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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2019, RV/7103407/2016

Keine Werbungskosten, wenn Rechnung nicht auf Steuerpflichtigen lautet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Finanzamt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2012 und 2013 und vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog in den Streitjahren 2012 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seitens der Landesregierung und der Marktgemeinde.

Die Bf. beantragte in ihren Arbeitnehmererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 Werbungskosten und Sonderausgaben.

Für die Jahre 2012 und 2013 wurden Erstbescheide erlassen, die Einkommensteuer wurde für 2012 mit einer Gutschrift von € -814,- festgesetzt und für 2013 mit einer Gutschrift von € -980,-.

Mit Bescheiden vom wurde nach einem Vorhaltsverfahren betreffend beantragte Werbungskosten das Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 wiederaufgenommen und neue abändernde Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 erlassen.

Im  Einkommensteuerbescheid für 2012 vom wurde die Einkommensteuer mit € 128,- festgesetzt und nur mehr Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen kann in Höhe von € 438,- berücksichtigt.

Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom wurde die Einkommensteuer mit € 381,- festgesetzt und nur mehr Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von € 438,- berücksichtigt.

Betreffend das Jahr 2014 wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid am 1.12.205 erlassen, die Einkommen mit € 511,- festgesetzt und Werbungkosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von € 438,- berücksichtigt.

Zur Begründung der Einkommensteuerbescheide für 2012, 2013 und 2014 wurde angeführt, dass Werbungskosten betreffend Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitsmittel und Reisekosten nicht nachgewiesen worden und daher nicht berücksichtigt worden seien.

Die Bf. erhob Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 und legte ergänzende Unterlagen betreffend die beantragten Werbungskosten vor.

2012:

Als Gemeinderätin: Bestätigung der Partei € 240,- und Reisekosten € 228,60.

Als Kindergartenleiterin: Gewerkschaftsbeitrag AABNÖ € 52,-, Diäten € 530,49, Arbeitsmittel für Kindergarten privat € 200,-.

Außerdem teilte die Bf. mit, dass sie im zweiten Halbjahr 2012 ein Notebook gekauft habe, welches sie sowohl für ihre Funktion als Gemeinderätin (Protokolle, Projekte..)als auch als Kindergartenleiterin (Dienstpläne, Spielausdrucke..) benötige. Dieses habe € 675,- gekostet und sie mache bei einer vierjährigen Nutzungsdauer € 84,38 an AFa geltend.

Betreffend Notebook legte die Bf. eine Rechnung der Fa. Cyberport lautend auf den Namen ihres Sohnes Johannes vom vor.

Betreffend die Arbeitsmittel legte die Bf. eine private Bestätigung vom  lautend auf den Namen einer Frau vor, in welcher diese den Erhalt von € 200,- von der Bf. für gebrauchte Kinderbücher und Spielwaren bestätigt.

2013:

Als Gemeinderätin Bestätigung der Partei über € 240,-,Reisekosten € 468,92.

Als Kindergartenleiterin: Gewerkschaftsbeitrag AABNÖ € 30,-, Reisekosten € € 276,96.

Betreffend das 2012 gekaufte Notebook machte die Bf. € 168,75 an AfA geltend.

Weiters beantragte die Bf. für eine Displayreparatur vom € 81,- und legte eine auf den Namen ihres Ehegatten Alois lautende Rechnung vom  vor.

Zusätzlich habe die Bf. ein Tablet im Jahr 2013 um € 369,90 gekauft. Die vorgelegte Rechnung der Firma DiTech vom  lautet auf den Namen ihres Ehegatten Alois.

2014:

Als Gemeinerätin Bestätigung € 480,-, Reisekosten € 262,64.

Als Kindergartenleiterin Gewerkschaftsbeitrag AABNÖ € 19,-, Reisekosten € 359,66.

AFA für Laptop € 168,75, Kosten für externe Festplatte € 77,- und Anschaffung eines Druckers € 243,02.

Aus der beigelegten Rechnung betreffend Festplatte vom von Amazon.de  ist als Bestellerin der Name der Mutter der Bf. und als Empfänger der Name des Sohnes der Bf. zu ersehen.  

Die Rechnung betreffend den Drucker der Firma e-tec.at vom lautet auf den Namen des Ehemannes der Bf.

Im März 2016 wurden abändernde Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 () und 2014 () erlassen.

