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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2016, RV/7501130/2014

Parkometer - keine (unzureichende) Auskunft nach Lenkeranfrage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67, MA 67-PA-123 betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF) zu Recht erkannt: 

I. Gemäß § 50 VwGVG  in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von  12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro ) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom 1A1 , MA 67-PA- 456 , wurde dem A (im Folgenden kurz Beschwerdeführer = Bf.) eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers übermittelt: „Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
W- ABC1 am 2A2 um 12 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in W1 , gestanden ist."

Dieses Schreiben wurde am am Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist am . Am wurde dieses Schreiben mit dem Vermerk "nicht behoben“ der belangten Behörde retouniert.

Mit Strafverfügung MA 67-PA- 123 vom 3A3 , am Postamt ab hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde dem Bf nachstehende Verwaltungsübertretung angelastet: "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- ABC1 am 2A2 um 12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W1 , folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates Wien vom 1A1 , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Adresse unrichtig war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.“ 

Mit Mail vom gab der Bf. bekannt: „Die angegebene Information vom 1A1 ist richtig. Bitte wenden Sie sich direkt an Herrn B in Prag.“

Mit Vorhalt vom 4A4 brachte die belangte Behörde dem Bf. in Bezug auf das Strafverfahren MA 67-PA- 123 folgendes zur Kenntnis: „Die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde laut Rückschein am beim Postamt 1020 Wien hinterlegt und am erstmals zur Abholung bereitgehalten. Der erste Zustellversuch erfolgte am . Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde keine Lenkerauskunft erteilt. Sie haben Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung diese Schreibens Stellung zu nehmen.
Sollten Sie hinsichtlich der Lenkererhebung einen Zustellmangel (z.B. Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend machen, haben Sie innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, diesen glaubhaft zu machen.
Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme zum gegenständlichen Vorhalt der Verspätung erfolgen, wird das Verfahren ohne ihre weitere Anhörung fortgeführt werden.“
Zusätzlich wurde dem Bf. der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs.3 Zustellgesetz zur Kenntnis gebracht.

Dieses Schreiben mit dem Vermerk "bis ortsabwesend“ der belangten Behörde am retouniert. Im Rahmen eines neuerlichen Zustellungsversuches wurde dieses Schriftstück nach Verständigung über die Hinterlegung am ab am Postamt zur Abholung bereitgehalten.

Mit Mail vom erhob der Bf. gegen das Schreiben MA 67-PA- 123 vom 4A4 „Einspruch“ und machte die Behörde „aufmerksam, dass es unter der o.a. Aktenzahl am bzw. zu keiner Zustellung bzw. Hinterlegung einer eingeschriebenen Lenkerauskunft gekommen ist. Zu diesem Datum wurde mir ein anderer Brief übermittelt, der von mir auch rechtzeitig beeinsprucht wurde.“

Die belangte Behörde erließ am 5A5 zur Geschäftszahl MA 67-PA- 123 folgendes Straferkenntnis: „ Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-ABC1 am 2A2 um 12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W1, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 1A1, zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Zahlungsfrist: Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eigetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als VerwaItungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 1A1 , durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Mittels Strafverfügung vom 6A6 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass die ange- gebenen Informationen vom 1A1 korrekt sind und verwiesen auf Herrn B in Prag. Mit Schreiben vom 4A4 wurde Ihnen der Sachverhalt über die Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum angelasteten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer zur Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. In Ihrer Stellungnahme vom gaben Sie an, dass es unter der Aktenzahl MA67-PA- 123 am bzw. zu keiner Zustellung bzw. Hinterlegung einer eingeschriebenen Lenkerauskunft gekommen ist.

Hiezu wird mitgeteilt, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 1A1 unter der Geschäftszahl MA 67-PA- 456 zugestellt wurde. Bei dem Postrückschein im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und geeignete Beweise anzuführen sind, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vermögen. Derartige Beweise wurden von Ihnen jedoch nicht beigebracht. Da laut Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden

Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.“
Weitere Ausführungen betrafen die Rechtsmittelbelehrung

Dieses Strafererkenntnis wurde mit dem Vermerk "bis ortsabwesend“ der belangten Behörde am retouniert. Im Rahmen eines neuerlichen Zustellungsversuches wurde dieses Schriftstück nach Verständigung über die Hinterlegung am ab am Postamt zur Abholung bereitgehalten.

