freiheits­strafe auf 6 Stunden herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung :

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt:

"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."

Art. 133 Abs. 6 Z 1 und 2 B-VG bestimmen:

"Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht."

§ 25a Abs. 4 VwGG bestimmt:

"Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Die Rechtsfrage, ob die Kombination von 15-Minuten-Parkscheinen mit kosten­pflichtigen Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend im Sinne des § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung betrachtet werden kann, wird hier im Einklang mit der Rechtsprechung des BFG gelöst (vgl. zB ; ; ).

Da zu dieser Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Dies hat jedoch nur für die belangte Behörde, welche nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eine ordentliche Revision erheben könnte, eine Auswirkung. Für die Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500174.2015

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