Für das Jahr 2012 wurde die Einkommensteuer mit € -93,- festgesetzt und Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von € 884,45, sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von € 52,- berücksichtigt. Die kosten für das Notebook wurden nicht berücksichtigt, da diese Rechnung auf den Namen des Sohnes Johannes lautete. Der Ankauf von Arbeitsmitteln in Höhe von € 200,- wurde als der Privatsphäre zuzuordnender Aufwand angesehen und nicht berücksichtigt.

Betreffend das Jahr 2013 wurde die Einkommensteuer mit € 178,- festgesetzt und Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von € 877,53 , sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von € 30,- anerkannt. Die Werbungkosten für AfA betreffend das vom Sohn der Bf. gekaufte Notebook, sowie die Kosten für Displayreparatur und Kauf eines Tablets, deren Rechnungen auf den Ehemann der Bf. lauten wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.

Für das Jahr 2014 wurde die Einkommensteuer mit € 257,- festgesetzt die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von € 1.006,70, sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von € 19,- anerkannt. Die Werbungskosten für AfA für das vom Sohn der Bf. im Jahr 2012 gekaufte Notebook, den Kauf einer Festplatte und eines Druckers, deren Rechnung nicht auf die Bf., sondern auf Angehörige (Mutter bzw. Ehegatte) lauten, wurden nicht anerkannt.

Die Bf. stellte den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 an das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung führte die Bf. aus, dass das Notebook von ihrem Sohn bestellt worden sei, da dieser ein Konto bei der Lieferfirma habe und sie sich bei Onlinekäufen nicht auskenne, das Notebook sei ausschließlich von ihr verwendet worden. 

Der Ankauf von Arbeitsmitteln in Höhe von € 200,- habe auschließlich dem Beruf als Kindergärnterin gedient.

Die Rechnung für Displayreparatur, sowie Ankauf des Tablets und des Druckers, lauten auf den Gatten der Bf., da dieser das Tablet für sie ausgesucht habe und die Reparatur veranlasst habe. Das Tablet werde ausschließlich von der Bf. bei Dienstreisen verwendet. Die Festplatte habe der Gatte über das Konto der Mutter der Bf. besorgt. Die Bf. erklärte, sie habe nicht gewusst, dass ihr Name auf der Rechnung stehen müsse.

Nach Einlangen der Vorlageanträge wurde die Bf. mittels Vorhalts aufgefordert, die von ihr beantragten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung, Spenden und Kirchenbeitrag ebenfalls belegmäßig nachzuweisen. 

Die Bf. legte Belege bezüglich Spenden an Feuerwehr für die Jahre 2012 bis 2014  in Höhe von je € 150,- vor.

Betreffend Wohnraumschaffungskosten 2012 legte die Bf. Belege über die Anschaffung und Montage von Fenstern und Eingangstür über € 2.483,86 vor, sowie über die Anschaffung eines Ofens und Kauf von Heizkörpern € 2.487,41 und € 369,90, jedoch ohne Rechnung betreffend Montage durch einen befugten Unternehmer. 

Hinsichtlich Kirchenbeitrag legte die Bf. die gemeinsame Kirchenbeitragsvorschreibung für ihren Gatten und sie für die Jahre 2012 bis 2014 vor, welche auf € 298,32 ( 2012), €  300,72 (2013) und € 306,00 (2014) lauten.

Laut Angaben des Finanzamtes wurden in den Einkommensteuerbescheiden des Ehegatten der Bf. wurden folgende Beträge an Kirchenbeitrag als Sonderausgaben anerkannt: € 250,- (2012), € 240,- (2013) und € 240,- (2014).

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der in den Einkommensteuerberechnungen der Jahre 2012 bis 2014 zu berücksichtigenden Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalten für die Jahre 2012 bis 2014 aus:

Die Rechnung für das 2012 um € 675,- gekaufte Notebook lautet auf den Namen des Sohnes der Bf.

Die Rechnungen über die 2013 erfolgte Displayreparatur € 81,- und den Kauf eines Tablets um € 369,90 lauten auf den Namen des Ehegatten der Bf.

Die Rechnung über den Kauf eines Druckers um € 243,02 lautet auf den Namen des Ehegatten der Bf., die Rechnung betreffend den Kauf einer Festplatte € 77,- lautet auf die Mutter der Bf.