Mit Mail vom erhob der Bf. Einspruch wie folgt: „Ich erhebe einen Einspruch gegen das mir vorgeworfene Straferkenntnis MA 67-PA- 123 . Da in meinen Unterlagen kein Brief unter der oben erwähnten Aktenzahl aufliegt, ersuche ich um Zusendung der Unterschrift, wer das von Ihnen übermittelte Schreiben entgegengenommen bzw. gegengezeichnet hat.“

Eine Abfrage des BFG im zentralen Melderegister ergab, dass der Bf. zur Zeit in Österreich nicht gemeldet ist.

 Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ist (wie ihre Vorgängerbestimmung) verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. 11 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt.

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Parkometergesetz 2006 eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie im gegenständlichen Fall vom Bf., zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (; , 97/17/0336, 96/17/0425 sowie 96/17/0348; , 2006/17/0380).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in einer Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen. Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Behörde ist berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist (VwGH verst. Sen. vom , Zl. 90/17/0091 und Zl. 90/17/0316).

Für das Bundesfinanzgericht steht folgender Sachverhalt fest: Die „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ vom 1A1 , MA 67-PA- 456 , wurde durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Die Zustelladresse war der Hauptwohnsitz des Bf. in W2 , der mit der im zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitzadresse ident war.
Dies ergibt sich aus dem im Akt liegenden Kuvert samt Rückschein und den darauf angebrachten Vermerken.

Ebenso ist der Zustellvorgang der Strafverfügung vom 6A6 , MA 67-PA- 123 dokumentiert, deren erster Zustellversuch am und der Beginn der Abholfrist mit vermerkt wurde. Das Schriftstück selbst hat der Bf. innerhalb der Abholfrist behoben. Beide Zustellversuche des zum Zweck des Parteiengehörs übermittelten Vorhalts vom 4A4 samt Zustellung durch Hinterlegung sowie beide Zustellversuche des Straferkenntnisses vom 5A5 samt der Zustellung durch Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist am sind aktenkundig.

Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente regelt das Zustellgesetz (ZustG).

Nach § 17 Abs. 3 ZustG. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17 Abs. 4 leg. cit. ist d ie im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Behauptungen des Bf. keine Schriftstücke erhalten zu haben oder dass es zu keiner Lenkerauskunft gekommen wäre können vom Bundesfinanzgericht nur als Schutzbehauptungen gewertet werden, da nach der o.a. Aktenlage sämtliche Zustellvorgänge dokumentiert sind und rechtlich einwandfrei durchgeführt werden.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung . Der Gegenbeweis ist möglich. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (, , 95/19/0764).

Der Bf. hat sich zu dem im Schriftsatz der belangten Behörde vom 4A4 vorgehaltenen Tatsachen nur unsubstantiiert geäußert und jeden Gegenbeweis vermissen lassen. Mit seinen Vorbringen vermag er nicht nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft darzulegen, dass der Zusteller in den Fällen der Hinterlegung der Schriftstücke nicht Grund zur Annahme haben hätte können, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Der bloße Umstand, dass der Empfänger während der Zustellzeit nicht an der Abgabestelle angetroffen werden konnte, schließt die Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält nicht aus. Die Hinterlegung der Schriftstücke war daher zulässig und der Bf. konnte daher Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen. Die tatsächliche Kenntnisnahme bzw. das Zukommen der Hinterlegungsanzeige wird vom Gesetz nicht gefordert (vgl. ; ).
Da der Bf. innerhalb der gesetzliche Frist von zwei Wochen keinen Lenker konkret bekanntgegeben hat, wurde von ihm die Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können. Aufgrund der nicht erfolgten Lenkerauskunft , hat der Bf. die Strafverfolgung des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich erschwert bzw. - wie aus dem Zeitablauf laut Verwaltungsakten erkennbar - deutlich verzögert, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat als bedeutend einzustufen ist.

Da der Bf. nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde. 

Die von der belangten Behörde mit € 60,00 festgesetzte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des bis € 365,00 reichenden Strafrahmes und nimmt hinreichend Bedacht auf die Unbescholtenheit des Bf. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse, die eine Minderung der Geldstrafe rechtfertigen würden, liegen aufgrund der Einkommenshöhe nicht vor. Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe iSd § 16 VStG erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe als milde bemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kam in Anbetracht des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Da die verhängte Geldstrafe 60,00 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit 12,00 Euro zu bemessen.

Zur Entrichtung:
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 12,00 Euro ist zusammen mit der Geldstrafe 60,00 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen
BIC: BKAUATWW
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA- 123 ).

Zur Vollstreckung:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25, Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Lenkerauskunft
Hinterlegung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501130.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at