Die Bestätigung über den Erhalt von € 200,- betreffend den Ankauf von Büchern und Spielwaren ist von einer Privatperson ausgestellt.

Die Spendenzahlung an die Feuerwehr im Betrag von € 150,- für die Jahre 2012 bis 2014 ist belegmäßig nachgewiesen.

Die Ausgaben für Kauf und Montage von Fenstern und Tür durch einen befugten Unternehmer im Jahr 2012 im Betrag von € 2.483, 86 ist belegmäßig nachgewiesen und bereits als Sonderausgabe anerkannt.

Hinsichtlich der Ausgaben für Ofen und Heizkörper liegt kein Nachweis über Montage derselben durch einen befugten Unternehmer vor.

Betreffend Kirchenbeiträgen der Jahre 2012 bis 2014 steht durch Vorlage der Bestätigungen der Kirchenbeitragsstelle fest, dass diese in folgender Höhe von der Bf. und ihrem Gatten bezahlt wurden: 2012: € 298,32, 2013:€ 300,72 und 2014: € 306,- . Laut Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes wurden beim Ehegatten der Bf. in den Jahren 2012: € 250,-, 2013: € 240,- und 2014: € 240,- an Kirchenbeitrag als Sonderausgaben berücksichtigt.

Ausgehend von den Berechnungen in den Beschwerdevorentscheidungen vom 7. und und den in diesen bereits berücksichtigten Kosten sind noch folgende Aufwendungen strittig:

2012:

Werbungskosten:

1/2 Afa Notebook

Kosten für Arbeitsmittel € 200,-

Sonderausgaben:

Kosten für Ofen und Heizkörper € 2.487,41 und € 369,90

Höhe des anzuerkennenden Kirchenbetrages der Bf.

2013:

Werbungskosten:

AfA Notebook

Kosten Displayreparatur € 81,-

Tabletkosten € 369,90

Sonderausgaben:

Höhe des anzuerkennenden Kirchenbeitrages der Bf.

2014:

Werbungskosten:

Afa Notebook

Kauf eines Druckers € 243,02

Kauf einer Festplatte € 71,-

Sonderausgaben:

Höhe des anzuerkennenden Kirchenbeitrages der Bf.

Gesetzliche Grundlagen :

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Bei diesen Werbungskosten muss ein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften des Steuerpflichtigen gegeben sein.

Gemäß § 20 EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG können als Sonderausgaben abgesetzt werden Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, bei Instandsetzungsaufwendungen, wenn diese Aufwendungen den Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind Sonderausgaben verpflichtende Beiträge an Kirchen, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch € 400,- jährlich.

Rechtliche Würdigung:

Werbungskosten:

Der Ankauf von Arbeitsmitteln von einer Privatperson um € 200,- wird nicht als Werbungskosten anerkannt, da kein Veranlassungszusammenhang zwischen dem Ankauf von Büchern und Spielzeug von einer Privatperson und der Einkünfteerzielung der Bf. als Kindergartenleiterin besteht. Die Ausgaben der Bf. sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und stellen keine Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG dar.

Die in den Streitjahren 2012 bis 2014 geltend gemachten Aufwendungen für AFA Notebook (2012 bis 2014), Ankauf Tablet (2013), Reparatur Display (2013), Ankauf Festplatte (2014) und Ankauf Drucker (2014) sind nicht als Werbungkosten zu berücksichtigen, da die von der Bf. zu diesen Ausgaben vorgelegten Rechnungen alle nicht auf den Namen der Bf., sondern auf Namen ihrer Angehörigen lauten.  Es widerspricht den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige bei Geräten, welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnung auf ihren Namen ausgestellt wird, auch wenn sie die Besorgung durch einen Angehörigen durchführen lassen. Durch die Ausstellung der Rechnung der Geräte auf einen anderen Namen als den der Bf. ist ein Veranlassungszusammenhang der Ausgaben mit den Einkünften der Bf. nicht herstellbar, es liegen daher keine Werbungskosten vor. 

Sonderausgaben:

Hinsichtlich des 2012 angeschafften Ofens samt Heizkörpern liegt die gesetzlich vorgesehene Voraussetzung der Montage durch einen befugten Unternehmer nicht vor, weshalb diese Aufwendungen im Jahr 2012 nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Betreffend die als Sonderausgaben für Kirchenbeitrag von der Bf. geltend gemachten Beträge werden diese mit € 48,32 im Jahr 2012, € 60,72 im Jahr 2013 und € 66,- im Jahr 2014  berücksichtigt, da seitens des Ehegatten der Bf. in seinen Einkommensteuerveranlagungen von 2012 insgesamt bezahlten € 298,32 bereits € 250,-, im Jahr 2013 von insgesamt bezahlten € 300,72 bereits € 240,- und im Jahr 2014 von insgesamt gezahlten € 306,- bereits € 240,- beansprucht wurden, sodass bei der Bf. nur mehr der restliche Betrag berücksichtigt wird.

Aus den angeführten Gründen wird den Beschwerden der Bf. betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 teilweise Folge gegeben.

Berechnungen:

Einkommensteuer 2012


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Einkünfte nichtselbständige Arbeit
 
 
Marktgemeinde L
2.260,44
 
Amt der NÖ LReg
41.984,53
 
Pendlerpauschale
-372,00
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-884,00
 
Sonstige Werbungskosten
-52,00
 
 
 
42.936,52
Gesamtbetrag Einkünfte
 
42.936,52
Sonderausgaben
 
 
Viertel der Aufwendungen Topfsonderausgaben
 
-468,51
Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7
 
-150,00
Kirchenbeitrag
 
-48,32
Ag Belastungen
 
 
Vor Abzug Selbstbehalt
 
-500,00
Selbstbehalt
 
500,00
Kinderfreibeträge
 
-440,00
Einkommen
 
41.829,69
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1
 
12.382,83
Steuer vor Absetzbeträgen
 
12.382,83
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00
ANAB
 
-54,00
Steuer nach Absetzbeträgen
 
12.037,83
Steuer sonstige Bezüge
 
298,32
Einkommensteuer
 
12.336,15
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-12.320,00
Rundung
 
-0,15
Festgesetzte Einkommensteuer 2012
 
16,00


Einkommensteuer 2013


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Einkünfte nichtselbständige Arbeit
 
 
Marktgemeinde L
2.301,12
 
Amt der NÖ LReg
33.131,79
 
Pendlerpauschale
-372,00
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-877,52
 
Sonstige Werbungskosten
-30,00
 
 
 
34.153,39
Gesamtbetrag Einkünfte
 
34.153,39
Sonderausgaben
 
 
Viertel der Aufwendungen Topfsonderausgaben
 
-60,00
Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7
 
-150,00
Kirchenbeitrag
 
-60,72
Ag Belastungen
 
 
Vor Abzug Selbstbehalt
 
-500,00
Selbstbehalt
 
500,00
Kinderfreibeträge
 
-264,00
Einkommen
 
33.618,67
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1
 
8.834,49
Steuer vor Absetzbeträgen
 
8.834,49
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00
ANAB
 
-54,00
Pendlereuro
 
-12,00
Steuer nach Absetzbeträgen
 
8.447,49
Steuer sonstige Bezüge
 
292,27
Einkommensteuer
 
8.769,76
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-8.488,37
Rundung
 
-0,39
Festgesetzte Einkommensteuer 2013
 
281,00

Einkommensteuer 2014


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Einkünfte nichtselbständige Arbeit
 
 
Marktgemeinde L
2.337,96
 
Amt der NÖ LReg
33.875,96
 
Pendlerpauschale
-372,00
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-1.006,70
 
Sonstige Werbungskosten
-19,00
 
 
 
34.815,43
Gesamtbetrag Einkünfte
 
34.815,43
Sonderausgaben
 
 
Viertel der Aufwendungen Topfsonderausgaben
 
-60,00
Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7
 
-150,00
Kirchenbeitrag
 
-66,00
Ag Belastungen
 
 
Vor Abzug Selbstbehalt
 
-500,00
Selbstbehalt
 
500,00
 
 
 
Einkommen
 
34.539,43
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1
 
9.232,39
Steuer vor Absetzbeträgen
 
 
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00
ANAB
 
-54,00
Pendlereuro
 
-12,00
Steuer nach Absetzbeträgen
 
8.875,39
Steuer sonstige Bezüge
 
303,49
Einkommensteuer
 
9.178,88
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-8.820,82
Rundung
 
0,06
Festgesetzte Einkommensteuer 2014
 
358,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall waren die zu lösenden Rechtsfragen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bzw. aufgrund vorliegender Rechtsprechung zu lösen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103407.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at